Kategorien-Archiv Professor Sturm

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Prof. Dr. Sturm als Berater in Steuerfahndungsverfahren hinzugezogen

Selbstanzeigerandom coil ist über Prof. Dr. Wolfgang Sturm in einem aktuellen Verfahren der Steuerfahndung in NRW mandatiert worden. Federführend wird das Mandat von einem anderen im Markt bekannten Rechtsanwaltsbüro betreut. Wegen der Tragweite und Bedeutung wurden wir jetzt als weiterer Berater hinzugezogen.

ws

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

FHDW – Forum am 23.02.2016 zur Zukunft der Wirtschaftsprüfer Steuerberater und Rechtsanwälte

91007 Linus fliege orange_1Am 23.02.2016 fand in der Hechelei das Forum der FHDW Bielefeld mit dem Thema: Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung im Umbruch statt. Nach der Einleitung und Vorstellung der FHDW, insbesondere mit dem Studiengang Wirtschaftsrecht durch Prof. Dr. Jensen berichtete Rechtsanwalt und Steuerberater Christian Hörster von LTS Herford von einer multidisziplinären Kanzlei und darüber, wie sie mit den Herausforderungen umgeht. Auch an dieser Kanzlei geht das Thema der „Nachwuchssorge“ nicht vorbei. Prof. Dr. Sturm gab in seinem Schlußvortrag einen Überblick über die Herausforderungen, denen sich Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung zu stellen haben. Neben dem Thema der Digitalisierung und den gestiegenen fachlichen und nichtfachlichen Anforderungen an die Mitarbeiter wurde schnell klar, dass die Mitarbeitergewinnung und die Mitarbeiterbindung ein immer brennenderes Thema wird. Hier gilt es, im Kampf um die besten der wenigen  zu bestehen. Die FHDW ist dabei der kompetente Ansprechpartner. Nach den Vorträgen gab es Gelegenheit zum Austausch.

ws

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Die Vertragsstrafe bei den Einkünften aus § 21 EStG – „es kommt darauf an“ – FG Münster (13 K 109 / 15) schließt sich unserer Auffassung an.

91007 Linus fliege orange_1Am 4. Oktober 2014 hatten wir in diesem blog über das Thema „Vertragsstrafe und Einkünfte aus § 21 EStG“ berichtet. Obwohl die Vertragsstrafe nicht Ersatz für entgangene Einnahmen und auch kein Schadensersatz für entgangene Miete war, erfasste das Finanzamt die im Jahr 2012 gezahlte Vertragsstrafe gleichwohl als Einnahmen getreu dem Motto „das haben wir schon immer so gemacht“. Der Einspruch blieb erfolglos. Also beschäftigte sich das Finanzgericht Münster unter dem Az. 13 K 109 / 15 E mit der Sache. Gemessen an den sonst bekannten Verfahrensdauern bei Finanzgerichten gab es jetzt im März 2016 einen Erörterungstermin in den Räumen des beklagten Finanzamtes.

Der Berichterstatter erläuterte ausführlich die dem Rechtsstreit zu Grunde liegende Rechtsfrage. Auch hier lautete wieder die Frage „es kommt darauf an“. Im Streitfall kam es nämlich darauf an, ob ein Zusammenhang der Vertragsstrafe mit den Einnahmen aus § 21 EStG bestand oder nicht. Hier folgte der Berichterstatter vergleichsweise schnell der von uns vertretenen Auffassung, die der vertraglich vereinbarten Regelung entsprach. Danach sicherte die Vertragsstrafe, wie üblich, die Hauptleistungspflicht des Verkäufers, ein verkauftes Gebäude fristgerecht zu erstellen, ab. In diesem Zweck erschöpfte sich die Regelung. Hinzu kam im Streitfall, dass die Vertragsstrafenregelung ausdrücklich vorsah, dass die Vertragsstrafe nicht etwa auf einen Schadensersatzanspruch anzurechnen wäre. Die Vertragsstrafe stand nach dem Vertrag ausdrücklich neben einem etwaigen Schadensersatzanspruch. Sie war also unabhängig von den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches (Pflichtverletzung und Verschulden) geschuldet.

