Anwälte genießen in den USA keinen guten Ruf. Ihnen wird nachgesagt, dass es ihnen nicht um das Recht, sondern nur um das Geld geht. Dass dies im Vergleich zu Deutschland nur die halbe Wahrheit ist, liegt auf der Hand. Auch unter den Rechtsanwälten in Deutschland dürften die Anwälte, denen es jedenfalls nur um das Recht, deutlich in der Minderheit sein. Es ist eben doch nicht jedem möglich, nur von der Lust am Recht zu leben, insbesondere dann, wenn man eine Familie hat.
Es verwundert daher nicht, dass es in den USA über Anwälte eine Menge Witze gibt, in denen insbesondere dieses Streben nach Geld statt nach Recht seinen Ausdruck findet. Hier ein paar Beispiele:
How do you tell if it is REALLY cold outside?
A lawyer has his hands in his own pockets.
A priest and a lawyer died and went to heaven. They were met by Saint Peter at the gate, who told them he would be giving them some transportation to get around in. He gave the lawyer a big white limousine. The priest was given a bicycle. The priest said „wait a minute“ you gave the lawyer a limousine and me a bicycle. Why is that? St. Peter replied, oh we get a lot of priests in Heaven, but this is the first time a lawyer has made it.
In Deutschland dagegen gibt es zwar Witze über Anwälte, vieles aber scheint einfach aus den USA übersetzt worden zu sein. So wie dieser hier, der im Kern dem oben geschilderten Witz aus den USA entspricht:
Zwei Männer treffen sich auf der Straße. „Heute morgen war es aber eisig kalt.“
„Wie kalt war es denn?“
„Ich weiß es nicht genau, aber ich habe einen Anwalt gesehen, der seine Hände in den eigenen Taschen hatte.“
In der Tat bietet das Dasein der Juristen in Deutschland jedenfalls keine so große Angriffsfläche, um richtig bösen Humor zu verbreiten. Anwälte in Deutschland werden eher zur Zielscheibe des Spotts wegen der in der Tat nicht selten anzutreffenden Eigenschaft, Probleme nicht zu lösen, sondern Dinge noch komplizierter zu machen, wie der folgende Witz zeigt:
„Ein Manager findet für jedes Problem eine Lösung, während ein Anwalt an jeder Lösung ein Problem findet.“
Die Komik dieser Aussage entsteht im Wesentlichen durch Unwissen und / mangelnde Erfahrung. Natürlich ist es richtig, jede Lösung darauf zu untersuchen, ob sie nicht noch Haken und Ösen hat. Das ist unbequemer als schnelle ein – nur scheinbar gute – Lösung zu akzeptieren, die sich aber bei späterem Streit als nicht so gut erweist, weil wesentliche Teile nicht bedacht und auch nicht gelöst worden sind. Wenn man aber eine gefundene Lösung untersucht, dann darf man sich dabei nicht durch Problematisieren unwichtiger Dinge lächerlich machen, sondern nur solche Themen ansprechen, die als Probleme später im Streitfall wirklich einmal relevant werden können. So verstanden, sprechen wir von gutem Anwaltshandwerk. Die Aussage allein, dass etwas kompliziert und riskant ist, ist dagegen ersichtlich wenig hilfreich.
Wir sehen also, dass in jedem Witz auch immer ein Funken Wahrheit steckt. Vielleicht ist auch einfach nur jenes Gespräch mit einem US -Mandanten über Witze und Anwälte wahr:
„Why do you only have few jokes about lawyers in Germany?“
„because almost all stories are true“.
