Am 21. März 2025 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) im Beschluss X B 21/25 (AdV), dass aufgrund des seit Februar 2022 deutlich gestiegenen Zinsniveaus keine ernstlichen Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Säumniszuschläge bestehen. Diese Zuschläge betragen gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) 1 % pro Monat auf den abgerundeten rückständigen Steuerbetrag.
Der Beschluss bezieht sich auf den Anstieg der Marktzinsen nach dem Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine im Februar 2022. Der BFH argumentiert, dass die zuvor bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber der Höhe der Säumniszuschläge durch das veränderte Zinsumfeld hinfällig geworden sind.
Interessanterweise hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Juli 2021 die Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen (§ 233a AO) mit 6 % pro Jahr für Zeiträume ab 2014 als verfassungswidrig eingestuft und den Gesetzgeber aufgefordert, eine Anpassung vorzunehmen. Infolgedessen wurde der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 auf 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) gesenkt.
Für andere Zinsarten wie Stundungszinsen (§ 234 AO), Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) und Aussetzungszinsen (§ 237 AO) blieb der Zinssatz jedoch bei 6 % pro Jahr (0,5 % pro Monat). Diese Zinssätze wurden bislang nicht angepasst, obwohl auch hier Bedenken hinsichtlich ihrer Verfassungsmäßigkeit geäußert wurden.
Zusammengefasst bestätigt der BFH mit seinem aktuellen Beschluss die Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge vor dem Hintergrund des gestiegenen Zinsniveaus. Gleichzeitig bleibt die Diskussion über die Angemessenheit der Zinssätze für andere steuerliche Nebenleistungen weiterhin aktuell.
Ein Geldgeschenk vom einen Ehepartner an den anderen – was kann daran schon problematisch sein? Vielen vermögenden Paaren ist nicht bewusst, dass auch Schenkungen unter Ehegatten dem Steuerrecht unterliegen. Insbesondere die Schenkungsteuer und die Anlaufhemmung der Festsetzungsverjährung (§ 170 Abs. 5 Nr. 2 AO) bergen unerwartete Risiken. In diesem Blogbeitrag erklären wir praxisnah, wo die Fallstricke liegen, warum sie oft unentdeckt bleiben und wie Sie mit fachkundiger Hilfe rechtssicher und steueroptimiert vorgehen können.
Schenkung unter Ehegatten – wann wird es steuerlich relevant?
Innerhalb einer Ehe gibt es zahlreiche Situationen, in denen Vermögen von einem Partner auf den anderen übertragen wird: Sei es die Schenkung von Geldbeträgen, die Übertragung von Immobilienanteilen oder Wertpapieren, oder auch das Einrichten eines gemeinsamen Kontos, auf das vornehmlich einer einzahlt. Häufig anzutreffen: Ehegatten kaufen das Familienheim zu je 50%, aber nur ein Ehegatte zählt der Kaufpreis (sog. mittelbare Grundstücksschenkung). Grundsätzlich gilt in Deutschland: Schenkungen unter Lebenden unterliegen der Schenkungsteuer, genau wie Erbschaften der Erbschaftsteuer. Da helfen auch die persönlichen Freibeträge zwischen Ehegatten oft nicht.
Der Freibetrag für Zuwendungen an den Ehepartner liegt bei 500.000 € – und dieser Betrag kann alle 10 Jahre erneut genutzt werden. Das bedeutet: Schenkungen bis zu dieser Höhe innerhalb eines Zehn-Jahres-Zeitraums bleiben steuerfrei. Doch Vorsicht: Dieser Freibetrag gilt insgesamt, nicht pro Einzelgeschenk. Mehrere großzügige Zuwendungen können zusammengerechnet schnell über 500.000 € liegen. Und wenn in den 10 Jahren der Tod kommt, werden die Schenkungen und die Erbschaft zusammengerechnet. Alles, was den Freibetrag übersteigt, unterliegt der Schenkungsteuer (Steuersatz je nach Betrag und Steuerklasse I bis zu 30 % bei sehr hohen Summen).
