Thema mit Zukunft: Vergütungsvereinbarungen – Urteil des LG Oldenburg vom 21. Juni 2012 bringt weitere Rechtssicherheit (auch zu § 308 Nr. 5 BGB)

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Thema mit Zukunft: Vergütungsvereinbarungen – Urteil des LG Oldenburg vom 21. Juni 2012 bringt weitere Rechtssicherheit (auch zu § 308 Nr. 5 BGB)

Am 21. Juni 2012 hatte das LG Oldenburg (16 O 2932/11) in einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer  Vergütungsvereinbarung eines Anwalts zu entscheiden. Das Landgericht bestätigte mit seinem Urteil die bisherige Rechtsprechung, auch der Oberlandesgerichte, zu dem Thema. Es hielt eine Klausel in einer Vergütungsvereinbarung, nach der den Mandanten übersandte Zeitaufstellungen als anerkannt gelten, für wirksam, wenn diese den Anforderungen der §§ 305 ff. BGB, insbesondere § 308 Nr. 5 BGB, entspricht.

In dem vom LG Oldenburg entschiedenen Rechtsstreit hatte der Mandant auf die Rechnung einfach gar nichts gezahlt, nicht einmal den Teil des Honorars, den er selbst für angemessen hielt. Obwohl der Mandant von dem Anwalt während der gesamten Betreuung zeitnah über alle Schritte informiert worden war, und alle Schritte im Vorhinein mit ihm abgestimmt worden sind, ließ das Gericht einfaches Bestreiten der abgerechneten Tätigkeiten durch den beklagten Mandanten ausreichen und erhob Beweis über die berechneten Tätigkeiten. Den geltend gemachten Zeitaufwand erkannte das Gericht danach bis auf eine kleinere Position als in vollem Umfang berechtigt an.

Der Stundensatz betrug 250 € für den Partner und 185 € für einen Associate mit weniger als 3 Jahren Berufserfahrung.

Einen Vergleich über rd. 70 % der Honorarforderung hatte der beklagte frühere Mandant abgelehnt. Der jetzt zu zahlende Betrag liegt weit darüber. Zudem wurden die Kosten gequotelt. Wir meinen, dass eine Vergütungsvereinbarung für Transparenz in der Abrechnung sorgt. Ebenso wie gute Produkte nur gegen gutes Geld zu haben sind, ebenso ist auch eine gute Beratung nur gegen gutes Geld zu haben. Häufig wird dabei übersehen, dass in dem in Rechnung gestellten Stundensatz alle Kosten des Büros inklusive Personal samt abzuführender Arbeitgeberanteile, Miete, Büroausstattung, (online) Bibliothek, Fortbildung,  Haftpflicht usw. enthalten sind. Die Situation der Anwälte ist eine ganz andere als die der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die einen anderen Multiplikator und viel mehr Dauermandate mit den immer wiederkehrenden Arbeiten haben. Eine sehr gute Beratung im anwaltlichen Bereich dagegen ist eine individuelle Arbeit, die auch mehr kostet als die Garderobe von der Stange. Zudem verlangen die Mandanten auch in den Großkanzleien immer mehr die persönliche Betreuung durch den Partner.

Über den Autor

Prof. Dr. Wolfgang Sturm administrator

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Diplom-Finanzwirt, Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht

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