Nach den Erläuterungen des Berichterstatters stellte das beklagte Finanzamt die Klagepartei klaglos. Kurios war die differenzierte Wahrnehmung auf Seiten des beklagten Finanzamtes. Während dem Sachgebietsleiter die Argumente des Finanzrichters schnell einleuchteten, zog sich der Bearbeiter der Rechtsbehelfsstelle darauf zurück, dass es doch wohl nicht sein könne, dass ein so hoher Betrag nicht der Besteuerung unterliegen solle.

ws

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Die (neue) Erbschaftsteuer ab 01.07.2016 aus der Sicht eines höheren Beamten: warum einfach, wenn es auch kompliziert geht? Weil die Parteien es so wollen

91007 Linus fliege orange_1Ich war vor kurzem bei einer Veranstaltung, auf der ein hochrangiger Beamter (dessen Namen ich hier nicht nennen möchte) über den Stand der Bemühungen um die Reform der Erbschaftsteuer vortrug. Wir erinnern uns: das Werk muss nach der Vorgabe des BVerfG bis Juni 2016 Gesetz geworden sein. Nachdem die noch immer, wenn auch entschärften, komplizierten Details des Entwurfs vorgetragen waren, fragte ich den Referenten, ob man denn auch schon einmal die vorgeschlagene Alternative der Besteuerung von Betriebsvermögen zu niedrigeren Steuersätzen, dafür aber keine Begünstigung von Betriebsvermögen mehr, als Lösung erwogen habe. Aus der wortreichen Antwort habe ich unter dem Strich geschlossen, dass diese Lösung nicht einmal ansatzweise geprüft worden ist, und zwar mit der schon etwas ernüchternden Begründung, die ich hier verkürzt darstelle: das sei politisch nicht gewollt.

Ich dachte immer, sehr naiv, es wäre die Pflicht (und auch das Interesse) von den Fachbeamten, gute, einfache und sinnvolle Gesetze zu machen und nicht etwas, das vermeintlich politisch gewollt ist. Und ich frage mich weiter, warum die Steuerbürger mit einem Gesetz leben sollen, das ersichtlich sehr kompliziert ist, und dass sie wohl auch so nicht wollen, nur weil Parteien meinen, das sei gewollt. Ich bin mir sicher, dass sehr viele Unternehmen, auch und insbesondere Mittelständler, mit einer einfacheren Erbschaftsteuer, die der Höhe nach wirklich planbar ist, besser leben könnten als mit einem komplizierten, riskanten Regelwerk. Unternehmen handeln in der Praxis viel weniger steuergetrieben, als die Finanzverwaltung glaubt. Die Unternehmer, die ihr Unternehmen auf das Steuerrecht ausrichten und nicht auf den unternehmerischen Erfolg, die dürften sehr seltene Exemplare sein.

Auch frappierend: die Antwort auf die Frage, was denn passiere, wenn die Neufassung nicht bis Ende Juni 2016 umgesetzt worden sei, bleibt im Ergebnis offen. Die Antwort war sinngemäß u.a. folgende: das BVerfG habe da zwar eine Frist gesetzt, wenn die aber jetzt nicht eingehalten werde, dann sein die halt verstrichen. Ich bin mir nicht sicher, dass die Richterinnen und Richter in Karlsruhe das auch so sehen, wenn man sie den einmal fragen würde.
ws

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

BGH vom 18.03.2015 – VIII ZR 176/14 – Überraschendes zu den Anforderungen der Fristsetzung nach § 323 Abs. 1 BGB – hier beim Pferdekauf

91010_WS schwarz weißIn seinem Urteil vom 18.03.2015 präzisiert der BGH gegen die Vorinstanzen die Anforderungen an eine Fristsetzung nach § 323 Abs. 1 BGB. Dies fordert zu einer kritischen Betrachtung heraus.

Worum ging es? Die Klägerin erwarb von der Beklagten am 3. Mai 2011 für 15.000 € einen Fuchswallach. Mit Anwaltsschreiben vom 2. August 2012 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag unter Berufung darauf, dass das Pferd an einer unheilbaren „Kissing Spines„-Erkrankung leide, die bereits bei Übergabe vorhanden gewesen sei.

