BFH-Beschluss vom 28.11.2025 – X B 84/24: Der „Grundlagenbescheid“, der keiner war (und warum das und fundierte Kenntnis des Verfahrensrechts in der Praxis Gold wert ist)
Steuerliches Verfahrensrecht ist unbeliebt, noch unbeliebter als materielles Steuerreht. Viele Steuerberater und Steuerjuristen können der (nur vermeintlich) trockenen Materie nichts abgewinnen. Aber immer wieder entscheidet fundierte Kenntnis des Verfahrensrechts über den Ausgang der Schlacht. Der Beschluss der BFH vom 28.11.2025, X B 84/24, zeigt das wieder einmal eindringlich. Der BFH erinnert mit trockenem Understatement an einen Grundsatz, den man im Steuerprozess nie vergessen sollte: Was es nicht gibt, kann nicht binden. Quod non est in actis, non est in mundo.
Worum ging es?
Es ging im Kern um die beschränkte Anfechtungsbefugnis bei Grundlagen – und Folgebescheiden. Sedes materiae ist § 351 Abs. 2 AO: Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (§ 171 Absatz 10) können nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids, angegriffen werden. Macht man das nicht und wird der Grundlagenbescheid bestandskräftig, kann der Einkommensteuerbescheid materiell so falsch sein wie er will (abgesehen von den sehr seltenen Fällen der Nichtigkeit). Er ist daher wirksam und bleibt wirksam.
In der Sache vor dem BFH ging es um Ehegatten mit umfangreichen Immobiliengeschäften. Und es ging materiell um behauptete Verluste aus gewerblichem Grundstückshandel über mehrere Jahre.
Der BFH hat das kassiert – teilweise.
Der Leitsatz
Die Anfechtungsbeschränkung (Entscheidungen aus einem Grundlagenbescheid können nur dort angegriffen werden) greift nur, wenn tatsächlich ein Grundlagenbescheid existiert.
Das klingt banal. Es ist aber praktisch ein Rammbock.
Was der BFH konkret macht
Praktische Hinweise: Drei Checks, die man ab sofort immer macht
1. Existenz-Check: Gibt es den Grundlagenbescheid – ja oder nein?
Nicht „müsste es geben“, nicht „wäre sinnvoll“, sondern: liegt er vor?
Wenn nein, gibt es keine Bindungswirkung und keine Anfechtungsbeschränkung. Dann ist das Thema im Folgebescheid-Verfahren grundsätzlich offen.
2. Fristen- und Nachweis-Check: Wenn es einen Grundlagenbescheid gibt, wird dort gekämpft.
Der Einspruch gegen den Folgebescheid ersetzt keinen Einspruch gegen den Grundlagenbescheid. Und: „Wir haben bestimmt Einspruch eingelegt“ ist vor Gericht wertlos ohne Nachweis. Saubere Akte, sauberer Sendebericht, sauberer Eingang. Nulla poena sine probatio.
3. Taktik-Check: Will ich überhaupt einen Feststellungsbescheid?
Manchmal ja, weil es Klarheit schafft. Manchmal nein, weil es dem Finanzamt zusätzliche Hebel gibt. Der BFH weist ausdrücklich darauf hin: Solange die Festsetzungsfrist der Einkommensteuer offen ist, kann unter Umständen trotz Feststellungsverjährung noch ein Feststellungsbescheid ergehen (§ 181 Abs. 5 AO). Niemand hat gesagt, dass Verfahrensrecht einfach wäre.
Die Bedeutung der Entscheidung über den vom BFH entschiedenen Fall hinaus
Das vom BFH entschiedene Thema ist kein Immobilien-Nischenproblem. Es ist Prozessarchitektur:
Die Quintessenz:
Die Bindungswirkung von Grundlagenbescheiden für Folgebescheide ist keine Fiktion, sondern das Produkt eines tatsächlich erlassenen Bescheids. Fehlt der Bescheid, fehlt die Bindung. Und dann muss das Gericht in der Sache arbeiten – notfalls mit Schätzung.
Take-away
Die Entscheidung X B 84/24 ist ein Reminder mit Zündkraft:
Kennen Sie das Setting? Die Bank macht Druck, Covenants wackeln. Das Gesellschafter-Verrechnungskonto ist „negativ und ungesichert“. Also wird ein kreativer Deal „gebaut“. Und am Ende sagt der BFH: nice try – aber steuerlich gilt: Quod factum est, factum est.
