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VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

beA – das besondere elektronische Anwaltspostfach als Kind der BRAK – Aküfi und die Tücke des Objekts – eine Betrachtung zu Begriffen und die Sorgen einer RA-GmbH

150901 beA150901 beAEs gibt gelungene Abkürzungen, es gibt misslungene Abkürzungen und dann gibt es das beA. Mit Ausnahme von Anwälten wird „beA“ niemandem etwas sagen. Eine gelungene Abkürzung erklärt sich, u.a. wegen der weiten Verbreitung, aus sich selbst heraus. Dass „GmbH“ nur selten als Abkürzung für „geh mal Bier holen“ und wenn, dann meist am Ballermann (dort aber mit dem Zusatz „du bist schon wieder hässlich“) verwendet wird und, zumindest nüchtern betrachtet, von genderfragen einmal ganz abgesehen, kein gutes Licht auf den Verwender wirft, sondern auch landläufig (meist) richtig als Abkürzung für eine Kapitalgesellschaft erkannt wird, verwundert nicht. Die GmbH gibt es ja auch schon lange (seit 1892). Früher war eben nicht alles besser, einiges aber schon. Das beA dagegen hat es in Kreisen außerhalb der Anwaltschaft schwer. Wenn wir nicht wüssten, wofür die Abkürzung steht, bedarf es schon erheblicher Phantasie, den oder die von beA abgekürzten Begriffe zu finden. Spontan fiel mir nichts ein, die Abkürzung ist einfach zu sperrig und blutleer.

beA könnte heißen: „bei einer Amme“, oder „bei etwas Anstand“ oder „bei etwas Anderem“, oder für Fremdgeher: der / die ist „beA“ würde dann bedeuten: der / die ist „bei einem oder einer Anderen“. Oder wie wäre es mit „besonderer Anzug“ oder mit „bei einem Absacker“ oder in der derben Sprache „besonderes A…..loch“. Nein, ich bleibe dabei: die Abkürzung ist nicht gut gelungen. Aber vielleicht liegt das ja schon dem Ungetüm, das abgekürzt werden soll. Übertragen frei nach Luther: „aus einem traurigen Arsch entspringt kein fröhlicher Furz“ könnte man zum beA sagen, aus einem traurigen Begriff entspringt keine fröhliche Abkürzung. Und damit haben wir den Nagel auf den Kopf getroffen oder des Pudels Kern entdeckt. Offenbar war den Wortschöpfern das „Anwaltspostfach“ nicht modern oder nicht elektronisch genug (wobei ich mit dem Begriff elektronisch irgendwie immer noch ein Kabel verbinde und den Begriff altmodisch finde), so dass man bestimmt längere Zeit damit verbracht hat („wenn ich nicht mehr weiter weiß, bild ich einen Arbeitskreis“), wie man das simple Postfach etwas aufmotzen könnte. Vielleicht bedurfte es, weil niemandem im Arbeitskreis dazu etwas einfiel, erst mehrerer „GmbH“-Anweisungen, damit die Gedanken etwas ungebremster zirkulieren und so schließlich zu der lichtvollen Erkenntnis führen konnten, dass das Anwaltspostfach nicht nur elektronisch, sondern auch noch „besonders“ sein müsse.

Sind wir Juristen zwar sicher schon immer etwas Besonderes gewesen (und meinen – warum eigentlich? – dies werde auch künftig so sein), hielten die Wortschöpfer des beA es doch für klug, nicht nur darauf zu bauen, dass dieses traditionelle Verständnis auf das Postfach abfärbt, sondern dass man dies besser durch den Zusatz „besonders“ ausdrücklich zum Ausdruck bringen solle. Welch weiser Ratschluss. (Wieder) nüchtern betrachtet ist die Abkürzung ja auch nicht an sich schlecht. Sie ist nur nicht besser als der abzukürzende Begriff. Weil aber der schlecht ist, ist auch die Abkürzung schlecht (siehe Luther….).

