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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 24.07.2014: Beleidigung des Chefs als Psychopath ist kein Kündigungsgrund

Random_Coil_Logo_Blog_FacebookEin Mitarbeiter zog beim Rauchen im Beisein seiner Kollegen in einem Rauchercontainer über seinen Chef her. Der Arbeitnehmer soll seinen Chef nicht nur als „Psychopath“, sondern auch als „Arschloch“ bezeichnet haben. Außerdem habe er Aussagen getroffen wie: „Der gehört eingesperrt“, „Der ist irre“ und „Der wird sich noch wundern“. Der Mitarbeiter war sauer, da sein Vorgesetzter ihn am Tag zuvor bei einem Gespräch aus dem Zimmer geworfen hatte. Der Streit ging um eine neue Gehaltsstufe, die der Mitarbeiter für ungerecht hielt.
Der Mitarbeiter wurde wegen der Äußerungen „gefeuert“. Dagegen wehrte er sich vor den Arbeitsgerichten. Die Richter des LAG Rheinland-Pfalz entschieden, dass der Mann darauf vertrauen durfte, dass seine Äußerungen in dem Rauchercontainer nicht nach außen dringen und der Betriebsfrieden nicht verletzt wird. Eine außerordentliche Kündigung aus einem wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB sei nicht gerechtfertigt und, trotz der groben Beleidigungen nach den Umständen des vorliegenden Falls wegen des Fehlens einer Abmahnung, unverhältnismäßig. Die grobe Beleidigung sei zwar eine „erhebliche Ehrverletzung“ gegenüber dem Vorgesetzten und damit auch an sich ein außerordentlicher Kündigungsgrund, jedoch hielt das Gericht eine Abmahnung und Versetzung des Arbeitnehmers für geeigneter, da er die Beleidigungen seines Produktionsleiters gegenüber Dritten geäußert hat.

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Finanzgericht Köln vom 27.08.2014: Förster müsste man sein. Förster kann Dienstzimmer steuerlich unbeschränkt absetzen

Random_Coil_Logo_Blog_FacebookKurios, aber wahr. Die Forstbehörde legte einem Diplom-Forstwirt, der für den Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Betreuungsförster einen Forstbezirk leitete, nahe, einen Dienstraum in seiner Wohnung einzurichten, der auch für den Vertreter des Forstwirts zugänglich sein müsse. Die Kosten für die Umsetzung übernahm die Forstbehörde. Außerdem erhielt der klagende Förster auch eine monatliche steuerfreie Entschädigung in Höhe von 81,81 €.
Das klingt soweit sehr gut, jedoch kamen noch weitere Kosten in Höhe von 3.417 € auf den Förster zu. Diese wollte er als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt erkannte aber nur 1.250 € an. Begründung: für häusliche Arbeitszimmer gelte eine Abzugsbeschränkung.
Das sah das vom Förster angerufene FG Köln anders. In seiner Entscheidung 7 K 3561/10 vom 27.08.2014 kam es zu dem Ergebnis, dass das Dienstzimmer ein externes Büro sei und daher nicht den Beschränkungen für häusliche Arbeitszimmer unterliege. Es sei auch unerheblich, dass kein Mietvertrag zwischen dem Kläger und der Forstbehörde geschlossen worden ist und der Forstwirt eine steuerfreie Nutzungsentschädigung erhalten hat. Grundlegend sei, dass das Interesse des Klägers, zur Erledigung von Büroarbeiten einen Raum in der eigenen Wohnung zur Verfügung zu haben, von den „Belangen der Behörde“ überlagert worden ist. Wenn das Dienstzimmer im Wohnhaus auf dem überwiegenden Interesse des Arbeitgebers beruht, können die dafür entstehenden Kosten in vollem Umfang von der Steuer abgesetzt werden. Die Entscheidung zeigt einmal mehr, wie gerecht das Steuerrecht doch ist…….
ws

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BGH-Urteil vom 16.07.2015: Mieter haben Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Vermieter Eigenbedarf nur vortäuscht

Random_Coil_Logo_Blog_FacebookEin Vermieter zog gegen seinen Mieter vor Gericht, da ein neuer Hausmeister in die Wohnung des Mieters ziehen sollte. Die Klage auf Eigenbedarf des Vermieters endete mit einem Vergleich beider Parteien. Der Mieter zog aus, doch der neue Hausmeister zog nicht in der nun freien Wohnung ein. Als der ehemalige Mieter der Wohnung erfuhr, dass eine Familie in seiner „alten“ Wohnung lebt, klagte er beim Landgericht Koblenz auf Schadensersatz. Der Kläger nannte als Begründung, dass er wegen Vortäuschung auf Eigenbedarf eine höhere Monatsmiete, einen längeren Arbeitsweg und zudem Kosten aus dem ersten Prozess des Vermieters gegen ihn habe. Die Klage war jedoch zunächst erfolglos.

