Anmerkung zum Urteil des BFH vom 19.06.2024 – II R 40/21
Die Entscheidung des BFH zeigt erneut, dass die Schenkungsteuer im Zusammenhang mit Beteiligungen an Gesellschaften immer mehr in den Fokus der Finanzverwaltung rückt. Was eine Betriebsprüfung vor 20 Jahren nie aufgegriffen hätte, gehört heute zum Alltag der Finanzverwaltung. Bei gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen müssen wir also immer auch die Schenkungsteuer im Blick haben.
Was war passiert: mit Urteil vom 19. Juni 2024 hat der Bundesfinanzhof (Az. II R 40/21) eine praxisrelevante und zugleich steuerlich folgenreiche Entscheidung zur schenkungsteuerlichen Behandlung von Gesellschaftermaßnahmen in Kapitalgesellschaften getroffen. Danach kann der Verzicht eines Gesellschafters auf einen angemessenen Wertausgleich im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung über die Kapitalrücklage als freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG qualifiziert werden. Die Entscheidung wirft ein scharfes Licht auf den Spannungsbogen zwischen gesellschaftsrechtlicher Dispositionsfreiheit und steuerrechtlicher Bewertung von Vermögensverschiebungen.
Im zugrunde liegenden Fall war die Klägerin Miterbin eines GmbH-Gesellschafters. Nach dem Gesellschaftsvertrag sollten freiwillige Leistungen der Gesellschafter in die Kapitalrücklage einer GmbH personenbezogen zugeordnet werden. Diese Zuordnung diente – wirtschaftlich nachvollziehbar – dazu, die Wertsteigerung der Beteiligung transparent und erbschaftsnah auf die leistenden Gesellschafter (bzw. deren Rechtsnachfolger) zurückzuführen.
Im Rahmen einer späteren Kapitalerhöhung wurde die zuvor personen- bzw. erbbezogene Kapitalrücklage jedoch – abweichend von der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung – pro-rata auf sämtliche Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligungsquoten verteilt. Diese Zurechnung zugunsten anderer Gesellschafter erfolgte ohne Ausgleichszahlung oder andere Kompensation.
Die Klägerin machte geltend, dass keine freigebige Zuwendung vorliege, da es sich um eine unternehmerisch motivierte Maßnahme gehandelt habe, die auf einer einvernehmlichen Gestaltung beruhte.
Der Bundesfinanzhof schloss sich der Auffassung der Finanzverwaltung an und bejahte eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Er stützte seine Entscheidung auf folgende zentralen Erwägungen:
Die Entscheidung verdeutlicht, dass innenrechtliche Vereinbarungen unter Gesellschaftern – selbst wenn sie wirtschaftlich oder familiär motiviert und fair sind – nicht automatisch die schenkungsteuerliche Bewertung verhindern. Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang Vermögenswerte unentgeltlich oder teilentgeltlich auf andere Gesellschafter übertragen werden.
Die dogmatische Linie des BFH ist klar: Sobald aus einem individuell zurechenbaren Vermögensposten (hier: Kapitalrücklage) ein anderer Gesellschafter ohne Gegenleistung wirtschaftlich profitiert, liegt eine steuerbare freigebige Zuwendung vor. Auf das Bewusstsein der Unentgeltlichkeit kommt es nicht an.
Für die Praxis ergibt sich daraus ein Warnsignal:
Der BFH schließt eine steuerneutrale Gestaltung unter Gesellschaftern nicht aus, verlangt jedoch Klarheit, Stringenz und Gegenleistung, wenn es um die Verteilung von Vermögenswerten innerhalb einer GmbH geht. Die Entscheidung mahnt zur Vorsicht bei scheinbar internen Absprachen: Was gesellschaftsrechtlich erlaubt ist, kann steuerlich zur Falle werden.
Dona donata non recipitur – eine einmal vollzogene Schenkung lässt sich steuerlich nicht ungeschehen machen.
Guter Rat ist teuer, aber schlechter Rat kann noch viel teurer sein.
Wer im Steuerrecht nach zivilrechtlicher Logik sucht, wird nicht immer fündig. Das zeigt einmal mehr das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. April 2024 (Az. II R 22/21). Im Zentrum steht § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG – eine Vorschrift, die eine Schenkung fingiert, die zivilrechtlich nicht vorliegt. Entscheidend ist nicht der Wille, sondern die Wirkung: Wenn die Vermögensposition eines Dritten verbessert wird, kann Schenkungsteuer entstehen – auch ohne Zuwendung im klassischen Sinn.
