„Deutschlands oberste Finanzrichter haben die Steuerfahndung zur Mäßigung aufgerufen.
Es komme immer wieder vor, dass die Fahnder nicht sauber zwischen Strafverfahren und Steuerermittlungsverfahren trennten, sagte Bundesfinanzhof-Präsident Rudolf Mellinghoff am Dienstag in München. “Die Steuerfahndung muss sich entscheiden, welches Verfahren sie führen will”, sagte der Richter. Durch die Vermischung ergäben sich grundsätzliche Konflikte zwischen Straf- und Steuerjustiz. Zudem würden Betroffene mitunter benachteiligt.
Es gebe Fälle, in denen Steuerpflichtige von den Strafgerichten rechtskräftig verurteilt worden seien und die Instanzen der Finanzgerichte noch nicht entschieden hätten. Dabei habe die Strafjustiz die Möglichkeit, ihre Verfahren bis zu einer Entscheidung der Steuerkollegen aufzuschieben. “Das würde eine Kommunikation unter Gerichten voraussetzen, die es in der Regel nicht gibt”, sagte Mellinghoff. Oft entschieden die Strafinstanzen zugunsten zügiger Verfahren. “Denen sitzt die Faust des Bundesgerichtshofs im Nacken: Sie müssen urteilen, entweder schnell oder gar nicht. Und dann urteilen sie lieber schnell.”
Vereinzelt rückten die Steuerfahnder zudem wegen geringer zweifelhafter Beträge Bürgern mit einem Durchsuchungsbeschluss zuleibe, was in der Folge immer wieder auf Kopfschütteln bei den Steuerrichtern stoße. Richter Heinz-Jürgen Pezzer monierte etwa einen Einzelfall, in dem die Wohnung eines Steuerzahlers wegen Einkommensteilen auf den Kopf gestellt wurde, die jener zu Recht nicht versteuert hatte. “Das ist so, wie wenn man die GSG 9 zur Regelung des Straßenverkehrs einsetzt”, sagte Pezzer.“
Das Zitat ist kein Witz, sondern stammt aus dem Handelsblatt vom 05.02.2013: https://www.handelsblatt.com/finanzen/steuern-recht/steuern/urteil-wenn-steuerfahnder-uebertreiben/7739500.htmlBFH, 04.12.2012 – VIII R 5/10
Das Zitat ist diesem Artikel entnommen.
Seit der Entscheidung des Bundesfinanzhofes aus dem Jahr 2012 bis heute ist die Situation aber nicht besser, sondern im Gegenteil schlechter geworden: Immer häufiger werden auch im Rahmen von Betriebsprüfungsverfahren Steuerstrafverfahren eröffnet. Immer häufiger rückt die Steuerfahndung aus und überfällt bislang unbescholtenen Bürger in den frühen Morgenstunden. Dabei ist das Auftreten der Damen und Herren von der Steuerfahndung einem Rambo ebenbürtig. Steuerpflichtige werden unter Druck gesetzt, teilweise mit inhaltlich unrichtigen Aktenvermerken Straftatbestände konstruiert.
In einem von uns betreuten Mandat eine Betriebsprüfung, Steuerfahndung und Strafsachenstelle die Mandantin gemeinschaftlich in ihr Visier und versuchten über mehrere Jahre, absurde Zuschätzungen durchzusetzen. Dabei ergab sich aus der Ermittlungsakte, dass das Vorgehen rechtswidrig war. Und in einem anderen von uns betreuten Mandat überschritt die Steuerfahndung in massiver Weise die ihr gesetzten Grenzen. In diesem Fall werden wir die Steuerfahnder persönlich zur Verantwortung ziehen, und zwar sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich.
