Urteil des Amtsgerichts München vom 26.09.2014 (Az: 1115 Cs 254 Js 176411/13): Glücksspiel ist teuer, selbst wenn man gewinnt!

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Urteil des Amtsgerichts München vom 26.09.2014 (Az: 1115 Cs 254 Js 176411/13): Glücksspiel ist teuer, selbst wenn man gewinnt!

Ein 25-jähriger Malermeister traf bei dem Amtsgericht München mit seinem Glück auf wenig Verständnis. Sein doppeltes Pech: er wurde nicht nur zu einer Geldstrafe von 2.100,00 Euro wegen unerlaubten Glücksspiels im Internet verurteilt, der Glückspilz musste es zudem hinnehmen, dass die dabei gewonnenen 63.490 Euro vom Staat eingezogen wurden. Er hatte im Internet „Black Jack“ gespielt, und innerhalb kürzester Zeit 201.500 Euro erspielt. In den von ihm per Klick akzeptierten Nutzungsbedingungen fand sich der Hinweis, dass derartige Spiele in einigen Ländern verboten sind.

Seine Einlassung dagegen: weil Boris Becker, der FC Bayern München, aber auch andere Prominente Werbung für Glücksspiele machten, sei er davon ausgegangen, Glücksspiele seien im Internet erlaubt. Er lief bei seiner Verteidigung zur Höchstform auf, als er vortrug, das Glücksspielverbot im Internet verstoße gegen höherrangiges Recht.

Der Richter am Amtsgericht München sah dies völlig anders. Das Amtsgericht München hat festgestellt, dass die Teilnahme am Glücksspiel im Internet eine erhebliche Gefahr für den einzelnen Spieler darstellt. Zudem habe der Anbieter nicht die erforderliche behördliche Genehmigung in Deutschland gehabt. Auch sei gerichtsbekannt, dass bei Eingabe des Suchbegriffs „Glücksspiel“ in Google  als erste Beiträge solche erschienen, die sich mit der Strafbarkeit von Glücksspielen im Internet beschäftigten.

Der Spieler könne sich auch nicht darauf  berufen, dass Prominente Werbung für derartige Spiele machten. Denn bei der genannten Werbung handele es sich nur um Sportwetten.

Ein Trost bleibt, wenn es stimmt, dass Glück im Spiel Pech für die Liebe bedeutet und wenn man als argumentum e contrario den Umkehrschluss ziehen darf, dass dann Pech im Spiel Glück für die Lieb bedeutet, dann kann der Angeklagte sich hoffentlich wenigstens darüber freuen. Denn bei dem Prozessverlauf kann man zusammenfassen trotz oder wegen des nur temporären Geldsegens eher von Pech als von Glück im Spiel sprechen.

Anmerkung: wir haben allerdings nicht verstanden, warum die Eingabe des Suchbegriffs „Glücksspiel“ bei Google und die dabei „gerichtsbekannt“ erzielten ersten Ergebnisse zum Thema Strafbarkeit für den vorliegenden Fall strafrechtlich relevant sein sollten. Aber vielleicht war auch das nur der zarte Hinweis des Richters, das er das „googeln“ beherrscht. Wer das nicht kann, dem sei die Seite www.gidf.de empfohlen. Da wird ihm / ihr geholfen werden.

ws

Über den Autor

Prof. Dr. Wolfgang Sturm administrator

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Diplom-Finanzwirt, Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht

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