Miterben verkauften einen durch Erbanfall erworbenen Anteilen mit Kaufvertrag vom 10.10.2013 an der T GmbH an eben diese T GmbH zum Kaufpreis von 300.000 €. Der Bestimmung des Kaufpreises lagen zwei Unternehmensbewertungen zum 31. zwölften 2009 zugrunde. Auf dieser Basis hatten sich die Miterben auf einen Unternehmenswert der T-GmbH von 1.000.000,00 € geeinigt.
Mit Feststellungsbescheid vom 27.04.2017 stellte das Finanzamt den Wert des am 10.10.2013 verkauften Geschäftsanteils auf 1.818.176,00 € fest.
In Höhe der Differenz zwischen dem festgestellten Wert und dem Kaufpreis ging das Finanzamt von Schenkungen im Sinne von § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG aus und setzte mit Bescheiden Schenkungsteuer fest.
Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht blieben erfolglos.
Vor dem Bundesfinanzhof rügte der Kläger die Verletzung des § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG. Nach Auffassung des Klägers fehlte es an einer Leistung im Sinne des Gesetzes. Der Begriff der Leistung können nur solche Handlungen erfassen, die das Vermögen der T-GmbH als Empfängerin mehren könnten. Durch den Erwerb eigener Anteile erhöhe sich aber nicht der Wert des Gesellschaftsvermögens.
Dieser Rechtsauffassung erteilte der BFH eine Absage. Das Finanzgericht habe zu Recht die Anteilsabtretung an die T-GmbH als Leistung im Sinne von § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG eingeordnet.
Zudem stellt der BFH klar, dass eine Werterhöhung nach § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG nicht nach den §§ 13a, 13b ErbStG begünstigt ist. Denn hier sei Zuwendungsgegenstand allein die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft. Diese Werterhöhung zähle aber nicht zum begünstigten Vermögen nach § 13b Abs. 1 ErbStG. Auch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Vorschrift lägen nicht vor.
All das zeigt: Auch eine mittelbare Vermögensmehrung – wie hier durch Verkauf einer Beteiligung unter Wert – kann als Schenkung gelten, wenn sie den Wert fremder Anteile erhöht. Maßgeblich ist allein, dass ein unentgeltlicher Vorteil zugewendet wird – nicht an wen, sondern für wen. Es kommt auch nicht darauf an, ob eine Schenkung vorliegt.
Die Vorschrift lautet:
„Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt.“
Was harmlos klingt, ist in der Praxis weitreichend. Der Gesetzgeber hat sich bewusst vom klassischen zivilrechtlichen Schenkungsbegriff gelöst. Es geht nicht mehr um Absichten oder persönliche Nähe, sondern um wirtschaftliche Realität. Wer durch sein Tun den Wert fremder Vermögenspositionen erhöht, kann – so der BFH – Schenkungsteuer auslösen.
Gerade bei Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern – und insbesondere bei Startups in der Frühphase – ist das Urteil von erheblicher Bedeutung. Denn es kommt nicht selten vor, dass einzelne Gesellschafter zur Stabilisierung der Gesellschaft freiwillige Leistungen erbringen: zinslose Darlehen, stille Einlagen oder direkte Geldzuflüsse ohne gesellschaftsvertragliche Verpflichtung.
Problematisch wird es dann, wenn andere Gesellschafter dadurch wertmäßig profitieren, ohne dass eine Gegenleistung erfolgt. Typische Konstellationen:
In all diesen Fällen kann das Finanzamt – gestützt auf § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG – eine steuerpflichtige Schenkung an die Mitgesellschafter annehmen.
Die Entscheidung des BFH ist kein Ausreißer, sondern Ausdruck einer konsequent wirtschaftsbezogenen Auslegung. Sie zeigt deutlich:
Nicht jede Förderung der Gesellschaft bleibt steuerneutral. Wer Kapital zuschießt, Rechte aufgibt oder auf Entgelte verzichtet, sollte prüfen (lassen), ob – und gegenüber wem – dadurch ein steuerlich relevanter Vorteil entsteht.
Insbesondere in Startups, wo der Umgang mit Liquidität oft pragmatisch und kooperativ erfolgt, sollte das Thema Schenkungsteuer frühzeitig mitgedacht werden. Denn der gute Wille eines Gesellschafters kann – unbeabsichtigt – zur Steuerfalle für andere werden.
Das Urteil des BFH macht deutlich, dass die Schenkungsteuer auch in vermeintlich „gestaltungsfreien“ Bereichen greift – etwa bei gesellschaftsbezogenen Leistungen, die mittelbar Dritten zugutekommen. Die Abkehr vom zivilrechtlichen Schenkungsbegriff ist gewollt. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG schafft einen eigenständigen steuerlichen Tatbestand.
Für Berater bedeutet das:
Gesellschaftsrechtliche Vorgänge sollten immer auch schenkungsteuerlich durchleuchtet werden – gerade dort, wo freiwillige oder unentgeltliche Leistungen im Raum stehen.
