Kategorien-Archiv Internetrecht

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

BGH: Schadensersatz bei Ausfall des Internets

In seinem Urteil vom 24. Januar 2013, III ZR 98/12, hat der BGH entschieden, dass der Nutzer bei Ausfall des Internetanschlusses Anspruch auf Schadensersatz hat. Die Höhe des Schadensersatzes bestimmt sich nach den marktüblichen, durchschnittlichen Bereitstellungskosten eines DSL-Anschlusses, bereinigt um die auf Gewinnerzielung gerichteten Wertfaktoren des Anbieters. Eine konkrete Summe hat der BGH in dem vom ihm entschiedenen Fall nicht genannt. Er hat die Sache zur weiteren Entscheidung an das OLG zurückverwiesen. Das OLG hat jetzt die schwierige Aufgabe, den Schaden zu beziffern.

Nach Auffassung des BGH ist der Ausfall eines Telefaxes dagegen kein Umstand, der zum Schadensersatz verpflichtet. Anders ist das wiederum bei dem Telefonanschluss. Fällt der Telefonanschluss aus, und verwendet der Betroffene ein Mobiltelefon, hat der Netzanbieter alle durch die Nutzung des Mobiltelefons entstandenen Mehrkosten zu ersetzen.

WS
VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Ab 1. August 2012: die neue „Button-Lösung“ und der Vertragsschluss im Internet

Ab dem 1. August 2012 kommen wirksame Verträge über das Internet nur noch zustande, wenn der Verbraucher vorher über die Kosten der Leistung durch den Button

zahlungspflichtig bestellen

hingewiesen worden ist, und er die Bestellung über diesen Button ausdrücklich bestätigt hat.

Was bedeutet die gesetzliche Neuregelung in der Praxis?

  1. Der Button geht auf eine Initiative des BMJ aus dem Jahr 2010 zurück. Das BMJ verfolgte das Ziel, Verbraucher besser vor dem Abschluss vermeintlich kostenloser Angebote im Internet zu schützen. Und solche vermeintlich kostenlosen Angebote gibt es zuhauf im Internet. Sie reichen von angeblich kostenfreien Downloads von Programmen, über angeblich kostenlose Downloads von Handyklingeltönen bis hin zu angeblich kostenlosen Einträge in Register. Bei all diesen Angeboten findet sich trotz der vermeintlichen Unentgeltlichkeit ein gut versteckter Hinweis, dass das Angebot kostenpflichtig ist.
  2. Die gesetzliche Neuregelung findet sich jetzt in § 312 g Abs. 2 – 4 BGB, der wie folgt lautet:
    (2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.
    (3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.  Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
    (4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.
  3. Erste Konsequenz der Änderung des § 312 g Abs. 2 – 4 BGB ist, dass der Besteller im Internet durch einen sog. Button darauf hingewiesen werden muss, dass es sich um eine kostenpflichtige Leistung handelt. Dieser Button muss lauten: „zahlungspflichtig bestellen“.

    Wichtig ist: Der neue Button

    muss gut lesbar sein.
    darf nichts andere als die Wörter „zahlungspflichtig bestellen“ oder
    muss einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

    Gut lesbar bedeutet, dass die Größe, die Schrift und die Farbe der Buttons so gewählt werden, dass der Button gut erkennbar und die Worte „zahlungspflichtig bestellen“ lesbar und eindeutig sind.

    Um später nicht wegen falscher Ausführungen wettbewerbsrechtlich abgemahnt zu werden, sollte der Internetbutton auch einfach nur „zahlungspflichtig bestellen“ lauten und mit einer gängigen Schriftart und ohne irgendwelche Farbexperimente dargestellt werden. Zulässig sind aber nach der Gesetzbegründung die Bezeichnungen:

    „kostenpflichtig bestellen“
    „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“
    oder
    „kaufen“

    Eine andere Formulierung sollte nicht gewählt werden, denn dies bringt nur Probleme mit sich. Im Rahmen von Ebay reicht aber zudem auch die Formulierung:

    „Gebot abgeben“
    oder
    „Gebot bestätigen“

    Außerdem darf der Button nicht einfach irgendwo angebracht werden, sondern der Kunde muss unmittelbar vor der Abgabe der Bestellung auf die Entgeltlichkeit durch den Button aufmerksam gemacht werden. Deshalb ist wichtig, dass der Button am Ende der Bestellseite nach allen sonstigen Informationen (dazu später) steht,den Bestellvorgang und die entgeltliche Bestellung mit dem Button „zahlungspflichtig bestellen“ abschließt.

