Ein Streitpunkt mit der Finanzverwaltung: fremdvermietete, aber auch teilweise eigen genutzte Ferienwohnungen

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Ein Streitpunkt mit der Finanzverwaltung: fremdvermietete, aber auch teilweise eigen genutzte Ferienwohnungen

Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 7. März 2012 (9 K 180/09, EFG 2012, 1260) erkannt, dass eine geringfügige Eigennutzung bei Ferienwohnungen der Einkunftserzielungsabsicht nicht entgegensteht. Nach dem Finanzgericht in Hannover ist das jedenfalls dann der Fall, wenn bei der Vermietung über eine Organisation die ortsüblichen Vermietungstage nicht wesentlich unterschritten werden.

Im Streitfall wendet sich das Finanzgericht in Hannover gegen die deutlich restriktivere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH). In dem von dem Finanzgericht in Hannover entschiedenen Streitfall erstreckte sich die Selbstnutzung über drei Wochen im Jahr. Im Übrigen entsprach der Umfang der Vermietung der an der Ostsee belegen Ferienwohnung, die sich nicht unmittelbar in Strandnähe befindet, mit durchschnittlich 120 jährlichen Vermietungstagen dem ortsüblichen Durchschnitt.

Über den Autor

Prof. Dr. Wolfgang Sturm administrator

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Diplom-Finanzwirt, Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht

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