Denn im Zweifel fragt das Finanzamt nicht: „Wollten Sie schenken?“
sondern: „Wer wurde reicher – und wieviel?“
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 14. Mai 2024 (Az. IV B 35/23) ein Urteil des Finanzgerichts München aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Grund dafür waren erhebliche Verfahrensfehler, insbesondere die Verletzung der Sachaufklärungspflicht und eine Überraschungsentscheidung im Zusammenhang mit der Feststellung ausländischen Rechts.
Da von Steuerpflichtigen geführte NZB – Verfahren nur recht selten erfolgreich sind, ist die Entscheidung schon aus diesem Grund lesenswert.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um die steuerliche Behandlung einer Abschlusszahlung aus einem Filmverwertungsvertrag. Dabei war entscheidend, wie das kalifornische Recht bestimmte Vertragsklauseln interpretiert. Das Finanzgericht hatte hierzu ein Sachverständigengutachten eingeholt. Die Klägerin beantragte die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung und stellte ein Ablehnungsgesuch gegen ihn. Das Gericht lehnte jedoch sowohl die Ladung als auch die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ab und berief sich auf eigene Sachkunde.
Der BFH stellte fest, dass das Finanzgericht gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verstoßen hat. Das Gericht hatte seine eigene Sachkunde unter anderem aus den Gutachten des abgelehnten Sachverständigen gewonnen, ohne dessen Ladung zur mündlichen Verhandlung zu ermöglichen oder über das Ablehnungsgesuch zu entscheiden. Ein solcher Umgang mit Beweisanträgen und Ablehnungsgesuchen stellt einen Verfahrensfehler dar, da das Gericht seine Entscheidung auf Erkenntnisse stützte, die von einem möglicherweise befangenem Gutachter stammen.
Zudem sah der BFH eine Überraschungsentscheidung vorliegen, da das Finanzgericht vor Erlass seines Urteils nicht darauf hingewiesen hatte, dass es den Beweisbeschluss als erledigt ansah. Die Beteiligten konnten daher nicht damit rechnen, dass das Gericht ohne weitere Beweisaufnahme entscheiden würde. Dies stellt einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG dar.
Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Beweisaufnahme und der Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beteiligten. Insbesondere bei der Feststellung ausländischen Rechts müssen Gerichte sicherstellen, dass ihre eigene Sachkunde nicht auf Erkenntnissen basiert, die aus möglicherweise fehlerhaften oder befangenem Gutachten stammen.
Fazit
Der Beschluss des BFH verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Verfahrensführung bei der Feststellung ausländischen Rechts. Gerichte müssen ihre Sachkunde transparent darlegen und dürfen sich nicht auf Erkenntnisse stützen, die aus fragwürdigen Quellen stammen. Zudem müssen sie sicherstellen, dass alle Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme haben, um Überraschungsentscheidungen zu vermeiden.
Für Steuerpflichtige und ihre Berater bedeutet dies, dass sie bei Verfahren mit Auslandsbezug besonders auf eine vollständige und korrekte Beweisaufnahme achten sollten. Bei Zweifeln an der Unparteilichkeit von Sachverständigen sollten entsprechende Ablehnungsgesuche gestellt und auf deren Entscheidung bestanden werden.
Der vollständige Beschluss ist auf der Website des Bundesfinanzhofs abrufbar: BFH, Beschluss vom 14.05.2024 – IV B 35/23.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Oktober 2024 (Az. 14 U 194/23) illustriert eindrucksvoll die Risiken gutgemeinter, aber rechtlich unzulässiger Rechtsdienstleistungen durch Nichtjuristen. Dabei verkennen wir nicht, dass es einige Steuerberater und auch Wirtschaftsprüfer gibt, die über sehr ordentliche juristische Kenntnisse verfügen und die zudem einen deutlich besseren wirtschaftlichen Blick auf die Dinge haben. Sie sind dann aber besser beraten, einen Juristen, sei er Rechtsanwalt oder Notar, auf die Sprünge zu helfen statt das Zepter selbst in die Hand nehmen zu wollen. Jetzt wurde ein Steuerberater verurteilt, weil er für ein befreundetes Ehepaar unentgeltlich eine Trennungsfolgenvereinbarung entwarf – ein klarer Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).
