Bad-Salzuflen.de, Lemgo.de, Bielefeld.de, etc. – Vorrang der Gemeinden bei der Verwendung von Ortsnamen als Internetdomain?

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Bad-Salzuflen.de, Lemgo.de, Bielefeld.de, etc. – Vorrang der Gemeinden bei der Verwendung von Ortsnamen als Internetdomain?

Wenn man eine Internetdomain auf den Namen eine Stadt oder Gemeinde registrieren wollte, galt bisher, dass Städte und Gemeinden Vorrang bei der Verwendung ihres Namens. Das gilt aber nicht mehr uneingeschränkt, wie das Urteil des Landgerichts (LG) Lübeck vom 6. Juni 2011 zeigt (Az.: 6 O 340/10).

Anlass des Rechtsstreits vor dem LG Lübeck war, dass die kleine Gemeinde Worth vom Betreiber der Internetdomain worth.de, welcher dort seit längerem ein Werbeportal für Geld, Immobilien und Finanzen betrieb und den Namen Worth auch markenrechtlich hatte schützen lassen, verlangte, dass dieser die Domain an die Gemeinde freigibt.

Auf Freigabe der Internetdomain hat die Gemeinde Worth keinen Anspruch, entschied das LG. Es begründete seine Auffassung damit, dass im Rahmen einer Gesamtabwägung der Interessen der Gemeinde und des Betreibers vor allem der Grundsatz „first-come, first-served“, also wer zuerst kommt, mahlt zuerst, gilt. Dieser Grundsatz wird für Städte und Gemeinde nur durchbrochen, wenn die Gemeinde überregional bekannt und / oder bedeutend genug für eine Privilegierung ist. Der „first-come, first-served“ Grundsatz muss dann zurücktreten. Da das Gericht die Gemeinde Worth für klein und unbedeutend hielt, wies das Landgericht die Klage ab.

Gerade kleinere Gemeinden sollten also, solange der eigene Ortsname noch nicht als Internetdomain registriert wurde, dies schnellstmöglich nachholen.

Über den Autor

Prof. Dr. Wolfgang Sturm administrator

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Diplom-Finanzwirt, Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht

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