Insgesamt ein sehr erschreckendes Bild.
ws
Sie kennen das vielleicht aus der Berichterstattung: fällt die Steuerfahndung bei Steuerpflichtigen ein, ist oft die Presse schnell zur Stelle (nur bei Herrn Zumwinkel waren sie schon vorher da!). Dann haben Sie sicher auch die Bilder von Personen im Kopf, die eine Weste mit der Aufschrift „Steuerfahndung“ tragen. Spätestens dann kommt die Assoziation, dass hier (auch) wegen einer Steuerstraftat ermittelt wird, und nicht nur das; Aussagen wie: „die kommen nicht ohne Grund“ oder: „wo Rauch ist, muss auch Feuer sein“ fallen dann; mit Steuerhinterziehern möchte niemand etwas zu tun haben, sie sind stigmatisiert. Dass auch für sie die Unschuldsvermutung gilt, tritt nicht selten in den Hintergrund.
Nicht nur der Fall Zumwinkel zeigt, dass es mit dem Steuergeheimnis nicht weit her ist. So erleben wir es, dass die Steuerfahndung Dritte um Auskünfte fragt, die sie ebenso gut bei dem Beschuldigten erhalten hätte. Hätte er sich geweigert, hätte sie noch immer die Dritten fagen können. Stellen Sie sich einmal vor, sie werden einer Steuerstraftat beschuldigt und ihre Kunden oder Lieferanten erhalten Post von der Steuerfahndung mit ein paar Fragen zur Geschäftsbeziehung zu Ihnen. Davon wäre niemand begeistert. Und jetzt setzen Sie mal auf den Stuhl eines Kunden oder Lieferanten. Dann verstehen Sie schnell, was so ein Schreiben auslösen kann und auch tatsächlich auslöst.
Hier wäre der Finger in die Wunde zu legen und hier wäre es an der Zeit, solches Verhalten am Maßstab des Steuergeheimnisses nach § 30 zu messen, statt sich mit Warnwesten mit dem Aufdruck „Steuerfahndung“ im Lichte des Steuergeheimnisses zu befassen.
Interessant ist der Aufsatz der beiden Staatsanwälte aber dennoch zu lesen. Ihr Ergebnis, ein Verstoß gegen das Steuergeheimnis durch das Tragen der Westen mit dem Aufdruck „Steuerfahndung“ sei gerechtfertigl, weil es ja dem Ermittlungsverfahren diene, halte ich aber für zu kurz gesprungen. Hier wäre, weil das Offenbaren von Tatsachen, die dem Steuergeheimnis unterliegen, ein Grundrechtseingriff ist, doch zu prüfen, ob das Tragen der Westen denn noch verhältnismäßig ist.
Ermittlungen bei Dritten, die den Ruf und das Geschäft eines der Steuerstraftrat Beschuldigten empflindlich treffen oder gar zerstören können, halte ich so lange für unverhältnismäßig, wie man die Antworten auch über den Steuerpflichtigen selbst erhalten kann, auch wenn man ihn dazu die Kunden anschreiben lässt. Dabei kann das Schreiben durchaus den Passus enthalten, dass man die Antworten für die Finanzverwaltung bräuchte.
Auch hier wäre es gut, wenn die Verwaltung mit Augenmaß handelte.
ws
Nach der Statistik des Bundesfinanzhofes für das Jahr 2018 waren die Steuerpflichtigen mit 46 % bei den Revisionsverfahren erfolgreich. Das ist eine beachtliche Quote. Deutlich schlechter dagegen sieht die Bilanz für die Steuerpflichtigen bei den sogenannten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren aus. Hier waren im Jahr 2018 nur 12 Prozent der Steuerpflichtigen erfolgreich. Im Regelfall ist für die Steuerpflichtigen bei dem zuständigen Finanzgericht der Instanzenzug im Steuerrecht beendet. Um einem unterliegenden Steuerpflichtigen den Weg zum Bundesfinanzhof zu eröffnen, muss das Finanzgericht die Revision zulassen. Das geschieht aber nur recht selten. In diesen Fällen bleibt für Steuerpflichtige nur noch, sich mit der sogenannten Nichtzulassungsbeschwerde die Möglichkeit eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesfinanzhof zu eröffnen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist keine „kleine“ Revision. In diesem Verfahren prüft der Bundesfinanzhof nicht, ob das Urteil des Finanzgerichts richtig oder falsch war. Die Anforderungen an eine zulässige Nichtzulassungsbeschwerde sind sehr hoch. Der Bundesfinanzhof prüft in diesem Verfahren, soweit es für diesen Beitrag von Interesse ist, nur, ob die Entscheidung des Finanzgerichts auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (sog. error in procedendo).