Der Beklagte, ein Steuerberater und vereidigter Buchprüfer, war langjähriger Berater eines Ehepaars. Nach deren Trennung des Paares im Jahr 2021 entwarf er auf Wunsch der Eheleute unentgeltlich einen Ehevertrag, der Regelungen zu Gütertrennung, Unterhaltsverzicht, Versorgungsausgleich und Erbverzicht enthielt. Der Vertrag wurde später notariell beurkundet. Leider ist nicht überliefert, ob und in welchem Umfang der Entwurf des Steuerberaters von dem Notar geändert worden ist. Vielleicht war der Entwurf des Steuerberaters sogar sehr ordentlich. Aus der Entscheidung ist auch nicht zu erkennen, wie die Rechtsanwaltskammer von den Aktivitäten des Steuerberaters erfahren hatte. Denn die Rechtsanwaltskammer mahnte den Steuerberater wegen eines Verstoßes gegen das RDG ab. der Steuerberater verteidigte sich vor dem Landgericht und wies darauf hin, es habe sich um einen unentgeltlichen Freundschaftsdienst gehandelt. Die Rechtsdienstleistung sei damit zulässig gewesen.
Das OLG Karlsruhe hob das Urteil des Landgerichts auf und stellte fest, dass der Steuerberater durch die Erstellung des Vertragsentwurfs eine unerlaubte Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG erbracht hatte. Die Tätigkeit erfordere eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls und ging über eine bloße steuerliche Beratung hinaus.
Eine Ausnahme nach § 6 RDG, die unentgeltliche Rechtsdienstleistungen im persönlichen Umfeld erlaubt, lehnte das Gericht ab. Die Tätigkeit stand im Zusammenhang mit der entgeltlichen Steuerberatung, wodurch die Unentgeltlichkeit ausgeschlossen war. Zudem fehlte es an einem besonders engen persönlichen Verhältnis zur Ehefrau, was die Anwendung des § 6 Abs. 2 RDG verhinderte.
Besonders gravierend war aber der Verstoß gegen § 4 RDG, da der Steuerberater beide Ehepartner beriet, obwohl deren Interessen im Scheidungsfall naturgemäß divergieren. Das Gericht sah hierin eine unzulässige Interessenkollision, die die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdete.
Das OLG verurteilte den Beklagten zur Unterlassung derartiger Rechtsdienstleistungen und zur Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 250 Euro. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung der klaren Trennung zwischen steuerlicher und rechtlicher Beratung. Selbst bei langjährigen Mandatsverhältnissen und persönlicher Nähe dürfen Steuerberater nicht in rechtliche Bereiche vordringen, für die sie keine Zulassung haben. Gut gemeinte Hilfe kann schnell zu rechtlichen Verstößen führen – ein klassischer Fall von „Gut gemeint ist oft das Gegenteil von gut“.
Das Urteil dient als Mahnung für alle beratenden Berufe, die Grenzen ihrer Befugnisse zu respektieren und im Zweifelsfall rechtlichen Rat einzuholen. Dennoch ist es natürlich sinnvoll, als Steuerberater über das Steuerrecht hinausgehende rechtliche Kenntnisse zu haben. Ebenso sinnvoll ist es natürlich auch für Rechtsanwälte und Notare, steuerrechtliche Kenntnisse zu haben und in die Tätigkeit einfließen zu lassen. Wir haben sehr gute Erfahrungen damit gemacht, Steuerberater der Mandanten in unsere Rechtsberatung und in notarielle Tätigkeiten, soweit steuerrechtliche Themen eine Rolle spielen, frühzeitig einzubinden. Das aber setzt natürlich auch ein steuerrechtliches Problembewusstsein voraus, über das nicht viele Rechtsanwälte und / oder Notare verfügen.
In seinem Urteil vom 25. März 2021 (IX R 10/20) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es für die Besteuerung eines privaten Veräußerungsgeschäfts nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG entscheidend darauf ankommt, wann die Parteien rechtlich gebunden sind. Der bloße Abschluss eines notariellen Kaufvertrags reicht nicht aus, wenn die rechtliche Bindungswirkung, z.B. aufgrund fehlender Vertretungsmacht nicht oder erst später, nach Ablauf der Frist von 10 Jahren, eintritt.
In dem Urteilsfall kauften Eheleute im Jahr 2002 eine Eigentumswohnung, die sie vermieteten. Die Anschaffung erfolgte, indem sie am 20.12.2002 ein notariell beurkundetes Angebot zum Erwerb der Wohnung abgaben. Dieses Angebot nahm der Verkäufer am 07.01.2003 an.
Mit Kaufvertrag vom 27.12.2012 verkauften die Kläger die Wohnung, die in einem Sanierungsgebiet (§ 142 BauGB) lag. Die für die Eigentumsumschreibung notwendige sanierungsrechtliche Genehmigung erteilte die Behörde am 05.02.2013.
