Die Rechtsprechung findet immer wieder Gelegenheit, über Sachverhalte zu entscheiden, die das Leben schreibt. In dem vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG) am 12. Mai 2012 (3 U 69/11) entschiedenen Rechtsstreit ging es um die Nachwirkungen der Trennung eines Paares. Zugleich ist das Urteil ein Schulbeispiel für Liebhaber des BGB, allgemeiner Teil. Was war geschehen? Sie kaufte kurz vor dem 60. Geburtstag ihres (damaligen) Freundes ein Cabrio für 50.000 EUR. Am Geburtstag des Freundes fuhr sie mit diesem Cabrio zu seiner Arbeitsstelle. Das Auto war mit einer Schleife geschmückt. Zugleich übergab sie ihrem Freund den Fahrzeugschlüssel. Das Cabrio stellte sie danach wieder in ihrer Garage ab. Zweitschlüssel und KFZ-Brief bewahrte sie in ihrem Tresor auf. Das Cabrio nutzte ab da ihr Freund.
Nachdem es zwischen den beiden zu Streitigkeiten gekommen war, nahm sie das Fahrzeug mit dem Zweitschlüssel wieder an sich. Der Freund behauptete, sie habe ihm das Cabrio geschenkt. Sie vertrat dagegen die Auffassung, er habe das Cabrio nur nutzen dürfen. Das Eigentum habe sie nie übertragen wollen.
Das OLG folgte der von „ihr“ vertretenen Auffassung. Interessant sind die Ausführungen des Gerichts zur Auslegung der Handlungen. Denn eine auf die Schenkung des Cabrios gerichtete ausdrückliche Willenserklärung gab es nicht. Er behauptete, das Vorfahren der Beklagten in dem mit Schleife geschmückten Cabrio, der Gratulation zum Geburtstag und die Übergabe des Schlüssels nebst Cabrio sei dahin zu verstehen, dass darin konkludent ein Schenkungsangebot auf Übereignung des Cabrios gemacht worden sei. Das Ergebnis des OLG scheint uns, obwohl auf den ersten Blick überraschend, gut vertretbar. Dafür spricht insbesondere das Zurückbehalten des Zweitschlüssels und des KFZ-Briefes.
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