Was zählt als Schenkung? Jede unentgeltliche Zuwendung, durch die der Beschenkte bereichert wird. Im Ehe-Alltag denkt man bei „Schenkung“ vielleicht an Geburtstagsgeschenke oder Blumen – solche üblichen Gelegenheitsgeschenke sind natürlich unproblematisch. Aber überweist z.B. ein Ehegatte dem anderen einen größeren Geldbetrag, übernimmt er dessen Darlehen oder überträgt ihm hälftig ein Grundstück, dann sind das steuerlich relevante Schenkungen. Viele meinen, innerhalb der Ehe sei alles gemeinsames Vermögen. Steuerlich stimmt das nicht: selbst in der Zugewinngemeinschaft gehören Schenkungen nicht beiden, sondern der Empfänger erhält einen Vermögensvorteil – genau das ist eine Schenkung im Sinne des Gesetzes.
Häufig übersehen: Meldepflicht und „Anlaufhemmung“ der Verjährung
Was viele nicht wissen: Jede Schenkung ist dem Finanzamt anzuzeigen. Nach § 30 ErbStG muss der Beschenkte (und sogar ersatzweise der Schenker) innerhalb von 3 Monaten dem zuständigen Finanzamt den Vorgang melden. In der Praxis wird das oft versäumt – sei es aus Unkenntnis, weil man fälschlich annimmt, es falle ohnehin keine Steuer an, oder einfach weil es kein routinierter Vorgang wie die jährliche Steuererklärung ist.
Die Folge der unterlassenen Anzeige kann jedoch gravierend sein: Zum kann, sofern tatsächlich Steuer angefallen wäre, eine Steuerhinterziehung mit entsprechenden Strafrisiken erfüllt sein. Zum anderen – und das betrifft auch unbewusst übersehene Fälle – greift die Anlaufhemmung der Festsetzungsverjährung. Klingt kompliziert, bedeutet aber vereinfacht: Die Uhr für die steuerliche Verjährungsfrist tickt bei Schenkungen erst, wenn man den Vorgang dem – für die Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt angezeigt hat oder der Schenker gestorben ist.
Normalerweise verjähren Steueransprüche (wie die Festsetzung der Schenkungsteuer) nach Ablauf von vier Jahren (in besonderen Fällen auch länger). Diese Frist beginnt üblicherweise mit dem Jahresende, in dem die Schenkung stattgefunden hat und das Finanzamt Kenntnis davon erlangt. Ohne Kenntnis keine Frist – das Finanzamt kann also theoretisch noch Jahrzehnte später die Steuer festsetzen, wenn es bis dahin nichts von der Schenkung wusste. § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO regelt ausdrücklich, dass die Frist erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Schenker verstirbt oder das Finanzamt (das für die Schenkungsteuer zuständige!) anderweitig von der Schenkung erfährt – je nachdem, was zuerst eintritt. Mit anderen Worten: Solange keiner der Ehegatten dem Finanzamt die Schenkung anzeigt und der Schenker noch lebt, bleibt die Steuerfestsetzung auf unbestimmte Zeit „offen“.
Für die Praxis heißt das: Ein vermeintlich erledigtes Thema kann Jahre oder Jahrzehnte später wieder aufpoppen. Oft kommt es erst ans Licht, wenn ein Ehepartner verstirbt und im Zuge der Erbschaftsteuerprüfung frühere Zuwendungen auffallen. Dann steht plötzlich rückwirkend eine Schenkungsteuer im Raum – zzgl. möglicher Hinterziehungszinsen – die man längst nicht mehr auf dem Schirm hatte.
Wo liegen die Risiken? Beispiele aus der Praxis
Für vermögende Privatpersonen können unerkannte Schenkungsteuer-Risiken erhebliche finanzielle und strafrechtliche Konsequenzen haben. Hier einige praxisnahe Szenarien, in denen die Gefahr besonders groß ist:
Warum bleiben diese Risiken oft unentdeckt? Ein Grund ist, dass viele glauben, dank des hohen Freibetrags von 500.000 € seien sie immer auf der sicheren Seite – und vergessen die Zusammenrechnung mehrerer Schenkungen. Ein weiterer Grund ist die weit verbreitete Annahme, innerhalb der Ehe gebe es steuerlich keine Grenzen: Man “wirtschaftet doch gemeinsam”. Tatsächlich gibt es steuerfreie Privilegien, etwa die Übertragung eines selbstgenutzten Familienheims an den Ehegatten ist von der Schenkungsteuer befreit. Solche Ausnahmen verleiten zu der Annahme, alles innerhalb der Ehe sei steuerfrei – ein gefährlicher Irrtum. Hinzu kommt: Ohne unmittelbare Aufforderung oder offensichtliche Steuerzahlung wird das Thema leicht verdrängt. Steuerberater oder Family Offices konzentrieren sich häufig auf jährliche Einkommen- und Vermögenssteuerfragen; einmalige Vorgänge wie Schenkungen rutschen leichter durch, wenn der Mandant sie nicht aktiv anspricht.
