Kategorien-Archiv Steuerstrafrecht

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Übergriffige Steuerfahnder müssen in die Schranken gewiesen werden

„Deutschlands oberste Finanzrichter haben die Steuerfahndung zur Mäßigung aufgerufen.

Es komme immer wieder vor, dass die Fahnder nicht sauber zwischen Strafverfahren und Steuerermittlungsverfahren trennten, sagte Bundesfinanzhof-Präsident Rudolf Mellinghoff am Dienstag in München. “Die Steuerfahndung muss sich entscheiden, welches Verfahren sie führen will”, sagte der Richter. Durch die Vermischung ergäben sich grundsätzliche Konflikte zwischen Straf- und Steuerjustiz. Zudem würden Betroffene mitunter benachteiligt.

Es gebe Fälle, in denen Steuerpflichtige von den Strafgerichten rechtskräftig verurteilt worden seien und die Instanzen der Finanzgerichte noch nicht entschieden hätten. Dabei habe die Strafjustiz die Möglichkeit, ihre Verfahren bis zu einer Entscheidung der Steuerkollegen aufzuschieben. “Das würde eine Kommunikation unter Gerichten voraussetzen, die es in der Regel nicht gibt”, sagte Mellinghoff. Oft entschieden die Strafinstanzen zugunsten zügiger Verfahren. “Denen sitzt die Faust des Bundesgerichtshofs im Nacken: Sie müssen urteilen, entweder schnell oder gar nicht. Und dann urteilen sie lieber schnell.”

Vereinzelt rückten die Steuerfahnder zudem wegen geringer zweifelhafter Beträge Bürgern mit einem Durchsuchungsbeschluss zuleibe, was in der Folge immer wieder auf Kopfschütteln bei den Steuerrichtern stoße. Richter Heinz-Jürgen Pezzer monierte etwa einen Einzelfall, in dem die Wohnung eines Steuerzahlers wegen Einkommensteilen auf den Kopf gestellt wurde, die jener zu Recht nicht versteuert hatte. “Das ist so, wie wenn man die GSG 9 zur Regelung des Straßenverkehrs einsetzt”, sagte Pezzer.“

Das Zitat ist kein Witz, sondern stammt aus dem Handelsblatt vom 05.02.2013: https://www.handelsblatt.com/finanzen/steuern-recht/steuern/urteil-wenn-steuerfahnder-uebertreiben/7739500.htmlBFH, 04.12.2012 – VIII R 5/10
Das Zitat ist diesem Artikel entnommen.

Seit der Entscheidung des Bundesfinanzhofes aus dem Jahr 2012 bis heute ist die Situation aber nicht besser, sondern im Gegenteil schlechter geworden: Immer häufiger werden auch im Rahmen von Betriebsprüfungsverfahren Steuerstrafverfahren eröffnet. Immer häufiger rückt die Steuerfahndung aus und überfällt bislang unbescholtenen Bürger in den frühen Morgenstunden. Dabei ist das Auftreten der Damen und Herren von der Steuerfahndung einem Rambo ebenbürtig. Steuerpflichtige werden unter Druck gesetzt, teilweise mit inhaltlich unrichtigen Aktenvermerken Straftatbestände konstruiert.

In einem von uns betreuten Mandat eine Betriebsprüfung, Steuerfahndung und Strafsachenstelle die Mandantin gemeinschaftlich in ihr Visier und versuchten über mehrere Jahre, absurde Zuschätzungen durchzusetzen. Dabei ergab sich aus der Ermittlungsakte, dass das Vorgehen rechtswidrig war. Und in einem anderen von uns betreuten Mandat überschritt die Steuerfahndung in massiver Weise die ihr gesetzten Grenzen. In diesem Fall werden wir die Steuerfahnder persönlich zur Verantwortung ziehen, und zwar sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich.