Die Klägerin begehrte Rückzahlung des Kaufpreises, Erstattung von bezifferten Aufwendungen sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr alle weiteren mängelbedingten Aufwendungen zu erstatten. Ferner verlangt sie die Feststellung des Annahmeverzuges sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Es fehle für den Rücktritt an der nach § 323 Abs. 1 BGB notwendigen Fristsetzung. Der BGH sieht das anders. Nach Auffassung des BGH genügt ein Verlangen zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1, § 281 Ab. 1 . 1BGB vor einem Rücktritt vom Kaufvertrag den zu stellenden inhaltlichen Anforderungen, wenn darin lediglich die Aufforderung enthalten ist, das Pferd auszutauschen, mit der Ankündigung, anderenfalls rechtliche Schritte zu ergreifen. Einer ausdrückliche Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf es nach Auffassung des BGH nicht. Es soll nach dem BGH ausreichen, wenn der Käufer durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Verkäufer für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht.

Das Urteil mag in dem vom BGH entschiedenen Fall richtig sein. Denn nach 5 Abs. 5 des Kaufvertrages hatten die Parteien, wie aus dem Urteil am Ende zu lesen ist, ausdrücklich eine Nachbesserung durch Lieferung eines vergleichbaren Pferdes vereinbart. In einer solchen Konstellation ist eine Nacherfüllung möglich. In anderen Fällen, in denen die Parteien dazu nichts vereinbart haben, wäre die Entscheidung des BGH falsch gewesen. Denn nach dem mitgeteilten Sachverhalt war das Pferd unheilbar krank. Und bei einer unheilbaren Krankheit ist eine Nacherfüllung im Sinne der Beseitigung des Mangels ausgeschlossen. Denn ein unheilbar krankes Pferd kann niemand heilen, der Sachmangel ist also nicht behebbar.

Der Verkäufer kann den Käufer in einem solchen Fall – jedenfalls ohne ausdrückliche Vereinbarung – auch nicht auf die Möglichkeit der Lieferung eines vergleichbaren Pferdes als Nacherfüllung verweisen. Denn nicht dem Verkäufer, sondern dem Käufer steht das Recht zu, die Art der Nacherfüllung zu wählen: entweder Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (§ 439 Abs. 1 BGB). Möchte der Käufer aber keine (andere) Sache als Nacherfüllung, bleibt nur die die Beseitigung des Mangels. Die aber ist bei einer unheilbaren Krankheit ausgeschlossen, weil objektiv unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB).

Wenn aber dem Verkäufer die Leistung unmöglich ist, wäre er selbst bei einer – ersichtlich sinnlosen – Aufforderung durch den Käufer dazu nicht verpflichtet, denn er ist davon nach § 275 Abs. 1 BGB befreit. Entsprechend dazu bedarf es in einer solchen Konstellation auch nicht der Aufforderung an den Verkäufer, den Mangel zu beseitigen (§ 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Eine solche Aufforderung wäre offenbar sinnlos.

In allen anderen Fällen dagegen ist dem Käufer eine Aufforderung zur Nacherfüllung dringend zu empfehlen.

Aber auch der Auffassung des BGH, einer ausdrücklichen Fristsetzung habe es im Streitfall nicht bedurft, vermag ich mich nicht anzuschließen. Denn der Schuldner der Nacherfüllung muss wissen, woran er ist. Das aber ist nur der Fall, wenn der Gläubiger ihm sagt, bis zu welchem Zeitpunkt er eine Nacherfüllung akzeptiert. Das ist der Sinn der Fristsetzung. Ohne Kenntnis dieses Zeitpunktes ist der Schuldner schutzlos. Das zeigt sich gerade in dem vom BGH entschiedenen Fall. Zwar kann der Schuldner das unheilbare Pferd selbst bei großzügigster Frist nicht heilen. Er hätte aber, was die Parteien ausdrücklich vereinbart haben, dem Käufer ein vergleichbares Pferd liefern können. Dazu hätte der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist setzen müssen. Erst nach Ablauf dieser Frist hätte er von dem Vertrag zurücktreten können. Es bleibt abzuwarten, ob die Auffassung des BGH Bestand haben wird.