ws
Ein Hund kam in eine Metzgerei und stahl einen Braten. Glücklicherweise erkannte der Metzger den Hund als den seines Nachbarn, eines Anwalts. Der Metzger rief den Anwalt an und sagte: „Wenn Dein Hund einen Braten aus meiner Metzgerei stiehlt, dann bist doch wohl für den Schaden verantwortlich, oder?“ Der Anwalt erwiderte: „Natürlich. Wie hoch ist der Schaden?“ „45,00 €“, sagte der Metzger. Der Anwalt versprach sofortige Erledigung ohne Rechtsstreit und einigte sich auf Zahlung von 45,00 €. Am nächsten Tag erhielt der Metzger von dem Anwalt ein Schreiben, in dem ihn der Anwalt aufforderte, 128,74 Euro zu zahlen. Beigefügt war eine Rechnung über „Beratung wegen Schadensersatz, Gegenstandswert 45,00 €,“ über 173,74 €, mit der der Anwalt eine Geschäftsgebühr nach VV 2300, eine Einigungsgebühr nach VV 1000, und Schreibauslagen sowie die USt berechnete. Weiter beigefügt war eine Aufrechnungerklärung, in der der Anwalt gegen den Anspruch des Metzgers i.H.v. 45,00 € sein Honorar i.H.v. 173,74 € aufrechnete und 128,74 € als seine Restforderung auswies.
Der neue Mandant sitzt beim Anwalt und fragt ihn, was es ihn kostet, wenn er dem Anwalt drei Fragen stellt. Der Anwalt antwortet: „Für Sie 3.500,00 € zuzüglich Umsatzsteuer“. Entsetzt erwidert der neue Mandant „Ist das nicht etwas viel für drei Fragen?“, worauf der Anwalt ungerührt antwortet: „ich meine nein. Und wie lautet Ihre letzte Frage?“
ws
Es gibt gelungene Abkürzungen, es gibt misslungene Abkürzungen und dann gibt es das beA. Mit Ausnahme von Anwälten wird „beA“ niemandem etwas sagen. Eine gelungene Abkürzung erklärt sich, u.a. wegen der weiten Verbreitung, aus sich selbst heraus. Dass „GmbH“ nur selten als Abkürzung für „geh mal Bier holen“ und wenn, dann meist am Ballermann (dort aber mit dem Zusatz „du bist schon wieder hässlich“) verwendet wird und, zumindest nüchtern betrachtet, von genderfragen einmal ganz abgesehen, kein gutes Licht auf den Verwender wirft, sondern auch landläufig (meist) richtig als Abkürzung für eine Kapitalgesellschaft erkannt wird, verwundert nicht. Die GmbH gibt es ja auch schon lange (seit 1892). Früher war eben nicht alles besser, einiges aber schon. Das beA dagegen hat es in Kreisen außerhalb der Anwaltschaft schwer. Wenn wir nicht wüssten, wofür die Abkürzung steht, bedarf es schon erheblicher Phantasie, den oder die von beA abgekürzten Begriffe zu finden. Spontan fiel mir nichts ein, die Abkürzung ist einfach zu sperrig und blutleer.
beA könnte heißen: „bei einer Amme“, oder „bei etwas Anstand“ oder „bei etwas Anderem“, oder für Fremdgeher: der / die ist „beA“ würde dann bedeuten: der / die ist „bei einem oder einer Anderen“. Oder wie wäre es mit „besonderer Anzug“ oder mit „bei einem Absacker“ oder in der derben Sprache „besonderes A…..loch“. Nein, ich bleibe dabei: die Abkürzung ist nicht gut gelungen. Aber vielleicht liegt das ja schon dem Ungetüm, das abgekürzt werden soll. Übertragen frei nach Luther: „aus einem traurigen Arsch entspringt kein fröhlicher Furz“ könnte man zum beA sagen, aus einem traurigen Begriff entspringt keine fröhliche Abkürzung. Und damit haben wir den Nagel auf den Kopf getroffen oder des Pudels Kern entdeckt. Offenbar war den Wortschöpfern das „Anwaltspostfach“ nicht modern oder nicht elektronisch genug (wobei ich mit dem Begriff elektronisch irgendwie immer noch ein Kabel verbinde und den Begriff altmodisch finde), so dass man bestimmt längere Zeit damit verbracht hat („wenn ich nicht mehr weiter weiß, bild ich einen Arbeitskreis“), wie man das simple Postfach etwas aufmotzen könnte. Vielleicht bedurfte es, weil niemandem im Arbeitskreis dazu etwas einfiel, erst mehrerer „GmbH“-Anweisungen, damit die Gedanken etwas ungebremster zirkulieren und so schließlich zu der lichtvollen Erkenntnis führen konnten, dass das Anwaltspostfach nicht nur elektronisch, sondern auch noch „besonders“ sein müsse.