Insgesamt ein sehr erschreckendes Bild.
ws

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

§§ 371 Abs. 2 Nr. 3, 398a Abs. 1 Nr. 2 AO: Selbstanzeigen sind zum 01.01.2015 deutlich „teurer“ geworden, auch die steuerlichen Verjährungsfristen haben sich geändert

Das ab dem 01.01.2015 geltende Recht verschärft die Regeln für strafbefreiende Selbstanzeigen erheblich. Strafbefreiende Wirkung hatten Selbstanzeigen bis zum 31.12.2014 bei einem hinterzogenen Betrag von 50.000,00 € je Tat. Ab dem 01.01.2015 gilt ein Betrag von nur noch 25.000,00 € je Tat.

Ein, wenn auch teurer, Trost bleibt: bei Überschreiten der eben genannten Beträge tritt zwar keine Straffreiheit mehr ein, von der Strafverfolgung wird aber nach § 398a AO abgesehen, wenn der Steuerpflichtige bestimmte „Strafzuschläge“ zahlt. Diese Zuschläge sind nach § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO wie folgt gestaffelt: bei einer hinterzogenen Steuer bis einschließlich 100.000,00 € ist ein Strafzuschlag von 10%, von über 100.000,00 € bis einschließlich 1.000.000,00 € ist ein Strafzuschlag von 15%, und von über 1.000.000,00 € ist ein Strafzuschlag von 20% zu zahlen.

Die sehr nachteiligen Rechtsfolgen einer unvollständiger oder unrichtigen Selbstanzeige (siehe Uli Hoeneß) sind weiterhin beachtlich: die Wiederaufnahme eines nach § 398a Abs. 1 AO abgeschlossenen Verfahrens, und damit die strafrechtliche Verurteilung, ist zulässig, wenn die Finanzbehörde erkennt, dass die Angaben im Rahmen einer Selbstanzeige unvollständig oder unrichtig waren. Die gezahlten Strafzuschläge werden nicht erstattet. Mögliche Wohltat: das Gericht kann die Strafzuschläge auf eine Geldstrafe anrechnen (§ 398a Abs. 4 AO).

Die „Kulanzgrenze“ bei unbeabsichtigt unvollständigen oder unrichtigen Selbstanzeigen, die nicht zu den eben genannten negativen Rechtsfolgen führen, liegt bei ca. 5%.

Ab dem 01.01.2015 werden auch die steuerlichen Verjährungsfristen verlängert: nach § 170 Abs. 6 AO gilt eine (neue) Anlaufhemmung für Kapitalerträge aus Nicht-EU- Staaten, mit denen kein internationales Abkommen über den automatischen Datenabgleich besteht. In diesen Fällen beginnt die Festsetzungsfrist (regulär 4 Jahre, bei Steuerhinterziehung 10 Jahre) frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden.

Strafrechtlich bleibt es bei der (abweichend von den steuerlichen Verjährungsfristen zu berechnenden) Verjährungsfrist von fünf Jahren. Auch hier war eine Erweiterung auf 10 Jahre im Gespräch.

ws

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Steuerfahnder unheilbar krank? Gericht verurteilt Psychiater auf Schadensersatz für zwangspensionierte Fahnder – Spiegel online 30.09.2014

Vier hessische Steuerfahnder wiesen auf Missstände hin und wurden daraufhin von einem Psychiater für dienstunfähig erklärt. Das Frankfurter Landgericht verurteilte jetzt den Gutachter zu Schadensersatz.

Auslöser des Gutachtens war eine interne Anordnung der hessischen Steuerverwaltung. Die vier  Frankfurter Steuerfahnder sollten einen Teil der Ermittlungen zu versteckten Konten, auf die sie bei Razzien in Banken gestoßen waren, nicht weiter bearbeiten. Die vier hatten daraufhin ihre Vorgesetzten wiederholt darauf hingewiesen, dass diese Anordnung ein großer Fehler sei. Die Vorgesetzten reagierten darauf nicht. Also schrieben die Beamten dem hessischen Finanzminister und dem Ministerpräsidenten und wiesen sie auf die ihrer Meinung nach gravierenden Missstände hin.