ws

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

WM 2006 – DFB–Korruption, Steuerhinterziehung, über Theo Zwanziger, falsche Fuffziger, eine Laienspielschar und die Fehlleistungen der Anwälte der Protagonisten

91010_WS schwarz weißEs ist manchmal erstaunlich, wie einfach die Welt  doch funktioniert. Für mich jedenfalls steht „nach allem was man so lesen und hören kann“ (Rolf Breuer, Deutsche Bank) fest, dass es bei dem vom Spiegel losgetretenen WM – Skandal um Themen geht, die nicht einmal Kindergartenniveau erreichen. Herr Zwanziger macht Herrn Niersbach fertig, koste es, was es wolle, selbst um den Preis des eigenen Kopfes. Ob Zwanziger untergeht und als Depp des Jahres in die Annalen eingeht ist ihm offenbar gleichgültig, Hauptsache, er hat Niersbach fertiggemacht.

Und das ist ihm gelungen. Denken wir allein an diese Pressekonferenz von Niersbach. Der Mann demontierte sich von jetzt auf gleich in erschreckend kurzer Zeit. Da stürzt ein über Jahre gepflegtes Bild eines Profis in wenigen Augenblicken komplett und unwiederbringlich in sich zusammen. Wie soll so jemand professionell sein. Dass er das nicht kann, hat er ohne Not eindrucksvoll bewiesen. Was ist der DFB eigentlich für ein Haufen, der seinen Präsidenten einfach in so eine wichtige Pressekonferenz entlässt, als würde er dort eine Tüte Brötchen kaufen. Mal sehen, was ich denke, wenn ich höre, was ich rede. Das war der Antrieb von Niersbach. Warum ist eine solche Niete Präsident des DFB? Oder ist er nur der einäugige, der unter den Blinden der König ist?  Traurig wär’s, ich fürchte, es ist wahr.

Und Zwanziger? Doch nur ein falscher Fuffziger? Auch sein Handeln ist nicht von sinnvoller Strategie geprägt, es sei, denn, man hält das Ziel, Niersbach ohne Rücksicht auf sich selbst abzuschießen, für eine sinnvolle Strategie.

Dass Emotionen schwer zu kontrollieren ist, ist bekannt. Daher sollte man einen guten Berater haben, der die Dinge mit Abstand und ohne Emotionen betrachtet. Haben Niersbach und Zwanziger solche Berater?

Niersbach offenbar nicht, denn eine solche Selbstzerstörung in einer Pressekonferenz hätte kein guter Berater zugelassen.

Und Zwanziger? Sein Anwalt Metz macht einen eher bodenständigen Eindruck, passend zu Zwanziger. Aber was machen Metz und die Berater von Niersbach. Während Zwanziger sich wie von Sinnen auf Niersbach wirft, und die beiden eine Schlammschlacht vom Feinsten öffentlich zelebrieren, ist wohl keiner der Berater auf die Idee gekommen, mal die Frage zu stellen, ob die Buchung der Zahlung von 6,7 Mio. € für einen der Streithammel oder für alle ganz andere Probleme als ihre Sandkastenspiele mit ich bringen könnte. Die Öffentlichkeit mag der Vorstoß der Staatsanwaltschaft erstaunt haben, dabei ist das Vorgehen alles andere als erstaunlich. Wer als Unternehmer eine Zahlung (falsch) als steuerlich abzugsfähig deklariert, obwohl sie das nicht ist, der ist gut beraten, das nicht in der Presse breit zu treten. Und genau das hat Zwanziger getan.

Dass er das selbst wegen seines Ziels – Niersbach muss weg – nicht realisiert hat, ist für einen promovierten Juristen (Verwaltungsrecht) schon bedenklich. Das aber Rechtsanwalt Metz diesen sehr einfachen Zusammenhang nicht durchschaut hat, ist ja schon eine mehr als fahrlässige Pflichtverletzung des Anwaltsvertrages.

Und Niersbach? Große Namen beraten den DFB, aber auch hier ist niemandem in den Sinn gekommen, das aus dem Sachverhalt unangenehme steuer (strafrecht) liche Folgen resultieren können? Kann das wirklich sein?

Man möchte den Akteuren am liebsten zurufen: macht nur weiter, ihr bekommt den Fußball noch kaputt. Wir jedenfalls dürfen auf weitere Auftritte in diesem Theater gespannt sein.

