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BGH, Urteil vom 6. März 2025 – I ZR 138/24 Maklerprovision bei Wohnimmobilien: Gesamtnichtigkeit bei Verstoß gegen § 656d BGB – gravierende Folgen für die Praxis – mit Auswirkungen auf die Grunderwerbsteuer – alle Käufer aufgepasst

Käufer von Wohnimmobilien, die die vom Verkäufer zu tragende Maklerprovision vertraglich zu 100% übernommen haben, sollten aufmerksam weiterlesen. Das Geld liegt für sie sprichwörtlich auf der Straße (in diesem Beitrag).

Der I. Zivilsenat des BGH hat am 06.03.2025 (I ZR 138/24) entschieden: Vereinbarungen, mit denen der Käufer (Verbraucher) die gesamte – dem Verkäufer obliegende – Maklercourtage übernehmen soll, sind wegen Verstoßes gegen § 656d Abs. 1 BGB insgesamt nichtig. Eine geltungserhaltende Reduktion scheidet aus. Der Käufer kann daher gezahlte Provision vollständig zurückverlangen. Für die Gestaltung von Kaufverträgen über Wohnimmobilien ist das ein „game changer„; zugleich stellen sich bisher nicht erörterte Folgefragen zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer (GrESt) und zur Rückforderung. Für Käufer führt das zu einer echten Reduzierung des Kaufpreises aus der (Rückforderung von 100% Provison und der darauf entfallenden GrESt. Bei einem Kaufpreis von 750 TEUR sind das bei einer Provision von 5,95% / 7,14% 44.625 EUR / 53.550,00 EUR + 2.900, 63 EUR / 3.480,75 EUR GrESt (bei einem Steuersatz von 6,5%). Das ist ein ansehnlicher Betrag.

Merke: Das Recht ist für die Wachen da – Ius est vigilantibus scriptum.

Kernaussagen des Urteils

§ 656d Abs. 1 BGB („Halbteilungsgrundsatz“) verlangt zwingend eine hälftige Kostentragung, wenn nur eine Partei den Makler beauftragt hat. Eine vollständige Abwälzung auf die andere Kaufvertragspartei ist unzulässig.

Verstöße führen zur Gesamtnichtigkeit der Provisionsabrede gegenüber dem nicht beauftragenden Teil – keine geltungserhaltende Reduktion.

Auch „Gestaltungen“ über Kaufpreisreduzierung gegen Übernahme der vollen Provision sind unbeachtlich: Der Makler erhält gegenüber dem Käufer keinen Anspruch; der Käufer kann Gezahltes kondizieren.

Praxisrelevanz für Vertragsgestaltung und Notariat

Kaufverträge über Wohnungen/Einfamilienhäuser (§ 656a BGB) dürfen keine unmittelbaren oder mittelbaren Zahlungsverpflichtungen des Käufers über 50 % der Courtage hinaus vorsehen, wenn allein der Verkäufer Auftraggeber ist.

„Kreative“ Klauseln (Preisnachlass gegen vollständige Provisionsübernahme; Drittvereinbarungen mit dem Makler; schriftliche Nebenabreden) sind nichtig, soweit sie den Käufer über 50 % belasten.

Notare sollten in der Urkundengestaltung klarstellen, wer Auftraggeber ist, und – falls notwendig – eine symmetrische Verpflichtung beider Parteien aufnehmen (§ 656d Abs. 1 S. 1 BGB). Zudem sind Fälligkeitsvoraussetzungen des § 656d Abs. 1 S. 2 BGB zu beachten (Zahlungsnachweis des Auftraggebers).

Für Maklerverträge und Exposés gilt: Transparente Kommunikation über die gesetzliche Lastenverteilung; keine faktische Abwälzung durch AGB oder „Bestellbuttons“.

Auswirkungen auf die Grunderwerbsteuer (GrESt)

Bemessungsgrundlage der GrESt ist die Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG). Bei Kaufverträgen zählen dazu der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Zur Gegenleistung gehören also nur solche Provisionszahlungen, die der Käufer als Verpflichtung des Verkäufers wirksam übernimmt. Ist die Übernahme wegen § 656d BGB nichtig, fehlt es an einer wirksamen Schuldübernahme; die Zahlung ist dann grundsätzlich kein Teil der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung.

Im Urteilsfall wurde der Kaufpreis um die vom Verkäufer zu tragende Courtage reduziert; der Käufer zahlte die volle Courtage an den Makler. Nach dem BGH ist die Übernahmeabrede nichtig. Für die GrESt bleibt es beim reduzierten Kaufpreis; die (rechtsgrundlose) Zahlung an den Makler ist keine Gegenleistung i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.

Allerdings werden die Finanzbehörden im Urteilsfall die Übernahme der Courtage bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer steuererhöhend berücksichtigt haben. Das legt jedenfalls die Gestaltung des Kaufvertrags im Urteilsfall nahe (Reduzierung des Kaufpreises + Übernahme der Courtage durch den Käufer). Hat das Finanzamt also die Käuferzahlung in die Bemessungsgrundlage einbezogen, kommt eine Änderung nach § 16 Abs. 3 GrEStG in Betracht, sofern die Herabsetzung / Anpassung der Gegenleistung innerhalb von zwei Jahren seit Steuerentstehung wirksam wird und nachgewiesen wird (z.B. Rückzahlungsbeleg, rechtskräftiges Urteil/Abwicklungsvereinbarung).

Wichtig: § 16 Abs. 3 GrEStG ist eng – keine rückwirkende Ereignisbehandlung nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO. Anträge daher fristwahrend stellen (dies „pro praeterito“ zu heilen, gelingt selten).

Klassischer Gegenbeispiel-Fall: Übernimmt der Käufer im notariellen Vertrag wirksam die Verkäufercourtage (außerhalb des Anwendungsbereichs des § 656d BGB, etwa bei Gewerbeobjekten), ist dies regelmäßig Gegenleistung und damit grunderwerbsteuerpflichtig.

Checkliste für die Praxis

  1. Vorbereitung: Auftraggeber des Maklers eindeutig dokumentieren. Prüfen, ob §§ 656a–656d BGB anwendbar sind (Wohnung/Einfamilienhaus, Verbraucher).
  2. Urkundsgestaltung: Symmetrische Provisionsklausel (je 50 %) oder eindeutiger Ausschluss jeglicher Käuferverpflichtung, wenn nur der Verkäufer Auftraggeber ist.
  3. Keine Nebenabreden: Exposé, Reservierungsvereinbarungen und E‑Mails strikt an § 656d BGB ausrichten.
  4. Steuer: GrESt-Bemessungsgrundlage nur mit dem zivilrechtlich wirksamen Kaufpreis ermitteln; keine Addition rechtsgrundloser Zahlungen an den Makler. Bei bereits erfolgter Einbeziehung: Antrag nach § 16 Abs. 3 GrEStG binnen zwei Jahren, Nachweise beifügen.