Auch hier blieb die erhoffte Reaktion aus. Die Landesverwaltung forderte die vier Steuerfahnder stattdessen auf, sich von einem Psychiater untersuchen zu lassen. Dieser Psychiater erklärte nun alle vier Fahnder in einem Gutachten für praktisch unheilbar krank und dienstunfähig auf Lebenszeit. Die vier führten nun einen Rechtsstreit, der zu dem Ergebnis kam, dass die zwangspensionierten Beamten mental kerngesund waren.

Der Psychiater wurde verurteilt, insgesamt rund 200.000 EUR Schadensersatz an drei der vier Fahnder zu leisten. Nur einer konnte sich nicht durchsetzen. Er hat aber bereits Berufung gegen die Entscheidung eingelegt. Auch der Psychiater kündigte an, das Urteil anfechten zu wollen.
Quelle: Spiegel Online

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Uli Hoeneß – die desaströse Leistung der Medien rund um die Berichterstattung, irritierende „Experten“ in talk – Runden: und die alte Wahrheit: „Beamte haben immer Recht“ feiert fröhliche Urständ

Sicher ist das Strafverfahren gegen Uli Hoeneß allein wegen der Prominenz des Angeklagten ein besonderes. Dabei dürfen aber alle, die sich zu Stellungnahmen berufen fühlen, bitte nicht vergessen, dass man den Angeklagten nicht auf der einen Seite als „normalen Menschen“ wie jeden anderen auch hinstellen darf, während man auf der anderen Seite mit Häme meint, ihn als Prominenten ganz besonders hart abstrafen zu müssen. Deutschland, Deine Ordnungshüter. Schreiben jetzt ganz besonders laut auch die, die bei der Kilometerpauschale „ein paar mehr Kilometer“ angeben? das sei nicht so schlimm wie das, was Hoeneß gemacht habe? Ach ja, Unrecht ist immer nur das, was andere machen,    

Das Landgericht München ist für ein Urteil und das Recht im Falle des Angeklagten zuständig. Man kann dem Gericht nur wünschen, sich von der unglaublichen Berichterstattung nicht irritieren zu lassen. Das Gericht muss den Angeklagten, und das Gericht wird den Angeklagten, auch genauso wie jeden anderen, der die dem Angeklagten zur Last gelegte Taten begangen hätte, behandeln. Daran bestehen für uns angesichts des souveränen Auftretens des Gerichts jedenfalls derzeit keine Zweifel. Es ist zu bedauern, dass dieser Aspekt in den Medien fast völlig unerwähnt bleibt.

In was für einem Kontrast zu der bisher erkennbaren Leistung des Gerichts steht dagegen die völlig desaströse Leistung der Medien rund um die Berichterstattung über den Prozess. Man könnte meinen, ganz Deutschland habe kein anderes Problem, als das Verfahren gegen den Angeklagten zu verfolgen. Eine unglaubliche Sensationsgeilheit, die es nach unserer Einschätzung nur in Deutschland gibt, offenbart sich hier in erschreckender Weise.

In die gleiche Kategorie gehören die häufig irritierenden „Experten“ in den talk-Runden. Bei Markus Lanz versuchte ein Experte am 11. März 2014 gar, aus der Höhe der hinterzogenen Steuern durch einfache Multiplikation das in Rede stehende Vermögen zu ermitteln. Man muss von Steuerrecht nur ein ganz klein wenig verstehen, um zu wissen, dass bei der dem Angeklagten zur Last gelegten Steuerhinterziehung aus Spekulationsgeschäften ein Rückschluss von den hinterzogenen Steuern auf das Vermögen pauschal so gar nicht möglich ist. Wer beispielsweise mit einem Vermögen von 10.000,00 EUR hoch spekulative Anlagen betätigt, der kann aus diesem Vermögen ohne weiteres einen Gewinn von 300.000,00 EUR erzielen. Bei einem Steuersatz von 25 % ergibt das eine hinterzogene Steuer von 60.000,00 EUR. Die von dem „Experten“ bei Lanz ungerührt vorgenommene Hochrechnung von der Steuer auf das Vermögen ergebe dann zwar wieder die 300.000,00 EUR. Dieser Betrag ist aber von dem eingesetzten Vermögen von 10.000,00 EUR meilenweit entfernt.