Aus dem Verkauf erzielten die Steuerpflichtigen einen Überschuss von rund 200.000 EUR. Das Finanzamt erfasste den Überschuss als Einkünfte aus § 23 EStG (“Spekulationsgeschäft”). Maßgebend seien die geschlossenen Verträge über die Anschaffung einerseits und über den Verkauf der Wohnung andererseits. Die Anschaffung sei erst mit der Annahme des Angebots durch den Verkäufer am 07.01.2003 erfolgt. Der Verkauf der Wohnung sei dagegen bereits mit Abschluss des Kaufvertrages am 27.12.2012 und damit innerhalb der Spekulationfrist von 10 Jahren erfolgt. Die spätere Genehmigung durch die Behörde am 05.02.2013 läge zwar außerhalb der 10 Jahres-Frist, sie wirke aber auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages zurück.
Einspruch und Klage der Steuerpflichtigen gegen den Steuerbescheid für 2012 blieben erfolglos.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung und des Finanzgerichts. Maßgebend sei, wann ein beiderseits bindender Vertragsschluss vorgelegen habe. Das sei mit dem Kaufvertrag vom 27.12.2012 der Fall gewesen. Sowohl Verkäufer als auch Käufer seien an die von ihnen an dem Tag abgegebenen Erklärungen gebunden gewesen. Sie hätten sich bis zur Erteilung der Genehmigung durch die Behörde von dem Vertrag nicht mehr lösen können.
Für den Bundesfinanzhof war nicht entscheidend, ob die Genehmigung steuerlich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, 27.12.2012, zurückgewirkt hat. Denn die bindende Veräußerung habe schon bei Abschluss des Kaufvertrages am 27.12.2012 und damit innerhalb der Zehnjahresfrist vorgelegen. Ein für die Kläger ebenso bitteres wie teures Ergebnis, das bei einen nur geringfügig später geschlossenen Kaufvertrtag einfach hätte vermieden werden können.
In der Praxis kommt es häufig vor, dass Verkäufer oder Käufer schon innerhalb der steuerschädlichen Zehnjahresfrist eine bindende Vereinbarung haben, den Spekulationsgewinn aber gerne vermeiden möchten. Denn was ist, wenn die andere Partei es sich anders überlegt und abspringt?
Schließen die Parteien jetzt einen beide Seiten bindenden Vertrag, ohne dass mehr als zehn Jahre seit dem Abschluss des Anschaffungsvertrages vergangen sind, sind sie in die Steuerfalle getappt. Es liegt ein zu versteuernder Spekulationsgewinn vor.
Wie lässt sich diese missliche Situation vermeiden?
Dazu gibt es mindestens zwei Lösungen: Entweder splittet man den Kaufvertrag in Angebot und Annahme auf, oder aber der Kaufvertrag wird von einer der beiden Seiten, Verkäufer oder Käufer, von einem vollmachtlosen Vertreter geschlossen.
Das den Verkäufer oder Käufer bindende Angebot gibt der anderen Vertragspartei die Sicherheit, dass sie den Kaufvertrag durch einseitige Erklärung wirksam werden lassen kann. Der durch das Angebot gebundene Vertragsteil kann nicht mehr „ausbüxen“. Wichtig: die Annahmeerklärung muss außerhalb der Zehnjahresfrist abgegeben werden.
Das Gleiche gilt bei Abschluss eines Kaufvertrages durch mindestens einen vollmachtlosen Vertreter. Der Abschluss eines solchen Kaufvertrages kann in dem Zeitraum von zehn Jahren liegen. Denn eine Bindungswirkung liegt mangels Genehmigung nicht vor. Der Kaufvertrag wird erst durch die Genehmigungserklärung für beide Seiten bindend. Dass die Genehmigungserklärung zivilrechtlich Rückwirkung hat, ist steuerlich nicht relevant.
Das Urteil hat erhebliche praktische Relevanz: Bei Grundstücksgeschäften, die nahe an der Zehnjahresgrenze liegen, ist auf die rechtliche Wirksamkeit und Bindungswirkung der Vertragsparteien zu achten. Notare und Steuerberater sind gut beraten, diese Themen sorgfältig zu prüfen, um unangenehme Folgen zu vermeiden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 21. November 2024 (Az. VI R 12/22) eine wegweisende Entscheidung zur steuerlichen Behandlung von Preisgeldern getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein Forschungspreisgeld als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln ist, insbesondere im Hinblick auf die Veranlassung durch das Dienstverhältnis.
Ein Hochschulprofessor erhielt im Jahr 2018 ein Preisgeld für seine Habilitationsschrift, die er überwiegend vor seiner Berufung an die Hochschule verfasst hatte. Das Finanzamt betrachtete das Preisgeld als steuerpflichtigen Arbeitslohn gemäß § 19 EStG. Der Professor argumentierte hingegen, dass das Preisgeld nicht im Zusammenhang mit seinem aktuellen Dienstverhältnis stehe.
