Erneut einen interessanten Fall hatte der I. Senat des BFH zu entscheiden. Ein Gesellschafter hatte auf seine (wertlose) Forderung gegenüber der so gut wie nicht mehr tätigen überschuldeten GmbH verzichtet. Den Verzicht sprach er gegen Besserungsschein aus.
Der Forderungsverzicht führte bei der GmbH zu Gewinn, der den steuerlichen Verlustvortrag der GmbH aufbrauchte.
Die spätere wirtschaftliche Gesundung der GmbH und die Bedienung des Besserungsscheins führen nach der Entscheidung des BFH vom 12. Juli 2012 (I R 23/11, DStR 2012, 2058) zu betrieblichem Aufwand. Dieses Ergebnis wird nach dem BFH durch die sogenannte Mantelkauf-Regelung nicht in Frage gestellt. Das gilt nach Auffassung des BFH auch, wenn die wirtschaftliche Gesundung der Gesellschaft darauf zurückzuführen ist, dass die neuen Anteilseigner eine solvente Gesellschaft auf die übernommene GmbH verschmelzen.
WS
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