Unumstößlich: Bei Bewirtungsrechnung in Gaststätten muss der Name des Bewirtenden zwingend in der Rechnung enthalten sein

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Unumstößlich: Bei Bewirtungsrechnung in Gaststätten muss der Name des Bewirtenden zwingend in der Rechnung enthalten sein

Der BFH bleibt hart: Bei einer Bewirtung in einer Gaststätte muss die Gaststättenrechnung zwingend den Namen des Bewirtenden enthalten. Fehlt diese Angabe, ist ein Betriebsausgabenabzug nicht möglich. Das Urteil des BFH datiert vom 18. April 2012 (X R 57/09).

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Über den Autor

Prof. Dr. Wolfgang Sturm administrator

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Diplom-Finanzwirt, Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht

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