Erst beim BGH, Az. VIII ZR 99/14, bekam der Kläger Zuspruch. Der BGH wies den Fall an das LG Koblenz zurück, da der Kläger mit dem Vergleich im ersten Prozess nicht auf Schadensersatzansprüche verzichtet habe. Der Vermieter ist durch die Vortäuschung von Eigenbedarf gemäß § 280 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig – und das zum Vorteil des ehemaligen Mieters.
ws

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Bundesverfassungsgericht vom 22.10.2014: „mit dem / der Zweiten sieht man besser“, nicht aber im katholischen Krankenhaus: die zweite Ehe als Kündigungsgrund

Random_Coil_Logo_Blog_FacebookEin katholisches Krankenhaus in Düsseldorf hatte einem Chefarzt gekündigt, weil dieser zum zweiten Mal geheiratet hatte. Der Arzt ging gegen die Kündigung vor und bekam in allen Instanzen Recht. Auch das BAG hatte nach Abwägung der Sonderrechte der Kirche und gegen die Rechte des Arbeitnehmers die Kündigung für unwirksam erklärt. Der Arbeitgeber legte dagegen Verfassungsbeschwerde ein. Nach der Lehre der katholischen Kirche ist die Ehe unauflöslich. Eine Scheidung ist nicht vorgesehen. Auch wenn sich Ehepaare scheiden lassen, ist damit die Scheidung als solche nicht anerkannt. Die Scheidung gilt in der katholischen Kirche als Sünde.
Das Bundesverfassungsgericht (Az.: 2 BvR 661/12) entschied, dass die katholische Kirche Mitarbeitern kündigen darf, wenn diese ein zweites Mal heiraten. Die Richter sind der Auffassung, dass die verfassungsrechtlichen Sonderrechte der Kirche verletzt sind, wenn die Arbeitsgerichte eine Kündigung wegen Illoyalität bei erneuter Heirat als unwirksam ansehen. Zudem dürften Arbeitsgerichte dieses „kirchliche Selbstverständnis“ nur eingeschränkt überprüfen.

ws

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Anwaltsgerichtshof NRW vom 29.05.2015: Schlichte Roben vor Gericht

91010_WS schwarz weißEin Anwalt aus Köln bedruckte seine Anwaltsrobe mit seinem Namen und seiner Internetadresse. Bei der Rechtsanwaltskammer Köln fragte er daraufhin nach, ob er diese Robe vor Gericht tragen dürfe. Diese Anfrage wurde mit der Begründung abgelehnt, dass solch eine Beschriftung als „Werbung“ zu verstehen sei und gegen § 43b BRAO i.V.m. § 61 BORA verstößt. Dabei geht es um die sachliche Unterrichtung der beruflichen Tätigkeit, die bei dem Anwalt in Form einer Werbemaßnahme überschritten sei.

Mit dieser Antwort konnte sich der Kölner Anwalt jedoch nicht zufrieden geben und reichte nach belehrendem Hinweis der RAK Köln eine Klage bei dem Anwaltsgerichtshof NRW ein. Dieser teilte die Auffassung der RAK Köln und fügte hinzu, dass eine bestickte Robe ein werbender Zweck sei und zudem gegen § 20 BORA verstoße. Nach Meinung des AGH NRW, Aktenzeichen 1 AGH 16/15, entspricht eine bestickte Anwaltsrobe nicht der üblichen Berufstracht der Anwälte, so wie es verlangt wird.

ws

 

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Verwaltungsgericht Stuttgart vom 16.03.2015: Unterrichtsauschluss wegen Weitergabe eines Computer-Passwortes

Der Unterricht im Computerraum einer Schule sollte lehrreich und spannend für die Schüler sein. In diesem Fall aber kam es nicht nur zu einem Unterrichtsausschluss, sondern auch zu einer Persönlichkeitsverletzung eines Schülers.

