Überraschende Entscheidung des BFH: Das vom Arbeitgeber gezahlte „Knöllchen“ für den Angestellten ist Betriebsausgabe

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Überraschende Entscheidung des BFH: Das vom Arbeitgeber gezahlte „Knöllchen“ für den Angestellten ist Betriebsausgabe

91007 Linus fliege orange_1Der Laie staunt, der Fachmann wundert sich. Jeder, der auch nur rudimentäre Kenntnisse im Steuerrecht hat, weiß, dass Geldbußen usw. steuerlich nicht abzugsfähig sind. Anders entschied jetzt der BFH. Ausnahmsweise konnte ein Arbeitgeber die für seinen angestellten Fahrer gezahlten „Knöllchen“ als Betriebsausgabe abziehen. Was hat den BFH dazu bewogen?

Der Kernsatz: für den Verkehrsverstoß muss ein eigenbetriebliches Interesse vorliegen, und die veranlasste Geldbuße muss von Gerichten oder Behörden anderer Staaten festgesetzt werden (R 4.13 II S. 3 EStR). Nur in diesem Fall dürfen diese betrieblich veranlassten Geldbußen als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Andere Unternehmer, die die aus Deutschland stammenden „Knöllchen“ ihrer Arbeitnehmer übernehmen, kommen nicht in den Genuss. Das gilt auch, und hier sind wir wieder im bekannten Fahrwasser, wenn ein Arbeitnehmer mit einem Firmenwagen des Unternehmers fährt. Sollte der Arbeitgeber auch in diesem Fall entstehende Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungs- und Verwarngelder übernehmen, ist der übernommene Betrag Arbeitslohn, der im abgekürzten Zahlungsweg geleistet wird. Behält der Arbeitgeber die entsprechenden Abgaben nicht ein, liegt eine Nettolohnvereinbarung vor, die durch die Hochrechnung sehr teuer wird.

Hier macht der BFH auch keine Ausnahme in „Sondersituationen“ (BFH, Urteil v. 14.11.2013, VI R 36/12). Begründung:  Der Verstoß eines Arbeitnehmers gegen die Straßenverkehrsordnung könne nicht im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen. Im verhandelten Streitfall wurden die Fahrer angewiesen, länger zu fahren oder kürzere Pausen einzulegen als gesetzlich erlaubt. Für einzelne Fahrer lagen mitunter Bußgeldbescheide in vierstelliger Höhe vor.

ws / jb

Über den Autor

Prof. Dr. Wolfgang Sturm administrator

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Diplom-Finanzwirt, Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht

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