Sind wir Juristen zwar sicher schon immer etwas Besonderes gewesen (und meinen – warum eigentlich? – dies werde auch künftig so sein), hielten die Wortschöpfer des beA es doch für klug, nicht nur darauf zu bauen, dass dieses traditionelle Verständnis auf das Postfach abfärbt, sondern dass man dies besser durch den Zusatz „besonders“ ausdrücklich zum Ausdruck bringen solle. Welch weiser Ratschluss. (Wieder) nüchtern betrachtet ist die Abkürzung ja auch nicht an sich schlecht. Sie ist nur nicht besser als der abzukürzende Begriff. Weil aber der schlecht ist, ist auch die Abkürzung schlecht (siehe Luther….).
Das gute alte Postfach hätte es doch auch getan, meinetwegen mit dem „elektronisch“ vorneweg. So steht’s ja auch in § 126a BGB: „Elektronische“ Form als Ersatz (§§ 126a, 125 Abs. 3 BGB) für die Schriftform (Stück Papier und Unterschrift(en), § 126 Abs. 1 und Abs. 2 BGB). Und darauf kommt es ja beim beA wohl auch an.
Wenn wir uns das beA einmal inhaltlich beschauen, dann fällt auf, dass jeder eins bekommt. Wirklich jeder? Nein, nicht jeder, die Anwalt – GmbHs und vermutlich die Anwalt – AGs bekommen keins. Das haben wir zu unserer Verwunderung von der BRAK bestätigt bekommen. Ich stelle mir das etwas seltsam vor. Nach § 59 l BRAO ist Vertragspartner und Auftragnehmer der Mandanten die RA – GmbH. Mit ihr kann aber kein Anwaltskollege und auch kein Gericht kommunizieren. Sie kann auch keine Klagen erheben und keine Schriftsätze bei Gericht einreichen. Mangels beA geht das, was geht und auch gehen muss, künftig nicht mehr Einen Grund, warum unsere GmbH kein beA erhalten wird, habe ich noch nicht erfahren. Vielleicht liegt es daran, dass man die dafür notwendige Zeit lieber für den Namen des Postfaches und für die sinnreiche Abkürzung gebraucht hat. Es grüßt der Aküfi.
ws
In der vom BFH zu entscheidenden Sache ging es um die Frage, ob die bekanntlich nur kurzfristige Vermietung von Zimmern an Prostituierte dem ermäßigten Umsatzsteuersatz i.H.v. 7 % unterliegt. Die Klägerin unterlag mit ihrem Begehren bereits vor dem Finanzgericht. Die Revision hatte das Finanzgericht nicht zugelassen. Da der BFH die von der Klägerin eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde bereits als unzulässig ansah (das ist kein Makel, weil die Anforderungen an die Zulässigkeit sehr hoch sind), fiel der Beschluss des BFH vom 21.01.2015 (XI B 88/14) insoweit recht kurz aus.
Im Vergleich dazu nahmen die Ausführungen des BFH zu dem Vorbringen der Klägerin, „beim Vorlesen des Falles“ durch den Berichterstatter habe der Beisitzer Herr X die Augen geschlossen, einen deutlich größeren Raum ein. Dieses Vorbringen wertete der BFH als Rüge, das Gericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, um sich sodann genüßlich damit auseinandersetzen zu können. Wäre die Rüge begründet gewesen, hätte ein absoluter Revisionsgrund vorgelegen (§ 119 Nr. 1 FGO), der auch einen Verfahrensmangel dar gestellt hätte. Allerdings meinte der BFH, dass die Rüge nicht ordnungsgemäß erhoben worden sei.