Der Fall in 90 Sekunden
Die BFH-Message (klarer geht’s kaum)
Warum das Urteil über den Einzelfall hinaus wirkt
Dieses Urteil ist kein Spanien-Special. Es ist ein Alltagsproblem in GmbH-Strukturen:
1) „Wir verrechnen das später“ ist kein Tax-Plan.
Ob Optionsrecht, Vorkaufsrecht, Call/Put, „Anzahlungsklausel“, Earn-out-Konstruktion oder oder oder: wenn 2013 ein Vorteil ohne werthaltige Gegenleistung zufließt, ist der Zufluss passiert. Punkt. Die spätere „Glattstellung“ verschiebt höchstens Fragen ins Folgejahr – sie radiert nicht rückwärts die vGA aus.
2) Paper trail schlägt Storytelling.
Im Fall tauchte ein zusätzlicher Vertrag erst in der Prüfung auf – nachdem der Prüfer auf die alte BFH-Entscheidung X R 42/91 hingewiesen hatte. Das wirkt wie „post festum“, also „nachgefummelt“ und hilft vor Gericht selten.
3) Verfahrensrecht ist Deal-Realität.
Wer auf das Zauberwort „rückwirkendes Ereignis“ setzt, muss strategisch sauber spielen (Änderungsantrag, richtige Jahre, kein Prozess-Slalom). Der BFH sagt ausdrücklich: Im Zweifel führt der Weg über § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO – und selbst dann ist materiell-rechtlich noch nichts gewonnen.
Praxis-Checkliste: Was man ab morgen besser macht
A. Vor dem Signing
B. Nach der Betriebsprüfung
Kurzfazit
Der BFH macht die Tür zu: Eine vGA lässt sich nicht rückwirkend „wegverrechnen“. Wer in Stresssituationen (Bankdruck, Finanzierung, Gesellschafterkonto) mit Rechten und Side-Deals arbeitet, braucht ein belastbares Business-Rationale und eine saubere Dokumentation. Sonst wird aus „quick fix“ ein teurer Klassiker.
Wer bei § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG reflexartig an „Schenkungswillen“ denkt, hat seit dem BFH-Urteil vom 23. September 2025 – II R 19/24 ein Problem. Der II. Senat bleibt „on message“: Die Norm fingiert eine Schenkung – ohne Psychologie, und zwar ohne Bereicherungsabsicht – das sah die Vorinstanz noch anders.
Der Plot in drei Akten (und mit notarieller Dramaturgie)
Die drei Kernaussagen des BFH – glasklar und praxisgiftig
Warum das für die Praxis ein echter „Showstopper“ sein kann
Der Fall ist kein exotischer Sonderling. Er ist ein Lehrbuch-Reminder für alle typischen Konstellationen rund um Erwerb eigener Anteile, Ausscheiden eines Gesellschafters und lange Vollzugsstrecken („Signing heute, Closing in vier Jahren“).
Denn: Kauft die GmbH eigene Anteile, ruhen die Mitgliedschaftsrechte aus diesen Anteilen. Das kann wirtschaftlich zu einer Wertverschiebung zugunsten der verbleibenden Gesellschafter führen – und genau dort setzt § 7 Abs. 8 ErbStG an.
Praxis-Hinweise (Checkliste statt Bauchgefühl)
1) Nie wieder: „Wir schenken doch gar nicht.“
Das ist seit II R 22/21 und jetzt II R 19/24 kein Argument mehr. Entscheidend ist allein die objektive Werterhöhung.
2) Timing ist Steuerrecht. Timing ist Haftung.
Wenn Vollzugshandlungen (Vollmacht, Genehmigung, Abtretung) schlampig gehandhabt werden, verschiebt sich der Stichtag. Und damit oft auch die Bewertung. Das kann Millionen bewegen.
3) Lange „Deferred Closings“ sind eine Red Flag.
Ein 2013 vereinbarter Kaufpreis, Vollzug 2018 – das schreit nach Bewertungsdiskussion. Der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass bei Jahre späterem Leistungsaustausch zu prüfen ist, ob die Parteien am maßgeblichen Stichtag noch „plausibel“ von Ausgeglichenheit ausgehen konnten.