  4. Außerdem muss der Verbraucher, der eine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise auf die Informationen gemäß Art 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7, und 8 des EGBGB hingewiesen werden. Dies bedeutet, dass der Verbraucher vor Abgabe der Bestellung folgende Informationen, also vor „Klicken“ des Button,erhalten muss. Er muss informiert werden über:
    • die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung.
    • die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat.
    • den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht.
    • alle gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden.

    Diese Informationen müssen dem Verbraucher vor Abgabe der Bestellung zur Verfügung gestellt werden. Dies bedeutet, dass die Informationen nicht irgendwo in den AGBs „versteckt“ werden können, sondern unmittelbar vor Abgabe der Bestellung. Dies bedeutet, dass die Pflichtangaben nicht nach dem Button gemachtwerden dürfen.

    Wichtig ist: Der Button muss am Ende der Bestellseite nach den Pflichtinformationen stehen.

    Gerade bei den wesentlichen Merkmalen einer Ware ist zu beachten, dass diese klar und unmissverständlich dargestellt werden. „Wesentliche Merkmale“ bedeutet aber auch, dass deswegen hier kein seitenlanger Text erfolgen darf. Der Verkäufer sollte sich also bei seinen Produkten Gedanken darüber machen, welche Informationen für den Verbraucher von Wichtigkeit für seine Bestellentscheidung sind. Diese Merkmale sind dann in einer einfachen Aufzählung unter bzw. neben dem jeweiligen Produkt darzustellen.

    Wichtig ist: Die Informationspflichten nach § 312 c BGB i.V.m. Art. 246 EGBGB bleiben selbstverständlich bestehen.

    Hier sind insbesondere der Hinweis auf die AGBs und der Hinweis auf das Widerrufsrecht zu nennen. Dabei kann dies durch Verwendung einer Checkbox und Verlinkung auf die AGBs und die Widerrufsbelehrung geschehen. Dies hat den Vorteil, dass der Verbraucher, ohne sein „Häckchen“ in die Checkbox zu setzen, keine Bestellung abgeben kann.

    Wichtig ist: Der Link zu den AGBs und zum Widerrufsrecht muss sich vor den Informationen zur Bestellung befinden.

  5. Wichtig zu wissen ist außerdem, dass der neue Button und die Informationspflichten nicht nur den Ebayhandel, Amazon oder sonstige Internetshops betreffen. Die Änderung betrifft jeden Vertragsschluss im Internet, d.h. jeden entgeltlichen „Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr“, egal ob es sich um einen Kaufvertrag, Dienstleistungsvertrag, Werkvertrag etc. handelt. Das neue Gesetz gilt damit für jedenInternet“händler“ und dienstleister, der entgeltliche Leistungenüber seine Internetseite anbietet und bei dem der Vertrag über das Internet mit dem Verbraucher zustande kommen soll. Die Regelung gilt daher auch für online-Beratungen durch Rechtsanwälte.
  6. Der neue § 312 g BGB gewährt keine Übergangsfrist. Nach den neuen Anforderungen muss der Bestellvorgang also so gestaltetwerden, dass der Verbraucher eine Bestellung erst abgeben kann, nachdem er – bezogen auf den Warenhandel im Internet – über den Preis und die Liefer- und Versandkosten informiert wurde und er die Kenntnisnahme durch den Button entsprechend bestätigt hat. Fehlt dieser Button, wäre dies wettbewerbswidrig und ist ein gefundenes Fressen für Mitbewerber Sie abzumahnen.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Hin- und hergerissen: der fliegende Gerichtsstand im Urheberrecht

Mit fliegendem Gerichtsstand ist nicht etwa ein Gericht gemeint, das wie im Mittelalter von Stadt zu Stadt zieht,  um jeweils vor Ort Prozesse abzuhalten. Von einem fliegenden Gerichtsstand spricht man, wenn sich der Kläger aussuchen kann, an welchem Gericht er in Deutschland Klage erhebt. Bei den sog. Filesharing-Fällen (= Anbieten urheberrechtlicher geschützter Werken wie Musik auf Tauschbörsen) folgt dieser fliegende Gerichtsstand aus  § 32 ZPO. Danach ist das Gericht des „Begehungsortes“ zuständig. „Begehungsort“ ist jeder Ort, an dem das eingestellte Werke „bestimmungsgemäß“ öffentlich zugänglich gemacht wird (=Abrufbarkeit des Werkes). Da das Werk überall in Deutschland abrufbar ist, ist jedes Gericht in Deutschland örtlich zuständig.