Ruhe bewahren – aber aktiv werden: So meistern Sie die Situation
Zunächst: Es geht nicht darum, Panik zu schüren. Nicht jede Zuwendung unter Ehegatten ist ein steuerliches Desaster. Viele Schenkungen bleiben durch kluge Gestaltung steuerfrei oder sind vom Gesetz ausgenommen. Entscheidend ist aber, Bewusstsein für mögliche Stolpersteine zu schaffen. Mit dem richtigen Rat lassen sich Risiken entschärfen, bevor sie zum Problem werden. Wir kennen auch den Weg, frühere Schenkungen zu „heilen“.
Was können Sie konkret tun?
Expertenhilfe nutzen: rechtssichere und steueroptimierte Lösungen
Die Materie ist komplex – Schenkungsteuerrecht, Verjährungsregeln und Gestaltungsmöglichkeiten erfordern Fachwissen und Erfahrung. Hier kommen wir ins Spiel. Unsere Kanzlei hat sich auf genau diese Konstellationen spezialisiert. Wir kennen die typischen Fallstricke bei Schenkungen unter Ehegatten und wissen, wie man sie entschärft. Ob es darum geht, bereits erfolgte Schenkungen nachträglich in Ordnung zu bringen oder geplante Vermögensübertragungen optimal zu gestalten – wir bieten Ihnen maßgeschneiderte, rechtssichere und steueroptimierte Lösungen.
Unsere Beratung ist seriös und diskret, mit hoher fachlicher Kompetenz, aber zugleich zugänglich erklärt. Uns ist wichtig, dass Sie die Zusammenhänge verstehen und das Gefühl haben, Ihr Anliegen ist in besten Händen. Gerade bei sensiblen Familienvermögen gilt es, Vertrauen aufzubauen – und dieses Vertrauen wissen wir zu schätzen und zu erfüllen.
Fazit: Jetzt handeln und Sicherheit gewinnen
Schenkungen unter Ehegatten sind mehr als nur liebe Gesten – ab einer gewissen Größenordnung sind es steuerliche Vorgänge mit mitunter erheblichem Risiko, wenn man sie unbeachtet lässt. Unentdeckte Steuerpflichten und sehr lange Offenhaltungszeiträume wegen fehlender Anzeige können zur bösen Überraschung werden. Die gute Nachricht: Mit proaktiver Planung und Expertenrat lassen sich diese Fallen umgehen.
Haben Sie den Verdacht, in der Vergangenheit könnte eine steuerpflichtige Schenkung ungeklärt geblieben sein? Planen Sie in Zukunft größere Vermögensübertragungen an Ihren Ehepartner und möchten sicher sein, alles richtig zu machen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren! Die Spezialisten von Random coil Prof. Dr. Sturm RA GmbH stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Melden Sie sich noch heute für ein unverbindliches Beratungsgespräch – wir helfen Ihnen, Ihr Familienvermögen rechtssicher zu bewahren und steuerlich optimal zu gestalten.
Was Krypto-Anleger und Steuerpflichtige jetzt wissen müssen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 6. März 2025 (GZ: IV C 1 – S 2256/00042/064/043, DOK: COO.7005.100.4.11527963) einen neuen Anwendungserlass veröffentlicht. Er ergänzt das bekannte BMF-Schreiben vom Mai 2022 zur Besteuerung von virtuellen Währungen und erweitert insbesondere die Praxis zur Behandlung sogenannter „Kryptowerte“ wie Token, Stablecoins und NFT.
Was sind „Kryptowerte“ überhaupt?
Unter Kryptowerte fallen digitale Einheiten, die auf kryptografischen Verfahren basieren – also z. B. Bitcoin, Ethereum, aber auch Token, die Rechte oder Mitgliedschaften verbriefen (z. B. bei DeFi-Projekten). Im neuen Erlass geht es speziell um einzelne Anwendungsfälle, bei denen bisher Unklarheit herrschte.
Das sind die wichtigsten Klarstellungen:
Praxistipp:
Die Haltefrist spielt weiterhin eine entscheidende Rolle. Wer seine Kryptowerte länger als ein Jahr hält, kann steuerfrei verkaufen – es sei denn, sie wurden in der Zwischenzeit „eingesetzt“ (z. B. im Staking). Dann verlängert sich die Spekulationsfrist auf zehn Jahre.