Fazit: Käufer können gezahlte Provisionen und auch einen Teil der GrESt zurückfordern. Die Fristen des GrEStG und die Verjährung des zivilrechtlichen Anspruchs sind zu beachten. Makler sollten ihre Vertragsmuster anpassen.

Wenn Sie Unterstützung brauchen, sprechen Sie uns an.

BEISPIEL für eine Klausel im Notarvertrag (unter Ausschluss jeder Haftung):

„Maklerkosten: Die Parteien stellen klar, dass allein [Verkäufer] den Maklervertrag abgeschlossen hat. Eine Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Maklerlohns besteht dem Grunde nach nicht. Soweit der Käufer in gesetzlich zulässigem Umfang zu einer Beteiligung herangezogen werden soll, verpflichten sich beide Parteien, jeweils 50 % des Maklerlohns zu tragen (§ 656d Abs. 1 BGB). Eine darüber hinausgehende Belastung des Käufers ist ausgeschlossen. Die Fälligkeit einer etwaigen Käuferbeteiligung tritt erst ein, wenn der Verkäufer seinen Anteil bezahlt hat und hierüber Nachweis geführt wird (§ 656d Abs. 1 S. 2 BGB).“

Finanzgericht Münster stärkt Rechte der Steuerpflichtigen. Schwache Begründung der Steuerbescheide = ernstliche Zweifel und damit Aussetzung der Vollziehung („AdV“)

Die Pflicht der Finanzbehörden, Steuerbescheide nach § 121 AO zu begünden ist kein „nice to have“, sondern conditio sine qua non.

In unserer Praxis mehren sich die Fälle, in denen Finanzämter meinen, Steuerbescheide nicht mehr begründen zu müssen. Sie vertreten die Auffassung, der Verweis auf teils rudimentäre Prüfungsberichte einer Außenprüfung reiche. Was aber soll beispielsweise ein Kommanditist, der an der Prüfung gar nicht teilgenommen hat, mit einem Prüfungsbericht anfangen?

Wir gehen in der Praxis dagegen mit aller Konsequenz vor. Mit seiner Entscheidung vom 29. September 2025 – 1 V 1595/25 E, https://nrwe.justiz.nrw.de/fgs/muenster/j2025/1_V_1595_25_E_Beschluss_20250929.html
stärkt das Finanzgericht („FG“) Münster unsere Auffassung.

Das FG Münster hat mit seinem Beschluss die Einkommensteuerbescheide 2015–2021 ohne Sicherheitsleistung von der Vollziehung ausgesetzt, weil das Finanzamt die tragenden Gründe (insb. Prüfungsberichte, Berechnungen) nicht vorgelegt und damit seine Begründungs- und Darlegungslast im AdV-Verfahren verfehlt hat. Ernstliche Zweifel genügen – das Gericht muss den Sachverhalt im Eilrechtsschutz nicht „fertig aufklären“. Die Kosten trägt das Finanzamt.

Das Finanzamt rechnete dem Antragsteller in mehreren Einkommensteuerbescheiden verdeckte Gewinnausschüttungen zu. Es verwies auf Ergebnisse der Steuerfahndung und Betriebsprüfung – legte die Berichte und Berechnungen dem Gericht aber nicht vor. Der Antragsteller beantragte Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung. Ergebnis: AdV gewährt, ohne Sicherheit; das Finanzamt trägt die Kosten.

Die tragenden Erwägungen des FG Münster:

  1. Ernstliche Zweifel – und was das im AdV-Verfahren wirklich heißt
    Maßstab: Es genügt, dass Erfolg und Misserfolg des Rechtsbehelfs offen erscheinen; überwiegende Erfolgsaussichten sind nicht erforderlich. Summarische Prüfung, keine Vollbeweisaufnahme. Objektive Feststellungslast: Das Finanzamt trägt die Last für die anspruchsbegründenden Tatsachen; im AdV-Eilverfahren muss es die wesentlichen Unterlagen präsent machen. Tut es das nicht, entstehen ernstliche Zweifel.
  2. Begründungs- und Vorlagepflicht: Prüfungsberichte sind das „Minimum“
    Das Gericht konnte die Rechtmäßigkeit nicht prüfen, weil weder die Prüfungsberichte noch die Berechnungen vorlagen. Diese Unterlagen bilden das „Minimum“ dessen, was im AdV-Verfahren vorzulegen ist. Steuergeheimnis steht der gerichtlichen Vorlage nicht entgegen; zumal dem (ehem.) Geschäftsführer die Berichte typischerweise bekannt sind.
  3. Keine Sicherheitsleistung, wenn keine konkrete Gefährdung
    Sicherheitsleistung dient allein der Absicherung konkreter Ausfallrisiken. Abstrakte Befürchtungen reichen nicht. Im Fall: Keine konkreten Anhaltspunkte für Gefährdung, daher AdV ohne Sicherheitsleistung. Die Kosten trägt das Finanzamt.

Unsere Praxis, unsere zuletzt gemachten Erfahrungen mit dem Finanzamt Nienburg/Weser.
Wir haben diese Linie bereits mehrfach für Mandanten durchgesetzt – zuletzt gegen das Finanzamt Nienburg/Weser: Das FA gewährte AdV zunächst nur gegen Sicherheitsleistung; vor dem Finanzgericht wurde die AdV in AdV ohne Sicherheitsleistung umgestellt; bei einem Streitwert von 200.000 € trägt das Finanzamt die Kosten. Lessons learned: Wer die Begründungsmängel und Vorlageversäumnisse der Behörde sauber herausarbeitet, gewinnt das AdV-Verfahren.

Checkliste für den AdV-Antrag:

  1. Begründungspflicht rügen: fehlende tragende Gründe der Bescheide konkret benennen.
  2. Vorlageversäumnis dokumentieren: Prüfer-/Betriebsprüfungsberichte, Rechenwerke, Daten akribisch anfordern; Nicht-Vorlage aktenkundig machen.
  3. Eigenen Vortrag fokussieren: summarischer Maßstab – keine Vollbeweislast, aber substanzielle Gegenargumente.
  4. Sicherheitsleistung abwehren: fehlende konkrete Gefährdungsindizien herausarbeiten.
  5. Kostenperspektive: bei Obsiegen im AdV-Verfahren Kostenlast des Finanzamts adressieren.

Fazit für Entscheider
die Begründung von Steuerbescheiden ist Pflicht, nicht Kür. Liefert die Finanzverwaltung ihre Begründung nicht, entstehen ernstliche Zweifel – AdV ist dann zu gewähren, oftmals ohne Sicherheitsleistung. Blinder Eifer der Finanzbehörden bei der Vollziehung von Steuerbescheiden schadet; fehlende Transparenz der Behörde führt direkt in die AdV. Für Steuerpflichtige gilt: früh rügen, präzise rügen, AdV sichern – und die Kostenfrage nicht vergessen.