Der Inhaber des Urheberrechts hat der die bequeme Situation, dass er sich aussuchen kann, bei welchem Gericht er gegen den Rechtsverletzer Klage erheben wird. Von dieser Möglichkeit wird auch Gebrauch gemacht, denn die Gerichte entscheiden auch in solchen Urheberrechtsfällen oft unterschiedlich. Ein Gericht geht von höheren Schadensersatzansprüchen aus als andere, ein anderes wiederum setzt den Streitwert nach Auffassung des Rechtsinhabers zu niedrig an. Wer die Wahl hat, sucht sich das für ihn „beste“ Gericht aus.

Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (31 C 2528/11 (17), juris) hatte eine Diskussion über den fliegenden Gerichtsstand losgetreten. Diese dürfte aber mit der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt vom 18. Juli 2012 (Aktenzeichen2-06 S 3/12) wieder, und damit sehr schnell, zum Erliegen gekommen sein. Denn das Landgericht Frankfurt hat das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt aufgehoben und bestätigt, dass bei Urheberrechtsverletzungen im Rahmen von Filesharing weiterhin der Grundsatz des fliegenden Gerichtsstands gilt. Demnach können Kläger sich auch weiterhin „ihr“ Gericht in Deutschland aussuchen.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Zwei wettbewerbsrechtliche Abmahnungen für denselben Verstoß! Muss ich dann alle Abmahnkosten zahlen?

Wenn man als Unternehmer im Internet nicht richtig aufpasst und z.B. den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, fängt man sich schnell eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eines Mitbettbewerbers ein. Gehört man zu den vom Pech verfolgten, flattern einem in einem solchen Fall nicht nur eine, sondern gleich zwei oder noch mehr Abmahnungen unterschiedlicher Mitbewerber ins Haus. Hat man im Zeitpunkt, des Eingangs der Abmahnungen, den Abmahnungsgrund noch nicht beseitigt, stellt sich die Frage, ob man die Abmahnkosten aller Abmahnungen, zu tragen hat. Oder „sperrt“ die erste Abmahnung jeder spätere Abmahnung und damit auch die Kostenerstattungspflicht?

Wie das Oberlandesgericht Oldenburg („OLG“) am 10. Februar 2012 entschieden hat (6 U 247/11, juris) trägt der Abgemahnte alle Abmahnkosten. Denn nach dem OLG sind die Kosten einer berechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb („UWG“) erstattungsfähig, auch wenn bereits durch weiteren Mitbewerber abgemahnt wurde. Voraussetzung ist aber, dass der später Abmahnende bei seiner Abmahnung davon keine Kenntnis hatte. Ist eine Abmahnung berechtigt, muss man also die Abmahnkosten aller Abmahnenden tragen.

Dieses Urteil zeigt wieder einmal, wie wichtig es ist, seine Websites ordnungsgemäß und rechtssicher zu gestalten. Denn die fehlerhafte Gestaltung seiner Websites ist ein gefundenes Fressen für Mitbewerber und kann teuer zu stehen kommen.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

EuGH: Zulässiger Weiterverkauf einer gebrauchten Softwarelizenz

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 3. Juli 2012 (C-128/11, juris) entschieden, dass der Weiterverkauf „gebrauchter“ Software zulässig ist. Softwarehersteller können den Weiterverkauf ihrer „gebrauchten“ Lizenzen, die die Nutzung ihrer aus dem Internet heruntergeladenen Programme ermöglichen, auch nicht einschränken. Nach dem EuGH ist der zweite oder weitere Erwerber einer Nutzungslizenz rechtmäßiger Erwerber des heruntergeladenen Programms und unabhängig von Beschränkungen des Weiterverkaufs durch den Softwarehersteller. Denn mit dem „Erstverkauf“ der Lizenz vom Softwarehersteller an den Kunden erlischt das Verbreitungsrecht des Herstellers, dieses steht dann dem Erwerber zu.