Wörtlich führte er dazu in seiner Entscheidung aus:
„a) Ein Gericht ist nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn ein Richter während der mündlichen Verhandlung schläft und deshalb wesentlichen Vorgängen nicht folgt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 4. August 1967 VI R 198/66, BFHE 89, 183, BStBl III 1967, 558, und BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2011 IV B 61/10, BFH/NV 2012, 246). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, kann im Allgemeinen jedoch erst dann angenommen werden, wenn sichere Anzeichen für das Schlafen wie beispielsweise tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder eindeutige Anzeichen von fehlender Orientierung gerügt werden (BFH-Beschluss vom 16. Juni 2009 X B 202/08, BFH/NV 2009, 1659). Denn ein Richter kann dem Vortrag während der mündlichen Verhandlung auch mit (vorübergehend) geschlossenen Augen und geneigtem Kopf folgen. Deshalb muss derjenige, der sich darauf beruft, ein Gericht sei wegen eines in der mündlichen Verhandlung eingeschlafenen Richters nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, konkrete Tatsachen vortragen, welche eine Konzentration des Richters auf wesentliche Vorgänge in der mündlichen Verhandlung ausschließen (BFH-Beschluss vom 17. Februar 2011 IV B 108/09, BFH/NV 2011, 996).
b) Aus der Begründung ergeben sich hierfür keine Anzeichen. Die Klägerin trägt selbst vor, es entziehe sich ihrer Kenntnis, ob der beisitzende Richter X eingenickt sei oder nicht. Allein aus der Tatsache, dass dieser die Augen geschlossen hatte, ergibt sich nicht, dass er wesentliche Vorgänge in der mündlichen Verhandlung nicht hätte aufnehmen können.“
Was lehrt uns Anwälte die Entscheidung des BFH? Wenn wir in einer der nächsten mündlichen Verhandlungen feststellen, dass ein Richter oder eine Richterin beginnt, die Augen zu schließen, sollten wir unsere Aufmerksamkeit zumindest auch auf diesen Vorgang lenken. Sollten sich die Augen nach etwas längerer Zeit nicht mehr öffnen, wird es Zeit, die Angelegenheit zu protokollieren, um sie zu dokumentieren. Sollte der Zustand der geschlossenen Augen auf der Richterbank für insgesamt ca. 10 Minuten angehalten haben, wird es Zeit für einen Weckruf. Dafür könnte es sich empfehlen, an geeigneter Stelle der mündlichen Verhandlung energisch mit der Faust auf den Tisch zu hauen und plötzlich laut zu werden. Sollte man dann die von dem BFH in seinem Beschluss vorgezeichnete „fehlende Orientierung“ auf der Richterbank feststellen, hätte man gute Chancen, mit der Rüge, das Gericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, durchzudringen.
Es gilt auch hier: nicht die Rechtslage ist das Problem, sondern der Sachverhalt.
ws
Anwälte haben die (größere) Meinungsfreiheit im Kampf um’s Recht: ein Rechtsanwalt richtete nach Zustellung eines seine Berufung verwerfenden Urteils einen mehrseitigen Schriftsatz an das Landgericht, in dem er einleitend ausführte: „… ist festzustellen, dass das Urteil der Kammer vom 17. 3. so falsch ist, dass man sich wundert, dass ausgebildete Juristen an der Rechtsfindung beteiligt waren. … Schadensersatzansprüche, die gegen jeden anderen Bürger mit Recht indiziert wären, gibt es gegen Richter nicht, ebenso wenig wie Rechtsbeugung.” Gegen Ende des Schreibens, in dem sich der Rechtsanwalt mit der Rechtsansicht des LG eingehend auseinandersetzte, heißt es: „So wird der Eindruck erweckt, dass unsorgfältig vorgegangen wurde, dass der Vortrag des Bekl. überhaupt nicht interessierte. Es darf nicht verwundern, dass so der Eindruck von Justizwillkür oktroyiert wird, zumal es Rechtsbeugung in Praxi nicht gibt, damit keine begründbaren Schadensersatzansprüche gegen Richter und keine begründbaren Dienstaufsichtsbeschwerden. Man fühlt sich als Rechtsuchender der Staatsmacht zunehmend ausgeliefert.”