Hervorragender Aufsatz von Schmidt und Sediqi zu § 42 AO in DStR 2025, 2286 – eine Zusammenfassung für die Praxis

Der Beitrag von Schmidt und Sediqi mit dem herrlich provokanten Titel „Wider die falsche Mär, § 42 AO enthalte ein generelles Verdikt gegen als missliebig angesehene steuerliche Gestaltungen“ ist ein Glanzstück juristischer Klarstellung. Schon der Titel ist ein süffisanter Seitenhieb auf eine ganze Generation von Betriebsprüfern, die § 42 AO – um im Bild zu bleiben – gern als „Allzweckwaffe“ gegen kreative Steuerplanung missverstanden haben oder missverstehen möchten. Das Autorenduo zielt auf die Rückführung der Norm auf ihre rechtsstaatlichen Wurzeln: § 42 AO ist kein moralischer Totschläger, sondern ein tatbestandlich eng begrenztes Korrektiv gegen tatsächlich gesetzeswidrige Gestaltungen.

Auch der Bundesfinanzhof hat mehrfach klargestellt, dass es zulässig ist, eine Gestaltung zu wählen, die das Entstehen von Steuern vermeidet.  

1. Kernthese: Kein „Generalklausel-Verdikt“ gegen steuerliche Gestaltungen

Schmidt und Sediqi erinnern daran, dass § 42 AO nicht dazu dient, dem Steuerpflichtigen missliebige Gestaltungen zu versagen, sondern nur dann greift, wenn der erzielte Steuervorteil gesetzlich nicht vorgesehen ist. Entscheidend sei nicht die subjektive Missbilligung des Rechtsanwenders, sondern allein, ob sich der Vorteil objektiv aus dem Gesetz ergibt oder nicht.

Diese Klarstellung ist bemerkenswert schlicht – und gerade deshalb bedeutsam. Die Autoren lösen den § 42 AO aus dem diffusen Bereich moralischer Empörung („Das ist doch Gestaltungsmissbrauch!“) und verankern ihn wieder dort, wo er hingehört: im objektiven Recht.

2. Methodik: Objektivierbare Angemessenheitsprüfung

Der Beitrag betont, dass die Beurteilung einer Gestaltung nicht nach Empfindungen, sondern nach Gesetzesauslegung zu erfolgen hat. Maßstab ist, ob das Gesetz den konkreten Vorteil vorsieht oder ausschließt.

Dabei kommt der historisch-teleologischen Auslegung besondere Bedeutung zu: Die Intention des Gesetzgebers bei Einführung einer Begünstigung ist zu berücksichtigen, nicht aber die nachträgliche Meinung der Verwaltung.

Wo sich keine eindeutigen Anhaltspunkte für den gesetzgeberischen Willen finden lassen – und das ist in der Praxis der Regelfall – versagt jede „Angemessenheitsprüfung“. Mit anderen Worten: In dubio pro Gestaltung.

Die Feststellungslast dafür, dass ein Steuervorteil gesetzlich nicht vorgesehen ist, liegt allein beim Fiskus. Diese Wendung ist für die Praxis Gold wert.

3. Klare Absage an moralisch motivierte Missbrauchsdeutung

Schmidt und Sediqi führen überzeugend aus, dass die bloße „Steuervermeidungsabsicht“ kein Missbrauchsindiz ist. Das Recht zur Wahl der günstigsten Gestaltung ist Ausfluss der Privatautonomie und Gestaltungsfreiheit – Prinzipien, die dem Steuerrecht nicht fremd, sondern inhärent sind.

Der Staat darf nicht auf der Grundlage „gefühlter Unangemessenheit“ eingreifen, sondern nur, wenn der Steuervorteil nach Wortlaut und Telos des Gesetzes ausgeschlossen ist. Ein Rückgriff auf „Gesetzesmaterialien“ oder „vermutete Intentionen“ – wie sie der ursprüngliche Regierungsentwurf zu § 42 AO-E einst einführen wollte – ist unzulässig.

4. Praktische Konsequenzen für die steuerliche Abwehrberatung

Für die Praxis ist der Aufsatz ein Manifest der Abwehrstrategie gegen eine übergriffige Anwendung des § 42 AO. Er liefert die dogmatische Munition, um steuerliche Gestaltungen zu verteidigen, die innerhalb der gesetzlichen Wertungsordnung bleiben.

Für Berater bedeutet dies konkret:

  • Der Mandant darf jede zivilrechtlich wirksame Gestaltung wählen, wenn der Steuervorteil nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
  • Die Finanzverwaltung trägt die volle Feststellungslast, dass der Vorteil gesetzlich nicht vorgesehen ist.
  • Bei unklarer Gesetzeslage ist kein Missbrauchstatbestand erfüllt – das bloße Missfallen des Prüfers ist unbeachtlich.
  • Argumentativ ist stets auf die objektive Auslegungsebene (Wortlaut, Systematik, Telos) abzustellen, nicht auf moralische Wertungen.

In Zeiten wachsender fiskalischer Kreativität ist das eine wohltuende Rückbesinnung auf rechtsstaatliche Prinzipien.

5. Fazit

Der Aufsatz von Schmidt und Sediqi ist mehr als eine gelungene dogmatische Analyse – er ist ein juristischer Befreiungsschlag gegen die Überdehnung des § 42 AO. Für die Abwehrberatung liefert er das theoretische Fundament, um steuerliche Gestaltungen mit Rückgrat zu verteidigen.

Oder, um es mit einem Augenzwinkern zu sagen: § 42 AO ist keine Generalklausel für schlechte Laune der Finanzverwaltung.

Anmerkung zum Titel:
Der Titel „Wider die falsche Mär …“ ist brillant gewählt. Er erinnert stilistisch an eine reformatorische Streitschrift und signalisiert zugleich Kampfgeist: Hier wird nicht nur dogmatisch argumentiert, sondern polemisch geklärt. In einer Zeit, in der § 42 AO gern als Gummiparagraph missbraucht wird, ist dieser Ton mehr als gerechtfertigt – er ist überfällig.

BFH vom 9. April 2025 II R 48 / 21, NJW 2025, 3029: Pauschalabfindung für Verzicht auf – künftige – nacheheliche Ansprüche und eine nicht entstandenen Zugewinn unterliegt der Schenkungsteuer

1. Der Sachverhalt

Der Kläger schloss mit seiner späteren Ehefrau vor der Eheschließung einen notariell beurkundeten Ehevertrag. Darin wurde der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart, aber für alle Fälle der Beendigung der Ehe außer dem des Versterbens des Kl. wieder ausgeschlossen. Für diesen Fall wurde der Zugewinnausgleich der Höhe nach begrenzt. Ein Versorgungsausgleich wurde ausgeschlossen. Auf nachehelichen Unterhalt wurde wechselseitig verzichtet, ebenso auf etwaige Ansprüche auf Hausratsteilung.

