Das Steuerrecht schlägt, nicht selten auch für Steuerrechtler, so manche Kapriole, die auf Personen, die mit der Materie nicht (haupt)beruflich zu tun haben, befremdlich wirkt. Das gilt auch für das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Danach ist eine Schenkung eine freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Auf eine Bereicherungsabsicht kommt es steuerrechtlich nicht an. Als Schenkung in diesem Sinne gilt z.B. auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt (§ 7 Abs. 8 ErbStG).
Das Finanzgericht Hamburg hatte mit Urteil vom 12.06.2018 – 3 K 77/17 – über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der Kläger unternahm mit seiner Lebensgefährtin eine mehrmonatige Kreuzfahrt. Er übernahm nicht nur alle Kosten dieser Kreuzfahrt einschließlich der Unterbringung in einer luxuriösen Kabine, sondern auch die mit der Kreuzfahrt weiter verbundenen Kosten für Ausflüge usw. Das für die Schenkungsteuer zuständige Finanzamt sah die von dem Kläger zugunsten seiner Lebensgefährtin übernommenen Beträge als Schenkung an. es meinte, die Lebensgefährtin sei auf Kosten ihres Partners bereichert. Es ermittelte die gesamten Kosten für die Kreuzfahrt (rund 500.000,00 EUR) und setzte die Hälfte der Gesamtkosten als Schenkung des Klägers an seine Lebensgefährtin an und setzte entsprechend Schenkungsteuer fest. Der Kläger vertrat dagegen die Auffassung, dass in der Einladung seiner Lebensgefährtin keine Schenkung liege.
Das Finanzgericht in Hamburg gab dem Kläger recht und der Klage gegen den Schenkungsteuerbescheid statt. Es bewertete den Sachverhalt als „gemeinsamen Konsum“, der nicht der Schenkungsteuerpflicht unterliege. Denn die mitgereiste Lebensgefährtin habe als Eingeladene keinen frei verfügbaren Anspruch gegen ihrem Lebensgefährten erlangt. Mangels ersparter Aufwendungen liege auch kein Verzicht des einladenden Lebensgefährten auf Wertausgleich zugunsten der Eingeladenen vor. Der Entscheidung des Finanzgerichts in Hamburg ist zuzustimmen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Finanzgericht hat die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen, das beklagte Finanzamt hat gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Revision eingelegt. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes kann mit Spannung erwartet werden.
ws
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