Der BFH stellte klar, dass ein Preisgeld nur dann als Arbeitslohn zu werten ist, wenn es für Leistungen gewährt wird, die im Rahmen des bestehenden Dienstverhältnisses erbracht wurden. Im vorliegenden Fall fehlte ein solcher Zusammenhang: Die Habilitationsschrift war größtenteils vor Beginn des Dienstverhältnisses entstanden, und das Preisgeld wurde nicht als Anerkennung für Dienste gegenüber dem aktuellen Arbeitgeber verliehen.
Der BFH betonte, dass allein die Tatsache, dass die Habilitation für die berufliche Entwicklung förderlich sein könnte, nicht ausreicht, um einen steuerpflichtigen Arbeitslohn anzunehmen. Entscheidend ist, ob das Preisgeld mit Rücksicht auf das individuelle Dienstverhältnis gewährt wurde und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellt.
Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung des Zusammenhangs zwischen Preisgeldern und dem Dienstverhältnis. Für die steuerliche Behandlung von Preisgeldern ist entscheidend:
Fehlt ein direkter Zusammenhang zum aktuellen Dienstverhältnis, kann das Preisgeld nicht steuerbar bleiben. Dies ist insbesondere für Wissenschaftler und andere Berufsgruppen relevant, die für Leistungen ausgezeichnet werden, die außerhalb ihres aktuellen Beschäftigungsverhältnisses erbracht wurden oder werden.
Das vollständige Urteil ist auf der homepage des Bundesfinanzhofs einsehbar: BFH-Urteil VI R 12/22.
Im Februar 2021 kaufte Deutschland erneut Steuerdaten – diesmal aus Dubai. Zwei Millionen Euro zahlte das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf Initiative des damaligen Finanzministers Olaf Scholz (bekannt auch im Zusammenhang mit cum-ex – Geschäften) für Informationen über mutmaßlich steuerlich relevante Vermögenswerte deutscher Staatsbürger in dem Golfemirat. Heute stellt sich die Frage: hat sich der Deal gelohnt?
Ein Blick auf die nackten Zahlen
Die Dubai-CD enthielt Angaben zu Immobilienbesitz deutscher Staatsangehöriger in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Ziel war es, „Steuerhinterziehern auf die Spur zu kommen“, wie es aus dem Bundesfinanzministerium hieß. Die Bundesländer sollten die Daten auswerten und die Steuerlücken schließen.
Doch bisher bleibt die Bilanz überschaubar:
Gesamtertrag nach den nackten Zahlen also: rund 1,2 Millionen Euro „Ertrag“ – bei 2 Millionen Euro „Aufwand“ für den Datenkauf.
Selbst wenn weitere Nachzahlungen folgen sollten: Die Vorteilhaftigkeit von Aufwand zu Ertrag bleibt fraglich.
Ermittlungswille oder Symbolpolitik?
Die eigentliche Frage lautet: Hätte der Staat seine Ressourcen – Personal, Zeit, Aufmerksamkeit – sinnvoller einsetzen können? Für eine Strafverfolgung auf gut Glück wurden tausende Beamtenstunden gebunden, obwohl alternative Wege offenstanden: etwa die aktive Ansprache von Steuerpflichtigen zur strafbefreienden Selbstanzeige.
Denn: Die Selbstanzeige gemäß § 371 AO bietet Steuersündern einen rechtssicheren Weg zurück in die Legalität – verbunden mit deutlich höheren Rückflüssen an Steuereinnahmen. Voraussetzung ist allerdings Vertrauen in eine faire und transparente Finanzverwaltung – und kein Klima des Misstrauens, das durch Datenkäufe wie diesen zusätzlich geschürt wird.
Der Staat als Datenhändler?
Zudem wirft auch dieser Datenkauf rechtsstaatliche Fragen auf. Zwar ist der Erwerb sogenannter Steuer-CDs rechtlich – jedenfalls in Deutschland nicht verboten – aber es bleibt ein moralisches und politisches Dilemma: Der Staat bezahlt anonyme Informanten für mutmaßlich rechtswidrig beschaffte Daten und begibt sich damit in eine Grauzone zwischen Aufklärung und Anstiftung zur Hehlerei.
Fazit: Teuer, zweifelhaft, ineffizient?
Auch der Fall „Dubai-CD“ zeigt: der politische Wille, ein Signal gegen Steuerhinterziehung zu setzen, war groß, der finanzielle Ertrag bislang klein. Und die strukturelle Wirkung? Fraglich.
Statt teurer Einmalkäufe wäre ein konsequenter Aufbau internationaler Meldepflichten, verbunden mit wirksamer Anreizsetzung für Selbstanzeigen, wahrscheinlich nachhaltiger – und günstiger.