Fehler bei der Rechtsanwendung dagegen (sog. error in iudicando) sind grundsätzlich keine Verfahrensfehler. Das bedeutet, das Urteil eines Finanzgerichts kann rechtlich falsch sein. Dennoch kann der Steuerpflichtige es mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit Erfolg anfechten.
Daher ist es interessant, dass der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 29.03.2019 (IX B 84/18) entschieden hat, dass erhebliche Rechtsfehler bei der Feststellung von Rechtstatsachen einen Verfahrensmangel begründen können.
Im Streitfall ging es zivilrechtlich um die Frage, ob ein Mietverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet worden ist. Das Finanzgericht bejahte diese zivilrechtliche Frage, weil der Mieter eine an ihn gerichtete Kündigung des Wohnraumes „gegengezeichnet“ hatte. Diese von dem Finanzgericht vorgenommene Auslegung der Gegenzeichnung der Kündigung hielt der Bundesfinanzhof für nicht vertretbar. Damit konnte, so der Bundesfinanzhof, das Finanzgericht auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass das Mietverhältnis enden würde. Der Bundesfinanzhof verwies das Verfahren zurück an das Finanzgericht, das jetzt erneut zu entscheiden hat.
Der Bundesfinanzhof sah in seiner Entscheidung den Verfahrensmangel in der Tatsachenwürdigung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Wörtlich führt der BFH in seiner Entscheidung aus: „Das FG hat sich seine Überzeugung zu der Frage, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit Überschusserzielungsabsicht vermietet hat, auf teilweise unzutreffender Grundlage gebildet. Im Rahmen einer indiziellen Tatsachenfeststellung (hier: Feststellung der Überschusserzielungsabsicht anhand von äußeren Anknüpfungstatsachen) muss das Gericht, wie bei allen tatsächlichen Schlussfolgerungen, von zutreffenden Tatsachen ausgehen. Es muss den Sachverhalt richtig erfassen. Das gilt grundsätzlich auch, soweit es um Rechtstatsachen und um die Beurteilung rechtlicher Vorfragen geht. Zu beachten ist allerdings, dass Rechtsanwendungsfehler grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen können. Dies muss grundsätzlich auch für die rechtsfehlerhafte Beurteilung zivilrechtlicher Vorfragen bei der Feststellung von rechtlich geprägten Indiztatsachen gelten, denn es ist erst recht nicht die Aufgabe des Bundesfinanzhofs (BFH), die Richtigkeit jeder zivilrechtlichen Vorbeurteilung einer revisionsrechtlichen Kontrolle zu unterziehen. Etwas anderes gilt aber jedenfalls dann, wenn der Fehler so schwerwiegend erscheint, dass er das Vertrauen in die Rechtsprechung erschüttern würde, wenn er bestehen bliebe. Das ist insbesondere der Fall, wenn die vom FG eingenommene Rechtsposition als schlechthin unvertretbar und mit geltendem Recht nicht vereinbar anzusehen ist. Jedenfalls unter diesen engen Voraussetzungen überprüft und korrigiert der BFH im Rahmen der Verfahrenskontrolle bei der Tatsachenwürdigung auch eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG.“
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes ist zu begrüßen. Denn damit steigen die Chancen von Steuerpflichtigen, Urteile von Finanzgerichten mit der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich auch dann angreifen zu können, wenn dem Finanzgericht schwerwiegende Fehler bei der Rechtsanwendung unterlaufen.
ws
Gute Nachrichten für Pendler: der Bundesfinanzhof hat am 04.04.2019 entschieden: Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzten Wohnung sind in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar sind.
Nach Auffassung des BFH sind nur die Kosten der Unterkunft, also die Miete, nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG auf den Höchstabzugsbetrag von 1.000 Euro begrenzt. Unter die Begrenbzung dagegen fallen nicht die Kosten für die Einrichtungsgegenstände und den Hausrat der im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzten Wohnung. Diese Aufwendungen sind in vollem Umfang abzugsfähig.