4) Dokumentation schlägt „im Nachhinein-Erzählung“.
Wenn die Parteien nachvollziehbar und fremdüblich von einem insgesamt ausgeglichenen Leistungsaustausch ausgehen konnten, kann das gegen eine Werterhöhung sprechen – aber nur, wenn man es sauber belegt – „wer schreibt, der bleibt“
5) Bewertungsstrategie früh festzurren.
Der BFH erinnert daran, dass im Streit um die Höhe der Werterhöhung ggf. eine gesonderte Wertfeststellung (BewG) erforderlich werden kann. Übersetzt: Ohne belastbare Werte läuft man ins offene Messer.
Ein Satz zum Mitnehmen
Merksatz aus dem Urteil II R 19/24: no intent required. Wer in GmbH-Strukturen Anteile verschiebt (oder von der GmbH „einsammeln“ lässt), muss § 7 Abs. 8 ErbStG wie einen Compliance-Checkpoint behandeln – nicht wie eine Fußnote
Sprechen Sie uns an, wir helfen; und wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist: wir versuchen, es wieder herauszuholen.
Der BFH hat am 17.09.2025 eine Frage entschieden, die für viele Darlehensverträge relevant ist: führt die Vereinbarung einer Prolongation (Verschiebung der Fälligkeit) bei Darlehenszinsen bereits im Zeitpunkt der Prolongation zum steuerlichen Zufluss, wenn der Gläubiger ein beherrschender Gesellschafter ist? Antwort des BFH: Nein, wenn die Prolongation vor Eintritt der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit geschlossen wird.
1. Sachverhalt
Ein zu 80 % beteiligter Gesellschafter hatte seiner (spanischen) Kapitalgesellschaft 2007 ein Darlehen gewährt. Die Zinsen sollten endfällig mit Fälligkeit des Darlehens zahlbar sein. 2011 kam es zu einem Debt-Equity-Swap: Die Darlehensrückzahlungsforderung wurde in Eigenkapital umgewandelt; die Zinsverbindlichkeit blieb bilanziell bestehen.
Kurz vor Jahresende 2017 vereinbarten Gesellschafter und Gesellschaft, die Fälligkeit „um 5 Jahre“ zu verschieben – bis 31.12.2022; gleiches sollte für die aufgelaufenen Zinsen gelten, weil die Gesellschaft wirtschaftlich nicht zahlen könne. Das Finanzamt nahm gleichwohl einen Zufluss der Zinsen 2017 an.
2. Kernaussage des BFH
Der BFH formuliert es unmissverständlich:
3. Wie begründet der BFH seine Entscheidung? Mit drei dogmatischen Leitplanken
a) Prolongation ist keine Novation
Das Finanzgericht G hatte das Ganze als Novation (Schuldumschaffung) eingeordnet. Der BFH widerspricht: Entscheidend ist der Parteiwille. Eine Novation setzt den Willen voraus, das alte Schuldverhältnis durch ein neues zu ersetzen. Das sah der BFH hier gerade nicht. Es ging erkennbar nur um das Hinausschieben der Fälligkeit (Stundung/Prolongation).
Kleine Latinum-Auffrischung: novare = erneuern, prolongare = hinausschieben. Nomen ist hier wirklich Omen.
b) Keine Zuflussfiktion ohne Fälligkeit
Die bekannte Zuflussfiktion beim beherrschenden Gesellschafter greift nur, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist (und die Gesellschaft zahlungsfähig). Für noch nicht fällige Ansprüche gibt es keinen „Zugriff kraft Beherrschung“. Im Streitfall war der Zinsanspruch 2017 zu keinem Zeitpunkt fällig, weil die Parteien die Fälligkeit rechtzeitig auf 2022 verschoben hatten.
c) Auch keine verdeckte Einlage als „Umweg-Zufluss“
Selbst wenn die Prolongation gesellschaftsrechtlich motiviert und nicht fremdüblich war: Ein Nutzungsvorteil („zinslos nutzen können“) ist kein einlagefähiges Wirtschaftsgut. Also keine verdeckte Einlage – und damit auch kein fingierter Zufluss über diese Schiene.