Denn nicht jeder Datensatz führt zu einem Steuerbescheid. Aber jeder Steuerpflichtige, der sich freiwillig offenbart, tut es ganz sicher freiwillig.
Wir meinen, dass der beste Garant für Steuerehrlichkeit aus drei Grundpfeilern besteht: (1) einem guten und gerechten Steuersytem, (2) eine vor den Steuerpflichtigen im wesentlichen akzeptierte Verwendung (statt Verschwendung) der Steuern, und (3) positiver Vorbilder in den uns regierenden Personen. In krassem Kontrast dazu stehen die nicht glaubhaften Erinnerungslücken des noch amtierenden Kanzlers Olaf Scholz im Zusammenhang mit dem cum ex Skandal. Lesenswert dazu die Strafanzeige des Kollegen Strate aus Hamburg: https://strate.net/verfahren/strafanzeige-gegen-olaf-scholz-und-dr-peter-tschentscher/
Hintergrundinfo für Interessierte
Die Selbstanzeige gemäß § 371 AO ist nur wirksam, wenn sie vollständig und rechtzeitig erfolgt – also bevor die Tat entdeckt wurde oder Prüfungsmaßnahmen angekündigt sind. Die Dubai-CD dürfte viele dieser Zeitfenster geschlossen haben.
Die Schlinge zieht sich zu – oder reißt sie?
Betriebsprüfungen sind für Unternehmen oft ein Albtraum: Aktenberge, inquisitorische Fragen, unterschwellige Drohungen mit Strafverfahren – und am Ende drohen ruinöse Nachzahlungen und Zinsen. Doch was passiert, wenn nicht der Steuerpflichtige, sondern das Finanzamt den entscheidenden Fehler macht? Und wer sorgt dafür, dass dieser Fehler entdeckt wird?
Ein Beispiel aus unserer Praxis zeigt dramatisch, wie mit viel Akribie ein einziger Moment über Sieg oder Niederlage entscheiden kann: Im Rahmen einer Außenprüfung erlässt das Finanzamt eine Prüfungsanordnung. Die Behörde wiegt sich in trügerischer Sicherheit: § 171 Abs. 4 AO werde den Eintritt der Festsetzungsverjährung schon hemmen. Doch ein folgenschwerer Irrtum bleibt im Finanzamt unbemerkt: Die Prüfungsanordnung war nicht wirksam! Die von der Betriebsprüfung erhofften Steuernachforderungen in Millionenhöhe? Werden einfach vonm Tisch gewischt, weil mangels wirksamer Prüfungsanordnung die Festsetzungsverjährung eingetreten war. Ein Donnerschlag für die Finanzverwaltung – und ein voller Sieg für den gut beratenen Steuerpflichtigen.
Verfahrensrecht, materielles Recht, Steuerstreit: Ohne den in der Praxis erfahrenen und ausgewiesenen Spezialisten riskieren Sie alles!
Das Beispiel zeigt: Wer sich im Steuerrecht nicht auf die richtige Strategie und das perfekte Timing verlässt, verliert. Steuerstreitigkeiten entscheiden sich nicht erst beim ersten Kontakt mit dem Prüfer – sie können sich über Jahre ziehen. Und genau hier zahlt sich Konsequenz und Hartnäckigkeit aus!
Prüfer machen häufig Fehler und ermitteln den Sachverhalt nicht richtig. Später vor dem Finanzgericht: ein Fiasko für die Behörden.
Selbst wenn eine Betriebsprüfung zunächst zu einem negativen Ergebnis führt, heißt das nicht, dass der Kampf verloren ist. Im Einspruchsverfahren und im Klageverfahren vor dem Finanzgericht können noch entscheidende Weichen gestellt werden. Oft ist es gerade die zweite und dritte Verteidigungslinie, die schließlich zum Sieg führt.
Ein spezialisierter Steueranwalt beherrscht das gesamte Spektrum: das Steuerrecht selbst, das Verfahrensrecht und die Taktik des Steuerstreits – von der Betriebsprüfung über Einspruch und Klage bis hin zum Bundesfinanzhof (BFH).
Gerade in kritischen Phasen – wenn Betriebsprüfer Druck aufbauen, wenn Fristen verstreichen, wenn Entscheidungen auf Messers Schneide stehen – brauchen Sie einen Partner, der sowohl diplomatisch als auch unerbittlich auftritt: „suaviter in modo, fortiter in re“ – mild in Ton, hart in der Sache.
Wir, die random coil Prof. Dr. Sturm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, sind an Ihrer Seite. Wir verfügen über jahrzehntelange Erfahrung im Steuerstereit und im Umgang mit den Finanzbehörden einschließlich der Prüfungsfinanzämter.