Das Steuerrecht schlägt, nicht selten auch für Steuerrechtler, so manche Kapriole, die auf Personen, die mit der Materie nicht (haupt)beruflich zu tun haben, befremdlich wirkt. Das gilt auch für das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Danach ist eine Schenkung eine freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Auf eine Bereicherungsabsicht kommt es steuerrechtlich nicht an. Als Schenkung in diesem Sinne gilt z.B. auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt (§ 7 Abs. 8 ErbStG).
Das Finanzgericht Hamburg hatte mit Urteil vom 12.06.2018 – 3 K 77/17 – über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der Kläger unternahm mit seiner Lebensgefährtin eine mehrmonatige Kreuzfahrt. Er übernahm nicht nur alle Kosten dieser Kreuzfahrt einschließlich der Unterbringung in einer luxuriösen Kabine, sondern auch die mit der Kreuzfahrt weiter verbundenen Kosten für Ausflüge usw. Das für die Schenkungsteuer zuständige Finanzamt sah die von dem Kläger zugunsten seiner Lebensgefährtin übernommenen Beträge als Schenkung an. es meinte, die Lebensgefährtin sei auf Kosten ihres Partners bereichert. Es ermittelte die gesamten Kosten für die Kreuzfahrt (rund 500.000,00 EUR) und setzte die Hälfte der Gesamtkosten als Schenkung des Klägers an seine Lebensgefährtin an und setzte entsprechend Schenkungsteuer fest. Der Kläger vertrat dagegen die Auffassung, dass in der Einladung seiner Lebensgefährtin keine Schenkung liege.
Das Finanzgericht in Hamburg gab dem Kläger recht und der Klage gegen den Schenkungsteuerbescheid statt. Es bewertete den Sachverhalt als „gemeinsamen Konsum“, der nicht der Schenkungsteuerpflicht unterliege. Denn die mitgereiste Lebensgefährtin habe als Eingeladene keinen frei verfügbaren Anspruch gegen ihrem Lebensgefährten erlangt. Mangels ersparter Aufwendungen liege auch kein Verzicht des einladenden Lebensgefährten auf Wertausgleich zugunsten der Eingeladenen vor. Der Entscheidung des Finanzgerichts in Hamburg ist zuzustimmen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Finanzgericht hat die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen, das beklagte Finanzamt hat gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Revision eingelegt. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes kann mit Spannung erwartet werden.
ws
Der Zugewinnausgleich ist stets erbschaft-und schenkungsteuer frei. Das ist die Kernaussage von § 7 ErbStG. Das gilt aber nur, wenn der Zugewinn tatsächlich ausgeglichen. Zuwendungen des einen Ehegatten an den anderen Ehegatten während einer laufenden Ehe, für die der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt und in der damit im Falle der Beendigung der Ehe unter Lebenden oder durch Tod eines der Ehegatten oder des Wechsels des Güterstandes der Zugewinn auszugleichen ist, sind nicht nach § 7 ErbStG steuerfrei. Denn diese Zahlungen dienen ja nicht dem Ausgleich des Zugewinns. Unter bestimmten Voraussetzungen sind aber Schenkungen während der Ehe auf einen späteren Anspruch eines Ehegatten auf Zugewinnausgleich anzurechnen. Damit reduziert sich der spätere Zugewinnausgleich. Ohne besondere zusätzliche Regelung wäre Steuerpflichtigen damit ein Teil der Steuerfreiheit des Zugewinnausgleichs genommen. Daher ordnet § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG an, dass die Schenkungsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit entfällt, wenn unentgeltliche Zuwendungen bei der Berechnung des steuerfreien fiktiven Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden.
