„Drum prüfe wer sich ewig bindet, ob er nicht was Besseres findet“ – die etwas andere doppelte Haushaltsführung im Lichte der Rechtsprechung des BFH

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

„Drum prüfe wer sich ewig bindet, ob er nicht was Besseres findet“ – die etwas andere doppelte Haushaltsführung im Lichte der Rechtsprechung des BFH

Steuerrecht kann auch manchmal interessant sein. Das beweist einmal mehr die Entscheidung des BFH vom 28. März 2012 (VI R 25/11, DStR 2012, 1436). In dem vom BFH entschiedenen Fall machte ein verheirateter Steuerpflichtiger Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung am Dienstort als Werbungskosten geltend. Die Besonderheit in dem zu entscheidenden Fall: Der Steuerpflichtige bewohnte am Dienstort mit einer (befreundeten) Arbeitskollegin einen Zweithaushalt in Wohngemeinschaft. Das Pikante an dem Sachverhalt: Nach dem im Urteil mitgeteilten Sachverhalt haben die Eheleute sich später getrennt (ob der Steuerpflichtige zu der (befreundeten) Arbeitskollegin gezogen ist, ist aus der Entscheidung des BFG nicht zu ersehen). Der BFH hat die Angelegenheit aber an das Finanzgericht zurückverwiesen, weil „Details“ zum Sachverhalt noch zu klären waren. Man darf gespannt sein, wie die Angelegenheit endgültig ausgeht.

Über den Autor

Prof. Dr. Wolfgang Sturm administrator

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Diplom-Finanzwirt, Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht

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