Der Kläger verpflichtete sich in dem Ehevertrag , seiner Ehefrau für die Vereinbarungen zum Güterstand 1 Mio. EUR, für den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt 4,5 Mio. EUR und für die Hausratsteilung 500.000 EUR zu zahlen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung verpflichtete er sich, binnen zwölf Monaten nach Eheschließung ein näher bestimmtes Hausgrundstück zu übertragen, dessen Wert die künftigen Eheleute übereinstimmend mit mindestens 6 Mio. EUR bezifferten. Für den Fall der Festsetzung von Schenkungsteuer übernahm der Kläger deren Zahlung. Nach der Eheschließung übertrug der Kläger in Erfüllung der Verpflichtung aus dem Ehevertrag das Hausgrundstück auf seine Ehefrau.

Das beklagte Finanzamt setzte für die Übertragung des Hausgrundstücks Schenkungsteuer i.H.v. 832.713 EUR fest.

Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage vor dem FG Hamburg (EFG 2023, Seite 564) hatte keinen Erfolg. Die Revision des Klägers blieb erfolglos.

Der BFH entschied:
Diese Zuwendung ist schenkungsteuerpflichtig.

Der Verzicht auf künftige, also noch nicht entstandene – nacheheliche Ansprüche – mögen sie noch so realistisch erscheinen – ist keine Gegenleistung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Der begünstigte Ehegatte wird freigebig bereichert, die Schenkungsteuer greift.

Der Gedanke, man könne durch den Ehevertrag eine „ausgewogene Gegenleistung“ schaffen und damit den Schenkungstatbestand neutralisieren, trägt nach Auffassung des BFH nicht. Es handle sich um einen schlicht schenkungsteuerrechtlich unbeachtlichen Subsumtionsirrtum.

2. Der rechtliche Kern

Der BFH schließt mit dieser Entscheidung an seine ältere Rechtsprechung an (vgl. BFHE 218, 409 = BStBl. II 2008, 256; BFHE 275, 248 = BStBl. II 2023, 146):

  • Eine Zuwendung unter Ehegatten ist dann freigebig, wenn sie den anderen ohne rechtliche Verpflichtung und ohne angemessene Gegenleistung bereichert.
  • Der ehevertragliche Verzicht auf Zugewinnausgleich und Unterhalt ist kein „wirtschaftliches Äquivalent“, sondern ein Rechtsverzicht auf nur potentielle, zukünftige Ansprüche.
  • Eine vorweggenommene Abgeltung solcher potentieller Ansprüche – etwa wie hier durch die Übertragung eines Grundstücks – ändert daran nichts.

Das bedeutet: Selbst wenn beide Seiten guten Willens handeln und versuchen, einen Rechtsgrund zu schaffen, ist das Ergebnis steuerlich eindeutig – Schenkungsteuer entsteht, und zwar nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

3. Die zivilrechtliche Fallhöhe

Zivilrechtlich ist alles sauber: Der Vertrag ist wirksam (§§ 1363 ff. BGB), die Zuwendung erfolgt auf Grundlage einer notariellen Vereinbarung.
Aber steuerlich gilt der alte Satz: Forma dat esse rei – die Form gibt der Sache das Sein, doch nicht ihre steuerliche Qualität.

Wer also glaubt, durch einen geschickt formulierten Ehevertrag ließen sich steuerliche Vorteile erlangen oder Nachteile vermeiden, der irrt.  

4. Folgen für die Praxis

Für Berater, Notare und Mandanten gilt:
Sparen Sie nicht das Geld am falschen Ende.

Ein Ehevertrag oder eine Abfindungsvereinbarung zwischen (zukünftigen) Ehegatten muss steuerlich mitgedacht und notariell präzise formuliert werden.
Andernfalls droht eine erhebliche Schenkungsteuer.

Praktisch bedeutet das:

  • Abgesehen von Freibeträgen und Steuerbefreiungen unterliegen Vermögensübertragungen nur dann nicht der Schenkungsteuer, wenn sie auf bereits entstandene Ansprüche gezahlt werden.
  • Der notarielle Vertrag muss daher den Anspruch zum Entstehen bringen; z.B. den Anspruch auf Zugewinnausgleich durch Beendigung der Zugewinngemeinschaft.
  • Eine Abfindung für den Verzicht an sich ist und bleibt schenkungsteuerpflichtig.

5. Fazit

Der BFH zieht die Linie scharf:
Wo keine echte Gegenleistung, da Schenkung.
Der Verzicht auf künftige Rechte ist kein Entgelt, sondern bloßer Rechtsverzicht – und der hat im Steuerrecht keinen Geldwert.

Wer also ehevertragliche Regelungen mit Vermögensübertragungen kombiniert, muss wissen: das Finanzamt liest mit.

Nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG sind u.a. Notare verpflichtet, den Finanzbehörden alle ihnen bekannt werdenden Vorgänge mitzuteilen, die für die Festsetzung einer Erbschaft- oder Schenkungsteuer von Bedeutung sein können. Damit sind alle Eheverträge, die eine vermögensrechtliche Zuwendung enthalten oder vorbereiten, mitzuteilen. Das sind also insbesondere:

  • Zuwendungen zwischen Ehegatten (z. B. Grundstücksübertragung, Abfindung, Übernahme von Schulden etc.)
  • Eheverträge mit Verzicht gegen Abfindung
  • Güterstandsänderungen (z. B. Wechsel in die Gütertrennung oder Gütergemeinschaft mit Ausgleich)
  • Sogenannte Güterstandsschaukeln

Daher gilt: Gestaltung mit System ist besser angelegtes Geld als Schenkungsteuer.

E-Mails und Vorlagepflicht: Lehren aus BFH, Beschluss v. 30.4.2025 (XI R 15/23)

Die Entscheidung des BFH vom 30. April 2025 (Az. XI R 15/23) befasst sich mit der Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang E‑Mail-Korrespondenz im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung vorgelegt werden muss. Für Unternehmen, Steuerberater und Prüfer gleichermaßen wichtig: der BFH setzt klare Grenzen — es gibt aber auch weitreichende Pflichten.

Der BFH bestätigt, dass ein Anforderung von Unterlagen „en bloc“ – etwa dass alle E‑Mails verlangt werden – grundsätzlich zulässig sein kann, sofern das Vorlageverlangen hinreichend bestimmt ist. Im Streitfall hatte das Finanzamt verlangt, sämtliche E‑Mails, die im Zusammenhang mit einem sogenannten „Agreement“ mit einer Konzerngesellschaft standen, vorzulegen – einschließlich derjenigen, die die Verrechnungspreisdokumentation betrafen. Das Finanzgericht hatte das in Teilen beanstandet. Der BFH sieht das anders und weist die Revision ab.

Die Vorlagepflicht ergibt sich aus § 147 Abs. 6 AO, da E‑Mails, soweit sie Geschäfts- oder Handelsbriefe oder sonstige für die Besteuerung relevante Dokumente sind, aufbewahrungspflichtig sind (§ 147 Abs. 1 AO).