4. Praxisfolgen: Was man jetzt sauber trennen muss
a) Der Stichtag ist nicht verhandelbar
Wer eine Fälligkeit verschieben will, muss das vor Eintritt der Fälligkeit machen. Danach wird es brandgefährlich, weil der Anspruch dann fällig ist und die Zuflussfiktion typischerweise zuschnappt.
b) Prolongation so vereinbaren, dass es keine Novation wird
Auf keinen Fall vereinbaren:
„ersetzt“, „aufgehoben“, „neuer Rechtsgrund“, „Ablösung“
Stattdessen:
„Fälligkeit wird hinausgeschoben“, „im Übrigen bleibt der Vertrag unverändert“, „keine Schuldumschaffung“
Der BFH schaut auf Substanz und Auslegung, nicht auf Etiketten.
c) Fremdvergleich bleibt wichtig – nur eben nicht für den Zuflusszeitpunkt
Das Urteil sagt nicht: „Fremdvergleich egal“. Es sagt: Für den Zuflusszeitpunkt bei Prolongation vor Fälligkeit ist er nicht entscheidend. Andere Baustellen (vGA-Risiken, Verrechnungspreise, Dokumentation) bleiben.
d) Tips für die Beratung
Käufer von Wohnimmobilien, die die vom Verkäufer zu tragende Maklerprovision vertraglich zu 100% übernommen haben, sollten aufmerksam weiterlesen. Das Geld liegt für sie sprichwörtlich auf der Straße (in diesem Beitrag).
Der I. Zivilsenat des BGH hat am 06.03.2025 (I ZR 138/24) entschieden: Vereinbarungen, mit denen der Käufer (Verbraucher) die gesamte – dem Verkäufer obliegende – Maklercourtage übernehmen soll, sind wegen Verstoßes gegen § 656d Abs. 1 BGB insgesamt nichtig. Eine geltungserhaltende Reduktion scheidet aus. Der Käufer kann daher gezahlte Provision vollständig zurückverlangen. Für die Gestaltung von Kaufverträgen über Wohnimmobilien ist das ein „game changer„; zugleich stellen sich bisher nicht erörterte Folgefragen zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer (GrESt) und zur Rückforderung. Für Käufer führt das zu einer echten Reduzierung des Kaufpreises aus der (Rückforderung von 100% Provison und der darauf entfallenden GrESt. Bei einem Kaufpreis von 750 TEUR sind das bei einer Provision von 5,95% / 7,14% 44.625 EUR / 53.550,00 EUR + 2.900, 63 EUR / 3.480,75 EUR GrESt (bei einem Steuersatz von 6,5%). Das ist ein ansehnlicher Betrag.
Merke: Das Recht ist für die Wachen da – Ius est vigilantibus scriptum.
Kernaussagen des Urteils
§ 656d Abs. 1 BGB („Halbteilungsgrundsatz“) verlangt zwingend eine hälftige Kostentragung, wenn nur eine Partei den Makler beauftragt hat. Eine vollständige Abwälzung auf die andere Kaufvertragspartei ist unzulässig.
Verstöße führen zur Gesamtnichtigkeit der Provisionsabrede gegenüber dem nicht beauftragenden Teil – keine geltungserhaltende Reduktion.
Auch „Gestaltungen“ über Kaufpreisreduzierung gegen Übernahme der vollen Provision sind unbeachtlich: Der Makler erhält gegenüber dem Käufer keinen Anspruch; der Käufer kann Gezahltes kondizieren.
Praxisrelevanz für Vertragsgestaltung und Notariat
Kaufverträge über Wohnungen/Einfamilienhäuser (§ 656a BGB) dürfen keine unmittelbaren oder mittelbaren Zahlungsverpflichtungen des Käufers über 50 % der Courtage hinaus vorsehen, wenn allein der Verkäufer Auftraggeber ist.
„Kreative“ Klauseln (Preisnachlass gegen vollständige Provisionsübernahme; Drittvereinbarungen mit dem Makler; schriftliche Nebenabreden) sind nichtig, soweit sie den Käufer über 50 % belasten.
Notare sollten in der Urkundengestaltung klarstellen, wer Auftraggeber ist, und – falls notwendig – eine symmetrische Verpflichtung beider Parteien aufnehmen (§ 656d Abs. 1 S. 1 BGB). Zudem sind Fälligkeitsvoraussetzungen des § 656d Abs. 1 S. 2 BGB zu beachten (Zahlungsnachweis des Auftraggebers).