Was bedeutet das für Steuerpflichtige?
Fazit: Mehr Klarheit, aber auch mehr Verantwortung
Der neue BMF-Erlass bringt Licht ins steuerliche Dunkel rund um Kryptowährungen. Wer aber glaubt, jetzt sei alles einfach, irrt: Die Finanzverwaltung differenziert stärker – was für manche Anleger und Projekte auch neue Risiken bedeutet.
Wir empfehlen: Wer aktiv im Krypto-Bereich unterwegs ist, sollte sich nicht nur mit Technik und Kursen, sondern auch mit dem Steuerrecht vertraut machen. Oder besser noch: professionellen Rat einholen.
Mit Beschluss vom 21. Februar 2025 (Az.: 1 BvR 2267/23) hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einer Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) stattgegeben. Die Entscheidung betrifft die Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerrecht und stärkt das Gebot des effektiven Rechtsschutzes gemäß Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG).
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin begehrte die steuerliche Berücksichtigung eines Aufwands aus einer Schuldübernahmeverpflichtung für eine Pensionszusage. Nachdem das Finanzgericht ihre Klage abgewiesen hatte, legte sie beim BFH Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Sie machte geltend, dass die zugrunde liegende Norm des Einkommensteuergesetzes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 Absatz 1 GG verstoße und die Rechtssache daher grundsätzliche Bedeutung habe. Der BFH wies die Beschwerde mit der Begründung zurück, die Beschwerdeführerin habe nicht hinreichend dargelegt, dass eine Entscheidung des BVerfG zu einer für sie vorteilhaften rückwirkenden Neuregelung oder zumindest zu einer Übergangsregelung führen würde.
Entscheidung des BVerfG:
Das BVerfG stellte fest, dass der BFH die Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde überspannt habe. Es sei unzumutbar, von der Beschwerdeführerin zu verlangen, eine Prognose über zukünftige gesetzgeberische Entscheidungen oder die konkreten Folgen einer etwaigen Verfassungswidrigkeit der Norm abzugeben. Der BFH habe damit das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verletzt. Das BVerfG hob den Beschluss des BFH auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung über die Zulassung der Revision zurück.
Bedeutung für die Praxis:
Diese Entscheidung des BVerfG hat erhebliche Auswirkungen auf die Anforderungen an die Begründung von Nichtzulassungsbeschwerden im Steuerrecht. Sie stellt klar, dass von Beschwerdeführern keine Darlegungen zu hypothetischen zukünftigen Entwicklungen verlangt werden dürfen. Für Steuerpflichtige und ihre Berater bedeutet dies eine Erleichterung bei der Geltendmachung von Grundrechtsverletzungen im Rahmen von Nichtzulassungsbeschwerden.
Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung Nr. 28/2025 des Bundesverfassungsgerichts vom 18. März 2025.
Wer gedacht hatte, im Februar 2025 die Ampel abgewählt zu haben und auf eine Wende mit der CDU gehofft hatte, sieht sich auf ganzer Linie enttäuscht. „Sondervermögen“ = Sonderschulden in nie bekanntem Ausmaß müssen finanziert werden. Und das offenbar über Steuererhöhungen auf breiter Front. Wir werden darüber hier berichten und auch sagen, wie Bürger sich dagegen schützen können. Die bis heute, 29. März 2025, bekannt gewordenen Pläne zu Steuererhöhungen lassen nichts Gutes ahnen.
Die (vielleicht) neue Regierungskoalition sorgt jetzt mit einem brisanten steuerpolitischen Vorschlag für Aufsehen: Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien im Privatvermögen sollen künftig auch dann besteuert werden, wenn die zehnjährige Spekulationsfrist (§ 23 EStG) abgelaufen ist. Was wie eine gezielte Maßnahme gegen vermeintlich „leistungsloses Einkommen“ klingt, ist bei näherem Hinsehen eine massive Abkehr von etablierten Grundprinzipien des deutschen Steuerrechts – und höchstwahrscheinlich verfassungswidrig.
Nach aktuellen Medienberichten plant die Koalition eine Reform des Einkommensteuergesetzes: Veräußerungsgewinne aus privaten Immobiliengeschäften sollen selbst nach Ablauf der bisherigen Spekulationsfrist von zehn Jahren steuerpflichtig bleiben. Begründet wird dies mit dem Ziel, erzielte hohe Wertsteigerungen auf dem Immobilienmarkt stärker mit Steuern zu belasten. Auch hier setzt die SPD auf die alte Weisheit: „Steuern (und Steuererhöhungen) sind dann gut, wenn ich sie nicht zahlen muss“)
Was auf dem Papier wie ein fairer Beitrag von „reichen“ Immobilienbesitzern klingt, entpuppt sich in der Praxis aber als eine kalte Enteignung. Kern des Problems: Der inflationsbedingte Scheingewinn.