In dem Verfahren vor dem Finanzgericht 7 K 513/16 lag die Besonderheit darin, dass ein Ehegatte seinem Ehepartner während der Ehe in Summe mehr geschenkt hatte als dieser Ehepartner als Zugewinnausgleich später beanspruchen durfte. In diesem Fall vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass ein Zugewinnausgleich nicht mehr bestünde, und dass folglich auch die Schenkungsteuer auf die Zuwendungen während der Ehezeit nicht rückwirkend nach § 29 ErbStG erlöschen würde. Vereinfacht gesagt wandte der Ehepartner A dem Ehepartner B 1,0 Mio, EUR während der Ehe zu. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich des Ehepartners B betrug später aber nur 0,8 Mio. EUR. Nach Anrechnung der bereits geschenkten 1,0 Mio. EUR verblieb kein Anspruch auf Zugewinnausgleich mehr. Daher sollten auch, so jedenfalls die Finanzverwaltung, die 0,8 Mio. EUR nicht steuerfrei sein. In der Konsequenz würde es in dem Beispielsfall bei der bereits in der Vergangenheit erfolgten Besteuerung der 1,0 Mio. EUR bleiben. Die Kläger dagegen vertraten die Auffassung, dass in Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs, in dem vereinfachten Beispielsfall also in Höhe von 0,8 Mio. EUR, die Schenkungssteuer rückwirkend nach § 29 ErbStG entfallen müsse. Eine andere Lösung sei widersinnig und ungerecht.
Das Finanzgericht Köln folgte in seiner Entscheidung vom 18.01.2018 zu Az. 7 K 513/16 der Auffassung der Kläger und stellte die während der Ehe erfolgten Zuwendungen insoweit steuerfrei, als der beschenkte Ehepartner auch später einen Zugewinnausgleichsanspruch vor Anrechnung der Zuwendungen während der Ehehatte. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig, das Finanzgericht in Köln hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
ws
Mit Urteil vom 10.1.2019, V R 60/17, hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass attac nicht gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts ist. In der Pressemitteilung des obersten deutschen Gerichts in Steuersachen heißt es:
„1. Wer politische Zwecke durch Einflussnahme auf politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung verfolgt, erfüllt keinen gemeinnützigen Zweck i.S. von § 52 AO. Eine gemeinnützige Körperschaft darf sich in dieser Weise nur betätigen, wenn dies der Verfolgung eines der in § 52 Abs. 2 AO ausdrücklich genannten Zwecke dient.
2. Bei der Förderung der Volksbildung i.S. von § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO hat sich die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung auf bildungspolitische Fragestellungen zu beschränken.
3. Politische Bildung vollzieht sich in geistiger Offenheit. Sie ist nicht förderbar, wenn sie eingesetzt wird, um die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen.
4. Bei der Prüfung der Ausschließlichkeit der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweckverfolgung und der tatsächlichen Geschäftsführung nach §§ 56, 63 AO kann zwischen der Körperschaft als „Träger“ eines „Netzwerks“ und den Tätigkeiten des unter dem gleichen Namen auftretenden „Netzwerks“ zu unterscheiden sein. Dabei sind alle Umstände einschließlich des Internetauftritts der Körperschaft zu berücksichtigen.“
attac ist der Überzeugung, dass die Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen, die Förderung von Selbstbestimmung und Demokratie und der Schutz der Umwelt die vorrangigen Ziele von Politik und Wirtschaft sein sollten. Attac ist die Abkürzung für den französischen Ausdruck „Vereinigung zur Besteuerung von Finanztransaktionen im Interesse der BürgerInnen“ (association pour une taxation des transactions financières pour l‘aide aux citoyens). Nach eigenen Angaben auf Ihrer Internetseite befasst attac sich mittlerweilemit der gesamten Bandbreite der Probleme neoliberale Globalisierung und versteht sich als Bildungsbewegung mit Aktionscharakter und Expertise.
Das Schicksal von attac, die Gemeinnützigkeit zu verlieren, wird dagegen die deutsche Umwelthilfe wohl nicht erteilen. Denn sie kann sich darauf berufen,wegen der Förderung des Umweltschutzes gemeinnützige Zwecke zu verfolgen (§ 52 Nr. 7 AO).
ws
Am 07.06.2018 (VI R 13/16) hat der Bundesfinanzhof – nur auf den ersten Blick überraschend – entschieden, dass von dem Arbeitgeber an eine Versicherung zugunsten eines Arbeitnehmers gezahlte Beiträge für eine Zusatzversicherung in der Krankenkasse kein Barlohn, sondern Sachlohn ist. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil Sachlohn bis 44,00 EUR je Monat steuerfrei ist (§ 8 Abs. 2 Satz 11). Der Bundesfinanzhof hält damit gegen die Finanzverwaltung weiter an der schon bisher von ihm vertretenen Auffassung fest und stärkt so die Rechte der Steuerpflichtigen und erweitert die Gestaltungsmöglichkeiten in Arbeitsverträgen.