Der AnwGH entschied, dass der Schriftsatz des Rechtsanwalts ist nicht als Beleidigung zu beanstanden war. Wörtlich heißt es in der Entscheidung:
„a) Rechtsanwälte üben im freiheitlichen Rechtsstaat als berufene Berater und Vertreter der Rechtsuchenden neben Richtern und Staatsanwälten eine eigenständige wichtige Funktion im „Kampf um das Recht” aus. Ihnen kommen deshalb weitergehende Befugnisse und damit korrespondierende Pflichten als ihren Mandanten zu (BVerfG, NJW 1991, NJW Jahr 1991 Seite 2274). Die Wahrnehmung seiner Aufgaben erlaubt es dem Rechtsanwalt – ebenso wie dem Richter – nicht, immer so schonend mit den Verfahrensbeteiligten umzugehen, dass diese sich nicht in ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt fühlen. Nach allgemeiner Auffassung darf er im „Kampf um das Recht” auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen, ferner Urteilsschelte üben oder „ad personam” argumentieren, um beispielsweise eine mögliche Voreingenommenheit eines Richters oder die Sachkunde eines Sachverständigen zu kritisieren. Nicht entscheidend kann sein, ob ein Anwalt seine Kritik anders hätte formulieren können; denn grundsätzlich unterliegt auch die Form der Meinungsäußerung der durch Art. GG Artikel 5 GG Artikel 5 Absatz I GG geschützten Selbstbestimmung (BVerfGE 76, BVERFGE Jahr 76 Seite 171 [BVERFGE Jahr 76 Seite 192f.] = NJW 1988, NJW Jahr 1988 Seite 191 [NJW Jahr 1988 Seite 193f.]). Herabsetzende Äußerungen, die ein Anwalt in Zusammenhang mit seiner Berufsausübung und der dabei zulässigen Kritik abgibt, bieten noch keinen Anlass zu standesrechtlichem Eingreifen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten.
Als Berufspflichtverletzung sind sie erst dann zu beanstanden, wenn die Herabsetzungen nach Inhalt oder Form als strafbare Beleidigungen zu beurteilen sind, ohne durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt zu sein (BVerfG, NJW 1991, NJW Jahr 1991 Seite 2274 f.).
ws
Wäre es im Kern nicht so traurig, man könnte darüber lachen: Der Beklagte eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht Schleswig musste doch glatt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bemühen, um dem Amtsgericht die – im Übrigen nach einhelliger Auffassung durchzuführende – Berechnung einer Frist nach § 222 Abs. 2 ZPO zu erläutern.
Das Amtsgericht wollte den Rechtsstreit im schriftlichen Verfahren nach billigem Ermessen nach § 495a ZPO entscheiden. Es bestimmte als Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden könnten, schließlich den 1. Oktober 2011. Dieses Datum fiel auf einen Sonnabend. Zum Beweis von Tatsachen benannte der Beklagte mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2011, dem nächstfolgenden Werktag (der 3. Oktober ist als Tag der deutschen Einheit ein gesetzlicher Feiertag), der bei Gericht am selben Tag einging, seine Tochter als Zeugin. Mit Urteil vom 7. Oktober 2011 gab das Gericht der Klage überwiegend statt. Ein substantiierter Vortrag des Beklagten sei erst mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2011, und damit nach Ablauf der Schriftsatzfrist am 1. Oktober 2011, erfolgt.
