Das OLG Franfurt hatte am 12.01.2011 (4 U 3/08) nach Zurückweisung durch den BGH erneut über die Honorarklage einer Anwaltskanzlei auf Zahlung restlichen Honorars und über die Widerklage auf Rückzahlung erheblicher Teile gezahlten Honorars zu entscheiden. Ergebnis: von den rund 256 TEUR noch offenen Honorars sprach das OLG den Anwälten rund 246 TEUR zu, von den mit Widerklage geforderten rund 480 TEUR erhielten die Mandanten dagegen nur rund 150 TEUR zugesprochen.
Die Stundensätze des Jahres 2001 in Höhe von umgerechnet rund 500 und 315 EUR ließ das OLG im Streitfall nach „Rüffel“ durch den BGH unbeanstandet. Das Urteil widmet sich über viele Seiten in lesenswerter Art den Tätigkeiten der Anwälte. Nach den vom BGH aufgestellten Maßstäben prüfte das OLG, ob die Anwälte die abgerechnete Zeit stichtwortartig in einer auch im Nachinein verständlichen Weise dargelegt haben, insbesondere, welche konkreten Tätigkeiten abgerechnet worden sind. Und da fängt das Dilemma an: bei einer Abrechnung nach Zeitaufwand legt der Mandant Wert darauf, dass zügig gearbeitet wird. Er erwartet zu Recht, dass der Anwalt als Experte nicht wochenlange rechtliche Recherchen anstellt, sondern schnell zu den rechtlichen Kernpunkten kommt. Gerade aber bei komplexen Tätigkeiten, auf die das RVG ersichtlich nicht zugeschnitten ist, geht es nicht nur um die rechtliche Recherche, es geht auch um Sachverhalte, um Verhandlungen, Verhandlungsgeschick und um Strategien. Und das sind die Tätigkeiten, die häufig viel mehr Zeit in Anspruch nehmen als die bloße rechtliche Recherche. Das Recht bildet so gesehen den Rahmen für den kreativen Teil.
Die Empfehlung im Anwaltsblatt 4 / 2011 auf Seit 318, praktisch jedes Telefonat dem Mandanten schriftlich zu bestätigen, ist nicht nur gar nicht praktikabel, es wird im Gegenteil den Mandanten in höchstem Maße erzürnen, weil dieser sehr schnell zu dem Schluss kommen wird, dass der Anwalt auf diese Weise den Stundenaufwand nur künstlich „aufblähen“ möchte. Im Ergebnis gibt die Rechtsprechung Anwälten wie Mandanten Steine statt Brot. Denn ist wird immer eine Tatfrage bleiben, ob der Stundenaufwand korrekt nachgewiesen ist. Hilfreich sind hier Klauseln in den Honorarvereinbarungen, die die Mandanten verpflichten, die mit den Rechnungen übersandten Tätigkeitsberichte in bestimmten Fristen zu beanstanden. Dann können die Dinge schnell und vor allem zeitnah geklärt werden. Anwälte werden künftig auch darüber nachdenken müssen, ob sie ihre Vergütungsvereinbarung um eine Mindestvergütung ergänzen, in der sie z.B. einen bestimmten Gegenstandswert und ein Vielfaches einer Gebühr festlegen.
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