Der EuGH hat aber darauf hingewiesen, dass

  1. der Verkäufer nicht dazu berechtigt ist, die Lizenz aufzuspalten und teilweise weiterzuverkaufen.
  2. ein Verkäufer nach Verkauf der Lizenz und des Programms die auf seinen Computer heruntergeladene Kopie unbrauchbar machen muss. Ansonsten verstößt dies nämlich gegen das ausschließliche Recht des Urheberrechtsinhabers auf Vervielfältigung seines Computerprogramms.

Angesichts dieser Entscheidung dürfte so mancher Softwarehersteller rücklings vom Stuhl gefallen sein. Denn bisher gingen die Softwareunternehmen davon aus, dass sie den Weiterverkauf ihre Lizenzen vertraglich einschränken können. Unter Softwareherstellern hat diese Entscheidung daher auch einigen Unmut hervorgerufen. Viele Softwareunternehmen halten diese Entscheidung für einen exklatanten Standortnachteil für Europa und eine unzulässige Einschränkung ihrer Lizenzrechte. Für den Endverbraucher und Verkäufer gebrauchter Lizenzen dagegen ist die Entscheidung des EuGH ein Segen.

Zu dieser Entscheidung hat folgender Sachverhalt geführt:

Die Firma Oracle entwickelt und vertreibt Software, die der Kunde unmittelbar von der Internetseite von Oracle mittels einer Programmkopie auf seinen Computer herunterladen kann. Das durch einen Lizenzvertrag gewährte Nutzungsrecht an einem solchen Programm umfasst die Befugnis, die Kopie dieses Programms dauerhaft auf einem Server zu speichern und einer beschränkten Anzahl von 25 Nutzern dadurch Zugriff zu gewähren, dass die Kopie in den Arbeitsspeicher ihrer Arbeitsplatzrechner geladen wird. Außerdem ist in den Lizenzverträgen vorgesehen, dass der Kunde ausschließlich für seine internen Geschäftszwecke ein unbefristetes und nicht abtretbares Nutzungsrecht erwirbt. Der Kunde erwirbt aber auch das Recht, updates und patches des Programms von der Internetseite von Oracle herunterzuladen.

UsedSoft ist ein deutsches Unternehmen, das mit „gebrauchten“ Lizenzen handelt, die es Oracle-Kunden abgekauft hat. Die UsedSoft-Kunden können nach dem Erwerb einer „gebrauchten“ Lizenz von UsedSoft unmittelbar von der Internetseite von Oracle eine Programmkopie herunterladen. Oracle hatte UsedSoft verklagt und wollte diese Praxis untersagen lassen. Der Streit ging bis vor den EuGH. Der EuGH hat entschieden, dass sich ein Softwarehersteller dem Weiterverkauf seiner „gebrauchten“ Lizenzen, die die Nutzung seiner aus dem Internet heruntergeladenen Programme ermöglichen, nicht widersetzen kann. Denn nach dem EuGH erschöpfe sich das ausschließliche Recht zur Verbreitung einer derart lizenzierten Programmkopie mit dem Erstverkauf. Ein Weiterverkauf der gebrauchen Software an einen Dritten kann also durch den Softwarehersteller nicht beschränkt werden.

Nach dem EuGH gilt der Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht nur dann, wenn der Softwarehersteller die Kopien seiner Software auf einem Datenträger (CD-ROM, DVD) vermarktet, sondern auch dann, wenn er sie durch Herunterladen von seiner Internetseite verbreitet. Durch ein solches Geschäft werde das Eigentum an dieser Kopie übertragen. Somit könne sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.

Nach dem EuGH erstreckt sich die Erschöpfung des Verbreitungsrechts auf die Programmkopie in der vom Urheberrechtsinhaber verbesserten und aktualisierten Fassung. Der Erwerber der „gebrauchten“ Lizenz kann sich also das aktuelle Programm und sogar updates und patches herunterladen.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

1. und 2. Klasse bald auch im Internet unterwegs? Netzneutraltät – hört sich unwichtig an, ist es aber nicht

Im Internet werden alle versandten Datenpakete gleich behandelt. Prioritäten für bestimmte Datenpakete gibt es nicht. Die Datenpakete werden also von den Netzbetreibern ohne Kenntnis ihres Inhalts transportiert und nach gleichen Maßstäben behandelt („Best-Effort-Standard“). Das Netz ist also,  was den Versand der Daten angeht, neutral. Daher der Begriff „Netzneutralität“.