Das gute alte Postfach hätte es doch auch getan, meinetwegen mit dem „elektronisch“ vorneweg. So steht’s ja auch in § 126a BGB: „Elektronische“ Form als Ersatz (§§ 126a, 125 Abs. 3 BGB) für die Schriftform (Stück Papier und Unterschrift(en), § 126 Abs. 1 und Abs. 2 BGB). Und darauf kommt es ja beim beA wohl auch an.

Wenn wir uns das beA einmal inhaltlich beschauen, dann fällt auf, dass jeder eins bekommt. Wirklich jeder? Nein, nicht jeder, die Anwalt – GmbHs und vermutlich die Anwalt – AGs bekommen keins. Das haben wir zu unserer Verwunderung von der BRAK bestätigt bekommen. Ich stelle mir das etwas seltsam vor. Nach § 59 l BRAO ist Vertragspartner und Auftragnehmer der Mandanten die RA – GmbH. Mit ihr kann aber kein Anwaltskollege und auch kein Gericht kommunizieren. Sie kann auch keine Klagen erheben und keine Schriftsätze bei Gericht einreichen. Mangels beA geht das, was geht und auch gehen muss, künftig nicht mehr Einen Grund, warum unsere GmbH kein beA erhalten wird, habe ich noch nicht erfahren. Vielleicht liegt es daran, dass man die dafür notwendige Zeit lieber für den Namen des Postfaches und für die sinnreiche Abkürzung gebraucht hat. Es grüßt der Aküfi.
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VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Zahlen, die uns zu denken geben (sollten) – Quelle: brandeins 09 2015, Seite 8

rnd_logo_facebookVeranlagte Einkommensteuer in Deutschland im Jahr 2015: 19,3 Mrd. €
Zinsausgaben Deutschland im Jahr 2015: 25,6 Mrd. €
„Raus aus den Schulden“

Zeit, die ein Büroangestellter im Laufe seines Arbeitslebens vor dem Bildschirm sitzt, in Jahren: 9,1
„Länger als die Schule“

Jährlich weggeworfene Lebensmittel weltweit, in Mio. Tonnen: 1.300
Davon in Industrieländern: 670
Davon in Entwicklungsländern: 630
„was ist zu tun?“

Umfang der Erde in km: 40.075
Strecke des indischen Straßennetzes in km: 4.700.000
„Verdammt lang“

ws

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Der erschreckende „Zustandsbericht“ der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft über das Steuerstrafrecht an der Schnittstelle zum Steuerrecht

DStJG Band 38Klare Worte über das Steuerstrafrecht an der Schnittstelle zum Steuerrecht findet der Präsident des Bundesfinanzhofes Rudolf Mellinghoff in der Rechtfertigung des Themas in Band 38 der Veröffentlichungen der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft. Mellinghoff berichtet auf Seite 3 des Tagungsbandes, dass Steuerberater ihm berichten, dass Streitigkeiten über Verrechnungspreise und Bewertungsfragen nicht in der Veranlagung geklärt, sondern der Steuerfahndung übergeben werden. Auch würden Steuerberater im Rahmen von Betriebsprüfungen unter Androhung einer Steuerfahndung zu Zugeständnissen „veranlasst“ werden. Ebenso prangert er, wenn auch mit freundlichen Worten, an, dass das Steuergeheimnis – siehe die Verfahren gegen Hoeneß und Zumwinkel – wohl keines sei.

Mellinghoff beklagt weiter, dass „nicht verbotene Steuervermeidungsstrategien und unliebsame Steuergestaltungen in einem Atemzug mit der Bekämpfung der Steuerhinterziehung“ genannt würden. Richtig führt er aus: „Hier  vermischen sich steuerpolitische Gerechtigkeitsforderungen mit der Verurteilung strafbaren Unrechts“.