Der verwunderte Beklagte wehrte sich dagegen mit Anhörungsrüge. Sein am 4. Oktober 2011 eingegangener Schriftsatz sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Denn nach dem Wortlaut des § 222 Abs. 2 ZPO ende die Frist mit Ablauf des ersten Werktags, wenn das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend falle. Das Amtsgericht wies die Anhörungsrüge als unbegründet zurück. Die Schriftsatzfrist sei abgelaufen gewesen. Die gesetzte Frist sei eine datierte Frist. Darauf sei § 222 Abs. 2 ZPO nur anzuwenden, wenn der Fristablauf auf einen Sonn- oder Feiertag falle.
Das BVerfG hielt die Verfassungsbeschwerde für offensichtlich begründet. Es führt dazu aus:
„Die Regelung des § 222 Abs. 2 ZPO gilt nach einhelliger Meinung unabhängig davon, ob die Frist, deren Ende zu bestimmen ist, berechnet oder datiert ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Juni 1978 – VIII ZR 127/76 -, juris, Rn. 6, 7, 9 m.w.N.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl. 2014, § 222 Rn. 2; Gehrlein, in: Münchener Kommentar, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 222 Rn. 6; Stadler, in: Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 222 Rn. 1; Gerken, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 222 Rn. 14; Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2005, § 222 Rn. 11; bei den nach der Auflage von 2013 oder 2014 zitierten Kommentaren ebenso jeweils auch bereits die früheren, zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidungen verfügbaren Auflagen).
Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1982 (BVerfGE 61, 119), auf die das Amtsgericht sich durch Verweis auf eine sie zitierende Kommentarstelle beruft, folgt nichts Gegenteiliges (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. August 2013 – 2 BvR 425/12 -, juris, Rn. 14). Schon angesichts des Wortlauts der kommentierten Vorschrift, die sich eindeutig auch auf Fristen bezieht, deren Ende auf einen Sonnabend fällt, hätte für das Gericht Anlass bestanden, der Frage nachzugehen, ob und warum der Fall, in dem das Ende der datierten Frist auf einen Sonnabend fällt, anders zu behandeln sein sollte als der Fall einer datierten Frist, deren Ende auf einen Sonn- oder Feiertag fällt. Eine unterschiedliche Behandlung lässt sich auch nicht mit den Motiven rechtfertigen, die den Gesetzgeber dazu bewegten, in den Anwendungsbereich der Regelung des § 222 Abs. 2 ZPO auch Fristen einzubeziehen, deren Ende auf einen Sonnabend fällt. Denn damit sollte lediglich den im Rechtsverkehr aufgetretenen Unzuträglichkeiten Rechnung getragen werden, die mit der Einführung der Fünf-Tage-Woche für weite Kreise der arbeitenden Bevölkerung einhergegangen waren (vgl. BTDrucks 4/3394, S. 3). Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Gründe für datierte Fristen nicht gelten sollten.
2. Das Urteil des Amtsgerichts vom 7. Oktober 2011 beruht auf dem Gehörsverstoß. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Gericht zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre, wenn es dessen Schriftsatz vom 4. Oktober 2011 berücksichtigt hätte. Das Urteil unterliegt infolgedessen der Aufhebung, und die Sache ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Der ebenfalls angegriffene Beschluss des Amtsgerichts über die Anhörungsrüge vom 15. November 2011 wird damit gegenstandslos.“
Und die Moral von der Geschicht? blind zitiere besser nicht.
ws
Das Anwaltsgericht Köln entschied am 06.11.2014, dass die Verwendung des Begriffs „Schweinesystem“ von einem Anwalt für die Richter der Verwaltungsgerichte keinen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot darstellt, wenn er in Anführungszeichen gesetzt ist. Dagegen ist die Äußerung eines Rechtsanwalts, dass die zuständige Richterin am Verwaltungsgericht eine staatstragende Art derart internalisiert habe, dass sie wahrscheinlich gar nicht verstünde, wie sie auch anders hätte entscheiden können, eine gegen die Richterin gerichtete Beleidigung (AnwG Köln, Beschluss vom 06.11.2014 – 10 EV 255/11.