Für Maklerverträge und Exposés gilt: Transparente Kommunikation über die gesetzliche Lastenverteilung; keine faktische Abwälzung durch AGB oder „Bestellbuttons“.
Auswirkungen auf die Grunderwerbsteuer (GrESt)
Bemessungsgrundlage der GrESt ist die Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG). Bei Kaufverträgen zählen dazu der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Zur Gegenleistung gehören also nur solche Provisionszahlungen, die der Käufer als Verpflichtung des Verkäufers wirksam übernimmt. Ist die Übernahme wegen § 656d BGB nichtig, fehlt es an einer wirksamen Schuldübernahme; die Zahlung ist dann grundsätzlich kein Teil der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung.
Im Urteilsfall wurde der Kaufpreis um die vom Verkäufer zu tragende Courtage reduziert; der Käufer zahlte die volle Courtage an den Makler. Nach dem BGH ist die Übernahmeabrede nichtig. Für die GrESt bleibt es beim reduzierten Kaufpreis; die (rechtsgrundlose) Zahlung an den Makler ist keine Gegenleistung i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.
Allerdings werden die Finanzbehörden im Urteilsfall die Übernahme der Courtage bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer steuererhöhend berücksichtigt haben. Das legt jedenfalls die Gestaltung des Kaufvertrags im Urteilsfall nahe (Reduzierung des Kaufpreises + Übernahme der Courtage durch den Käufer). Hat das Finanzamt also die Käuferzahlung in die Bemessungsgrundlage einbezogen, kommt eine Änderung nach § 16 Abs. 3 GrEStG in Betracht, sofern die Herabsetzung / Anpassung der Gegenleistung innerhalb von zwei Jahren seit Steuerentstehung wirksam wird und nachgewiesen wird (z.B. Rückzahlungsbeleg, rechtskräftiges Urteil/Abwicklungsvereinbarung).
Wichtig: § 16 Abs. 3 GrEStG ist eng – keine rückwirkende Ereignisbehandlung nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO. Anträge daher fristwahrend stellen (dies „pro praeterito“ zu heilen, gelingt selten).
Klassischer Gegenbeispiel-Fall: Übernimmt der Käufer im notariellen Vertrag wirksam die Verkäufercourtage (außerhalb des Anwendungsbereichs des § 656d BGB, etwa bei Gewerbeobjekten), ist dies regelmäßig Gegenleistung und damit grunderwerbsteuerpflichtig.
Checkliste für die Praxis
Fazit: Käufer können gezahlte Provisionen und auch einen Teil der GrESt zurückfordern. Die Fristen des GrEStG und die Verjährung des zivilrechtlichen Anspruchs sind zu beachten. Makler sollten ihre Vertragsmuster anpassen.
Wenn Sie Unterstützung brauchen, sprechen Sie uns an.
BEISPIEL für eine Klausel im Notarvertrag (unter Ausschluss jeder Haftung):
„Maklerkosten: Die Parteien stellen klar, dass allein [Verkäufer] den Maklervertrag abgeschlossen hat. Eine Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Maklerlohns besteht dem Grunde nach nicht. Soweit der Käufer in gesetzlich zulässigem Umfang zu einer Beteiligung herangezogen werden soll, verpflichten sich beide Parteien, jeweils 50 % des Maklerlohns zu tragen (§ 656d Abs. 1 BGB). Eine darüber hinausgehende Belastung des Käufers ist ausgeschlossen. Die Fälligkeit einer etwaigen Käuferbeteiligung tritt erst ein, wenn der Verkäufer seinen Anteil bezahlt hat und hierüber Nachweis geführt wird (§ 656d Abs. 1 S. 2 BGB).“
Die Pflicht der Finanzbehörden, Steuerbescheide nach § 121 AO zu begünden ist kein „nice to have“, sondern conditio sine qua non.
In unserer Praxis mehren sich die Fälle, in denen Finanzämter meinen, Steuerbescheide nicht mehr begründen zu müssen. Sie vertreten die Auffassung, der Verweis auf teils rudimentäre Prüfungsberichte einer Außenprüfung reiche. Was aber soll beispielsweise ein Kommanditist, der an der Prüfung gar nicht teilgenommen hat, mit einem Prüfungsbericht anfangen?
