Kategorien-Archiv Steuerrecht

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden: Durchsuchung gestützt auf Daten-CD aus Liechtenstein verfassungsgemäß; kein Verwertungsverbot

Mit Beschluss vom 9. November 2010 (2 BvR 2101/09) hat das BVerfG entschieden, dass eine Durchsuchung, die auf eine Daten-CD aus Liechtenstin gestützt ist, verfassungsgemäß ist. Das BVerfg erteilt damit Versuchen eine Absage, aus der diskutiereten Rechtswidrigkeit der Datenbeschaffung ein Beweisverwertungsverbot für Steuerstrafverfahren abzuleiten. Ob die Beschaffung der Daten rechtäßig war, brauchte das BVerG nicht zu entscheiden. Auch die Einschaltung des BND in die Beschaffung der Daten hält das BVerG nicht für problematisch. Denn der BND habe nur im Wege der Amtshilde gehandelt.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Der BFH hat entschieden: keine Schenkung an Mitgesellschafter bei Einbringung von Vermögen in eine GmbH ohne entsprechende Gegenleistung

wieder einmal stellt sich der BFH gegen die Verwaltung: mit Urteil vom 9. Dezember 2009 (II R 28/08) entschied er, dass keine Schenkung an die Mitgesellschafter vorliegt, wenn ein Gesellschafter Vermögen in eine GmbH einbringt, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten, die dem Wert des eingebrachten Vermögens entspricht. Damit hat der BFH gegen die Auffassung der Verwaltung entschieden, die diese Vorgänge nach R 18 Absatz 3 ErbStR der Schenkungsteuer unterwerfen möchte. Dennoch ist bei solchen Sachverhalten wegen der Brisanz und des hohen Steuerrisikos Vorsicht und sorgfältige Beratung angezeigt. Eine verbindliche Auskunft wäre der sicherste Weg.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Vorsicht Falle insbesonders für Sozietäten von Freiberuflern bei Ausscheiden von Partnern

Das Steuerrecht hält viele Fußangeln bereit, deren Sinn sich auch für Experten nicht mehr erschließt. Dieser Befund gilt auch für das Ausscheiden von Partnern aus Sozietäten. Wer glaubt, dass dies immer steuerneutral möglich wäre, weil die Eigenschaft als Betreibsvermögen erhalten bleibt, der irrt, und das kann richtig teuer werden. Im schlimmsten Fall kommt es zur Aufdeckung aller stillen Reserven im Betriebsvermögen mit der misslichen Konsequenz, dass gar nicht erzielte Gewinne der Besteuerung unterworfen werden. Das trifft besonders hart bei dem Mandantenstamm. Die Finanzverwaltung wird in diesen Fällen versuchen, das im BewG vorgesehene Multiplikatorverfahren anzuwenden, das anerkanntermaßen häufig  zu unvertretbar hohen Werten führt. Zu bedenken ist auch, dass diese Sachverhalte oft erst im Rahmen von Außenprüfungen diskutiert werden. Das macht die Bewertung für die Verwaltung einfach; denn der mit dem Mandantenstamm erzielte Gewinn mehrerer Jahre steht dann bereits fest (oder wird nach der Außenprüfung noch höher).

Hier ist Beratung unverzichtbar. Zu beachten sind dabei insbesondere der Realteilungserlass vom 28. Februar 2006, BStBl. I 2006, 228 sowie das jüngst ergangene Schreiben des BMF an die Bundesrechtsanwaltskammer und die Bundessteuerberaterkammer vom 14. September 2009 (IV C 6-S 2242/07/10002).

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Der BFH hat entschieden: Depot-und Vermögensverwaltungsgebühren bis 2009 Werbungskosten bei den Einkünften aus § 20 EStG

Die Finanzverwaltung ließ Depot-und Vermögensverwaltungsgebühren nicht in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) zu. Sie teilt diese Gebühren auf und versucht, einen möglichst großen Teil den Spekualtionseinnkünften zuzuordnen. Dem hat der BFH mit Urteil vom 24. November 2009 (V R 11/07) für die Zeit bis 2009 eine Absage erteilt. Selbst wenn man die Kosten rechnerisch aufteilen könnte, sei dies kein sachlich einleuchtender Grund im Sinne von Art. 3 Abs 1 GG für eine Aufteilung der Kosten, so der BFH. Etwas anderes gilt nach dem BFH nur, wenn der Wertzuwachs von Vermögenszuwächsen (und nicht von Einnahmen aus Kapitalvermögen) das spezielle Anlageziel ist.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

was uns an der Finanzverwaltung wundert…

Verluste gingen bis zu einer Entscheidung des BFH im Jahr 2007 vom Erblasser auf die Erben über. Ein Finanzamt meinte uns jetzt belehren zu müssen, dass dies nur dann gelte, wenn der Erbe mit dem Verlust „wirtschaftlich belastet“ sei. Er habe also auch Schulden mit übernehmen müssen. Auf unsere verwunderte Nachfrage bei dem Finanzamt erhalten wir den Hinweis auf eine Entscheidung des BFH aus dem Jahr 2006. Noch größer war unsere Verwunderung, als wir die Entscheidung lasen: die angebliche Entscheidung war eine Anfrage an andere Senate des BFH, ob sie an dem bedingungslosen Übergang der Verluste vom Erblasser auf den Erben festhalten wollten. Nachdem die Meinungen der anderen Senate eingeholt waren, blieb auch der anfragende Senat des BFH in seiner nachfolgenden Entscheidung aus dem Jahr 2007 bei der Auffassung, dass der verbleibende Verlust auf den Erben übergeht. Der BFH verwies dabei insbesondere auf die Rechtssicherheit, die sich wegen der jahrezehntelang angewandten bisherigen Rechtsprechung gebildet habe, und die man nicht aufgeben wollte.