All das können wir aus der Praxis leider nur bestätigen. Mellinghoff beschreibt die Zustände nach unseren Erfahrungen mit zu freundlichen Worten. Aus unsere Praxis ist uns bekannt, dass Prüfer schnell dabei sind, Steuertatbestände nur zu behaupten. Die Sache wird dann mit der Bericht abgegeben und ist für den Prüfer erledigt. Es ist dann Sache des Steuerbürgers und seiner Berater, sich mit strafrechtlichen Vorwürfen und unbegründeten Steuerbescheiden zu befassen und dagegen vorzugehen. Es ist eine deutliche Tendenz zu erkennen, Steuerpflichtige zu kriminalisieren, sie mit der geballten Staatsmacht zu konfrontieren und so für nicht begründbare Zugeständnisse gefügig zu machen. Solchen Arten von Erpressung, die unter dem Deckmantel rechtsstaatlichen Handelns daher kommen, muss mit allen Mitteln Einhalt geboten werden. Es entsteht (sonst) der Eindruck, dass der Zweck die Mittel heiligt. Offenbar ist es aus dem Blickfeld geraten, dass jeder Steuertatbestand zugleich objektiver Tatbestand einer Steuerhinterziehung sein kann. Es bedarf keiner Diskussion, dass Steuerhinterziehung nicht zu akzeptieren ist. Es bedarf aber auch eines deutlich besseren Augenmaßes. Das gilkt insbesondere angesichts der trotz aller gegenteiligen Beteuerungen der Politiker gleich welcher couleur immer mehr zunehmenden Komplexität des Steuerrechts, das es für den Steuerpflichtigen in vielen Fällen nich mehr verständlich werden lässt.

Der Band 38 der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft ist allen Steuerrechtlern und Steuerstrafrechtlern zur Lektüre empfohlen. Das Buch enthält viele Denkanstöße für Praxis, aber auch für die Politk.

ws

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Finanzgericht Münster bestätigt mit Urteil vom 18. August 2015 (10 K 3410/13 K, G): Hersteller und „Inverkehrbringer“ von Elektrogeräten, zu denen auch Beleuchtungsmittel wie Energiesparlampen zählen, die unter das Elektrogesetz (ElektroG) fallen, müssen eine Rückstellung für von ihnen zu tragende Entsorgungskosten bilden.

91010_WS schwarz weißDass Batterien gesammelt und zurückgegeben werden können, ist vielen bekannt. Nicht so stark in den Fokus getreten ist dagegen das ElektroG, das die Hersteller und Verkäufer von Elektrogeräten, zu denen u.a. Energiesparlampen zählen, verpflichtet, diese Geräte zu entsorgen. Die Klägerin hatte auf Basis des seit 2005 geltenden ElektroG beginnend im Jahr 2005 in ihren Jahresabschlüssen Rückstellungen für von ihr zu tragende Entsorgungskosten für Energiesparlampen, die sie verkauft hatte, gebildet. Die Finanzverwaltung erkannte diese Rückstellungen zunächst so, wie von der Klägerin erklärt, an. Eine bei der Klägerin durchgeführte Betriebsprüfung vertrat für die Streitjahre 2007-2009 dagegen die Auffassung, dass eine Rückstellung schon dem Grunde nach nicht zu bilden sei. Denn die Klägerin könne sich der Pflicht, Entsorgungskosten zu tragen, schon dadurch entziehen, dass sie die in Rede stehenden Lampen nicht mehr vertreibe, und damit nicht mehr Marktteilnehmer sei.

Bereits in dem der mündlichen Verhandlung vorausgegangenen Erörterungstermin im Mai 2015 vertrat das Gericht gegen die Finanzverwaltung die Auffassung, dass eine Rückstellung für Entsorgungskosten dem Grunde nach zu bilden ist. Dabei komme es nicht darauf an, dass das jeweils betroffene Unternehmen für eine bestimmte Anzahl von Geräten eine Abholanordnung der zuständigen Behörde erhalten habe. Jedenfalls für die ab dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachten und der zuständigen Stelle (Stiftung ear – Elektro – Altgeräte- Register) gemeldeten Stückzahlen sei zwingend dem Grunde nach eine Rückstellung zu bilden. Für die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachten Geräte vertritt das Finanzgericht in seinem Urteil vom 13. August 2005 dagegen die Auffassung, dass dafür keine Rückstellung gebildet werden dürfe. Zwar sei die Klägerin auch für die Rücknahme der vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachten Geräte verantwortlich. Die Verantwortung knüpfe nach dem Elektrogesetz aber nicht an das Inverkehrbringen vor einem bestimmten Stichtag an, sondern daran, dass das jeweils betroffene Unternehmen im Zeitpunkt des jeweiligen Jahres Marktteilnehmer sei.