Eine eben solche Milchmädchenrechnung wäre es, jetzt  anzunehmen, dass der eben genannte Betrag von 300.000,00 EUR ja doch das Vermögen (+ 10.000,00 EUR) sei. Denn bei dieser Betrachtung unterstellt man, dass es nur dieses einzige Spekulationsgeschäft gegeben hätte. Angesichts der vielen Abertausenden Blatt Papier, die die Steuerfahndung in Rekordzeit rechtssicher ausgewertet haben will, ist aber offensichtlich, dass wir es hier mit weit mehr als nur einem Spekulationsgeschäft zu tun haben. Und dabei haben wir noch nicht einmal berücksichtigt, dass Spekulationen ja auch mal (nicht selten) zu massiven Verlusten führen. All das erfährt man nicht, stattdessen immer neue Zahlen.

Selbst die erfahrene Prozessbeobachterin Gisela Friedrichs vom Spiegel räumt ein, von Steuerrecht keine Ahnung zu haben. Ich frage mich dann aber ernsthaft, wie Frau Friedrichs den Anspruch hat, das Verfahren gegen den Angeklagten in einem Steuerstrafverfahren „als Expertin“ kommentieren zu dürfen, obwohl sie von dem Straftatbestand, der den Angeklagten vorgeworfen wird (ein steuerrechtliches Delikt) keine Ahnung hat.

Ebenso interessant wie amüsant empfinde ich es, dass Aussagen von Finanzbeamten vor Gericht praktisch schon „kraft Amtes“ als richtig gewertet werden. Der kundige Thebaner hingegen fragt sich zu Recht, wie es selbst einem Team hervorragend ausgebildeter Finanzbeamter möglich sein sollte, auch mit Hilfe technischer Unterstützung, die zudem angeblich völlig ungeordnete Masse an zehntausenden von Belegen so hinreichend rechtssicher aufzuarbeiten, dass man daraus einschließlich sämtlicher ärztlicher Verlustvor-und Verlustrückschläge als Zeugin vor einem Strafgericht mit absoluter Sicherheit behaupten kann, das vorgestellte Ergebnis sei noch der „best case“. Ich halte das für aberwitzig.

Wer häufiger mit Betriebsprüfern und Steuerfahnder zu tun hat, dem ist gut bekannt, dass diese Finanzbeamten – auf das Mehrergebnis zielend, weil daran gemessen – nicht selten in ihre Prüfungsberichte Zahlen aufnehmen, die zu geradezu astronomischen Mehrsteuern führen (sollen), einer gründlichen Prüfung dann aber häufig nicht standhalten, und wie ein Kartenhaus zusammenfallen. Es sollte nicht wundern, wenn auch die vor dem Landgericht München von den Beamten vorgetragenen Zahlen einer gründlichen und näheren Prüfung nicht standhalten.

Ebenso schockiert bin ich darüber, wie sogenannte und auch selbst ernannte Experten meinen, sich über die (angeblich nicht) vorhandene oder angeblich schlechte Strategie der Verteidigung auslassen oder darüber spekulieren. Wie kann man sich, ohne die Sache anhand der Akten beurteilen zu können, erdreisten, als Experte dazu einen Kommentar abgeben zu dürfen. Das ist nach meinem Verständnis ein absoluter Blindflug. Oder spricht da der Neid, das Mandat nicht ergattert zu haben?