Beispiel:
Eine Immobilie wurde im Jahr 2012 für 300.000,00 € gekauft und 2025 für 500.000,00 € verkauft. Auf dem Papier ist das ein Gewinn von 200.000,00 €. Tatsächlich hat sich in diesen 13 Jahren aber die Kaufkraft durch die Inflation massiv verändert. Real bleibt vom vermeintlichen „Gewinn“ kaum ein Vermögenszuwachs – und dennoch soll darauf Einkommensteuer gezahlt werden.
Noch dramatischer ist das bei ererbten Objekten, die z.B. 1950 oder noch früher gekauft und in der Familie vererbt worden sind. Hier würde die Steuer nahezu 50% des Verkaufspreises bedeuten.
Das widerspricht dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, einem Grundpfeiler des deutschen Steuerrechts. Versteuert werden soll nach den Plänen nicht eine echte, reale Wertschöpfung – sondern eine bloß nominale Preissteigerung. Eine solche Besteuerung belastet Bürger massiv und widerspricht Artikel 3 des Grundgesetzes (Gleichbehandlungsgrundsatz) sowie Artikel 14 (Eigentumsgarantie)
Juristisch ist der Vorschlag hochproblematisch. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass Steuern nur dort erhoben werden dürfen, wo eine objektive wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gegeben ist. Reine Geldentwertung durch Inflation stellt aber keinen realen Gewinn dar.
Eine Steuer, die reale Vermögenszuwächse nicht von bloßen Scheingewinnen trennt, verstößt gegen das Nettoprinzip und ist damit verfassungswidrig. Sollte dieser Vorschlag Realität werden, ist mit einer Klagewelle vor dem Bundesverfassungsgericht zu rechnen – mit guten Erfolgsaussichten.
Gestaltungsmöglichkeiten: Was Immobilieneigentümer jetzt tun können
Obwohl der Vorschlag noch nicht Gesetz ist, sollten Immobilieneigentümer frühzeitig handeln, um sich vor nachteiligen Steuerfolgen zu schützen. Es gibt legale und bewährte Gestaltungen:
1. Verkauf an eigene vermögensverwaltende GmbH oder Familiengesellschaft
Wer eine Immobilie hält, kann sie vor einer gesetzlichen Neuregelung an eine selbst gegründete Gesellschaft zum Verkehrswert verkaufen. Die Wertsteigerung ist nicht steuerbar. Der Verkaufspreis fließt dem Gesellschafter zu, während die Immobilie im Besitz der Gesellschaft bleibt. Wichtig: Der Verkauf muss zivilrechtlich und steuerlich wirksam sein, also zum Fremdvergleichspreis erfolgen. Der Kaufpreis muss also tatsächlich fließen.
Vorteile:
2. Vorziehen von Veräußerungsgeschäften
Wer ohnehin plant, seine Immobilie zu verkaufen, sollte dies – sofern wirtschaftlich sinnvoll – vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung tun. Nur so lässt sich die aktuell geltende Steuerfreiheit nach Ablauf der Spekulationsfrist sichern.
3. Anschaffungskosten durch Modernisierung erhöhen
Wer in seine Immobilie investiert (z. B. durch energetische Sanierung), erhöht dadurch die steuerlich relevanten Anschaffungskosten. Diese mindern den Gewinn im Fall eines späteren Verkaufs – auch unter der neuen Regelung. Das ist zwar kein vollständiger Schutz, aber ein legaler Dämpfer.
Fazit: Wachsam bleiben – und frühzeitig gestalten
Der Vorstoß der künftigen Koalition zur Besteuerung von Immobilienverkäufen nach Ablauf der Spekulationsfrist ist nicht nur wirtschaftlich fragwürdig, sondern verfassungsrechtlich höchst bedenklich. Bürger, die privat in Immobilien investieren, dürfen nicht pauschal als Steuerobjekt betrachtet werden – vor allem nicht dann, wenn die Wertsteigerung größtenteils durch Inflation entstanden ist.