In dem vom Finanzgericht Münster mit Urteil vom 18. August 2015 entschiedenen Rechtsstreit ging es darüber hinaus noch um weitere spannende Fragen. Die Frage der Höhe der Rückstellung haben die Parteien auf intelligenten Vorschlag des Gerichts pauschal gelöst. Dabei wurden eine bestimmte Rücklaufquote in % und ein bestimmter Betrag in € als pauschale Entsorgungskosten und brstimmte Stückzahlen zugrunde gelegt.

Streitig war weiter, ob das beklagte Finanzamt berechtigt war, die Steuerbescheide für zwei Streitjahre nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern. Dazu hatte die Klägerin vorgetragen, das beklagte Finanzamt sei daran nach Treu und Glauben gehindert gewesen. Denn es habe gegen seine Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, verstoßen. Das Gericht dagegen vertrat die Auffassung, die Klägerin treffe ein Mitverschulden. Sie habe die Rückstellung für die Entsorgungskosten nicht einfach in einem Posten unter „sonstige Rückstellungen“ zusammenfassen dürfen. Die Klägerin habe vielmehr diese Rückstellung für Entsorgungskosten nach ElektroG aufschlüsseln müssen. Das Argument der Klägerin, sie sei eine kleine Kapitalgesellschaft und daher nach Handelsrecht, aber auch nach Steuerrecht, nicht verpflichtet gewesen, die sonstigen Rückstellungen aufzuschlüsseln, ließ das Finanzgericht nicht gelten.

Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen. Es hat dem beklagten Finanzamt aber mit auf den Weg gegeben, dass die Klägerin nach seiner Einschätzung auch vor dem BFH obsiegen werde.

Bei dem vor dem Finanzgericht entschiedenen Verfahren handelt es sich augenscheinlich um ein von der OFD Münster betriebenes Pilotverfahren. Das beklagte Finanzamt legte großen Wert darauf, über die Rechtsfrage, ob eine Rückstellung dem Grunde nach zu bilden sei, ein Urteil zu erhalten. Über die Rückstellung der Höhe nach Haben die Parteien sich geeinigt. Sie haben sich auf eine bestimmte Rücklaufquote und einen bestimmten für die Entsorgung aufzuwendenden Betrag je verkaufter Lampe geeinigt. Wir gehen davon aus, dass das beklagte Finanzamt in die Revision gehen wird.
ws

VonDepesche

BGH-Urteil vom 16.07.2015: Mieter haben Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Vermieter Eigenbedarf nur vortäuscht

Random_Coil_Logo_Blog_FacebookEin Vermieter zog gegen seinen Mieter vor Gericht, da ein neuer Hausmeister in die Wohnung des Mieters ziehen sollte. Die Klage auf Eigenbedarf des Vermieters endete mit einem Vergleich beider Parteien. Der Mieter zog aus, doch der neue Hausmeister zog nicht in der nun freien Wohnung ein. Als der ehemalige Mieter der Wohnung erfuhr, dass eine Familie in seiner „alten“ Wohnung lebt, klagte er beim Landgericht Koblenz auf Schadensersatz. Der Kläger nannte als Begründung, dass er wegen Vortäuschung auf Eigenbedarf eine höhere Monatsmiete, einen längeren Arbeitsweg und zudem Kosten aus dem ersten Prozess des Vermieters gegen ihn habe. Die Klage war jedoch zunächst erfolglos.