Ob das aber auch in Zukunft der Fall sein wird, ist fraglich. Denn das Internet wird, vor allem wegen des stetig steigenden Datenvolumens, an seine Grenzen stoßen. Deswegen müsse man die vorhandenen technischen Möglichkeiten nutzen und den Datentransfer „priorisieren“, so die Netzbetreiber. Wenn es nach den Netzbetreibern geht, wird in Zukunft bestimmten Datenpaketen eine höhere Priorität zugewiesen als anderen. Es soll dann verschiedene „Diensteklassen“ geben, gegen höhere Gebühren, versteht sich. Es soll einen „Basisstandard“ geben, der unreguliert bleibt, sowie drei weitere „Exklusivklassen“, die eine höhere Priorität beim Datenverkehr genießen sollen.

Mit der Einführung solcher Dienstklassen wird die bisher auch von der Politik propagierte Netzneutralität aufgegeben. Dagegen wird auch nicht helfen, dass nach dem neuen Telekommunikationsgesetz (TKG) die Netzneutralität als Ziel festgesetzt und zur Sicherung der Netzneutralität gewissen Rahmenregelungen aufgenommen wurden. Denn eins wissen wir alle: Ziele werden immer wieder schnell über Bord geworfen, und ein Rahmen ist eben nur ein Rahmen.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

BGH erhöht Pflichten und erweitert die Haftung von Speicherplattformen – „rapidshare“-Urteil führt zur Störerhaftung; BGH – Urteil vom 12. Juli 2012

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 12. Juli 2012 (Az.: I ZR 18/11, juris) die Haftung von Speicherplattformen („Filehoster“), im Urteilsfall „rapidshare“, für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer verschärft. Die Betreiber solcher Filehoster haften demnach für die Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer, wenn sie vom Rechteinhaber zuvor auf Rechtsverletzungen hingewiesen worden sind und zumutbare Schritte zur Vermeidung neuer Verstöße unterlassen haben.  Nach Auffassung des BGH muss der Betreiber, wenn der Rechteinhaber ihn auf die Rechtsverletzung hingewiesen hat, nicht nur die monierte Rechtsverletzung beseitigen. Der Betreiber muss darüber hinaus. zum Beispiel mit einem technischen Filter, weitere Rechtsverletzungen vermeiden. Dazu gehört es auch, den Datenbestand daraufhin zu untersuchen, ob Nutzer Dateien illegal auf die Plattform gestellt haben.

Im Fall des BGH klagte eine Firma, die Computerspiele vertreibt. Die Beklagte stellte auf der  Internetseite „ww.rapidshare.com“ Speicherplatz zur Verfügung, auf dem Nutzer der Plattform Dateien ablegen und herunterladen können. Der Beklagten ist der Inhalt der auf ihrem Dienst abgelegten Dateien nicht bekannt. Über Suchmaschinen ist es Dritten möglich, die bei der Beklagten abgelegten Dateien, so auch hier in Rede stehende Computerspiel, zu finden und herunterzuladen. Nachdem die Klägerin die Beklagte über diesen Sachverhalt informiert hatte, entfernte die Beklagte die Dateien des Computerspiels, auf die die Klägerin sie ausdrücklich hingewiesen hatte. Weitere bei der Beklagten abgelegte Dateien, die ebenfalls das Computerspiel enthielten, entfernte die Beklagte dagegen nicht.

Die Klägerin sah darin eine Urheberrechtsverletzung, für die die Beklagte zumindest als Störerin verantwortlich sei. Die Beklagte berief sich dagegen darauf, dass sie keine ihr zumutbaren Prüfungspflichten in Bezug auf die Inhalte der bei ihr abgelegten Dateien verletzt habe. Der BGH folgte der Klägerin.

Das Urteil des BGH ist zu begrüßen. Denn gerade Filehoster wie rapidshare, sind die (Mit-) Ursache für die illegalen Downloads und die massenhaften Rechtsverletzungen. Sie tragen dazu bei, dass sich bei den Nutzern die Meinung bildet, rechtmäßig
zu handeln. Dass der BGH solchen Plattformen jetzt erhöhte Prüfpflichten aufbürdet und diese bei Verletzung der Prüfpflichten haften lässt, ist die logische Konsequenz daraus, dass solche Plattformen dem illegalen Treiben auf ihre websites häufig tatenlos zusehen.