Jeder, der einmal eine Selbstanzeige im Zusammenhang mit nicht erklärten Einkünften aus Spekulationsgewinnen erstellt hat, der weiß, wie komplex dieses Thema werden kann. Dem Rechtsinstitut der Selbstanzeige liegt offensichtlich ein deutlich einfacheres Steuerrecht zu Grunde. Es bestand die Idee, nicht erklärte Einkünfte zu offenbaren, und die Steuern nachzuzahlen, um Straffreiheit zu erlangen. Die seit vielen Jahren bestehende Rechtswirklichkeit, dass das Steuerrecht für viele, die es beachten sollen, und auch für Experten, nicht mehr nachvollziehbar ist, ist an dem Rechtsinstitut der Selbstanzeige völlig vorbeigegangen.

Den Politikern, die zur Zeit selbst unter starkem Beschuss stehen, kommt die Anklage gegen Herrn Hoeneß natürlich sehr gelegen. Warum diese Mitmenschen sich dann aber nicht einfach darüber freuen, selbst aus der Schusslinie geraten zu sein, sondern, wie Herr Thomas Oppermann, noch kluge Ratschläge erteilen, veranlasst schon zum Fremdschämen und wirft die Frage auf, ob solche Menschen sich selbst überhaupt noch wahrnehmen.

Man kann nur sagen: „sic tacuisses, ….“
ws

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Verwertungsverbot für Zufallserkenntnisse im Besteuerungsverfahren – BFH stärkt per Beschluss einmal mehr die Rechte der Steuerpflichtigen

Dass Datenschutz ein wichtiges Thema ist, ist spätestens seit den Lauschangriffen der NSA auf das „abhörsichere“ Telefon der Kanzlerin in das allgemeine Bewusstsein gerückt. Datenschutz gehört aber zugleich in den größeren Kontext der Bürgerrechte. Hier sehen wir mit wachsender Sorge, dass immer häufiger nicht erkannt wird, dass behördliches Handeln immer einen Eingriff in Rechte des Bürgers bedeuten, und dass diese Eingriffe immer einer gesetzlichen Rechtfertigung bedürfen. Man kann insbesondere im Steuerrecht den Eindruck gewinnen, dass der Zweck jedes Mittel rechtfertigen soll.

Sogenannte Zufallsfunde, also strafrechtlich relevante Tatsachen, die z.B. bei Durchsuchungen entdeckt werden, die aber gar nicht Gegenstand der Durchsuchung waren,    sind nach der sehr großzügigen Rechtsprechung verwertbar. Es kommt daher nicht selten vor, dass die Ermittlungen Zwangsmaßnahmen gar nicht rechtfertigen, dass aber dennoch ein Durchsuchungsbeschluss erwirkt wird in der – unausgesprochenen – Hoffnung, dass man schon einige Zufallsfunde haben werde.

Dem hat der BFH jetzt jedenfalls in einem krassen Fall durch Beschluss einen Riegel vorgeschoben. Nach dem Beschluss des BFH vom 24.04.13 (VII B 202/12) dürfen Zufallsfunde, die bei einer gegen einen anderen Beschuldigten durchgeführten Telefonüberwachung gewonnen worden sind, in einem Besteuerungsverfahren gegen einen Anderen, hier einen Haftender Mittäterschaft oder Teilnahme nicht verwendet werden,  wenn die dem Anderen im Haftungsbescheid zur Last gelegte Straftat strafprozessrechtlich die Anordnung einer Telefonüberwachung nicht gerechtfertigt hätte.

Was war passiert? Ein Zollamt hatte den Kläger als Haftenden für Tabaksteuer in Anspruch genommen. Ihm wurde im Haftungsbescheid zur Last gelegt, den Verkauf von unverzollten und nicht versteuerten Zigaretten zwischen Dritten vermittelt zu haben. Der Verkäufer der Zigaretten war deshalb wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt worden. Dem Kläger konnte im Strafverfahren eine Beteiligung allerdings nicht nachgewiesen werden. Im Haftungsbescheid ging das Hauptzollamt gleichwohl davon aus, dass der Kläger den Verkauf vermittelt habe und stützte sich dabei auf die Protokolle einer (aus anderen Gründen angeordneten) Telefonüberwachung aus dem Jahr 2007. Nach damals geltendem Recht durfte eine Telefonüberwachung wegen des Verdachts der Begehung von Steuerstraftaten nicht angeordnet werden. Das Finanzgericht hat den Haftungsbescheid aufgehoben mit der Begründung, die zufälligen Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung dürften gegen den Kläger nicht verwertet werden.

