Ein Mitarbeiter zog beim Rauchen im Beisein seiner Kollegen in einem Rauchercontainer über seinen Chef her. Der Arbeitnehmer soll seinen Chef nicht nur als „Psychopath“, sondern auch als „Arschloch“ bezeichnet haben. Außerdem habe er Aussagen getroffen wie: „Der gehört eingesperrt“, „Der ist irre“ und „Der wird sich noch wundern“. Der Mitarbeiter war sauer, da sein Vorgesetzter ihn am Tag zuvor bei einem Gespräch aus dem Zimmer geworfen hatte. Der Streit ging um eine neue Gehaltsstufe, die der Mitarbeiter für ungerecht hielt.
Der Mitarbeiter wurde wegen der Äußerungen „gefeuert“. Dagegen wehrte er sich vor den Arbeitsgerichten. Die Richter des LAG Rheinland-Pfalz entschieden, dass der Mann darauf vertrauen durfte, dass seine Äußerungen in dem Rauchercontainer nicht nach außen dringen und der Betriebsfrieden nicht verletzt wird. Eine außerordentliche Kündigung aus einem wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB sei nicht gerechtfertigt und, trotz der groben Beleidigungen nach den Umständen des vorliegenden Falls wegen des Fehlens einer Abmahnung, unverhältnismäßig. Die grobe Beleidigung sei zwar eine „erhebliche Ehrverletzung“ gegenüber dem Vorgesetzten und damit auch an sich ein außerordentlicher Kündigungsgrund, jedoch hielt das Gericht eine Abmahnung und Versetzung des Arbeitnehmers für geeigneter, da er die Beleidigungen seines Produktionsleiters gegenüber Dritten geäußert hat.
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