„Figaro hier, Figaro da, Figaro hier, Figaro da, ich kann nicht mehr“, so lässt Rossini in der Oper „Der Barbier von Sevilla“ trällern. Bei dem Urteil des AG Coburg kann man auch nicht mehr, in diesem Fall aber vor lauter Lachen. Was war passiert? Die Klägerin äußerte bei dem Beklagten, einem Figaro (frz.: Friseur), den Wunsch, sich ihren Haaransatz schwarz, die Spitzen der Haare dagegen lila (sogenannter „Ombré Look“ in lila) färben zu lassen. Des Menschen Wille ist sein Himmelreich… Der später beklagte Friseur klärte die Klägerin (so jedenfalls nach dem Urteil) nicht darüber auf, dass der von ihr gewünschte Effekt nicht zu erzielen ist (warum der Figaro dennoch zur Tat und zum Farbtopf schritt – der Strafrechtler würde sagen: untauglicher Versuch – ist nicht überliefert). Es gelang weder beim ersten Termin, noch bei zwei folgenden (bei anderen Friseuren), den gewünschten Look in lila zu erreichen. Die Klägerin war darüber nicht entzückt. Sie machte mit der Klage die aus ihrer Sicht fruchtlos aufgewandten Friseurkosten aus dem ersten Termin bei dem Beklagten, die gekauften Pflegeprodukte, die Kosten der zwei weiteren Termine bei anderen Friseuren und Schmerzensgeld in dreistelliger Höhe geltend.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass er die Kundin über die Behandlung der Haare und die damit verbundenen Konsequenzen aufgeklärt, und zudem gewissenhaft gearbeitet habe. Trotz der Aufklärung habe die Klägerin die Haarbehandlung gewünscht.
Das AG Coburg gab der Klage teilweise statt. Der Beklagte wurde u.a. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet. Der Beklagte müsse die gesamten Kosten für den ersten Termin an die Klägerin zurückzahlen, da der zugesicherte Erfolg, den „Ombré Style“ herzustellen, nicht eingetreten sei. Das klingt nach Werkvertrag. Zusätzlich müsse der Friseur, weil die Haare durch die Behandlungen geschädigt wurden und diese daraufhin gekürzt werden mussten, Schmerzensgeld in zweistelliger Höhe zahlen. Die Klägerin gab zudem an, sie sei durch die zerstörten Haare nachhaltig in ihrem beruflichen und privaten Alltag beeinträchtigt gewesen (wir hätten eher gedacht, dass dies erst durch den gewünschten look der Fall gewesen wäre). Das Amtsgericht Coburg ist dieser Meinung allerdings nicht gefolgt. Es hat dem Beklagten ein niedrigeres als das von der Klägerin angestrebte Schmerzensgeld auferlegt. Die zwei zusätzlichen Friseurbesuche in einem anderen Salon hatte der Beklagte nur zu einem Teil zu ersetzen. Und die Kosten für die gekauften Pflegeprodukte musste der Beklagte gar nicht erstatten. Das Urteil des AG Coburg vom 19.03.2014 hat das Az. 12 C 1023/13.
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