Im Streitfall klagte übrigens eine von der Körperschaftsteuer befreite Stiftung. Der BFH entschied auch, dass etwas anderes (also kein Übergang des Verlustes vom Erblasser auf den Erben) nur ausnahmsweise gelte, z.B. im Fall des Nachlasskonkurses.

Quintessenz: die Finanzverwaltung versucht, die aktuelle Rechtsprechung zu Lasten der Steuerpflichtigen  auch auf  „Altfälle“ anzuwenden. Wir haben um schnelle Entscheidung gebeten, um die Kosten der Verfahren gegen das Finanzamt über das Finanzgericht hereinzuholen.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

was uns an der Finanzverwaltung wundert..

wir beantragten vor einem halben Jahr Zusammenveranlagung, um negative Einkünfte des einen mit positiven Einkünften des anderen verrechnen zu können. Wir fragen mehrfach nach und bitten, uns auch einen Steuerbescheid zukommen zu lassen. Nsach mehreren Monanten erhalten wir jetzt…… nein, keinen Steuerbescheid, sondern einen Abrechnungsbescheid. Ohne Erläuterung, also nicht verständlich. Der Anruf im Finanzamt bringt die überraschende Auskunft, dass die Akte unübersichtlich sei; man solle in ein paar Tagen nochmal anrufen…..

Was bleibt: Einspruch und Antrag auf AdV;
Stand heute: noch immer kein Steuerbescheid.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Der Bundesfinanzhof beseitigt Ungerechtigkeit bei Erstattungszinsen (Urteil vom 15. Juni 2010, VIII R 33/07)

Wieder einmal mehr beseitigt der Bundesfinanzhof (BFH) Unrecht. Nach seinem Urteil vom 15.  Juni 2010 (VIII R 33/07) sind Erstattungszinsen, die Steuerpflichtige auf Steuererstattungen erhalten, nicht mehr steuerpflichtig. Der BFH bestätigt zwar, dass auf Steuernachzahlungen geleistete Nachzahlungszinsen zu Recht erhoben werden.  Während aber Nachzahungszinsen steuerlich nicht abzugsfähig sind, waren bislang nach dem EStG die Ersattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern.  Die vom Gesetzgeber angeordnete Ungleichbehandlung war evident. Das Urteil ist in allen noch offenen Verfahren anwendbar. Die Finanzverwaltung hat Steuerbescheide allerdings in diesem Punkt – leider – nicht vorläufig nach § 165 AO erlassen.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

EuGH ermöglicht gegen die bisherige Praxis die rückwirkende Berichtigung von Rechnungen zum Erhalt des Vorsteuerabzugs

Die Entscheidung des EuGH vom 15. Juli 2010 (EuGH C-368/09 Pannon Gép Centrum kft) ist bahnbrechend. Während die Korrekur von Rechnungen bisher bestenfalls zu einem Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Vorlage der korrekten Rechnung führte (mit zum Teil erheblichen Zinsnachteilen), wirkt jetzt nach der Entscheidung des EuGH die Korrektur auf den Zeitpunkt des geltend gemachten Vorsteuerabzugs zurück. In der Konsequenz ist damit zugleich Prüfern der Anreiz genommen, durch allzu strenge Maßstäbe an die Rechnungen ein Mehrergebnis bei der Prüfung zu generieren. Einige Fragen sind nach der Entscheidung aber noch zu klären, so auch die Frage, bis zu welchem Verfahrensstand eine Korrektur mit Rückwirkung noch möglich ist.  

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erklärt am 6. Juli 2010 Steuergesetz zur Einschränkung der Abzugsfähigkeit von Kosten für Arbeitszimmer teilweise für verfassungswidrig.

Nach Auffassung des BVerfG (Beschluss vom 6. Juli 2010, 2 BvL 13/09) dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dann nicht vom Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ausgeschlossen werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das BVerfG hat den Gesetzgeber verpflichtet, rückwirkend auf den 1. Januar 2007 durch Neufassung des EStG den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Finanzverwaltung hat Steuerbescheide im Hinblick auf das jetzt entschiedene Verfahren vorläufig nach § 165 AO erlassen. Somit können auch Steuerpflichtige, die gegen Steuerbescheide keinen Einspruch eingelegt haben, in diesem Punkt eine Änderung zu ihren Gunsten erreichen.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Bundesfinanzhof (BFH) stärkt Rechte der Steuerpflichtigen zum Anscheinsbweis bei nur behaupteter privater KFZ – Nutzung

Die sogenannte 1 % – Regelung für private PKW – Nutzung gilt nach dem Urteil des BFH vom 21. April 2010 (VI R 46/08) nur, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch nachweisbar zur privaten Nutzung überlässt. Allein aus dem Umstand, dass das Fahrzeug zu betrieblichen Zwecken überlassen wird, kann nach Auffassung des BFH nicht im Wege des Anscheinsbeweises darauf geschlossen werden, dass der Arbeitnehmer das Fahrzeug auch tatsächlich privat nutzt. Interessant an dem Urteil ist, dass im Streitfall der betroffene Arbeitnehmer Sohn des Inhabers war und das Finanzamt die Privatnutzung des teuersten PKW im Betriebsvermögen bei dem Sohn unterstellte.