Was dabei auf der Strecke bleibt? Das Leben. Wer glaubt denn ernsthaft, dass man ein WM bekommt, weil man anständig ist? Es liegt auf der Hand, dass bei solchen Entscheidungen nicht nur eine Hand aufgehalten wird. Nicht dass wir uns falsch verstehen: Korruption ist ein no-go. Wir dürfen aber nicht verkennen, dass sie dennoch zum Leben gehört. Komischerweise habe ich den Eindruck, dass die Ansprüche an „Sauberkeit“ insbesondere bei uns in Deutschland hochgehalten werden. Schauen Sie sich um: Preisabsprachen bei Gips, Beton, Bier u.a.  Andere Länder können die „manus manum lavat“ Mentalität eher akzeptieren. Was uns fehlt, ist die Leichtigkeit, die einige unserer europäischen Nachbarn haben, und die wir an ihnen so sehr schätzen.

ws

 

 

91010_WS schwarz weiß

VonDepesche

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 24.07.2014: Beleidigung des Chefs als Psychopath ist kein Kündigungsgrund

Random_Coil_Logo_Blog_FacebookEin Mitarbeiter zog beim Rauchen im Beisein seiner Kollegen in einem Rauchercontainer über seinen Chef her. Der Arbeitnehmer soll seinen Chef nicht nur als „Psychopath“, sondern auch als „Arschloch“ bezeichnet haben. Außerdem habe er Aussagen getroffen wie: „Der gehört eingesperrt“, „Der ist irre“ und „Der wird sich noch wundern“. Der Mitarbeiter war sauer, da sein Vorgesetzter ihn am Tag zuvor bei einem Gespräch aus dem Zimmer geworfen hatte. Der Streit ging um eine neue Gehaltsstufe, die der Mitarbeiter für ungerecht hielt.
Der Mitarbeiter wurde wegen der Äußerungen „gefeuert“. Dagegen wehrte er sich vor den Arbeitsgerichten. Die Richter des LAG Rheinland-Pfalz entschieden, dass der Mann darauf vertrauen durfte, dass seine Äußerungen in dem Rauchercontainer nicht nach außen dringen und der Betriebsfrieden nicht verletzt wird. Eine außerordentliche Kündigung aus einem wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB sei nicht gerechtfertigt und, trotz der groben Beleidigungen nach den Umständen des vorliegenden Falls wegen des Fehlens einer Abmahnung, unverhältnismäßig. Die grobe Beleidigung sei zwar eine „erhebliche Ehrverletzung“ gegenüber dem Vorgesetzten und damit auch an sich ein außerordentlicher Kündigungsgrund, jedoch hielt das Gericht eine Abmahnung und Versetzung des Arbeitnehmers für geeigneter, da er die Beleidigungen seines Produktionsleiters gegenüber Dritten geäußert hat.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

BFH bleibt hart: Kosten für die Feststellungserklärung sind auch bei Gewinneinkünften steuerlich nicht abzugsfähig (Beschluss vom 28.05.2015, VIII B 40/14) – hat es sich der BFH da nicht etwas zu einfach gemacht?

91007 Linus fliege orange_1Nichtzulassungsbeschwerden („NZB„) sind kein einfaches Geschäft. Nach der Statistik des BFH für 2014 waren nur 17% dieser Verfahren für die Steuerpflichtigen erfolgreich. Da ist es umso ärgerlicher, wenn man als Beschwerdeführer den Eindruck hat, dass der BFH sich die Sache vielleicht etwas zu einfach gemacht hat, und dass die Beschwerde auch erfolgreich hätte sein können, wenn, ja wenn sich der BFH den guten Argumenten angeschlossen hätte. Das hat der BFH in der besprochenen Entscheidung leider nicht gemacht Er hat stattdessen seine bisherige Rechtsprechung, nach der Steuerberatungskosten für die Feststellungserklärung steuerlich nicht abzugsfähig sind, mit der Entscheidung vom 28.05.2015 bestätigt und damit faktisch zementiert. Im Streitfall hatte eine Personengesellschaft die Steuerberatungskosten für das Erstellen der Feststellungserklärung, in der die Gewinne einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis für zwei Ärzte enthalten waren, als Betriebsausgaben geltend gemacht. Das beklagte Finanzamt und das Finanzgericht lehnten den Abzug der Betriebsausgaben ab. Mit seiner Entscheidung vom 28.05.2015 bestätigte der BFH die Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht.