ws
Es war kein Aprilscherz, als das Landesministerium der Finanzen Magdeburg in seiner Pressemitteilung Nr.: 019/2017 am 27. April 2017 kämpferisch verkündete: “Kampf gegen Steuersünder wird intensiviert! Finanzminister bereiten Gesetz vor zur Anzeigepflicht von Steuergestaltungsmodellen“.
http://www.brak.de/w/files/newsletter_archiv/berlin/2017/2017_342anlage1.pdf.
Verwundert liest man, dass Anwälte gesetzlich verpflichtet werden sollen, „kreative Steuergestaltungsberatungen“ zu melden. In der Pressemitteilung wird auf die Panama Papers und auf Steuerschäden durch „cum – ex – Geschäfte“ verwiesen.
Man muss kein Jurist sein, um die Brisanz dieses Vorschlages zu erkennen. Nach geltendem Recht machen sich Anwälte strafbar, die gegen ihre Pflicht zur Verschwiegenheit verstoßen. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was dem Anwalt in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist. Dazu gehört selbst die Tatsache, ob eine Person Mandant des Anwalts ist oder nicht. Die jetzt vorgesehene Pflicht für Anwälte, Behörden Details aus einer Beratung zu offenbaren, wäre ein erheblicher Verstoß gegen diese Pflicht.
Ich bin nicht nur gespannt, wie das Ministerium den Tatbestand des Gesetzes fassen wird und ob ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht eine Ordnungswidrigkeit oder ein Straftatbestand ist. Die weitere spannende Frage wird sein, wie das Gesetz praktisch umgesetzt werden soll. Das Gesetz müsste die Möglichkeit vorsehen, sämtliches Akten eines Anwalts daraufhin prüfen zu dürfen, ob seinen gesetzlichen Pflichten nachgekommen ist. Spätestens hier stellt sich die Frage nach der Verhältnismäßigkeit.
Zu Recht weist das Ministerium in seiner Pressemitteilung auf erhebliche Missstände im Steuerrecht bin. Allein der Steuerschaden aus den cum-ex Geschäften wird auf über 30 Mrd. Steuern geschätzt.
Das ist zu Recht massiv kritisiert worden. Dafür jetzt aber die Anwaltschaft in die Pflicht zu nehmen, verstellt den Blick darauf, dass dieses Thema in Ministerien und in der Politik verschlafen worden ist, wie in dem genannten Artikel in der Zeit nachzulesen ist. Wie sehen in einer Finanzbehörde die inneren Kontrollsysteme aus, wenn eine Steuer mehrfach erstattet wird?
Dass es mit diesem System nicht zum Besten steht, zeigen – unfassbar – auch die noch immer funktionierenden Umsatzsteuerkarusselle, deren Schema seit vielen Jahren, gar Jahrzenhnten, bekannt ist. Vorsteuern werden (oft mehrfach) erstattet, die Umsatzsteuer aber nicht gezahlt. Von einer effektiven Bekämpfung dieser massiven Art der Steuerhinterziehung ist nichts bekannt. Dabei würde es sich lohnen, hier deutlich intensiver zu prüfen. Der Steuerschaden allein durch die Umsatzsteuerkarusselle wird auf 15 Mrd. € p.a. geschätzt (http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/recht-steuern/schaden-von-15-milliarden-euro-im-jahr-der-umsatzsteuerbetrug-greift-um-sich-11106067.html).
Ich habe den Eindruck, dass von diesen hausgemachten Problemen abgelenkt werden soll, indem jetzt auf die Berufsgruppe der Anwälte eingeprügelt und diese als die vermeintliche Wurzel des Übels identifiziert wird. Die Energie, die in den Gesetzesentwurf gesteckt wird, wäre besser zur Bekämpfung der nur hier aufgezeigten beiden Missbräuche besser eingesetzt.