Die beste Reaktion auf diese Entwicklung? Rechtzeitig handeln, strukturiert planen – und verfassungswidrige Gesetze nicht kampflos hinnehmen.
Keine guten Nachrichten für Piloten: am 24. Oktober 2024 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall VI R 28/22 über die steuerliche Behandlung der Einkünfte eines in Deutschland ansässigen Piloten, der für eine Schweizer Fluggesellschaft im internationalen Luftverkehr tätig ist.
Die Kernaussage des Urteils: Die Einkünfte eines Piloten, der in Deutschland wohnt und für eine Schweizer Airline arbeitet, sind nicht vollständig in Deutschland steuerfrei. Nur der Teil des Arbeitslohns, der auf Tätigkeiten auf Schweizer Boden und im Schweizer Luftraum entfällt, ist von der deutschen Einkommensteuer befreit. Einkünfte aus Tätigkeiten über internationalem Gewässer oder in anderen Ländern sind in Deutschland steuerpflichtig.
Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen für Piloten: es bedeutet, dass Piloten, die in Deutschland ansässig sind und für ausländische Fluggesellschaften arbeiten, ihre Einkünfte detailliert aufschlüsseln müssen. Nur die Vergütungen für Tätigkeiten, die physisch in dem Land des Arbeitgebers (hier: Schweiz) oder in dessen Luftraum erbracht werden, können steuerfrei sein. Für alle anderen Flugabschnitte, insbesondere über internationalen Gewässern oder in Drittstaaten, besteht in Deutschland Steuerpflicht.
Piloten sollten daher ihre Flugpläne und Arbeitszeiten genau dokumentieren, um eine korrekte steuerliche Behandlung sicherzustellen.
Wer seine Einkünfte in größerem Umfang oder gar nicht mehr der Besteuerung in Deutschland unterwerfen möchte, dem bleibt nur die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland durch Wegzug. Das bedeutet, dass der Pilot in Deutschland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben darf. Vereinfscht gesagt: Abbau aller Brücken. Die Anforderungen sind hoch. Mit einer bloßen Ummeldung ist es sicher nicht getan.
Man muss Tattoos nicht mögen. Niemand ist verpflichtet, sich ein Tattoo stechen zu lassen. Steuerrechtlich ist aber die Frage zu beantworten: ist Tätowieren Kunst oder doch bloß ein (besonders filigraner) Handwerksbetrieb? Hier gilt wie so häufig: es kommt darauf an. Es kommt nämlich auf den Einzelfall an. Mit Urteil vom 18.02.2025 hat das Finanzgericht Düsseldorf darauf in einem bei ihm rechtshängigen Verfahren eine klare Antwort gefunden: Tätowieren ist Kunst. Und damit entfällt die Gewerbesteuer.
Der Fall: Ein Tätowierer, ein Finanzamt und die Frage nach der Schöpfungshöhe
Der Kläger war ein erfahrener Tätowierer, der nicht einfach nur Motive aus dem Katalog in Haut ritzt, sondern seine Kunstwerke individuell für jeden Kunden entwirft. Sein Argument: Jedes seiner Tattoos ist ein Unikat, eine künstlerische Schöpfung, die aus einer kreativen Idee geboren wird.
Das sah das Finanzamt allerdings anders. Für die Behörde war die Tätigkeit bloße Handwerkskunst. Ein Handwerk, mit klarem Auftragsverhältnis, vorher definierten Vorgaben und in erster Linie einer Dienstleistung, die nach Kundenwunsch erbracht wird. Und damit viel Gewerbesteuer an.
Das Finanzgericht Düsseldorf entschied zugunsten des Tätowierers. Die Begründung? Kunst ist zweckfrei.
Natürlich, ein Tattoo bleibt auf dem Körper des Trägers (meistens) ein Leben lang. Aber hat es eine Funktion? Nein. Ein gutes Tattoo verschönert, erzählt eine Geschichte, transportiert Emotionen. Es hat keinen über den ästhetischen Genuss hinausgehenden Gebrauchswert. Und genau das ist die Definition von Kunst.
Besonders spannend ist, dass das Gericht sich nicht mit oberflächlichen Argumenten begnügte. Es analysierte detailliert die künstlerische Qualität des Schaffensprozesses, die individuelle Gestaltung und den kreativen Gehalt. Und all das führte zu dem Schluss: Ein Tätowierer, der eigenständig Motive entwirft und künstlerisch umsetzt, ist kein Gewerbetreibender, sondern Freiberufler.