Wir gehen in der Praxis dagegen mit aller Konsequenz vor. Mit seiner Entscheidung vom 29. September 2025 – 1 V 1595/25 E, https://nrwe.justiz.nrw.de/fgs/muenster/j2025/1_V_1595_25_E_Beschluss_20250929.html
stärkt das Finanzgericht („FG“) Münster unsere Auffassung.
Das FG Münster hat mit seinem Beschluss die Einkommensteuerbescheide 2015–2021 ohne Sicherheitsleistung von der Vollziehung ausgesetzt, weil das Finanzamt die tragenden Gründe (insb. Prüfungsberichte, Berechnungen) nicht vorgelegt und damit seine Begründungs- und Darlegungslast im AdV-Verfahren verfehlt hat. Ernstliche Zweifel genügen – das Gericht muss den Sachverhalt im Eilrechtsschutz nicht „fertig aufklären“. Die Kosten trägt das Finanzamt.
Das Finanzamt rechnete dem Antragsteller in mehreren Einkommensteuerbescheiden verdeckte Gewinnausschüttungen zu. Es verwies auf Ergebnisse der Steuerfahndung und Betriebsprüfung – legte die Berichte und Berechnungen dem Gericht aber nicht vor. Der Antragsteller beantragte Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung. Ergebnis: AdV gewährt, ohne Sicherheit; das Finanzamt trägt die Kosten.
Die tragenden Erwägungen des FG Münster:
Unsere Praxis, unsere zuletzt gemachten Erfahrungen mit dem Finanzamt Nienburg/Weser.
Wir haben diese Linie bereits mehrfach für Mandanten durchgesetzt – zuletzt gegen das Finanzamt Nienburg/Weser: Das FA gewährte AdV zunächst nur gegen Sicherheitsleistung; vor dem Finanzgericht wurde die AdV in AdV ohne Sicherheitsleistung umgestellt; bei einem Streitwert von 200.000 € trägt das Finanzamt die Kosten. Lessons learned: Wer die Begründungsmängel und Vorlageversäumnisse der Behörde sauber herausarbeitet, gewinnt das AdV-Verfahren.
Checkliste für den AdV-Antrag:
Fazit für Entscheider
die Begründung von Steuerbescheiden ist Pflicht, nicht Kür. Liefert die Finanzverwaltung ihre Begründung nicht, entstehen ernstliche Zweifel – AdV ist dann zu gewähren, oftmals ohne Sicherheitsleistung. Blinder Eifer der Finanzbehörden bei der Vollziehung von Steuerbescheiden schadet; fehlende Transparenz der Behörde führt direkt in die AdV. Für Steuerpflichtige gilt: früh rügen, präzise rügen, AdV sichern – und die Kostenfrage nicht vergessen.
Der Beitrag von Schmidt und Sediqi mit dem herrlich provokanten Titel „Wider die falsche Mär, § 42 AO enthalte ein generelles Verdikt gegen als missliebig angesehene steuerliche Gestaltungen“ ist ein Glanzstück juristischer Klarstellung. Schon der Titel ist ein süffisanter Seitenhieb auf eine ganze Generation von Betriebsprüfern, die § 42 AO – um im Bild zu bleiben – gern als „Allzweckwaffe“ gegen kreative Steuerplanung missverstanden haben oder missverstehen möchten. Das Autorenduo zielt auf die Rückführung der Norm auf ihre rechtsstaatlichen Wurzeln: § 42 AO ist kein moralischer Totschläger, sondern ein tatbestandlich eng begrenztes Korrektiv gegen tatsächlich gesetzeswidrige Gestaltungen.
Auch der Bundesfinanzhof hat mehrfach klargestellt, dass es zulässig ist, eine Gestaltung zu wählen, die das Entstehen von Steuern vermeidet.
1. Kernthese: Kein „Generalklausel-Verdikt“ gegen steuerliche Gestaltungen
Schmidt und Sediqi erinnern daran, dass § 42 AO nicht dazu dient, dem Steuerpflichtigen missliebige Gestaltungen zu versagen, sondern nur dann greift, wenn der erzielte Steuervorteil gesetzlich nicht vorgesehen ist. Entscheidend sei nicht die subjektive Missbilligung des Rechtsanwenders, sondern allein, ob sich der Vorteil objektiv aus dem Gesetz ergibt oder nicht.