Der Beschluss weist damit auf eine doppelte Funktion hin:
1. Die Prüfungsbehörde erhält Spielraum, umfassend Belege anzufordern,
2. Der Steuerpflichtiger hat eine erhöhte Pflicht zur Dokumentenorganisation und Selektion.

Pro-Argumente:
– Effekt der Kontrolle: In komplexen Konzernverflechtungen oder Verrechnungspreissachverhalten kann es der Behörde kaum zugemutet werden, schon im Voraus zu wissen, welche einzelnen E‑Mails relevant sind.
– Verfahrensökonomie: Statt dass der Steuerpflichtige nur stückweise aufgefordert wird, kann durch eine umfassende Anforderung Doppelarbeit vermieden werden.
– Rechtliche Verbindlichkeit: Der BFH schafft Klarheit über die Grenzen des Bestimmtheitsgebots bei Vorlageverlangen im Außenprüfungsverfahren.

Kritik und Risiken:
– Datenschutz / Schutzrechte Dritter: E‑Mail-Korrespondenz kann auch private oder personenbezogene Elemente enthalten.
– Behördenüberforderung: Wenn Behörden ohne präzise Eingrenzung massive Datenmengen verlangen, entsteht hoher Aufwand beim Steuerpflichtigen.
– Missbrauchsgefahr: Eine „Gießkannenanforderung“ könnte zum Standardinstrument werden, übermäßig breit und belastend für Unternehmen.

Konsequenzen für die Praxis:

– Dokumentation von vornherein gezielt strukturieren (Projektordner, Schlagwortsuche, Archivierung).
– Selektionsstrategie vorbereiten und Suchvorgänge dokumentieren.
– Fristgerecht reagieren, aber nicht blind liefern.
– Internes Mandatsmanagement und datenschutzrechtliche Prüfung.
– Softwareunterstützung (E‑Discovery, Predictive Coding) einsetzen.

Für die Finanzverwaltung bedeutet der Beschluss: breite Vorlageverlangen sind zulässig, aber nicht schrankenlos; Bestimmtheit muss gewahrt bleiben.

Fazit:
Der BFH-Beschluss stärkt die Finanzverwaltung, verpflichtet aber zugleich zu sorgfältiger Methodik und Transparenz. Für Unternehmen heißt das: Vorbereitung ist alles. E-Mails sind ein wesentlicher Bestandteil der steuerlichen Substanzprüfung.

BVerfG kippt am 27. Mai 2025 das Schriftformerfordernis für den Betriebsausgabenabzug beim Fremdvergleich

Neue Perspektiven im Steuerrecht: BVerfG kippt Schriftformerfordernis bei Betriebsausgabenabzug

Ein wegweisender Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 27. Mai 2025 (2 BvR 172/24) stärkt den steuerlichen Betriebsausgabenabzug. Er stellt klar: Mangelnde Schriftform allein darf nicht zur Versagung führen. Eine wichtige Präzisierung im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes, die die Praxis neu justiert und im Steuerrecht Substanz über Formalia stellt.

Sachverhalt im Überblick
Die klagende GmbH & Co. KG – Strategieträgerin in einer Unternehmensgruppe – hatte für ihre Schwesterpersonengesellschaft ohne schriftlichen Vertrag ein Sägewerk errichtet. Fehler bei Planung und Ausführung führten zu Anlaufverlusten in Millionenhöhe. Diese wurden durch eine mündliche „Vereinbarung zum Schadensausgleich“ ausgeglichen und als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG geltend gemacht. Das Finanzamt, später auch das Thüringer Finanzgericht, verweigerten den Abzug allein wegen fehlender schriftlicher Vereinbarungen. Eine Gesamtwürdigung der Umstände fand nicht statt. Diese Praxis wurde nun vom BVerfG als verfassungswidrig gekippt.

Entscheidung des BVerfG
Das Bundesverfassungsgericht sah in diesem Vorgehen einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG – in seiner Dimension als Willkürverbot. Die fehlende Schriftform sei vom Finanzgericht zu einem eigenständigen Tatbestandsmerkmal erhoben worden, was sowohl gesetzlich nicht vorgesehen als auch verfassungsrechtlich unhaltbar sei. Eine zulässige Fremdvergleichsprüfung müsse stets eine Gesamtwürdigung aller Umstände einschließen. Mündliche oder konkludente Vereinbarungen können genauso fremdüblich sein wie schriftliche, wenn die tatsächliche Durchführung dem entspricht, was fremde Dritte vereinbaren würden.

Das BVerfG zitiert in seiner Entscheidung in Rz. 24 bis 27 seiner Entscheidung das Finanzgericht in Thüringen wie folgt:

Nach den Angaben der [Beschwerdeführerin zu 1.] planten und errichteten die Ingenieure der [Beschwerdeführerin zu 1.] beginnend im Jahr 2005 ein neues Sägewerk für die [Schwesterpersonengesellschaft]. Eine schriftliche Vereinbarung hierüber hatten die [Beschwerdeführerin zu 1.] und die [Schwesterpersonengesellschaft] nicht geschlossen. Bei der Errichtung des Sägewerks soll es durch Fehlplanungen und mangelhafter Umsetzung auf Seiten der ausführenden [Beschwerdeführerin zu 1.] zu außergewöhnlichen Zusatzkosten in Höhe von 4.127.121,89 Euro gekommen sein.“

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„[…] entgegen der Ansicht der [Beschwerdeführerin zu 1.] [ist] das sich möglicherweise aus dem Fremdvergleichsgrundsatz ergebende Erfordernis von schriftlichen Verträgen gerade keine bloße, überflüssige Formalie.“

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Den oben dargestellten Anforderungen des Fremdvergleichs halten (1.) etwaige konkludente Vereinbarungen über eine Lohnfertigung einschließlich einer Übernahme von Anlaufverlusten der [Schwesterpersonengesellschaft] durch die [Beschwerdeführerin zu 1.] und (2.) etwaige konkludente Vereinbarungen zur Zahlung von Schadensersatz an die [Schwesterpersonengesellschaft] sowie (3.) die schriftliche ‚Vereinbarung zum Schadensausgleich‘ vom 9. Oktober 2008 nicht stand. Fremde Dritte hätten nach fester Überzeugung des Senats − bei der hier in Rede stehenden Größenordnung in Millionenhöhe − von vornherein, also vor Beginn der Errichtung des Sägewerks im Jahr 2005, schriftliche Verträge sowohl über den Aufbau des Sägewerks als auch über ein Lohnfertigungsverhältnis geschlossen, aus denen sich zumindest die wesentlichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner einschließlich der Übernahme der wesentlichen Risiken ergeben […]. Solche (schriftlichen) Verträge haben die [Beschwerdeführerin zu 1.] und die [Schwesterpersonengesellschaft] nicht abgeschlossen. Es fehlt an jeglicher vorheriger schriftlicher vertraglicher Vereinbarung insbesondere über die einzelnen Merkmale eines Lohnfertigungsverhältnisses […]. Überdies fehlen beispielsweise schriftliche Vereinbarungen darüber, zu welchen Konditionen die [Schwesterpersonengesellschaft] von der [Beschwerdeführerin zu 1.] das Rundholz erwirbt und zu welchen Konditionen die [Beschwerdeführerin zu 1.] dieses zurückerwirbt.

