EuErbVO – Wortungetüm mit großer praktischer Bedeutung – Europäische VO zum Internationalen Erb- und Erbverfahrensrecht vereinfacht künftig die Erbfolge

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

EuErbVO – Wortungetüm mit großer praktischer Bedeutung – Europäische VO zum Internationalen Erb- und Erbverfahrensrecht vereinfacht künftig die Erbfolge

Die Europäische VO zum Internationalen Erb- und Erbverfahrensrecht (VO (EU) Nr. 650/2012, ABL EU 27.07.2012, L 201, 107) ist am 16. August 2012 in Kraft getreten. Sie gilt nach einer Übergangsfrist von drei Jahren in den Mitgliedsstaaten  der VO (sie gilt nicht in Großbritannien), also für Erbfälle ab dem 17. August 2015. Vereinfacht gesagt kann man dann abweichend von dem Aufenthaltsrecht als Erblasser das Heimatrecht wählen. Es ist also schon jetzt für Deutsche mit Wohnsitz im EU – Ausland möglich, für den Erbfall ab dem 17. August 2015 deutsches Erbrecht zu wählen. Tritt der Erbfall vor dem genannten Zeitpunkt ein, bleibt es bei dem bisherigen Recht.

Künftig wird das Vererben also deutlich einfacher, weil sich viele Testierende in dem ihnen bekannten Recht bewegen können. Schon jetzt gilt es, das neue Recht in relevanten Fällen im Interesse der Mandanten zu beachten.
ws

Über den Autor

Prof. Dr. Wolfgang Sturm administrator

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Diplom-Finanzwirt, Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht

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