Der EuGH dagegen hatte am 16. Februar 2012 (Az.: C-360/10, juris) entschieden, dass Betreiber von Social-Network-Seiten kein Filtersystem einrichten müssen, um Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer zu unterbinden. Ob der EuGH dies bei Filehostern wie rapidshare aber auch so sehen würde, bezweifeln wir.

 

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Abmahnwahn: die Politik erwacht: CDU / CSU – Fraktion will Verbraucher besser vor unseriösen Abmahnungen schützen

Die CDU / CSU – Fraktion hat am 26. Juni 2012 einen 15-Punkte-Reformplan zum Urheberrecht vorgestellt. Unter Punkt 14 dieses Reformplans nimmt die Fraktion zu den „Massenabmahnungen“ Stellung. In der Erklärung, abrufbar unter http://www.cducsu.de/Titel__pressemitteilung_cdu_csu_bundestagsfraktion_beschliesst_positionspapier_zum_urheberrecht/TabID__6/SubTabID__7/InhaltTypID__1/InhaltID__22485/Inhalte.aspx, heißt es:

Schutz vor unseriösen Abmahnungen
Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion will die Verbraucher vor unberechtigten Abmahnungen wegen Urheberrechtsverstößen schützen. Den Abmahnkanzleien, die in großem Stil unberechtigte Abmahnungen verschicken, muss ein Riegel vorgeschoben werden. Informationspflichten und besondere formelle Voraussetzungen für Abmahnungen tragen zu einer besseren Aufklärung der Verbraucher bei. Darlegungspflichten für die Zuverlässigkeit des Ermittlungsverfahrens können sicherstellen, dass die Daten der Rechtsverletzer seriös ermittelt wurden. Und eine schärfere standesrechtliche Aufsicht für Rechtsanwälte kann dazu beitragen, unseriöse Rechtsanwälte aus dem Verkehr zu ziehen. Eine Weiterentwicklung der Deckelungsregelungen in § 97a UrhG die eine Obergrenze für die Anwaltskosten bei Abmahnungen vorsieht, halten wir für richtig. Pauschale Streitwertbegrenzungen, welche die Schwere der Rechtsverletzung nicht berücksichtigen, lehnen wir als nicht zielführend ab“.

Der Vorschlag, das Massengeschäft durch schärfere standesrechtliche Aufsicht zu unterbinden, ist wohl wenig zielführend. Unseriöse Kollegen werden sich durch das Standesrecht von ihrem Tun nicht abhalten lassen. Hier muss der Gesetzgeber tätig werden, nicht (nur) die Rechtsanwaltskammern.

Das Problem liegt auch nicht in der Masse der Abmahnungen. Es liegt darin, dass Abmahnungen häufig nur ausgesprochen werden, um Gebühren zu kassieren. Damit werden zugleich die Gerichte mit Massenverfahren belastet. Einen anderen wirtschaftlichen Hintergrund als die Gebühren gibt es nicht. Diesem Geschäftsmodell leisten Gerichte nur zu gerne Vorschub, indem selbst abstruse Abmahnungen Erfolg haben. Der Hebel muss also bei den Gebühren angesetzt werden. Wenn es sich wirtschaftlich nicht lohnt, Menschen zu ärgern, ist das Geschäftsmodell tot.  Gerade im Bereich der Abmahnungen von Privatpersonen  muss die Deckelung nach § 97 a UrhG besser zu Anwendung gelangen. Hier sind auch die Gerichte gefordert. Streitwertbegrenzungen abzulehnen, halten wir für den falschen Weg. Eine Streitwertbegrenzung, wie es das BMJ bereits am 12. April 2012 vorgeschlagen hat (siehe unser BLOG-Beitrag vom 23. April 2012), gerade gegenüber „privaten“ Rechteverletzern, Sinn.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Das gelbe Baustellenschild ist wieder da: „Eltern haften für ihre Kinder“ (eben nicht oder doch?) – Urheberrechtsverletzung durch „Zugänglichmachung“ (ein schönes Wort!) von Audiodateien im Internet

Eltern haften für ihre Kinder“. Diesen Satz kannte man früher von den gelben Baustellenschildern. Als Kind hat man diese Schilder, je nach Erziehung, entweder ignoriert oder aber voller Ehrfurcht beachtet.  Das mit der Ehrfrucht galt aber nur solange, bis man selbst Rechtswissenschaften studiert und den Satz „es kommt darauf an“ mehr oder minder reflektiert nachgeplappert hat (und später vorsichtiger damit wurde, als die Frage kam: „worauf kommt es denn an“). Alle anderen erfuhren es durch die „populären Rechtsirrtürmer“: Eine Haftung der Eltern für Kinder ist eher die Ausnahme als die Regel.