Diese Rechtsansicht hat der BFH für offensichtlich zutreffend erklärt, ohne dass dies in einem Revisionsverfahren geprüft werden müsse. § 477 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) lasse die Verwertung in einem anderen Strafverfahren gewonnener Erkenntnisse nur zu, wenn diese durch die betreffende Maßnahme auch unmittelbar zur Aufklärung der dem Beschuldigten bzw. Haftungsschuldner vorgeworfenen Straftat hätten gewonnen werden können. Zufallserkenntnisse aus einer Telefonüberwachung dürften jedoch zu Beweiszwecken nur verwertet werden, wenn sich die Erkenntnisse auf Katalogtaten im Sinne des § 100a StPO bezögen. Selbst nach der inzwischen in Kraft getretenen Neufassung dieser Vorschrift gehört dazu die einfache (d.h. nicht gewerbs- oder bandenmäßig begangene) Steuerhehlerei nicht.

Eigentlich bemerkenswert ist nicht die  Entscheidung selbst, sondern dass für das Ergebnis erst der BFH angerufen werden musste.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Strafrechtliche Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung bleibt bei 5 Jahren – Finanzausschuss lehnt Vorstoß des SPD – geführten Bundesrates ab

Am Mittwoch, 26. Juni 2013, lehnte der Finanzausschuss eine vom Bundesrart vorgeschlagene Verlängerung der Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung von 5 auf 10 Jahre ab. Für den Entwurf des Bundesrates stimmten die SPD-Fraktion und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Die Linken enthielten sich.

Der Bundesrat hatte argumentiert, dass in nicht besonders schweren Fällen von Steuerhinterziehung die Steuerfestsetzungsverjährung in der Regel 10 Jahre, die Strafverfolgungsverjährung aber nur 5 Jahre betrage. Wegen derr zahlreichen seit 2010 aufgedeckten Steuerhinterziehungsfälle im Zusammenhang mit ausländischen Vermögensanlagen sollten nach Meinung des Bundesrates alle Steuerstraftaten möglichst gleich lang strafrechtlich geahndet werden können. Der Finanzausschuss lehnte den Antrag aber ab.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Uli Hoeneß und das Steuergeheimnis, das so recht keines ist: Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet – FAZ vom 12. Mai 2013 – Seite 26 links unten ganz klein

Wir hatten schon kurz nach dem Bekantwerden der Causa Hoeneß die Frage aufgeworfen, wie trotz Steuergeheimnis die Selbstanzeige von Uli Hoeneß in die Öffentlichkeit gelangen konnte, so dass es zu den absehbaren Kampagnen gegen Hoeneß kam. In der FAZ war am 12. Mai 2013 auf Seite 26 im Sporttteil auf der letzten Seite fast schon versteckt in einem sehr kleinen Beitrag zu lesen, dass die Anwälte von Hoeneß Strafanzeige gegen Unbekant erstattet haben. In der Tat scheint es mit dem über § 30 AO strafrechtlich geschützten Datenschutz in dem sensiblen Bereich der Steuern nicht sehr weit her zu sein. Ob das Methode hat, um Exempel zu statuieren, oder ob die Exekutive und die zu ihnen gehörenden Strafverfolgungsbehörden, die darauf zu achten haben, dass der Datenschutz eingehalten wird, dieses Thema einfach nicht in den Griff bekommen, wird jetzt von den Strafverfolgungsbehörden aufzuklären sein. Wir sind gespannt, mit welcher Intensität dieses Verfahren geführt werden wird. Der Kreis der Personen, die von den Ereignissen um die Selbstanzeige wussten, wird übersichtlich sein.Wir sind auch gespannt, wie groß die Meldung sein wird.

ws