27

In Anbetracht des Vorstehenden kommt es auf die Frage, ob zwischen der [Beschwerdeführerin zu 1.] und der [Schwesterpersonengesellschaft] die Merkmale eines Lohnfertigungsverhältnisses aufgrund tatsächlicher Übung vorgelegen haben, nicht mehr an. Die von der [Beschwerdeführerin zu 1.] beantragte Beweisaufnahme durch Vernehmung der benannten Zeugen ist damit entbehrlich.

Solche Texte von Finanzbehörden und Finanzgerichten sind Steuerrechtlern bestens bekannt. Damit ist jetzt aber Schluss. Jetzt reicht der Verweis auf Formalien nicht mehr.

Weiteres Verfahren der Beschwerdeführerin
Das Verfahren ist nun an das Thüringer Finanzgericht zurückverwiesen. Das Gericht muss den Fremdvergleich jetzt vollständig und unter Berücksichtigung aller Umstände sachgerecht durchführen – inklusive der Prüfung möglicher konkludenter Vereinbarungen oder gelebter betrieblicher Praxis. Dabei liegt der Ausgang offen, aber es ist gut möglich, dass die Betriebsausgaben nun anerkannt werden, sofern der Fremdvergleich insgesamt positiv ausfällt.

Auswirkungen auf die Steuerrechtspraxis
Diese Entscheidung hat einschneidende Bedeutung:

  • Sie bekräftigt, dass formale Kriterien wie Schriftform zwar hilfreich sind, aber nicht zwingend geboten sind.
  • Steuerpflichtige können sich künftig stärker auf die tatsächliche Durchführung berufen – etwa bei Verträgen mit nahestehenden Personen oder Gesellschaften.
  • Für Steuerrechtler eröffnet sich ein neuer Argumentationsrahmen zur Verteidigung betrieblich begründeter Aufwendungen, selbst ohne perfekten Vertrag.
  • Gleichzeitig bleibt die Empfehlung: Schriftliche Fixierung bleibt aus Beweis- und Dokumentationsgründen weiterhin klug – insbesondere in komplexen oder mit internationalem Bezug belegten Fällen.

Fazit
Das BVerfG macht deutlich: Substanz vor Formalität – der steuerliche Betriebsausgabenabzug darf nicht wegen formaler Lücken versagt werden. Mindestvoraussetzung ist eine Gesamtwürdigung aller objektiven Umstände. Für Steuerpflichtige und Berater bedeutet das: mehr Rechtssicherheit im Streitfall, zugleich aber die Fortführung sorgfältiger Dokumentationspraxis. Dennoch: sicher eine bahnbrechende Entscheidung des BVerfG, die die Rechte der Steuerpflichtigen stärkt.

Steuerrechtliche Reprise: Rückabwicklung einer GmbH‑Anteilsübertragung bei Wegfall der Geschäftsgrundlage – Güterstandsschaukel

BFH, Urteil vom 9. Mai 2025 – IX R 4/23

Kern der Entscheidung – Leitsätze im Überblick

1. Die Rückabwicklung eines Vertrages kann steuerlich zurückwirken: Wird ein Anteilserwerb an einer Kapitalgesellschaft wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage rückgängig gemacht, darf diese Rückabwicklung steuerlich auf den ursprünglichen Veräußerungszeitpunkt zurückwirken – im Anschluss an IX R 17/09.

2. Vertragsumstände müssen nicht explizit im Vertrag stehen: Die maßgeblichen Umstände, die den Vertrag stützen, müssen weder im Vertragstext stehen, noch sofort gegenüber der Finanzverwaltung offengelegt werden.

3. Evidenz des Irrtums beim Abschluss erforderlich: Wer sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage beruft, muss darlegen, dass bereits bei Vertragsschluss ein Umstand erörtert wurde, dessen Eintritt so evident war, dass damit der Erfolg des Geschäfts ’steht und fällt‘.

Der Sachverhalt – Zug um Zug zum rückwirkenden Wegfall der Steuer

Ein Ehepaar – zusammen veranlagte Eheleute – schloss 2019 einen Ehevertrag mit Zugewinnausgleich und Gütertrennung, sogenannte Güterstandsschaukel. Zur Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs übertrug der Ehemann seiner Ehefrau GmbH‑Anteile. Beide stützten sich auf ihren Steuerberater, der ihnen gegenüber schriftlich erklärte, dass keine Einkommensteuer anfalle. Das Finanzamt sah das anders. Es nahm einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG an. Denn die GmbH-Anteile erfüllten den Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns und damit lag ein Verkauf der Anteile vor. Daraufhin wurde die Anteilsübertragung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Jahr 2020 notariell rückabgewickelt – weg von einer Übertragung der Anteile hin zu einer Abgeltung in Geld. Das Finanzgericht in Niedersachsen erkannte diese Rückabwicklung an; der BFH bestätigte dieses Ergebnis.

Warum hat der BFH die Revision des Finanzamts zurückgewiesen?

– Die Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage waren erfüllt.
– Die Rückabwicklung war steuerlich bis zum Zeitpunkt der ursprünglichen Veräußerung rückwirksam möglich.
– Die Vorstellung beider Vertragspartner, die steuerlichen Folgen seien neutral, war ein wesentliches Vertragsmoment, dessen Wegfall rückwirkend zum steuerlichen Entfallen des Veräußerungsgewinns führte.

Significance & Takeaways – Tempora mutantur, et nos mutamur in illis

– Vertragsgestaltung: Ein verbindlicher Vertrag unterliegt im Steuerrecht nicht ewig. Wenn die partnerschaftliche Grundlage des Vertrags wegfällt, kann auch steuerlich ein neuer Blickwinkel rechtliche Anerkennung finden.

– Irrtum als Geschäftsgrundlage: Steuerliche Beratung kann entscheidend die Geschäftsgrundlage prägen. Nur wenn der Irrtum evident war und gemeinsames Verständnis bestand, lässt der BFH den rückwirkenden Wegfall der entstandenen Steuer zu.en Rückfall in die Vergangenheit zu.

– Gestaltungssicherheit: In gestaltenden Konstellationen (z. B. Erbfolge, Zugewinnausgleich) ist es geboten, steuerliche Risiken ausdrücklich zu dokumentieren und vertraglich abzusichern.

Fazit

Das BFH-Urteil IX R 4/23 vom 9. Mai 2025 beschenkt die Praxis mit Klarheit: Ein verfahrensrechtlich sauberer Weg zur steuerlichen Entlastung ist möglich – sofern der Wegfall der Geschäftsgrundlage evident war und bei allen Parteien gleich verstanden wurde. Facta, non verba – nicht die Worte, sondern die zugrundeliegenden Umstände zählen. Aber: der vorliegende Fall ist ein Sonderfall. Und er zeigt auch, dass die Güterstandsschaukel funktioniert. Und die Entscheidung zeigt auch, dass die Hingabe eines Vermögensgegenstandes zur Tilgung einer Zugewinnausgleichsforderung ein entgeltliches Geschäft ist und zur Realisation stiller Reserven führt.