Diese Klarstellung ist bemerkenswert schlicht – und gerade deshalb bedeutsam. Die Autoren lösen den § 42 AO aus dem diffusen Bereich moralischer Empörung („Das ist doch Gestaltungsmissbrauch!“) und verankern ihn wieder dort, wo er hingehört: im objektiven Recht.
2. Methodik: Objektivierbare Angemessenheitsprüfung
Der Beitrag betont, dass die Beurteilung einer Gestaltung nicht nach Empfindungen, sondern nach Gesetzesauslegung zu erfolgen hat. Maßstab ist, ob das Gesetz den konkreten Vorteil vorsieht oder ausschließt.
Dabei kommt der historisch-teleologischen Auslegung besondere Bedeutung zu: Die Intention des Gesetzgebers bei Einführung einer Begünstigung ist zu berücksichtigen, nicht aber die nachträgliche Meinung der Verwaltung.
Wo sich keine eindeutigen Anhaltspunkte für den gesetzgeberischen Willen finden lassen – und das ist in der Praxis der Regelfall – versagt jede „Angemessenheitsprüfung“. Mit anderen Worten: In dubio pro Gestaltung.
Die Feststellungslast dafür, dass ein Steuervorteil gesetzlich nicht vorgesehen ist, liegt allein beim Fiskus. Diese Wendung ist für die Praxis Gold wert.
3. Klare Absage an moralisch motivierte Missbrauchsdeutung
Schmidt und Sediqi führen überzeugend aus, dass die bloße „Steuervermeidungsabsicht“ kein Missbrauchsindiz ist. Das Recht zur Wahl der günstigsten Gestaltung ist Ausfluss der Privatautonomie und Gestaltungsfreiheit – Prinzipien, die dem Steuerrecht nicht fremd, sondern inhärent sind.
Der Staat darf nicht auf der Grundlage „gefühlter Unangemessenheit“ eingreifen, sondern nur, wenn der Steuervorteil nach Wortlaut und Telos des Gesetzes ausgeschlossen ist. Ein Rückgriff auf „Gesetzesmaterialien“ oder „vermutete Intentionen“ – wie sie der ursprüngliche Regierungsentwurf zu § 42 AO-E einst einführen wollte – ist unzulässig.
4. Praktische Konsequenzen für die steuerliche Abwehrberatung
Für die Praxis ist der Aufsatz ein Manifest der Abwehrstrategie gegen eine übergriffige Anwendung des § 42 AO. Er liefert die dogmatische Munition, um steuerliche Gestaltungen zu verteidigen, die innerhalb der gesetzlichen Wertungsordnung bleiben.
Für Berater bedeutet dies konkret:
In Zeiten wachsender fiskalischer Kreativität ist das eine wohltuende Rückbesinnung auf rechtsstaatliche Prinzipien.
5. Fazit
Der Aufsatz von Schmidt und Sediqi ist mehr als eine gelungene dogmatische Analyse – er ist ein juristischer Befreiungsschlag gegen die Überdehnung des § 42 AO. Für die Abwehrberatung liefert er das theoretische Fundament, um steuerliche Gestaltungen mit Rückgrat zu verteidigen.
Oder, um es mit einem Augenzwinkern zu sagen: § 42 AO ist keine Generalklausel für schlechte Laune der Finanzverwaltung.
Anmerkung zum Titel:
Der Titel „Wider die falsche Mär …“ ist brillant gewählt. Er erinnert stilistisch an eine reformatorische Streitschrift und signalisiert zugleich Kampfgeist: Hier wird nicht nur dogmatisch argumentiert, sondern polemisch geklärt. In einer Zeit, in der § 42 AO gern als Gummiparagraph missbraucht wird, ist dieser Ton mehr als gerechtfertigt – er ist überfällig.
1. Der Sachverhalt
Der Kläger schloss mit seiner späteren Ehefrau vor der Eheschließung einen notariell beurkundeten Ehevertrag. Darin wurde der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart, aber für alle Fälle der Beendigung der Ehe außer dem des Versterbens des Kl. wieder ausgeschlossen. Für diesen Fall wurde der Zugewinnausgleich der Höhe nach begrenzt. Ein Versorgungsausgleich wurde ausgeschlossen. Auf nachehelichen Unterhalt wurde wechselseitig verzichtet, ebenso auf etwaige Ansprüche auf Hausratsteilung.
