das haben, wie wir aus dem jetzt bekannt gewordenen Urteil des OLG Frankfurt (4 U 3/08) ersehen konnten, die Kollegen einer Großkanzlei, deren Namen in der FAZ vom 9. Februar 2011 nachzulesen ist, wohl etwas anders verstanden. Insgesamt 811.543,38 EUR berechneten sie für die Veteidigung in einem Strafverfahren. „Gekürzt“ hat das OLG die Rechnung, nachdem sich der BGH auch schon damit befasst hatte, im Ergebnis aber nur um rd. 150 TEUR. Im Übrigen hielt die Rechnung der rechtlichen Prüfung stand.
Wenig ruhmreich: nach der FAZ vom 9. Februar 2011 soll den Mandanten für einen Mietwagen ein Betrag von ca. 380 EUR berechnet worden sein, obwohl sich der Verteidiger an dem betreffenden Datum an einem anderen Ort befunden haben soll. Auch die Abrechnungen der Stunden von Rechtsreferendaren setzt die Kollegen in kein gutes Bild. Es sind eben die Kleinigkeiten, die wichtig sind und dazu beitragen, ob ein positives oder ein negatives Bild beim Mandanten verbleibt.
Immerhin: das OLG billigte der Kanzlei zu, dass es sich um einen komplexen Fall gehandelt habe, so dass ein erheblicher Zeitaufwand und so auch fast das gesamte berechnete Honorar gerechtfertigt war. Den Rechnungsempfängern kann man nur empfehlen, die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit zu prüfen; dafür dürfte sprechen, dass man ihnen den Vorwurf des Subventionsbetruges im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit gemacht hatte.
Ebenfalls interessant: die Stundensätze von rund 500,00 und 310,00 Euro für die beiden Verteidiger ließ das OLG nach der Zurückverweisung der Entscheidung des OLG durch den BGH unangetastet. Das wird es jetzt anderen Gerichten schwer machen, an den berechneten Stundensätzen der Anwälte zu rütteln. Die Abrechnung nach Zeithonorar ist auch nach unserer Erfahrung interessengerecht und transparent. Durch den Zwang, von der RVG abweichende Vergütungen schriftlich zu vereinbaren und in die Vereinbarung Warnhinweise aufzunehmen, sind die Mandanten gut geschützt.
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