Was war passiert? Nach dem Beschluss hatte ein Rechtsanwalt einen Mandanten in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten, das in der Sache übereinstimmend für erledigt erklärt worden war. Die Kostenentscheidung des Gerichts fiel aber zu Lasten des Mandanten aus. Der Rechtsanwalt teilte seinem Mandanten mit Schreiben v. 6.6.2010 mit, gegen die Kostenentscheidung seien keine weiteren Rechtsmittel gegeben. Dieses Schreiben leitete er in Kopie auch dem Verwaltungsgericht Köln zu. ln dem Schreiben heißt es u.a.:
„Die Verwaltungsgerichte fungieren als „Abnickverein“ für die Entscheidungen der Verwaltung. Die Richterschaft dieses Gerichtszweiges wird gezielt so ausgewählt, dass nur die staatstragendsten Juristen ins Verwaltungsrichteramt gelangen, was zielgerichtete Methode ist: Die Exekutive entscheidet schließlich, wer zum Richter ernannt wird – und wer nicht. …
Die Richterin hat diese Art, „staatstragend“ zu sein, offenbar aber so sehr internalisiert, dass sie wahrscheinlich schon gar nicht verstehen würde, wie sie auch anders hätte entscheiden können.“
Weiter heißt es in dem Schreiben:
„Zur Abhilfe weiß ich allerdings auch nicht, was ich Ihnen empfehle könnte. Wahrscheinlich bleibt nur, beiden kommenden Wahlen eine extremistische Partei zu wählen, die mit dem „Schweinesystem“ insoweit aufzuräumen bereit ist.“
Das Anwaltsgericht entschied, wie erwähnt. Nach dem Beschluss waren die Äußerungen, soweit strafrechtlich nicht relevant, zwar von der Meinungsfreihiet gedeckt. Gleichwohl waren die Äußerungen nach Auffassung der Anwaltsgerichts kein guter und einem Anwalt nicht angemessener Ton.
ws
„Figaro hier, Figaro da, Figaro hier, Figaro da, ich kann nicht mehr“, so lässt Rossini in der Oper „Der Barbier von Sevilla“ trällern. Bei dem Urteil des AG Coburg kann man auch nicht mehr, in diesem Fall aber vor lauter Lachen. Was war passiert? Die Klägerin äußerte bei dem Beklagten, einem Figaro (frz.: Friseur), den Wunsch, sich ihren Haaransatz schwarz, die Spitzen der Haare dagegen lila (sogenannter „Ombré Look“ in lila) färben zu lassen. Des Menschen Wille ist sein Himmelreich… Der später beklagte Friseur klärte die Klägerin (so jedenfalls nach dem Urteil) nicht darüber auf, dass der von ihr gewünschte Effekt nicht zu erzielen ist (warum der Figaro dennoch zur Tat und zum Farbtopf schritt – der Strafrechtler würde sagen: untauglicher Versuch – ist nicht überliefert). Es gelang weder beim ersten Termin, noch bei zwei folgenden (bei anderen Friseuren), den gewünschten Look in lila zu erreichen. Die Klägerin war darüber nicht entzückt. Sie machte mit der Klage die aus ihrer Sicht fruchtlos aufgewandten Friseurkosten aus dem ersten Termin bei dem Beklagten, die gekauften Pflegeprodukte, die Kosten der zwei weiteren Termine bei anderen Friseuren und Schmerzensgeld in dreistelliger Höhe geltend.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass er die Kundin über die Behandlung der Haare und die damit verbundenen Konsequenzen aufgeklärt, und zudem gewissenhaft gearbeitet habe. Trotz der Aufklärung habe die Klägerin die Haarbehandlung gewünscht.
