Der Zugewinnausgleich ist stets erbschaft-und schenkungsteuer frei. Das ist die Kernaussage von § 7 ErbStG. Das gilt aber nur, wenn der Zugewinn tatsächlich ausgeglichen. Zuwendungen des einen Ehegatten an den anderen Ehegatten während einer laufenden Ehe, für die der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt und in der damit im Falle der Beendigung der Ehe unter Lebenden oder durch Tod eines der Ehegatten oder des Wechsels des Güterstandes der Zugewinn auszugleichen ist, sind nicht nach § 7 ErbStG steuerfrei. Denn diese Zahlungen dienen ja nicht dem Ausgleich des Zugewinns. Unter bestimmten Voraussetzungen sind aber Schenkungen während der Ehe auf einen späteren Anspruch eines Ehegatten auf Zugewinnausgleich anzurechnen. Damit reduziert sich der spätere Zugewinnausgleich. Ohne besondere zusätzliche Regelung wäre Steuerpflichtigen damit ein Teil der Steuerfreiheit des Zugewinnausgleichs genommen. Daher ordnet § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG an, dass die Schenkungsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit entfällt, wenn unentgeltliche Zuwendungen bei der Berechnung des steuerfreien fiktiven Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden.
In dem Verfahren vor dem Finanzgericht 7 K 513/16 lag die Besonderheit darin, dass ein Ehegatte seinem Ehepartner während der Ehe in Summe mehr geschenkt hatte als dieser Ehepartner als Zugewinnausgleich später beanspruchen durfte. In diesem Fall vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass ein Zugewinnausgleich nicht mehr bestünde, und dass folglich auch die Schenkungsteuer auf die Zuwendungen während der Ehezeit nicht rückwirkend nach § 29 ErbStG erlöschen würde. Vereinfacht gesagt wandte der Ehepartner A dem Ehepartner B 1,0 Mio, EUR während der Ehe zu. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich des Ehepartners B betrug später aber nur 0,8 Mio. EUR. Nach Anrechnung der bereits geschenkten 1,0 Mio. EUR verblieb kein Anspruch auf Zugewinnausgleich mehr. Daher sollten auch, so jedenfalls die Finanzverwaltung, die 0,8 Mio. EUR nicht steuerfrei sein. In der Konsequenz würde es in dem Beispielsfall bei der bereits in der Vergangenheit erfolgten Besteuerung der 1,0 Mio. EUR bleiben. Die Kläger dagegen vertraten die Auffassung, dass in Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs, in dem vereinfachten Beispielsfall also in Höhe von 0,8 Mio. EUR, die Schenkungssteuer rückwirkend nach § 29 ErbStG entfallen müsse. Eine andere Lösung sei widersinnig und ungerecht.
Das Finanzgericht Köln folgte in seiner Entscheidung vom 18.01.2018 zu Az. 7 K 513/16 der Auffassung der Kläger und stellte die während der Ehe erfolgten Zuwendungen insoweit steuerfrei, als der beschenkte Ehepartner auch später einen Zugewinnausgleichsanspruch vor Anrechnung der Zuwendungen während der Ehehatte. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig, das Finanzgericht in Köln hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
ws
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