Steuerrecht ist kompliziert:

FG Schleswig-Holstein: Keine Kapitaleinkünfte bei unverzinslicher Ratenzahlung an Angehörige – Revision zugelassen

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 17. September 2024 (Az. 4 K 34/24) entschieden, dass die unverzinsliche Stundung einer Kaufpreisforderung im Rahmen eines Angehörigengeschäfts keine Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG begründet, wenn der Zinsvorteil ausdrücklich als Schenkung vereinbart wurde. Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

Sachverhalt

Im Streitfall veräußerten die Kläger ein Hausgrundstück an ihre Tochter. Der Kaufpreis sollte in monatlichen Raten gezahlt werden; eine Verzinsung wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragsparteien vereinbarten, dass der Zinsvorteil der Tochter geschenkt wird. Das Finanzamt sah in der unverzinslichen Ratenzahlung eine Darlehensgewährung und unterwarf den rechnerisch ermittelten Zinsanteil der Besteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Entscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht gab der Klage statt und stellte fest, dass der in der Ratenzahlungsabrede enthaltene Zinsvorteil im vorliegenden Fall nicht als Ertrag aus einer Kapitalforderung zu qualifizieren ist. Die Differenz zwischen dem Nominalkaufpreis und dem abgezinsten Barkaufpreis wurde der Tochter ausdrücklich geschenkt. Diese freigebige Zuwendung ist als Schenkung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu qualifizieren und daher für die Einkommensteuer irrelevant. Das Gericht betonte den Anwendungsvorrang der Schenkungsteuer gegenüber der Einkommensteuer in solchen Fällen.

Bedeutung der Entscheidung

Das Urteil des FG Schleswig-Holstein steht im Gegensatz zu einer Entscheidung des FG Köln vom 27. Oktober 2022 (Az. 7 K 2233/20), das in einer ähnlichen Konstellation von steuerpflichtigen Kapitaleinkünften ausging. Aufgrund dieser divergierenden Rechtsprechung hat das FG Schleswig-Holstein die Revision zum BFH zugelassen. Das Revisionsverfahren wird unter dem Aktenzeichen VIII R 30/24 geführt.

Fazit

Die Entscheidung des FG Schleswig-Holstein bringt Klarheit für Angehörigengeschäfte mit unverzinslicher Ratenzahlung, sofern eine Schenkungsabsicht klar dokumentiert ist. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH in der Revision entscheiden wird. Für Steuerpflichtige und ihre Berater ist es wichtig, bei der Gestaltung solcher Verträge die Schenkungsabsicht eindeutig festzuhalten, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Die Entscheidung zeigt aber auch, wie kompliziert unser Steuerrecht ist.

BFH-Vorlage an den EuGH – XI R 23/24 – ein Beitrag zum Vertrauensschutz im Steuerrecht und darüber hinaus

Datum der Verkündung: 31. Juli 2025 (Nummer 051/25)
Aktenzeichen: XI R 23/24 (Beschluss vom 19. Februar 2025)

1. Sachverhalt

Eine GmbH im Onlinehandel nutzte für Verkäufe von Schmuck und Uhren in den Jahren 2013 und 2014 die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG.

Im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Vorlieferanten fälschlich die Differenzbesteuerung angewendet hatten – es handelte sich tatsächlich um Neuware.

Infolgedessen nahm das Finanzamt eine Umqualifikation zur Regelbesteuerung vor, inklusive Steuernachforderung.

Die Klägerin berief sich auf Vertrauensschutz: sie sei gutgläubig gewesen und habe auf die Angaben der Lieferanten vertraut, so das Argument; dabei stützte sie sich auf EuGH-Rechtsprechung („Litdana“, C‑624/15).

Der BFH stellt dem EuGH die Frage, ob unionsrechtlich der Schutz des gutgläubigen Handelns bereits im Steuerfestsetzungsverfahren – und nicht erst im späteren Billigkeitsverfahren – gewahrt werden muss.

2. Bedeutung der Vorlagefrage

Diese Vorlage berührt zwei zentrale Rechtsprinzipien: den Vertrauensschutz und das Effektivitätsgebot des EU‑Rechts.

– Vertrauensschutz (bona fides): Der Steuerpflichtige darf darauf vertrauen, dass formell zutreffende Rechnungen, im Zweifel auch bei objektiven Fehlern, nicht nachteilig berücksichtigt werden.

– Effektiver Rechtsschutz (effective judicial protection): Wenn ein gutgläubiger Steuerpflichtiger Schutz beanspruchen kann, aber nur im nachgelagerten Billigkeitsverfahren – also erst nach rechtsgestaltenden Entscheidungen – wird dieser Schutz möglicherweise nur pro forma gewährt.

Vor diesem Hintergrund hat die Vorlage ein paar Fragen aufgeworfen: Muss der Schutz schon im Rahmen der formellen Steuerfestsetzung greifen, oder reicht der spätere – oft schwer zugängliche und unkalkulierbare – Billigkeitsweg? Hierbei geht es um grundrechtliche Aspekte wie Rechtssicherheit und faire Verfahrensgestaltung.

3. Relevanz über das Umsatzsteuerrecht hinaus

Der Schutz des guten Glaubens ist kein Phänomen des Steuerrechts allein. Die Prinzipien wirken in zahlreichen Rechtsgebieten:

– Zivilrecht (Vertragsrecht, Anfechtung): Auch dort wirkt das Prinzip „creditor in buona fede“ stark – gutgläubiger Erwerb, Vertrauensschutz bei sorgfaltsgemäßem Handeln.

– Verwaltungsrecht und Sozialrecht: Behördliches Vertrauen – etwa bei Zulassungen oder Unterstützungsansprüchen – kann bei späteren formellen Fehlern insoweit geschützt sein.

– Kartellrecht, Kapitalmarktrecht, Umweltrecht: Auch hier steht oft die Frage im Raum, wann vorsorglich auf Prüfungen verzichtet werden darf – und wann der Staat oder seine Organe doch eingreifen müssen.

Aktuelle Verfahren in Deutschland – etwa zu den Grenzen der Steuerfestsetzung bei fehlerhaften Rechnungen (§ 14c UStG), zu Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO sowie zur Reichweite des Vertrauensschutzes im Kontext der Umsatzsteuerkarusselle – zeigen, wie brisant das Thema ist.

Auch der BFH selbst verhandelt aktuell weitere Verfahren, in denen es um die Ausweitung des gutgläubigen Erwerbs im Umsatzsteuerrecht geht.

Die Entscheidung XI R 23/24 wird deshalb Signalwirkung entfalten.