Das AG Coburg gab der Klage teilweise statt. Der Beklagte wurde u.a. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet. Der Beklagte müsse die gesamten Kosten für den ersten Termin an die Klägerin zurückzahlen, da der zugesicherte Erfolg, den „Ombré Style“ herzustellen, nicht eingetreten sei. Das klingt nach Werkvertrag. Zusätzlich müsse der Friseur, weil die Haare durch die Behandlungen geschädigt wurden und diese daraufhin gekürzt werden mussten, Schmerzensgeld in zweistelliger Höhe zahlen. Die Klägerin gab zudem an, sie sei durch die zerstörten Haare nachhaltig in ihrem beruflichen und privaten Alltag beeinträchtigt gewesen (wir hätten eher gedacht, dass dies erst durch den gewünschten look der Fall gewesen wäre). Das Amtsgericht Coburg ist dieser Meinung allerdings nicht gefolgt. Es hat dem Beklagten ein niedrigeres als das von der Klägerin angestrebte Schmerzensgeld auferlegt. Die zwei zusätzlichen Friseurbesuche in einem anderen Salon hatte der Beklagte nur zu einem Teil zu ersetzen. Und die Kosten für die gekauften Pflegeprodukte musste der Beklagte gar nicht erstatten. Das Urteil des AG Coburg vom 19.03.2014 hat das Az. 12 C 1023/13.
Frau Dr. Angela Merkel weiß Ihr Nokia Telefon zu schätzen, auch wenn das smsen, wie man an den Mundwinkeln sieht, deutlich anzustrengen scheint. Das anders zu sehen, wurde Dieben in Berlin nach einem Bericht der Berliner Zeitung zum Verhängns. An einem U-Bahnhof in Berlin hatten drei Jugendliche einen 18-Jährigen überfallen. Sie raubten seine Geldbörse und sein Handy. Das Mobiltelefon war den Dieben aber nicht wertvoll genug. Sie nahmen das Geld, das Handy aber gaben sie dem Opfer zurück und flüchteten.
Das sollten sie noch bereuen. Der 18-Jährige rief mit seinem zurückerlangten Handy sofort die Polizei. Kurze Zeit später konnten die drei Täter geschnappt werden. Merke: halte die Dinge in Ehren und Du wirst ihren Wert erkennen.
ws
Vor knapp zwei Wochen erst hatte Wulff bei der Berliner Mahnwache für die Terroropfer von Paris mit seinem Auftritt in der ersten Reihe Erstaunen ausgelöst. Nun vertrat der Bundespräsident a.D. Deutschland bei der Trauerfeier für den saudischen König Abdullah in Riad.
Wir fragen uns, wo man sich für solche Einsätze bewerben kann. Denn nach Focus online vom 30.01.2015 hat eine Umfrage ergeben, dass Frauen Wulff gerne öfter im offiziellen Rahmen sehen würden. Andererseits sind so kleine Reisen ja auch nicht zuviel verlangt, für den Ehrensold von 217 TEUR p.a.
Dabei ist ein wenig aus dem Fokus geraten, dass wir ja durchaus eine beachtlich Auswahl an Ex- Präsidenten und Ex – Außenministern gehabt hätten. Man hätte ja auch Hans-Dieter Genscher entsenden können oder altersentsprechend Walter Scheel (der hätte nur nicht „Hoch auf dem gelben Wagen“ singen dürfen) , oder Guido Westerwelle. Was also waren die Kriterien für die Wahl? Und muss so etwas nicht (europaweit) ausgeschrieben werden? Wie auch immer, wir werden uns jetzt einmal an Frau Dr. Merkel wenden. Denn die soll den Präsidenten a.D. ja entsandt haben. Wenn es stimmt, dass Bettina W. nur wegem der mit dem Amt verbundenen Reputation First Lady neben (besser bei oder mit) Wulff war, dann wäre jetzt, angesichts der Rehabilitation von Wulff, der Weg für die Rückkehr geebnet.
ws