Erst beim BGH, Az. VIII ZR 99/14, bekam der Kläger Zuspruch. Der BGH wies den Fall an das LG Koblenz zurück, da der Kläger mit dem Vergleich im ersten Prozess nicht auf Schadensersatzansprüche verzichtet habe. Der Vermieter ist durch die Vortäuschung von Eigenbedarf gemäß § 280 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig – und das zum Vorteil des ehemaligen Mieters.
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VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Ein Fehler kommt selten allein: 1. Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde ist unzulässig, und 2. Irren ist menschlich, nicht aber für Berater | BFH – Beschluss vom 12.6.2015, III B 81/14

Random_Coil_Logo_Blog_FacebookIn dem BFH – Beschluss vom 12.6.2015 ging es zunächst einmal um eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Entscheidung eines Finanzgerichts im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung. Es ging aber auch darum, ob die Erklärung über die Rücknahme der zunächst eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden durfte.
Eine beim Finanzgericht beantragte Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheides für 2006 hatte keinen Erfolg. Die Beschwerde an den BFH ließ das Finanzgericht nicht zu. Daraufhin wandte sich der Antragsteller mit „Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision“ gegen den Beschluss des FG an den BFH. Nur kurze Zeit später teilte er mit, dass er die Nichtzulassungsbeschwerde zurücknehme. Der BFH stellte das Verfahren durch Beschluss ein. Daraufhin beantragte der Antragsteller, den Einstellungsbeschluss aufzuheben und das Verfahren fortzuführen. Er trug vor, dass ein Erklärungsirrtum vorgelegen habe. Er habe die Aktenzeichen verwechselt und mit der Rücknahme der Beschwerde eine Erklärung abgegeben, die er so gar nicht habe erklären wollen.

Der BFH schien aber offensichtlich Interesse daran zu haben, über die Frage der Anfechtung der Rücknahme der Beschwerde zu entscheiden. Denn er hätte darüber gar nicht zu entscheiden brauchen. Denn schon die Beschwerde war unzulässig. Die FGO kennt eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde bei einer Entscheidung des FG über einen Antrag auf AdV nicht. Trotzdem wollte es der BFH sich nicht entgehen lassen, zur Frage der Anfechtbarkeit der Rücknahme der Beschwerde etwas auszuführen. Wörtlich führte der BFH in seinem Beschluss aus:

„b) aa) Die Rücknahme einer Beschwerde ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und kann auch nicht –etwa in entsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Anfechtung von Willenserklärungen– angefochten werden (vgl. zur Klagerücknahme z.B. BFH-Urteil vom 26. Oktober 2006 V R 40/05, BFHE 215, 53, BStBl II 2007, 271, m.w.N.).

Wird –wie hier– ein rechtskundiger Prozessvertreter tätig, kommt –anknüpfend an die Regelung des § 72 Abs. 2 Satz 3 FGO– ein Widerruf der Rücknahme der Beschwerde ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Wiederaufnahmegrund i.S. der §§ 579, 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben ist oder die Rücknahme auf einem offenkundigen Versehen beruht (BFH-Beschluss vom 12. August 2009 X S 47/08 (PKH), BFH/NV 2009, 1997; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 72 FGO Rz 30 f.).

bb) Ein derartiger Ausnahmefall liegt im Streitfall indes nicht vor. Ein Wiederaufnahmegrund i.S. der §§ 579 und 580 ZPO ist nicht gegeben. Auch liegt kein offenkundiges Versehen vor. Zwar hat der Antragsteller in seinem Schreiben vom 22. Oktober 2014 auch auf ein anderes Aktenzeichen (8 V 2653/14) des FG Bezug genommen. Nachdem betreffend dieses weiteren Aktenzeichens (8 V 2653/14) kein Verfahren beim BFH anhängig war und der Antragsteller in diesem und weiteren Verfahren auch inhaltliche Verknüpfungen zu anderen Verfahren hergestellt hat, war weder ersichtlich, welche genauen Motive der Beschwerderücknahme zugrunde lagen, noch erkennbar, dass die Rücknahmeerklärung auf einem Versehen beruhen könnte. Es bestand daher kein Anlass von dem Grundsatz abzuweichen, dass Angehörige der steuerberatenden Berufe mit ihren Prozesserklärungen beim Wort zu nehmen sind (z.B. BFH-Beschluss vom 14. Juni 2011 V B 24/10, BFH/NV 2011, 1532, m.w.N.).“
Vereinfacht gesagt, bedeuten die Ausführungen des BFH: „Irren ist menschlich, nicht aber für Angehörige der steuerberatenden Berufe“. Diese sind, wie der BFH so schön formuliert, mit ihren Prozesserklärungen beim Wort zu nehmen. Die Reaktion des Mandanten des Prozessbevollmächtigten zu den Ausführungen des BFH ist uns nicht bekannt.
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Bundesverfassungsgericht vom 22.10.2014: „mit dem / der Zweiten sieht man besser“, nicht aber im katholischen Krankenhaus: die zweite Ehe als Kündigungsgrund