Im Kern führt der BFH aus, dass die Kosten für die Feststellungserklärung nicht betrieblich, sondern privat veranlasst seien. Der BFH wörtlich:

“Zweck der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften ist es, die der Einkommensbesteuerung dienenden Grundlagen, die mehrere Personen betreffen, gemeinsam und mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten bindend festzustellen. Da die Einkommensteuer keine Betriebssteuer ist und daher die Abgabe der Einkommensteuererklärung auch nicht als betriebliche Verpflichtung angesehen werden kann, muss dies auch für die Verpflichtung zur Erstellung der Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gelten. Deren Kosten sind daher –wie Steuerberatungskosten zur Erstellung der Einkommensteuererklärung (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBGebV)– nicht als Betriebsausgaben abzugsfähige Kosten für die Steuererklärung.“

Wir meinen, dass der BFH sich die Entscheidung damit etwas zu leicht gemacht hat. Methodisch betrachtet stützt der BFH seine Entscheidung auf einen Erst-Recht-Schluss. Sind schon die Kosten für die Einkommensteuererklärung, da pirvat, nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, dann muss dies erst recht für die Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gelten. Denn diese Grundlagen würden ja nur für die Einkommensteuer erfasst. Und damit liege die Veranlassung im privaten Bereich. Dieses Argument ist aber nur auf den ersten Blick bestechend. Bei näherer Betrachtung erweist es sich als falsch. Denn so könnte mit der gleichen Argumentation den Kosten für die Gewinnermittlung der Betriebsausgabencharakter versagt werden. Denn auch die Gewinnermittlung dient im Ergebnis nur dem Zweck, die der Einkommensbesteuerung dienenden Grundlagen zu ermitteln. Die Steuerpflichtigen haben sich das Feststellungsverfahren nach §§ 179 ff. AO auch nicht ausgesucht. Die Abgabenordnung zwingt sie dazu, ihre Einkünfte einheitlich und gesondert vom Finanzamt feststellen zu lassen. Zu diesem Zweck geben die Beteiligten eine von Gesetz vorgeschriebene Feststellungserklärung ab. In dieser Feststellungserklärung werden aber im Streitfall steuerliche Gewinne festgestellt. Es ist unstreitig, dass die Kosten, die für die Ermittlung der Gewinne anfallen, betrieblich veranlasst, und damit Betriebsausgaben sind. Nichts Anderes kann daher für die von der Finanzverwaltung für die Feststellung dieser Gewinne geforderten Feststellungserklärung folgen. Denn diese Kosten haben ihre Ursache in den erzielten Gewinneinkünften. Dass diese Einkünfte der – privaten – Einkommensteuer unterliegen, ist nicht die Veranlassung, sondern die Folge aus diesem Ergebnis. Wir meinen, dass der Bundesfinanzhof daher mit seiner Entscheidung nicht richtig liegt.

ws

 

VonDepesche

Finanzgericht Köln vom 27.08.2014: Förster müsste man sein. Förster kann Dienstzimmer steuerlich unbeschränkt absetzen