Warum dieses Urteil so wichtig ist
Dieses Urteil könnte für die gesamte Tattoo-Branche ein Gamechanger sein. Denn wenn Tätowierer als Künstler anerkannt werden, könnte das weitreichende Folgen haben – von steuerlichen Vorteilen bis hin zur gesellschaftlichen Anerkennung als echte Kunstform.
Lange Zeit wurde Tätowierkunst eher als Subkultur betrachtet. Doch spätestens, seit sich Museen und Galerien mit der Körperkunst beschäftigen und Tätowierungen als ernstzunehmendes Medium in der Kunstszene angekommen sind, wird klar: Hier geht es um mehr als bloße Hautbilder.
Und was heißt das jetzt für alle anderen?
Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof entscheidet.
Mit Urteil vom 22.3.2024 (3 K 2389 / 21 E) hat das Finanzgericht Düsseldorf im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BFH bestätigt, dass Kosten der Strafverteidigung als Werbungskosten abziehbar sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist. Das ist immer dann der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung und nicht nur bei Gelegenheit der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist.
Ob der Tatvorwurf zu Recht erhoben wurde, ist für die steuerrechtliche Beurteilung der Strafverteidigungskosten unerheblich.
Das ist eine gute Nachricht für alle Steuerpflichtigen, die sich, was nicht selten der Fall ist, wegen zu Unrecht erstatteter Strafanzeigen zur Wehr setzen müssen.
Wenn aber das Verhalten des Steuerpflichtgen von privaten Gründen getragen wurde, dann schließt ein sogenannter überlagernder privater Veranlassungszusammenhang den beruflichen Zusammenhang aus. Dann sind die Strafverteidigungskosten steuerlich nicht abzugsfähig. Ein solcher privater Veranlassungszusammenhang liegt insbesondere dann vor, wenn der Steuerpflichtige seinen Arbeitgeber bewusst und vorsätzlich schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat. Allein der Vorwurf in einer Strafanzeige, der Steuerpflichtige habe mit Schädigungsvorsatz gehandelt, reicht nicht dafür aus, private Gründe anzunehmen.
Erstaunlich sind die ausführlichen Passagen des Urteils zu diesem Thema, weil das Ermittlungsverfahren gegen den Steuerpflichtigen nach § 170 Abs. 2 StPO, also mangels hinreichenden Tatverdachts, eingestellt worden war.
Das Finanzgericht Thüringen hat in seinem Urteil vom 12. Februar 2014,3 K 926 / 13, eine andere Auffassung als das Finanzgericht Düsseldorf vertreten. Das Finanzgericht Düsseldorf hat daher die Revision zum Bundesfinanzhof zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Was bedeutet das alles für die Praxis? Staatsanwälte sind schnell bei der Hand, ein Verfahren nicht, was eigentlich geboten wäre, nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts oder sogar wegen erwiesener Unschuld einzustellen, sondern ein Verfahren entweder nach § 153 StPO wegen geringer Schuld oder aber nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Eine Verfahrenseinstellung nach § 153 oder 153a StPO hat zwar den Vorteil, dass Strafklageverbrauch eintritt. Eine Einstellung des Verfahrens nach den beiden genannten Normen kann aber den steuerrechtlichen Nachteil haben, dass die aufgewandten Strafverteidigungskosten von den Finanzbehörden auch bei beruflicher Veranlassung wegen einer angeblich privaten Überlagerung steuerlich nicht zum Abzug zugelassen werden.
Am 23. Januar 2025 entschied das Finanzgericht (FG) Münster in einem bemerkenswerten Fall über einen Sachverhalt aus dem Jahr 2001. Es ging im Kern über die Reichweite der steuerlichen Festsetzungsverjährung. Das Gericht stellte klar: Die Frist war abgelaufen, so dass der Änderungsbescheid rechtswidrig war.
Die Klägerin hatte im Jahr 2001 Einkünfte aus einem Einzelunternehmen erzielt. In ihrer Steuererklärung machte sie Vermittlungsprovisionen geltend, die angeblich an ihre Mutter sowie an die Mutter ihrer Schwägerin geflossen waren. Diese Kosten wurden vom Finanzamt zunächst akzeptiert.
Doch im Jahr 2006 wurde die Steuerfahndung aktiv. Die Ermittler stellten fest, dass die genannte Mutter der Klägerin damals 77 Jahre alt war und vermutlich gar keine Vermittlungsleistungen erbracht hatte. Dies weckte den Verdacht der Steuerhinterziehung. Im Anschluss leitete das Finanzamt ein Steuerstrafverfahren gegen die Klägerin ein.