Der Kläger verpflichtete sich in dem Ehevertrag , seiner Ehefrau für die Vereinbarungen zum Güterstand 1 Mio. EUR, für den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt 4,5 Mio. EUR und für die Hausratsteilung 500.000 EUR zu zahlen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung verpflichtete er sich, binnen zwölf Monaten nach Eheschließung ein näher bestimmtes Hausgrundstück zu übertragen, dessen Wert die künftigen Eheleute übereinstimmend mit mindestens 6 Mio. EUR bezifferten. Für den Fall der Festsetzung von Schenkungsteuer übernahm der Kläger deren Zahlung. Nach der Eheschließung übertrug der Kläger in Erfüllung der Verpflichtung aus dem Ehevertrag das Hausgrundstück auf seine Ehefrau.
Das beklagte Finanzamt setzte für die Übertragung des Hausgrundstücks Schenkungsteuer i.H.v. 832.713 EUR fest.
Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage vor dem FG Hamburg (EFG 2023, Seite 564) hatte keinen Erfolg. Die Revision des Klägers blieb erfolglos.
Der BFH entschied:
Diese Zuwendung ist schenkungsteuerpflichtig.
Der Verzicht auf künftige, also noch nicht entstandene – nacheheliche Ansprüche – mögen sie noch so realistisch erscheinen – ist keine Gegenleistung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Der begünstigte Ehegatte wird freigebig bereichert, die Schenkungsteuer greift.
Der Gedanke, man könne durch den Ehevertrag eine „ausgewogene Gegenleistung“ schaffen und damit den Schenkungstatbestand neutralisieren, trägt nach Auffassung des BFH nicht. Es handle sich um einen schlicht schenkungsteuerrechtlich unbeachtlichen Subsumtionsirrtum.
2. Der rechtliche Kern
Der BFH schließt mit dieser Entscheidung an seine ältere Rechtsprechung an (vgl. BFHE 218, 409 = BStBl. II 2008, 256; BFHE 275, 248 = BStBl. II 2023, 146):
Das bedeutet: Selbst wenn beide Seiten guten Willens handeln und versuchen, einen Rechtsgrund zu schaffen, ist das Ergebnis steuerlich eindeutig – Schenkungsteuer entsteht, und zwar nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
3. Die zivilrechtliche Fallhöhe
Zivilrechtlich ist alles sauber: Der Vertrag ist wirksam (§§ 1363 ff. BGB), die Zuwendung erfolgt auf Grundlage einer notariellen Vereinbarung.
Aber steuerlich gilt der alte Satz: Forma dat esse rei – die Form gibt der Sache das Sein, doch nicht ihre steuerliche Qualität.
Wer also glaubt, durch einen geschickt formulierten Ehevertrag ließen sich steuerliche Vorteile erlangen oder Nachteile vermeiden, der irrt.
4. Folgen für die Praxis
Für Berater, Notare und Mandanten gilt:
Sparen Sie nicht das Geld am falschen Ende.
Ein Ehevertrag oder eine Abfindungsvereinbarung zwischen (zukünftigen) Ehegatten muss steuerlich mitgedacht und notariell präzise formuliert werden.
Andernfalls droht eine erhebliche Schenkungsteuer.
Praktisch bedeutet das:
5. Fazit
Der BFH zieht die Linie scharf:
Wo keine echte Gegenleistung, da Schenkung.
Der Verzicht auf künftige Rechte ist kein Entgelt, sondern bloßer Rechtsverzicht – und der hat im Steuerrecht keinen Geldwert.
Wer also ehevertragliche Regelungen mit Vermögensübertragungen kombiniert, muss wissen: das Finanzamt liest mit.
Nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG sind u.a. Notare verpflichtet, den Finanzbehörden alle ihnen bekannt werdenden Vorgänge mitzuteilen, die für die Festsetzung einer Erbschaft- oder Schenkungsteuer von Bedeutung sein können. Damit sind alle Eheverträge, die eine vermögensrechtliche Zuwendung enthalten oder vorbereiten, mitzuteilen. Das sind also insbesondere:
Daher gilt: Gestaltung mit System ist besser angelegtes Geld als Schenkungsteuer.