Random_Coil_Logo_Blog_FacebookKurios, aber wahr. Die Forstbehörde legte einem Diplom-Forstwirt, der für den Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Betreuungsförster einen Forstbezirk leitete, nahe, einen Dienstraum in seiner Wohnung einzurichten, der auch für den Vertreter des Forstwirts zugänglich sein müsse. Die Kosten für die Umsetzung übernahm die Forstbehörde. Außerdem erhielt der klagende Förster auch eine monatliche steuerfreie Entschädigung in Höhe von 81,81 €.
Das klingt soweit sehr gut, jedoch kamen noch weitere Kosten in Höhe von 3.417 € auf den Förster zu. Diese wollte er als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt erkannte aber nur 1.250 € an. Begründung: für häusliche Arbeitszimmer gelte eine Abzugsbeschränkung.
Das sah das vom Förster angerufene FG Köln anders. In seiner Entscheidung 7 K 3561/10 vom 27.08.2014 kam es zu dem Ergebnis, dass das Dienstzimmer ein externes Büro sei und daher nicht den Beschränkungen für häusliche Arbeitszimmer unterliege. Es sei auch unerheblich, dass kein Mietvertrag zwischen dem Kläger und der Forstbehörde geschlossen worden ist und der Forstwirt eine steuerfreie Nutzungsentschädigung erhalten hat. Grundlegend sei, dass das Interesse des Klägers, zur Erledigung von Büroarbeiten einen Raum in der eigenen Wohnung zur Verfügung zu haben, von den „Belangen der Behörde“ überlagert worden ist. Wenn das Dienstzimmer im Wohnhaus auf dem überwiegenden Interesse des Arbeitgebers beruht, können die dafür entstehenden Kosten in vollem Umfang von der Steuer abgesetzt werden. Die Entscheidung zeigt einmal mehr, wie gerecht das Steuerrecht doch ist…….
ws

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

BFH gibt Klägern mit Urteilen vom 12.05.15 (VIII R 4/15 und VIII R 35/14) Recht: der kleine, aber feine Unterschied: „verbrieftes“ Gold ist steuerrechtlich auch Gold.

Random_Coil_Logo_Blog_FacebookDer BFH hat entschieden, dass „Gewinne“ aus der Veräußerung oder Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen keine Einnahmen aus § 20 EStG, sondern allenfalls sonstige Einnahmen (§§ 22 Nr. 3, 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG) und damit nicht steuerbar, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf mehr als ein Jahr liegt

Der BFH hatte darüber zu entscheiden, ob der Gewinn (besser: „Überschuss“) aus der Veräußerung oder Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen, die dem Inhaber ein Recht auf Auslieferung von Gold gewähren, steuerbar ist, wenn zwischen Anschaffung und Realisation (Verkauf der Tausch in Gold) mehr als ein Jahr liegt. Die Sachverhalte in beiden Entscheidungen waren nahezu identisch. Der wesentliche Unterschied bestand darin, dass in dem einen Verfahren die Verschreibungen verkauft worden sind (VIII R 35/14), während der Kläger des anderen Verfahrens die Verschreibungen in Gold getauscht hatte (VIII R 4/15). Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass in beiden Fällen Maßstab der Prüfung der Steuerbarkeit nicht § 20 EStG (dann wären die Fristen unerheblich und die Kläger hätten ihre Überschüsse versteuern müssen), sondern die §§ 22 Nr. 3, 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG – sog. Spekulationsgeschäft) war.

Was sind Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen? Diese Papiere gewähren dem Inhaber das Recht auf Auslieferung eines Gramms Gold, das jederzeit unter Einhaltung einer Lieferfrist von zehn Tagen gegenüber der Bank geltend gemacht werden kann. Daneben besteht die Möglichkeit, die Wertpapiere an der Börse zu handeln. Zur Besicherung und Erfüllbarkeit der Auslieferungsansprüche waren die Inhaberschuldverschreibung jederzeit durch physisch eingelagertes Gold zu mindestens 95 % gedeckt.

Der BFH entschied gegen die Verwaltung. Der von den Klägern erzielte Überschuss aus der Veräußerung oder Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen (Tausch = Kauf) führt nach zutreffender Auffassung de BFH nicht zu steuerbaren Einnahmen aus Kapitalvermögen, da die Schuldverschreibung keine Kapitalforderung verbrieft, sondern einen Anspruch auf eine Sachleistung, die Lieferung physischen Goldes. Der Anspruch auf Lieferung von Gold werde auch nicht dadurch zu einer Kapitalforderung, dass eine Vielzahl von Anlegern Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen auf dem Sekundärmarkt gehandelt haben. Der BFH stellt richtigerweise den Erwerb und den Verkauf oder Tauch der Inhaberschuldverschreibungen dem unmittelbaren Erwerb oder Verkauf physischen Goldes gleich. Solche Geschäfte hat der BFH aber stets als private Veräußerungsgeschäfte i.S. von §§ 22 Nr. 3, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG angesehen. Damit wird die dort genannte Frist von einem Jahr relevant.

ws