Hier kommt der Knackpunkt des Falls: Steuerbescheide dürfen nur innerhalb einer bestimmten Frist geändert werden. Im Regelfall beträgt diese Festsetzungsfrist vier Jahre. Bei Steuerhinterziehung verlängert sie sich jedoch auf zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO).
Das Finanzamt stützte sich auf diese verlängerte Frist, als es im Jahr 2010 einen geänderten Steuerbescheid für 2001 erließ. Doch hier machte das FG Münster einen entscheidenden Punkt:
Das FG Münster wies darauf hin, dass die Festsetzungsfrist nicht unbegrenzt durch ein Einspruchsverfahren verlängert werden kann. Nach § 171 Abs. 3a AO endet die Frist spätestens ein Jahr nach Abschluss einer Steuerfahndungsprüfung – auch wenn das Einspruchsverfahren noch läuft.
Im vorliegenden Fall war das Steuerstrafverfahren gegen die Klägerin bereits 2006 abgeschlossen. Die Festsetzungsfrist wäre also spätestens Ende 2007 abgelaufen, wenn nicht die zehnjährige Frist wegen Steuerhinterziehung gegriffen hätte. Doch diese endete, wie bereits dargestellt, Ende 2012. Da der Einspruchsbescheid erst im November 2013 erging, war die Verjährung eingetreten – und der Steuerbescheid nicht mehr haltbar.
Das Finanzgericht Münster hob den Änderungsbescheid auf, weil die Verjährung bereits eingetreten war. Damit machte das Gericht deutlich:
Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für Steuerpflichtige und Finanzämter, insbesondere wenn Steuerhinterziehung im Raum steht. Die Finanzverwaltung muss sicherstellen, dass sie ihre Bescheide innerhalb der gesetzlich zulässigen Zeiträume erlässt – sonst kann selbst ein begründeter Steueranspruch nicht mehr durchgesetzt werden.
Da die Revision zugelassen wurde, bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof (BFH) dieses Urteil bestätigen wird.
Der Bundesfinanzhof („BFH“) hatte darüber zu entscheiden, ob die Zuführung von Hausgeldzahlungen eines Wohnungseigentümers zur Erhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft zu steuerlich abzugsfähigen Werbungskosten des Wohnungseigentümers bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) führt.
Mit seiner Entscheidung vom 14. Januar 2025 hat der Bundesfinanzhof das abgelehnt. Zwar werde der Wohnungseigentümergemeinschaft mit Wirkung seit dem 1.12.2020 die volle Rechtsfähigkeit zuerkannt. Damit gehört die Erhaltungsrücklage auch zum Gemeinschaftsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Auch zivilrechtlich steht das der Rücklage zugeführte Vermögen nur der Wohnungseigentümergemeinschaft zu. Der einzelne Wohnungseigentümer hat hieran keinen rechtlich anzuerkennenden, frei verkaufbaren Anteil.
Allerdings, so der BFH, ändert das nichts an dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der Zahlung des der Rücklage zuzuführenden Betrages noch kein für den Werbungskostenabzug ausreichender Zusammenhang mit den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung besteht. Denn in diesem Stadium ist noch gar nicht absehbar, ob, wann und in welcher Höhe welche Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum durchgeführt werden.
Die Entscheidung des BFH ist richtig.
Nicht richtig dagegen sind die Überlegungen des BFH zu der Erhaltungsrücklage bei dem Verkauf des Wohnungeigentums. Verkauft der in die Rücklage einzahlende Wohnungseigentümer sein Eigentum, bevor Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden, kann er die Zahlung in die Erhaltungsrücklage endgültig nicht als Werbungskosten abziehen. Er wird aber, so der BFH, von dem Käufer für den dem Käufer wirtschaftlich zugute kommenden Rücklagenbestand einen Kaufpreisaufschlag erhalten.
Diese Annahme des BFH können wir aus unserer Praxis jedenfalls nicht bestätigen. Die Höhe der auf einen Wohnungseigentümer rechnerisch entfallenden Rücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft spielt bei Verhandlungen über den Kaufpreis keine Rolle. Andererseits geht der Abzug der Zahlungen in die Rücklage nicht verloren. Denn soweit diese Zahlungen später für Erhaltung Aufwendungen verwendet werden, führen diese zu Werbungskosten bei dem aktuellen Eigentümer des Wohnungseigentums.