Random_Coil_Logo_Blog_FacebookEin katholisches Krankenhaus in Düsseldorf hatte einem Chefarzt gekündigt, weil dieser zum zweiten Mal geheiratet hatte. Der Arzt ging gegen die Kündigung vor und bekam in allen Instanzen Recht. Auch das BAG hatte nach Abwägung der Sonderrechte der Kirche und gegen die Rechte des Arbeitnehmers die Kündigung für unwirksam erklärt. Der Arbeitgeber legte dagegen Verfassungsbeschwerde ein. Nach der Lehre der katholischen Kirche ist die Ehe unauflöslich. Eine Scheidung ist nicht vorgesehen. Auch wenn sich Ehepaare scheiden lassen, ist damit die Scheidung als solche nicht anerkannt. Die Scheidung gilt in der katholischen Kirche als Sünde.
Das Bundesverfassungsgericht (Az.: 2 BvR 661/12) entschied, dass die katholische Kirche Mitarbeitern kündigen darf, wenn diese ein zweites Mal heiraten. Die Richter sind der Auffassung, dass die verfassungsrechtlichen Sonderrechte der Kirche verletzt sind, wenn die Arbeitsgerichte eine Kündigung wegen Illoyalität bei erneuter Heirat als unwirksam ansehen. Zudem dürften Arbeitsgerichte dieses „kirchliche Selbstverständnis“ nur eingeschränkt überprüfen.

ws

VonDepesche

Anwaltsgerichtshof NRW vom 29.05.2015: Schlichte Roben vor Gericht

91010_WS schwarz weißEin Anwalt aus Köln bedruckte seine Anwaltsrobe mit seinem Namen und seiner Internetadresse. Bei der Rechtsanwaltskammer Köln fragte er daraufhin nach, ob er diese Robe vor Gericht tragen dürfe. Diese Anfrage wurde mit der Begründung abgelehnt, dass solch eine Beschriftung als „Werbung“ zu verstehen sei und gegen § 43b BRAO i.V.m. § 61 BORA verstößt. Dabei geht es um die sachliche Unterrichtung der beruflichen Tätigkeit, die bei dem Anwalt in Form einer Werbemaßnahme überschritten sei.

Mit dieser Antwort konnte sich der Kölner Anwalt jedoch nicht zufrieden geben und reichte nach belehrendem Hinweis der RAK Köln eine Klage bei dem Anwaltsgerichtshof NRW ein. Dieser teilte die Auffassung der RAK Köln und fügte hinzu, dass eine bestickte Robe ein werbender Zweck sei und zudem gegen § 20 BORA verstoße. Nach Meinung des AGH NRW, Aktenzeichen 1 AGH 16/15, entspricht eine bestickte Anwaltsrobe nicht der üblichen Berufstracht der Anwälte, so wie es verlangt wird.

ws

 

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OLG Karlsruhe vom 03.09.2014: „Schweigen ist Gold“: Schweigepflicht über den Tod hinaus

Schweigepflicht – wie ernst wird dieser Begriff eigentlich noch genommen? Nach dem Urteil des OLG Karlsruhe vom 03.09.2014, 12 W 37/14, ernster als je zuvor. Worum ging es? Als ein Begünstigter von der Lebensversicherung die Auszahlung der Versicherungssumme nach dem Tode seines Vaters verlangte, erhielt er die überraschende Antwort, sein Vater habe die Gesundheitsfragen „falsch“ beantwortet. Mit der Behauptung, keinen Hausarzt gehabt zu haben, focht die Versicherung den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Doch diese Aussage konnte die Versicherung nicht beweisen. Der Hausarzt Dr. G. verweigerte seine Zeugenaussage unter Verweis auf sein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs.1 Ziff. 6 ZPO.

