Geradezu bizarr ist – aber nur auf den ersten Blick – der Sachverhalt, über den das LG Dusiburg mit Urteil vom 12.10.2012 (7 S 51/12, BRAK Mitt. 2013, 30 f.) zu entscheiden hatte. Ein nähere Befassung zeigt gleich mehrere Abgründe auf beiden Seiten. Was war geschehen? Eine Mandantin war abgemahnt, zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung von 750 EUR Schadensersatz aufgefordert worden. Die Mandantin beauftragte eine Kanzlei mit der Vertretung ihrer Interessen. Die Kanzlei schloß mit ihr eine Vergütungsvereinbarung mit einem „Kostenrahmen“ zwischen 226 und max. ca. 2.600 EUR. Zahlen sollte die Mandantin nach Abschluss der Sache 2.562,90 EUR. Zahlen wollte die Mandantin aber nur 190 + USt als Erstberatungsgebühr (§ 34 Abs. 1 S. 3 RVG). AG und LG gaben der Mandantin recht.
Auf den ersten Blick einleuchtend. Denn bei einem Interesse von 750 EUR ein Honorar von rd. 2.600 EUR zu fordern, ist – rückblickend betrachtet – wirtschaftlich evident unsinnig. Andererseits führt das LG Dusiburg in seinem Urteil – dankenwerterweise – selbst aus, dass Anwälte im Regelfall nicht verpflichtet sind, ungefragt im Voraus über die Höhe des Honorasrs aufzuklären. Im Stretifall sah das LG die Kanzlei dazu wegen des krassen Missverhältnisses wegen Honorar und Interesse der Mandantin aber als verpflichtet an. Und hier reibt sich der kundige Thebaner ein wenig die Augen und sagt: Moment mal, hatte die Mandantin nicht schon zu Beginn des Mandates erfahren, dass der Kostenrahmen zwischen 226 und max. 2.600 EUR liegt? dann aber war ihr doch das Missverhältnis bekannt. Denn schon ein mit 750 EUR weit unter dem max. Betrag liegendes Honorar stünde ja in der Denkwelt des LG in einem krassen Missverhältnis. Die Kanzlei hatte dann also die Mandantin doch aufgeklärt. Und wer aufgeklärt ist, kann sich doch nicht darauf berufen, nicht aufgeklärt worden zu sein.
Die naheliegende Frage, warum die Mandantin denn nicht gefragt hat, was es mit dem Rahmen auf sich hat und auch die eben so naheliegende Frage, warum die Mandantin denn einen solchen – offensichtlichen, sich jedermann sofort erschließenden – Unsinn unterschrieben hat, stellte das LG nicht. Natürlich kann man die einfache Gleichung aufstellen, jeder dümmer Menschen sind, umso mehr müssen sie über die Konsequenzen ihres Handelns aufgeklärt werden. Wie weit aber geht das oder besser gefragt, was soll man denn in den Fällen wie dem hier vorliegenden machen, wenn die ganze Aufklärung nichts hilft? Gilt dann die Formel: je dümmer, desto schutzwürdiger? das entspräche jedenfalls dem weit verbreiteten Irrtum, dass in unserem Staat für jeden gesorgt wird, und dass man selbst nichts dafür machen muss. Es gibt ja genug böse Reiche, die soviel Geld haben, dass sie gefälligst alle anderen mit durchfüttern.
Der GRund für das Urteil des LG kann aber auch banal sein. was nicht sein kann, das nicht sein darf. Wir hören nicht häufig von Kollegen, dass Richter nicht selten Honorare (zudem mit USt) mit Bruttogehältern vergleichen. Dass dies von wenig Weitblick zeugt, ist nicht erläuterungsbedürftig. Auch Sprüche von Richtern wie: „wir schreiben die Urteile, ihr Anwälte die Rechnungen“, zeugt von einem sehr unverhohlenen Neid. Wobei es jedem Richter freistand oder besser gesagt, jederzeit freisteht, den Beruf des Richters an den Nagel zu hängen und Anwalt zu werden.