Anfang Dezember 2014 hatte der Antragsteller im Computerraum seiner Schule das Passwort eines anderen Schülers gefunden. Dieses gab er einem weiteren Schüler preis. Die beiden riefen damit unter Anderem pornographische Seiten auf und speicherten das Computerspiel „Counterstrike“ in dem Schülertauschverzeichnis. Durch das Herunterladen der pornographischen Seiten änderten die Schüler zugleich das Schülerprofil des Betroffenen, dem das Passwort gehörte. Die Schulleiterin schloss den Passwort-Dieb für vier Tage vom Unterricht aus. Dagegen legte der Schüler Widerspruch ein. Bei dem Verwaltungsgericht beantragte er, den sofortigen Vollzug des Unterrichtsausschlusses auszusetzen.
Nach dem Verwaltungsgericht, Aktenzeichen 12 K 1320/15, ist mit der unstreitigen Weitergabe des Computer-Passwortes an den Mitschüler ein schweres Fehlverhalten gegeben, mit dem die Rechte des Schülers, dem das Passwort zustand, verletzt worden waren. Dem Antragsteller hätte klar sein müssen, dass das Passwort missbräuchlich genutzt werde. Besonders erschwerend komme hinzu, dass der Antragsteller Mitglied bei der Hardware-AG der Schule war, die unter anderem als Aufgabe hat, das Aufrufen und Herunterladen von solchen Daten zu verhindern oder gar bei der Schulleitung anzuzeigen. Dies hat der Schüler nicht nur unterlassen, sondern er hatte auch versucht, es zu vertuschen. Durch die Weitergabe des Passwortes habe der Schüler die Nutzung und Veränderung des fremden Schülerprofils veranlasst. Damit sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Schülers (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt worden. Die Schulleiterin sei also zurecht davon ausgegangen, dass andere pädagogische Maßnahmen im Einzelfall nicht ausreichend und mildere Mittel nicht ersichtlich waren.

ws

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OLG Karlsruhe vom 03.09.2014: „Schweigen ist Gold“: Schweigepflicht über den Tod hinaus

Schweigepflicht – wie ernst wird dieser Begriff eigentlich noch genommen? Nach dem Urteil des OLG Karlsruhe vom 03.09.2014, 12 W 37/14, ernster als je zuvor. Worum ging es? Als ein Begünstigter von der Lebensversicherung die Auszahlung der Versicherungssumme nach dem Tode seines Vaters verlangte, erhielt er die überraschende Antwort, sein Vater habe die Gesundheitsfragen „falsch“ beantwortet. Mit der Behauptung, keinen Hausarzt gehabt zu haben, focht die Versicherung den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Doch diese Aussage konnte die Versicherung nicht beweisen. Der Hausarzt Dr. G. verweigerte seine Zeugenaussage unter Verweis auf sein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs.1 Ziff. 6 ZPO.

Nach dem Urteil des OLG ist das zulässig: der Arzt dürfe sich auf seine Schweigepflicht berufen, außerdem gäbe es offensichtlich keine Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Willens des Verstorbenen. Dieser hätte nicht gewollt, dass der Arzt aussagt. Da die Beweislast bei der Versicherung liegt und die arglistige Täuschung des Verstorbenen ohne die Aussage des Arztes praktisch nicht zu beweisen war, erhielt der Begünstigte die Auszahlung.

ws

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Das OLG Hamm (Urteil vom 15.01.2015, Az.: 1 RBs 232/14) kennt kein Pardon und bleibt dabei: das Smartphone darf im Auto auch im Notfall nicht einmal für kurze Zeit als Navigationshilfe in die Hand genommen werden.

Zum Pech kam noch Unglück: ein 29-jähriger Mann befuhr im Dezember 2013 eine Autobahn und hielt dabei sein Smartphone für mehrere Sekunden in der Hand. Bei einer danach erfolgten Kontrolle durch die Polizei gab er an, nicht telefoniert zu haben. Er habe nur auf das Display geschaut, weil er einen Notfall gehabt habe. Seine Motorkontrollleuchte habe plötzlich aufgeleuchtet, und er habe mit seinem Smartphone und der dort vorhandenen Navigation eine Werkstatt gesucht. Weder Polizei noch Gericht konnte der Fahrer mit dieser Version überzeugen. Das AG Castrop–Rauxel verurteilte den Fahrer am 01.10.2014 zu einer Geldbuße von 40,00 €.

Auch bei dem OLG Hamm hatte der Fahrer keinen Erfolg. Denn die Nutzung der Navigationsfunktion eines Mobiltelefons fällt nach dem OLG unter § 23 Abs. 1 a StVO. Danach ist es verboten, das Mobiltelefon zu verwenden, wenn man es aufnehmen oder halten muss. Das ist nur erlaubt, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist. Schon der 5. Senat für Bußgeldsachen habe mit Beschluss  vom 18.02.2013 (5 RBs 11/13) entschieden, dass eine nach § 23 Abs. 1 a StVO verbotene „Benutzung“ in jeder bestimmungsgemäßen Bedienung des Gerätes liege. Das kann neben dem Telefonieren auch der Abruf von Navigationsdaten sein. Die Vorschrift soll gewährleisten, dass der Fahrzeugführer immer beide Hände frei hat. Warum das aber nur mit Mobiltelefonen gewährleistet werden muss, und warum weiterhin Kaffeetrinken im Auto, Suchen von Musik usw. am Radio oder das Rumspielen am eingebauten Navi erlaubt ist, weiß in seiner unendlichen Güte nur der Gesetzgeber.