Nach dem Urteil des OLG ist das zulässig: der Arzt dürfe sich auf seine Schweigepflicht berufen, außerdem gäbe es offensichtlich keine Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Willens des Verstorbenen. Dieser hätte nicht gewollt, dass der Arzt aussagt. Da die Beweislast bei der Versicherung liegt und die arglistige Täuschung des Verstorbenen ohne die Aussage des Arztes praktisch nicht zu beweisen war, erhielt der Begünstigte die Auszahlung.

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VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

„Wegfallgewinn“: BFH bleibt mit Urteil vom 15.04.2015 bei seiner Rechtsauffassung zum Rangrücktritt mit leichter Modifikation zu den Folgen

91007 Linus Fliege_3Mit seiner Entscheidung vom 15.04.2015 (I R 44/14) bleibt der BFH bei seiner Linie, dass nicht jede Art eines zu einer Verbindlichkeit erklärten Rangrücktritts dazu führt, dass die Verbindlichkeit bestehen bleibt (und damit kein Gewinn infolge Wegfalls der Verbindlichkeit anfällt – „weniger arm = mehr reich“ = Gewinn). Er ergänzt sie aber konsequent.

Während ein Forderungsverzicht bei dem Schuldner zum Wegfall der Verbindlichkeit und damit steuerrechtlich zu einer Erhöhung des Betriebsvermögens nach § 4 Abs. 1 EStG führt, versucht die Praxis, diesem nicht gewünschten Ergebnis (wem es so schlecht geht, dass Gläubiger auf Forderungen verzichten, der braucht keinen zu versteuernden Gewinn ohne Zufluss von Liquidität) mit einem Rangrücktritt zu begegnen. Rangrücktritt heißt vereinfacht gesagt, dass die Verbindlichkeit zwar bestehen bleibt, sie aber bei Fälligkeit nicht bezahlt werden muss, sondern erst dann, wenn bestimmte Bedingungen eingetreten sind. Weiterer Vorteil: in einem insolvenzrechtlichen Status sind solche Verbindlichkeiten nicht auszuweisen, eine Überschuldung kann damit beseitigt werden. Wirtschaftlich betrachtet sind der Rangrücktritt und der auflösend bedingte Forderungsverzicht (Der Verzicht wird heute erklärt, die Forderung erlischt sofort, sie entsteht aber wieder bei Eintritt bestimmter Bedingungen) einander daher ähnlich.

Es liegt auf der Hand, dass bei der Formulierungen eines Rangrücktrittes der kautelarjuristischen Kreativität keine Grenzen gesetzt sind. Doch da wird’s ohne profunde Kenntnisse des Steuerrechts gefährlich. Das Steuerrecht greift durch die Sonderregelung des § 5 Abs. 2a EStG in der Weise in die Gestaltung ein, dass für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, Verbindlichkeiten und Rückstellungen erst anzusetzen sind, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind. Das gilt auch für Rangrücktritte.

Es bedarf daher schon der passenden Formulierung, um das unerwünschte Entstehen eines steuerlichen Gewinns durch einen Rangrücktritt zu vermeiden.

Positiv an der Entscheidung des BFH: wenn der Rangrücktritt nicht betrieblich veranlasst ist, ist die Gewinnerhöhung durch den – falsch formulierten – Rangrücktritt (Wortschöpfung des BFH: „Wegfallgewinn„) zu neutralisieren (als Einlage). Wermutstropfen: das erkennt der BFH aber nur in Höhe des werthaltigen Teils der Forderung an, und dieser Teil dürfte in der Praxis in den meisten Fällen nicht sehr hoch sein. Denn bei werthaltigen Forderungen besteht kein Anlass, einen Rangrücktritt zu erklären.
ws