Von wenig Weitblick zeugt aber auch das Verhalten der Kanzlei. Wie kann ich als Dienstleister, der von zufriedenen Kunden und deren Empfehlungen lebt, auf die Idee kommen, ein solches Honorar zu verlangen? wer ein solches Mandat annimmt, das in dem Urteil des LG beschrieben ist, der kann davon ausgehen, dass nur ein solches Honorar akzeptiert werden wird, das maximal 500 EUR beträgt. Wenn man aber meint, das sei zu wenig, dann ist es besser, die Finger von dem Mandat zu lassen und den Rechtssuchenden an geeignete Kollegen zu verweisen, die bereit sind, dafür (gut) zu arbeiten.
Am 21. Juni 2012 hatte das LG Oldenburg (16 O 2932/11) in einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung eines Anwalts zu entscheiden. Das Landgericht bestätigte mit seinem Urteil die bisherige Rechtsprechung, auch der Oberlandesgerichte, zu dem Thema. Es hielt eine Klausel in einer Vergütungsvereinbarung, nach der den Mandanten übersandte Zeitaufstellungen als anerkannt gelten, für wirksam, wenn diese den Anforderungen der §§ 305 ff. BGB, insbesondere § 308 Nr. 5 BGB, entspricht.
In dem vom LG Oldenburg entschiedenen Rechtsstreit hatte der Mandant auf die Rechnung einfach gar nichts gezahlt, nicht einmal den Teil des Honorars, den er selbst für angemessen hielt. Obwohl der Mandant von dem Anwalt während der gesamten Betreuung zeitnah über alle Schritte informiert worden war, und alle Schritte im Vorhinein mit ihm abgestimmt worden sind, ließ das Gericht einfaches Bestreiten der abgerechneten Tätigkeiten durch den beklagten Mandanten ausreichen und erhob Beweis über die berechneten Tätigkeiten. Den geltend gemachten Zeitaufwand erkannte das Gericht danach bis auf eine kleinere Position als in vollem Umfang berechtigt an.
Der Stundensatz betrug 250 € für den Partner und 185 € für einen Associate mit weniger als 3 Jahren Berufserfahrung.
Einen Vergleich über rd. 70 % der Honorarforderung hatte der beklagte frühere Mandant abgelehnt. Der jetzt zu zahlende Betrag liegt weit darüber. Zudem wurden die Kosten gequotelt. Wir meinen, dass eine Vergütungsvereinbarung für Transparenz in der Abrechnung sorgt. Ebenso wie gute Produkte nur gegen gutes Geld zu haben sind, ebenso ist auch eine gute Beratung nur gegen gutes Geld zu haben. Häufig wird dabei übersehen, dass in dem in Rechnung gestellten Stundensatz alle Kosten des Büros inklusive Personal samt abzuführender Arbeitgeberanteile, Miete, Büroausstattung, (online) Bibliothek, Fortbildung, Haftpflicht usw. enthalten sind. Die Situation der Anwälte ist eine ganz andere als die der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die einen anderen Multiplikator und viel mehr Dauermandate mit den immer wiederkehrenden Arbeiten haben. Eine sehr gute Beratung im anwaltlichen Bereich dagegen ist eine individuelle Arbeit, die auch mehr kostet als die Garderobe von der Stange. Zudem verlangen die Mandanten auch in den Großkanzleien immer mehr die persönliche Betreuung durch den Partner.
Das OLG Düsseldorf hat mit Beschl. vom 06. 10. 2011 (24 U 47/11, NJW 2012, 621) weitere Klarheit in die Landschaft der Zeithonorare gebracht. Dabei sind an die Abrechnung eines wirksam vereinbarten Zeithonorars regelmäßig die folgenden formellen Anforderungen zu stellen, um die Vergütung einforderbar zu machen:
Hinzu kommen die Berechnung der USt und, banal aber wichtig: die Unterschrift des Anwalts.