ws

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FG Rheinland-Pfalz vom 11. Juni 2014 (5 K 1989/12): gezahlte Erpressungsgelder sind steuerlich nicht abzugsfähig

Stein des Anstoßes war ein im Ausland gekaufter Teppich. Die Kläger hatten diesen während ihres Türkei-urlaubes im April 2005 gekauft. Im Jahr 2011 meldete sich die Lieferfirma und wies die Kläger darauf hin, dass sie den Teppich bei ihrer Ausreise nicht beim Zoll deklariert hätten. Dies sei bei einer Prüfung durch die Zoll- und Finanzbehörden festgestellt worden. Der Zoll werde den Teppich nun in Deutschland konfiszieren und ein Strafgeld in Höhe von 7.000,00 Euro festsetzen, so die Behauptung der Firma. Dem könnten sie aber entgehen, wenn sie zumindest den Betrag von 7.000,00 EUR mit dem Bezahldienst „Western-Union“ überweisen.

Die Teppich-Käufer fühlten sich nach dieser Mitteilung erpresst und massiv unter Druck gesetzt. Sie fürchteten Ärger mit dem Zoll. In zwei Überweisungen zahlten sie also kurzerhand  die verlangte Summe. Bereits fünf Minuten nach der ersten Einzahlung wurde der Betrag vom Empfänger abgehoben. Erst nach der Zahlung kam den Klägern die Sache spanisch vor, sie erstatteten Strafanzeige bei der Polizei.

In ihrer Einkommensteuererklärung für2011 machten sie die Aufwendungen für ein „Ermittlungsverfahren wegen Erpressung“ in Höhe von rund 14.500 Euro inklusive Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend. Doch sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht winkten ab. Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählten „zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Mehrbedarf“, betonte das Finanzgericht in seinem Urteil vom 1. April 2014. Die Zahlung der „Erpressungsgelder“ hätten sie hier „ohne Not“ mit einer Selbstanzeige abwenden können.

Nur im Ausnahmefall seien Erpressungsgelder als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Werde beispielsweise ein Erpressungsgeld mit Billigung der Polizei gezahlt, damit nahestehende Personen nicht zu Schaden kommen, könnten die Aufwendungen im Einzelfall als außergewöhnliche Belastungen gelten. Hier wäre das Geld „zwangsläufig“ und alternativlos gezahlt worden.

ws/ng

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Junge Juristen wollen härtere Strafen

Aus einem Onlineartikel der Legal Tribune ONLINE vom 14.10.2014:

Sollen Sexualdelikte und Morde härter bestraft werden? Dazu gibt es in der Legal Tribune Online einen interessanten Artikel.

Knapp ein Drittel der Jurastudenten scheint hier tatsächlich die Todesstrafe als angemessen anzusehen. Diese und weitere Ansichten gehen aus einer interessanten Studie des Strafrechtsprofessors Franz Streng hervor.

Seit 1989 befragt dieser regelmäßig die Besucher seiner Vorlesung mittels eines anonymisierten Fragebogens nach deren Empfindungen zu einem angemessenen Strafmaß. Das Ergebnis dieser Befragung hat sich in den letzten Jahren erheblich verändert. Zu Beginn der Befragung forderten die Studenten für das Fallbeispiel „Totschlag im Affekt im Rahmen einer Trennung“ eine Haft von 6 Jahren, im Jahr 2012 bereits 9,5 Jahre.

Noch überraschender ist die Haltung der Studenten zur Todesstrafe. Hier hat sich die Anzahl der Befürworter nahezu verdreifacht. Während sich in einer Studie im Jahre 1977 nur 11,5 Prozent für die Todesstrafe aussprachen, sahen im Jahr 2012 bereits etwa ein Drittel der Befragten die lebenslange Freiheitsstrafe nicht als ausreichend an.

Ebenfalls befürworteten fast 30% der Studenten den Einsatz von Folter unter bestimmten Voraussetzungen. Die Ergebnisse der Studie stehen dabei im krassen Kontrast zur (statistisch) gesunkenen Kriminalität in Deutschland. Das Sicherheitsempfinden der befragten Studenten hatte sich ebenfalls verbessert. Ein gewisses Unwohlsein des Autors der Studie bezüglich der Einstellung unserer zukünftigen Richter und Staatsanwälte lässt sich nicht überlesen.

ws/ng