Der PKW, des Deutschen liebstes Kind, auch in steuerlichen Fragen

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Der PKW, des Deutschen liebstes Kind, auch in steuerlichen Fragen

Es ist unfassbar, wie viele Urteile es im Zusammenhang mit PKWs im Bereich Steuerrecht gibt. Einer besonderen Aufmerksamkeit erfreuen sich Sachverhalte, die das Thema „Privatnutzung dienstlicher PKW“ betreffen. Einen Teilaspekt aus diesem Bereich betrifft das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28. März 2012 (11 K 2817/11 E, EFG 2012, 1245).

In dem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall wurde der steuerliche Vorteil der Privatnutzung nach der sogenannten Fahrtenbuchmethode ermittelt. Der Arbeitnehmer, dem der PKW für die Privatnutzung zur Verfügung gestellt wurde, leistete bestimmte Zahlungen an den Arbeitgeber für die Privatnutzung des PKWs. Zwischen den Parteien war streitig, ob diese Zuzahlungen den von dem Arbeitnehmer zu versteuernden geldwerten Vorteil minderten.

Das Finanzgericht kam in seiner Entscheidung vom 28. März 2012 zu dem Ergebnis, dass die Zuzahlungen den von dem Arbeitnehmer zu versteuernden geldwerten Vorteil nicht mindern, dass diese Kosten aber als Werbungskosten abzugsfähig seien.

Das Urteil des Finanzgerichts Münster entspricht der Rechtsprechung des BFH. Diese Rechtsprechung hatte die Finanzverwaltung, wie so häufig, mit einem sogenannten Nichtanwendungserlass belegt. Diesen Nichtanwendungserlass hat das Finanzministerium mit Schreiben vom 27. März 2021 (Bundessteuerblatt I 2012, 370) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 aufgehoben. Dennoch sollen nach R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 8 LSTR 2012 bei der Berechnung der Gesamtkosten nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Arbeitnehmer getragene Kosten, jetzt aber entgegen der Rechtsprechung, bei der Bemessung des zu versteuernden geldwerten Vorteils außer Betracht bleiben.

ACHTUNG: Kommt die sogenannte 1 %-Regelung zur Anwendung, soll der eigene Aufwand des Arbeitnehmers grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

Wir meinen, dass wir es hier mit einer nicht zu vertretenen „Regelungswut“ zu tun haben.

Über den Autor

Prof. Dr. Wolfgang Sturm administrator

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Diplom-Finanzwirt, Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht

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