Wer schon einmal versucht hatte, bei einem Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung morgens um 06.30 Uhr zu erhalten, wird im besten Fall Gelächter geerntet haben. Der BFH und das FG in Leipzig dagegen halten einen Termin zu dieser Stunde für Rechtsanwälte für durchaus zumutbar. Ein Antrag auf Terminsverlegung komme nicht in Betracht.
In seinem Beschluss vom 10.3.2015 (V B 108/14) konnte der BFH in der m.E. doch krassen Ablehnung einer Terminsverlegung durch das Finanzgericht in Leipzig und den damit im Zusammenhang stehenden Äußerungen eines Einzelrichters („da lache ich aber“) keine Besorgnis der Befangenheit des Einzelrichters erkennen. Besonders praktisch dabei: Der Einzelrichter hatte über das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch selbst als Richter in eigener Sache entschieden. Nach der auf der Internetseite des Bundesfinanzhofes veröffentlichten Entscheidung hatte der Prozessbevollmächtigte beantragt, einen Termin zu verlegen. Der Bevollmächtigte hatte dazu vorgebracht, am Vortag einen Termin beim Bundespatentgericht zu haben, und am Terminstag einen weiteren beim Amtsgericht in D, und zwar um 9:30 Uhr. Den nächsten Satz der Entscheidung muss man sich allerdings auf der Zunge zergehen lassen:
„zur Vermeidung einer Terminkollision hat das FG die mündliche Verhandlung von 11:00 Uhr auf 7:00 Uhr vorverlegt, eine Fahrzeit nach D von 2 Stunden berücksichtigt und sich überdies bereit erklärt den Termin von 7:00 Uhr auf 6:30 Uhr vorzuverlegen. Gründe, die den Kläger und Beschwerdeführer in dieser Zeit an der Teilnahme hinderten, hat er weder vorgebracht noch glaubhaft gemacht. Bloße Unannehmlichkeiten, um den Termin pünktlich wahrnehmen zu können (wie beispielsweise eine frühe Anreise oder eine Hotelübernachtung), reichen dagegen für die Annahme eines erheblichen Grundes nicht aus.“
Erste Frage: warum konnte denn der Termin nicht einfach auf einen anderen Tag verlegt werden? FG – Verfahren sind nicht für besonders kurze Dauern bekannt. Da kann es also auf ein oder zwei Wochen ankommen. Diese gilt umso mehr, als das Gericht ja bereit war, auch schon um 06:30 mit den Verhandlungen zu beginnen. Vielleicht wäre es auch bereits, einen Termin um 22:30 zu ermöglichen?
Der Bevollmächtige telefonierte daraufhin mit dem Einzelrichter. In einem Telefonat habe der Einzelrichter eine telefonische Äußerung des Bevollmächtigten mit der Erwiderung quittiert: „da muss ich aber lachen“. Nach der veröffentlichten Entscheidung wies der Einzelrichter selbst den Befangenheitsantrag des Bevollmächtigten zurück.
Der BFH konnte darin keinen Verfahrensfehler erkennen. Er schloss sich der Entscheidung des Einzelrichters in Leipzig an und meinte, ein Termin um 7:00 Uhr, gegebenenfalls um 6:30 Uhr, sei durchaus zumutbar.
Wenn wir die Entscheidung richtig verstehen, mutet der BFH dem Bevollmächtigten folgendes zu: am Vortag des Termins hatte der Prozessbevollmächtigte einen Termin beim Bundespatentgericht, in München. Am Prozesstag sollte er zunächst um 07:00 Uhr oder um 06:30 Uhr in Leipzig zur mündlichen Fahndung erscheinen, um sodann nach 2 Stunden Fahrzeit nach D (wie Dessau?) zu gelangen. Das ist ersichtlich nach unserer Auffassung ein wenig weltfremd. Einfacher wäre es doch gewesen, einen anderen Tag zu finden, zumal bei der gezeigten richterlichen Flexibilität. Aber das wäre ja zu einfach gewesen. Oder ging es nur darum, Recht zu behalten? Ich hoffe nicht.
Interessant und zur „Nagelprobe“ wird die Sache, wenn man die Situation umkehrt. Wer es bis heute noch nicht versucht hat, kann ja mal bei einem Finanzgericht den Antrag stellen, dass er doch bitteschön um 6:30 Uhr oder um 22:30 Uhr verhandelt werden möge (das ist ja zumutbar). Ich werde das jetzt einmal bei nächster Gelegenheit machen. Ich möchte die Prognose wagen, dass dies in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle voraussichtlich abgelehnt werden wird. Das aber wäre möglicherweise eine wissenschaftliche Untersuchung wird.
ws
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Diplom-Finanzwirt, Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht
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