Zu den Anforderungen an das time sheet führt das OLG aus:
„In den beigefügten Leistungsbeschreibungen hat die Kl. zeitlich geordnet die Bearbeitungszeiträume der einzelnen Sachbearbeiter aufgelistet und diese jeweils mit einer Tätigkeitsbeschreibung versehen. Diese Beschreibungen sind auch unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. insb. Senat, AGS 2006, 530) hinreichend konkret. Sie bezeichnen, soweit es sich um eine nach außen gerichtete Tätigkeit handelt, den jeweiligen Gesprächspartner und bei Schreiben den jeweiligen Adressaten. Des Weiteren genügen auch die Tätigkeitsbeschreibungen zu den von der Kl. für die Erstellung des Gutachtens vom 26. 9. 2008 abgerechneten 74,7 Stunden diesen Anforderungen. Insoweit ist die Angabe ausreichend, dass für einen Vermerk/ein Positionspapier zu „kartell- und beihilferechtlichen“ Fragen der Bekl. recherchiert und dieser/dieses entworfen wurde. Denn hierbei handelt es sich um im Wesentlichen interne Recherchearbeiten zu einem einzigen Komplex mit einer klar abgegrenzten Fragestellung, deren Beantwortung die Bekl. in Auftrag gegeben hatte. Im Rahmen der Leistungsbeschreibung durch den Rechtsanwalt ist insoweit die Angabe, zu welchem Sachverhaltsdetail oder zu welchem rechtlichen Aspekt des Auftrags er zu welcher Zeit recherchiert und welchen Teil des angefertigten Vermerks er jeweils gerade bearbeitet hat, nicht zu fordern. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt erheblich von demjenigen, der dem Senatsurteil vom 29. 6. 2006 (AGS 2006, 530) zu Grunde lag. Dort hatte der Rechtsanwalt mehrere Komplexe zu bearbeiten, in seinen Tätigkeitsbeschreibungen aber nicht ausreichend differenziert, in welcher Angelegenheit er tätig geworden war.“
Und zur Darlegung des Zeitaufwandes heißt es in dem Beschluss weiter:
„Deshalb erfordert eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Stunden, dass über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitintervalls getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden (BGHZ 184, BGHZ Band 184 Seite 209 = NJW 2010, NJW Jahr 2010 Seite 1364; OLG Düsseldorf, AGS 2006, 530). Insoweit ist z. B. etwa anzugeben, welche Akten und Schriftstücke einer Durchsicht unterzogen, welcher Schriftsatz vorbereitet oder verfasst wurde, zu welcher Rechts- oder Tatfrage welche Literaturrecherchen angestellt oder zu welchem Thema mit welchem Gesprächspartner wann eine fernmündliche Unterredung geführt wurde (BGHZ 184, BGHZ Band 184 Seite 209 = NJW 2010, NJW, Jahr 2010 Seite 1364).“
Pauschales Bestreiten des Beklagten genügte dem OLG zu recht nicht, insbesondere, wenn es um Telefonate ging, die mit dem Beklagten geführt worden waren.
Quintessenz: zu empfehlen ist eine zeitnahe Zeitaufschreibung, am besten über ein entsprechendes EDV – System mit Stoppuhr, und die schlagwortartige Bezeichnung der Tätigkeit. Die Bezeichnung muss präzise und erschöpfend sein. Dann kann sie durchaus kurz gehalten sein. Den Kolleginnen / Kollegen, die es noch nicht machen, ist zu empfehlen, den Mandanten während der Bearbeitung des Mandates zu unterrichten.
Auch die Kollegen, die nach RVG abrechnen, sollten ihre Zeiten aufschreiben. Ohne Zeiterfassung ist eine Nachkalkulation und eine Steuerung des Kanzlei unmöglich. Die Zeiterfassung muss für eine sinnvolle Kanzleiführung alle Zeiten erfassen, also auch die nicht berechenbaren.
Das Landgericht Bückeburg wird noch in diesem Jahr darüber entscheiden, ob Testamentsvollstrecker ihren Anspruch auf Vergütung verwirkt haben. In einem von uns für eine Erbin angestrengten Verfahren haben vier Herren als frühere Testamentsvollstrecker (in einem von uns geführten Verfahren hat das Nachlassgericht 2006 die Herren aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen) dem Nachlass in erheblichem Umfang Gelder entnommen, ohne dafür, wie im Testament angeordnet, einstimmige Beschlüsse gefasst zu haben. Ein Testamentsvollstrecker versucht widerklagend, trotz eines gegen ihn entschiedenen Verfahrens, noch immer, seine Vergütung auf Basis eines Zeithonorars zu fordern. Das OLG Celle hatte diesem Versuch bereits in einem anderen Verfahren des Testamentsvollstreckers, allerdings auch gegen die von uns vertretene Erbin, eine klare Absage erteilt.