4. Fazit

– Der BFH-Vorstoß in dem Verfahren XI R 23/24 steht exemplarisch für ein modernes Verständnis von Rechtsschutz und Vertrauensschutz im Steuerverfahren.

– Die Wahl des Verfahrenswegs – unmittelbar im Steuerfestsetzungsverfahren oder später via Billigkeit – ist keine Formalie, sondern eine Grundsatzfrage.

– Die Vorlage betrifft nicht nur das Umsatzsteuerrecht, sondern auch andere Rechtsbereiche, in denen Vertrauen und rechtliches Vertrauen zentrale Rollen spielen.

Fortsetzung II: Begegnungen der dritten Art mit Finanzbehörden; heute: Niedersachsen, das Finanzamt Q. im Jahr 2025 – jetzt: Amtshaftung?

Wir hatten bereits am 28. Juni 2025 über diesen bemerkenswerten Sachverhalt berichtet. In der Zwischenzeit sind die Änderungsbescheide eingegangen. Die Änderungsbescheide sind jetzt korrekt.

Der Mandant hatte für die Vertretung seiner Interessen hohe Beratungskosten zu tragen. Verständlicherweise stellt er die Frage, ob Ersatz verlangen kann. Ersatz kann er verlangen nach den Grundsätzen der Amtshaftung.

Die gesetzlichen Grundlagen dafür sind:

  • § 839 Abs. 1 BGB – Haftung des Beamten (bzw. Amtsträgers) für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Amtspflichtverletzungen gegenüber Dritten.
  • Art. 34 GG – Haftung geht auf den Staat/die Körperschaft über (hier: das jeweilige Land oder der Bund als Träger der Finanzbehörde).
  • § 839 Abs. 3 BGB – Subsidiarität: Kein Anspruch, wenn ein anderweitiger Rechtsbehelf den Schaden abwenden konnte und nicht genutzt wurde.

Wann aber hat ein solches Verfahren Aussicht auf Erfolg? Folgende Tatbestandsmerkmale müssen erfüllt sein:

Hoheitliches Handeln

das bedeutet Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes (Veranlagung, Vollstreckung, Steuerfahndung, Prüfungsanordnungen, Erlass von Steuerbescheiden, Durchsuchungen etc.).

Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht

Die Amtspflicht muss auch den Schutz des konkreten Geschädigten bezwecken.
Beispiele:

  • Pflicht zur richtigen Rechtsanwendung und zutreffenden Sachverhaltsaufklärung (§ 88 AO).
  • Pflicht zur Wahrung von Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG).
  • Pflicht zur Beachtung von Grundrechten (z. B. Art. 2 Abs. 1 GG – allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 13 GG – Unverletzlichkeit der Wohnung).

Verschulden

  • Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Amtsträgers.
  • Objektiv rechtswidriges Verhalten wird vermutet; die Behörde muss entlasten (BGH, Urteil vom 17.02.1977 – III ZR 194/74).

Schaden

Konkreter, bezifferbarer Vermögensschaden (z. B. Zinsen auf zu Unrecht erhobene Steuer, Verlust durch unzulässige Vollstreckung, Kosten einer unrechtmäßigen Durchsuchung).

Kausalität

Die Pflichtverletzung muss adäquat kausal für den eingetretenen Schaden sein.

Kein Ausschluss nach § 839 Abs. 3 BGB

Der Geschädigte darf es nicht schuldhaft unterlassen haben, zumutbare Rechtsmittel einzulegen (Einspruch, Aussetzung der Vollziehung, Klage zum Finanzgericht).

Typische Fallgruppen mit Erfolgsaussicht

Unrechtmäßige Steuerfestsetzungen

Beispiel: Steuerbescheid offensichtlich rechtswidrig, Behörde ignoriert eindeutige Rechtslage oder stichhaltige Beweismittel.

Anspruch: Ersatz von Vermögensschäden (Zinsen, Kosten), nicht aber der zu viel gezahlten Steuer selbst (→ Rückzahlung über das Steuerverfahren).

Unzulässige Vollstreckungsmaßnahmen

Pfändung, Kontensperrung oder Zwangsvollstreckung ohne vollziehbaren Titel oder bei eindeutigem Vollstreckungshindernis.

Bsp.: BGH, Urteil vom 21.01.1993 – III ZR 17/92: Amtshaftung bei Vollstreckung ohne wirksamen Bescheid.

Rechtswidrige Durchsuchungen / Beschlagnahmen

Steuerfahndung handelt ohne ausreichenden Tatverdacht oder auf Grundlage eines evident rechtswidrigen richterlichen Beschlusses.

Bsp.: BGH, Urteil vom 30.04.1992 – III ZR 151/90: Anspruch auf Schadensersatz wegen rechtswidriger Durchsuchung.

Verletzung der Beratungspflicht (§ 89 AO)

Behörde gibt falsche oder grob unvollständige Auskünfte zu steuerlichen Sachverhalten und verursacht dadurch Schäden.

Bsp.: BFH, Urteil vom 12.07.2001 – III R 11/98.

Verletzung der Pflicht zu zügiger Bearbeitung

Amtshaftung bei extremen Verzögerungen, die zu finanziellen Schäden führen (z. B. Ausbleiben einer Steuererstattung, wodurch Zinsaufwendungen entstehen).

Bsp.: BGH, Urteil vom 26.01.1989 – III ZR 190/87.

Fälle mit geringer Erfolgsaussicht

  • Vertretbare Rechtsauffassung der Behörde (kein Verschulden).
  • Schäden ohne Vermögensbezug (reine Unannehmlichkeiten).
  • Unterlassene Rechtsmittel, obwohl diese den Schaden verhindert hätten (§ 839 Abs. 3 BGB).

Verjährung

Absolute Verjährung: 30 Jahre.

Drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (§ 195 BGB, § 199 Abs. 1 BGB).

Im vorliegenden Fall sehen wir gute Erfolgsaussichten für eine Amtshaftungsklage. Die Finanzverwaltung hat, obwohl ein Fehler in der EDV nach eigener Aussage der Finanzverwaltung leicht zu identifizieren war, über einen längeren Zeitraum behauptet, die später aufgehobenen Änderungsbescheide seien in vollem Umfang rechtmäßig. Zudem hat die Finanzverwaltung die von dem Steuerpflichtigen beantragte Aussetzung der Vollziehung rundweg abgelehnt. Dem Mandanten sind daher durch amtspflichtwidriges Verhalten der Finanzbehörde erhebliche Beratungskosten entstanden.

In einem Rechtsstreit wird sich der Mandant voraussichtlich entgegenhalten lassen müssen, dass die Ersatzpflicht auf die Vergütungen begrenzt ist, die die gesetzlichen Gebührenordnungen für die erbrachten Leistungen vorsehen. Aber auch insoweit sehen wir dem Rechtsstreit mit Interesse entgegen. Denn eine gute Beratung ist heute für die gesetzlich vorgesehenen Gebühren nicht zu haben.