Der BFH hat mehrfach entschieden, dass Steuergestaltung nicht verboten ist. Niemand muss Sachverhalte so gestalten, dass eine möglichst hohe Steuer anfällt. Unter mehreren zulässigen Gestaltungen darf der Steuerpflichtige die Gestaltung wählen, die die geringste Steuerbelastung mit sich bringt. Die zulässige Steuergestaltung findet ihre Grenze dort, wo die Strafbarkeit beginnt, oder wo Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts missbraucht werden (§ 42 AO).
Es bleibt daher festzuhalten:
Es bleibt bei dem Vorstoß des Ministeriums aus Sachsen-Anhalt bei mir der Eindruck, dass hier durch Aktionismus von internen Missständen in Behörden und Politik abgelenkt werden soll. Das aber darf nicht auf dem Rücken der Anwaltschaft erfolgen. In der Öffentlichkeit wird so ein falsches Bild von der Arbeit der Anwaltschaft gezeichnet.
ws
Das Urteil des BFH zeigt, dass im Steuerrecht gute Kenntnisse des Zivilrechts unabdingbar sind. In der Entscheidung des BFH vom 22.09.2016 ging es um den genauen Beginn der Abschreibung für Windkraftanlagen. Der Kläger hatte die Anlagen bereits mit Inbetriebnahme abgeschrieben, aber vor dem späteren zivilrechtlichem Gefahrübergang. Das Finanzamt folgte der Auffassung des Klägers zunächst. Im Anschluss an eine Außenprüfung änderte das Finanzamt die Feststellungsbescheide und ließ die Abschreibungen auf die Windkraftanlagen erst ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs zu. Die Änderungsbescheide stützte das Finanzamt auf das Vorliegen neuer Tatsachen im Sinne von § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO.
Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn der Abschreibungen beim Käufer ist nach zutreffender Auffassung des BFH der Zeitpunkt der Lieferung. Geliefert ist ein Wirtschaftsgut, wenn der Käufer zumindest wirtschaftlicher Eigentümer des Wirtschaftsguts geworden ist. Dazu vertrat die Klägerin die Auffassung, im Streitfall sei das wirtschaftliche Eigentum an den Windkraftanlagen schon in dem Zeitpunkt auf sie übergegangen, von dem ab ihr die Nutzung der Windkraftanlagen zugestanden hätte. Dem hielt der Bundesfinanzhof entgegen, dass die das zivilrechtliche Eigentum verdrängende steuerrechtliche Zuordnung eines Wirtschaftsguts (wirtschaftliches Eigentum) auf einen anderen voraussetzt, dass die Substanz des Wirtschaftsguts auf den Käufer übergeht.
Den Übergang der Substanz nimmt der Bundesfinanzhof in dem Zeitpunkt an in dem nach dem Vertrag oder mangels vertraglicher Regelung nach den zivilrechtlichen Regelungen die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer übergeht. Bei einem Werklieferungsvertrag wie hier vorliegend, gehen die vertraglichen Vereinbarungen den dispositiven Regeln des Zivilrechts über die Gefahrtragung (§§ 446 Satz 1, 651 BGB) vor.
Das gilt nach den BFH selbst dann, wenn der Käufer die Windkraftanlage bereits vor Abnahme nutzen kann. Denn trotz dieser Nutzungsmöglichkeit bleibt es dabei, dass der Verkäufer bis zum Gefahrübergang weiterhin das Risiko des Untergangs und des Wertverzehrs trägt. Nicht maßgebend ist in diesem Zusammenhang nach Auffassung des BFH, dass der Verkäufer nach Beginn der Nutzung durch den Käufer und vor Gefahrübergang auf den Käufer durch den Abschluss entsprechender Versicherungen bei einem Verlust der Windkraftanlage nicht belastet gewesen wäre.
Für den Kläger wenig befriedigend war die Aussage des BFH in dem Urteil, dass die steuerrechtliche Behandlung bei dem Verkäufer der Windkraftanlagen für die steuerrechtliche Beurteilung bei dem Kläger und Käufer unmaßgeblich war.
ws