Es spricht viel für die Verwirkung. Wir werden über das Ergebnis berichten.
Das OLG Franfurt hatte am 12.01.2011 (4 U 3/08) nach Zurückweisung durch den BGH erneut über die Honorarklage einer Anwaltskanzlei auf Zahlung restlichen Honorars und über die Widerklage auf Rückzahlung erheblicher Teile gezahlten Honorars zu entscheiden. Ergebnis: von den rund 256 TEUR noch offenen Honorars sprach das OLG den Anwälten rund 246 TEUR zu, von den mit Widerklage geforderten rund 480 TEUR erhielten die Mandanten dagegen nur rund 150 TEUR zugesprochen.
Die Stundensätze des Jahres 2001 in Höhe von umgerechnet rund 500 und 315 EUR ließ das OLG im Streitfall nach „Rüffel“ durch den BGH unbeanstandet. Das Urteil widmet sich über viele Seiten in lesenswerter Art den Tätigkeiten der Anwälte. Nach den vom BGH aufgestellten Maßstäben prüfte das OLG, ob die Anwälte die abgerechnete Zeit stichtwortartig in einer auch im Nachinein verständlichen Weise dargelegt haben, insbesondere, welche konkreten Tätigkeiten abgerechnet worden sind. Und da fängt das Dilemma an: bei einer Abrechnung nach Zeitaufwand legt der Mandant Wert darauf, dass zügig gearbeitet wird. Er erwartet zu Recht, dass der Anwalt als Experte nicht wochenlange rechtliche Recherchen anstellt, sondern schnell zu den rechtlichen Kernpunkten kommt. Gerade aber bei komplexen Tätigkeiten, auf die das RVG ersichtlich nicht zugeschnitten ist, geht es nicht nur um die rechtliche Recherche, es geht auch um Sachverhalte, um Verhandlungen, Verhandlungsgeschick und um Strategien. Und das sind die Tätigkeiten, die häufig viel mehr Zeit in Anspruch nehmen als die bloße rechtliche Recherche. Das Recht bildet so gesehen den Rahmen für den kreativen Teil.
Die Empfehlung im Anwaltsblatt 4 / 2011 auf Seit 318, praktisch jedes Telefonat dem Mandanten schriftlich zu bestätigen, ist nicht nur gar nicht praktikabel, es wird im Gegenteil den Mandanten in höchstem Maße erzürnen, weil dieser sehr schnell zu dem Schluss kommen wird, dass der Anwalt auf diese Weise den Stundenaufwand nur künstlich „aufblähen“ möchte. Im Ergebnis gibt die Rechtsprechung Anwälten wie Mandanten Steine statt Brot. Denn ist wird immer eine Tatfrage bleiben, ob der Stundenaufwand korrekt nachgewiesen ist. Hilfreich sind hier Klauseln in den Honorarvereinbarungen, die die Mandanten verpflichten, die mit den Rechnungen übersandten Tätigkeitsberichte in bestimmten Fristen zu beanstanden. Dann können die Dinge schnell und vor allem zeitnah geklärt werden. Anwälte werden künftig auch darüber nachdenken müssen, ob sie ihre Vergütungsvereinbarung um eine Mindestvergütung ergänzen, in der sie z.B. einen bestimmten Gegenstandswert und ein Vielfaches einer Gebühr festlegen.
Bei der Bewertung der Abrechnungspraxis von Jones Day, die wir jetzt ausführlich im Urteil des OLG Frankfurt (4 U 3/08) „in erster Reihe“ verfolgen konnten, fühle ich mich wie zwischen Scylla und Charybdis. Dankbar bin ich, weil die Hartnäckigkeit der Kollegen dazu beigetragen hat, dem unsäglichen Neid im Zusammenhang mit vermeintlich zu hohen Stundensätzen eine Absage zu erteilen. Jetzt ist Schluß mit dem Spruch: „wir schreiben die Urteile und ihr die Rechnngen“ (habe ich im Gericht schon mal gehört). Ob aber auch im Kopf manches Richters Schluß damit ist, das Bruttogehalt eines Richters mit dem Nettobetrag der Rechnung eines Anwalts zu vergleichen, um dann ein Mißverhältnis erkannt zu haben, weiß ich nicht, das aber werde ich aber im Rahmen der nächsten Promotion zum Thema „Neid und Mißgunst als Triebfeder menschlichen Handelns“ aufgreifen.
