Bundesverfassungsgericht prüft, ob Verlustabzug nach § 10 d EStG vor oder nach den Sonderausgaben zu erfolgen hat

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Bundesverfassungsgericht prüft, ob Verlustabzug nach § 10 d EStG vor oder nach den Sonderausgaben zu erfolgen hat

Nach der gesetzlichen Regelung in § 10 d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG sind ein Verlustrücktrag oder nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht zurückgetragen werden konnten, vorrangig vor Sonderausgaben usw. abzuziehen. Dagegen ist eine Verfassungsbeschwerde bei dem Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1175/10) anhängig. Begehrt wird der Abzug des Verlustrücktrages oder des Verlustvortrages vor den Sonderausgaben. In all diesen Fällen sollte Einspruch eingelegt werden.

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Über den Autor

Prof. Dr. Wolfgang Sturm administrator

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Diplom-Finanzwirt, Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht

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