Vertrauen Sie auf die Erfahrung und Durchsetzungskraft von uns. Wir begleiten Sie sicher durch Betriebsprüfungen, setzen Ihre Rechte in Einspruchsverfahren durch, ziehen für Sie vor die Finanzgerichte und, wenn nötig, bis zum Bundesfinanzhof.
Wir haben schon oft bewiesen, dass wir mit akribischer Arbeit wie ein „Trüffelschwein“ die wertvollen streitentscheidenden Punkte „ausgebuddelt“ und unseren Mandanten zum Sieg verholfen haben.
Unser Versprechen: Sachlich. Strategisch. Unnachgiebig. Kommen Sie zu uns – bevor das Finanzamt Fakten schafft!
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist einer der simpelsten Gesellschaftstypen des deutschen Zivilrechts. Wenn sie innerhalb einer Familie genutzt wird – etwa zwischen Ehegatten, Eltern und Kindern – entsteht die sogenannte Familien-GbR.
Was unspektakulär klingt, bietet in der Praxis erstaunliche Vorteile: steuerlich, wirtschaftlich und erbfolgetechnisch.
Wir zeigen, wie sich die Familien-GbR ideal für Immobilienbesitz und -übertragung eignet, und warum sie in keinem Familienvermögenskonzept fehlen sollte.
Was ist eine Familien-GbR?
Eine Familien-GbR ist eine einfache Personengesellschaft, an der nur Familienangehörige beteiligt sind. Ziel ist meist die gemeinsame Verwaltung von Vermögen, z. B. in Form von:
Ein schriftlicher GbR-Vertrag ist rechtlich nicht zwingend, aber dringend empfehlenswert – insbesondere wegen erbrechtlicher und steuerlicher Gestaltung.
Beispiel: Immobilienbesitz in der Familien-GbR
Ausgangssituation:
Steuerliche Vorteile
1. Vermeidung der Erbschaftsteuer durch Schenkung von GbR-Anteilen
2. Gestaltung der Abschreibung (AfA)
3. Einkünfteverlagerung auf niedrig besteuerte Familienmitglieder
4. Grunderwerbsteuerfreiheit bei Anteilsübertragung
Wirtschaftliche Vorteile
1. Bündelung von Familienvermögen
2. Flexibilität bei Finanzierung
Erbrechtliche Vorteile
1. Vermeidung von Bruchteilsgemeinschaften
2. Steueroptimierte Nachfolgeplanung
Fazit
Die Familien-GbR ist ein rechtlich einfaches, aber äußerst wirkungsvolles Instrument, um:
Gerade bei Immobilienvermögen bietet die Familien-GbR eine Kombination aus steuerlicher Intelligenz und wirtschaftlicher Kontrolle, die mit kaum einer anderen Struktur so einfach zu erreichen ist.
Wenn Sie Ihre eigene Familien-GbR planen oder bestehendes Immobilienvermögen sinnvoll strukturieren möchten, berät Sie random coil Prof. Dr. Sturm RA GmbH gerne individuell.
Am 21. März 2025 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) im Beschluss X B 21/25 (AdV), dass aufgrund des seit Februar 2022 deutlich gestiegenen Zinsniveaus keine ernstlichen Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Säumniszuschläge bestehen. Diese Zuschläge betragen gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) 1 % pro Monat auf den abgerundeten rückständigen Steuerbetrag.
Der Beschluss bezieht sich auf den Anstieg der Marktzinsen nach dem Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine im Februar 2022. Der BFH argumentiert, dass die zuvor bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber der Höhe der Säumniszuschläge durch das veränderte Zinsumfeld hinfällig geworden sind.
Interessanterweise hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Juli 2021 die Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen (§ 233a AO) mit 6 % pro Jahr für Zeiträume ab 2014 als verfassungswidrig eingestuft und den Gesetzgeber aufgefordert, eine Anpassung vorzunehmen. Infolgedessen wurde der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 auf 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) gesenkt.
Für andere Zinsarten wie Stundungszinsen (§ 234 AO), Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) und Aussetzungszinsen (§ 237 AO) blieb der Zinssatz jedoch bei 6 % pro Jahr (0,5 % pro Monat). Diese Zinssätze wurden bislang nicht angepasst, obwohl auch hier Bedenken hinsichtlich ihrer Verfassungsmäßigkeit geäußert wurden.
Zusammengefasst bestätigt der BFH mit seinem aktuellen Beschluss die Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge vor dem Hintergrund des gestiegenen Zinsniveaus. Gleichzeitig bleibt die Diskussion über die Angemessenheit der Zinssätze für andere steuerliche Nebenleistungen weiterhin aktuell.