Was ist schlecht daran, für eine gute Leistung ein gutes Honorar zu fordern ? Auf Dauer wird der Markt zeigen, ob Stundensätze am Markt bezahlt werden. Wer zuviel fordert, steht bald ohne Mandanten da. Wenn Mandanten der Einsatz des Beraters das Honorar wert ist, dann ist es doch gut. Anwälte werden anders als Ärzte eben nicht aus Versicherungssystemen unterhalten, sondern von den Personen, die bereit und in der Lage sind, die vereinbarten Honrare zu zahlen. Und was soll die Abrechnung nach RVG, die für Anwälte einen – oft falsch verstandenen (Abrechnen, aber richtig) Anreiz zum Vergleich beinhaltet.
Komplexe Aufgaben eignen sich nicht für eine Abrechnung nach RVG. Und die RVG versagt immer dort, wo der Anwalt erkennen kann und muss, dass jede weitere Minute in das Mandat das Defizit ausweitet. Ein unzufriedener Berater hat noch nie jemandem geholfen.
Andererseits hat Jones Day sich (hoffentlich nicht auch anderen) mit der aus dem Urteil des OLG zu ersehenden Abrechnungspraxis einen Bärendienst erwiesen. Die Praxis wird ans Licht gezerrt und man kan sicher sein, dass die Diskussionen noch mehr als heute um die Höhe von Rechnungen gehen wird.
Es bleibt daher bei dem alten Hut: Großkanzleien sind eben nicht per se gut oder schlecht; auch sie leben von ihren Mitarbeitern; und da gibt es, wie im richtigen Leben, richtig gute, „normale“ und schlechte. Was bleibt, ist die Erkenntnis als Trost, dass gut und schlecht auch bei den Großkanzleien eng beieinander liegen, und dass wir als bewusste kleine Kanzlei am Martk einen sehr guten Stand und mehr Freiheiten haben.
das haben, wie wir aus dem jetzt bekannt gewordenen Urteil des OLG Frankfurt (4 U 3/08) ersehen konnten, die Kollegen einer Großkanzlei, deren Namen in der FAZ vom 9. Februar 2011 nachzulesen ist, wohl etwas anders verstanden. Insgesamt 811.543,38 EUR berechneten sie für die Veteidigung in einem Strafverfahren. „Gekürzt“ hat das OLG die Rechnung, nachdem sich der BGH auch schon damit befasst hatte, im Ergebnis aber nur um rd. 150 TEUR. Im Übrigen hielt die Rechnung der rechtlichen Prüfung stand.
Wenig ruhmreich: nach der FAZ vom 9. Februar 2011 soll den Mandanten für einen Mietwagen ein Betrag von ca. 380 EUR berechnet worden sein, obwohl sich der Verteidiger an dem betreffenden Datum an einem anderen Ort befunden haben soll. Auch die Abrechnungen der Stunden von Rechtsreferendaren setzt die Kollegen in kein gutes Bild. Es sind eben die Kleinigkeiten, die wichtig sind und dazu beitragen, ob ein positives oder ein negatives Bild beim Mandanten verbleibt.
Immerhin: das OLG billigte der Kanzlei zu, dass es sich um einen komplexen Fall gehandelt habe, so dass ein erheblicher Zeitaufwand und so auch fast das gesamte berechnete Honorar gerechtfertigt war. Den Rechnungsempfängern kann man nur empfehlen, die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit zu prüfen; dafür dürfte sprechen, dass man ihnen den Vorwurf des Subventionsbetruges im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit gemacht hatte.
Ebenfalls interessant: die Stundensätze von rund 500,00 und 310,00 Euro für die beiden Verteidiger ließ das OLG nach der Zurückverweisung der Entscheidung des OLG durch den BGH unangetastet. Das wird es jetzt anderen Gerichten schwer machen, an den berechneten Stundensätzen der Anwälte zu rütteln. Die Abrechnung nach Zeithonorar ist auch nach unserer Erfahrung interessengerecht und transparent. Durch den Zwang, von der RVG abweichende Vergütungen schriftlich zu vereinbaren und in die Vereinbarung Warnhinweise aufzunehmen, sind die Mandanten gut geschützt.