Das gelbe Baustellenschild als Anachronismus feiert ausgerechnet im Zeitalter des internet fröhliche Urständ. Denn wer minderjährige Kinder zu seinem Haushalt zählt, sollte sich gleich mehrere dieser „Baustellenschilder“ zulegen und auf den W-LAN-Router oder den PC kleben. Je größer, desto besser. Denn wenn Eltern ihren Kindern unbeaufsichtigt die Nutzung des Internets erlauben, haften Eltern im Regelfall für den Unfug, den die Gören dort anstellen. Dies entschied jetzt wieder einmal das Oberlandesgericht Köln (OLG) am 23.03.2012 (Aktenzeichen: I-6 U 67/11, 6 U 67/11). Das OLG erkannte:

„Macht ein Minderjähriger von dem Internetzugang seiner Eltern Audiodateien zum kostenlosen Download in einer Tauschbörse öffentlich zugänglich, haben die Eltern für den Schaden aus § 832 Abs. 1 BGB einzustehen, wenn sie ihren gesetzlichen Aufsichtspflichten nicht hinreichend nachgekommen sind.“

Dass die Eltern ihren Aufsichtspflichten nicht hinreichend nachgehen, davon gehen die Gerichte, wie auch das OLG Köln, als Regelfall aus. Im Fall des OLG Köln warf das Gericht den Eltern vor, dass ihnen bei den im Prozess behaupteten monatlichen stichpunktartigen Kontrollen die Filesharingprogramme auf der Festplatte des PCs hätten auffallen müssen. Wir meinen: hier kann nichts anderes gelten als bei der guten alten Baustelle. Ich kann nicht einfach eine Verletzung von Aufsichtspflichten als Regelfall postulieren.

Dieses jedenfalls vom OLG gesehene Versäumnis kommt die Eltern teuer zu stehen. Denn für die 15 vom Minderjährigen zum Tausch angebotenen Musiktitel müssen dessen Eltern nun 3.000,00 € Schadensersatz sowie Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € zahlen.

Zur Erinnerung: minderjährig ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Und jetzt legen Sie einmal die Hand aufs Herz: wer nicht gerade IT – Experte ist, der wird nicht ernsthaft behaupten, sich auch nur annähernd so gut mit einem PC umgehen zu können wie seine „kleinen“ Kinder. Und wären Sie in der Lage, ein „filesharingprogramm“  zu erkennen. Offenbar gehen die Gerichte davon aus, dass es in Familien einen „zentralen“ PC gibt, der wie früher das graue Telefon mit Wählscheibe im Wohnzimmer steht und mit Argusaugen bewacht wird. Früher mag das mit dem Telefon so gewesen sein, da kostete ein Ortsgespräch 23 Pfennig. Das entspricht ca. einem €. Heute sieht die Welt aber anders aus. Die „Kinder“ haben eigene PCs. Eine Kontrolle ist praktisch nicht möglich.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Die Steinzeit-Justiz – Das EGVP verkommt zur Lachnummer, die Videokonferenz ist tot

Am 13./14. Juni 2012 fand eine Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister in Wiesbaden statt. Dort wurden unter anderem auch Entwürfe eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs bei den Gerichten diskutiert. Nach wahrscheinlich langer Diskussion sind die Minister zu dem Schluss gekommen, dass die Justiz wieder einmal dem technischen Stand hinterherhinkt. Denn nach der der Pressemitteilung des Bundesministerium der Justiz vom 13. Juni 2012 haben die Minister bei der Konferenz erkannt, dass der Rechtsverkehr auf elektronischem Weg bereits für die meisten Behörden, Unternehmen und Privatpersonen eine Selbstverständlichkeit ist, im Justizwesen, insbesondere bei den Gerichten, noch „Aufholbedarf“ besteht. Applaus für eine solche Erkenntnis werden die Minister nicht bekommen.

Die Rückständigkeit der Justiz wird mit rein praktischen Gründen sowie unterschiedlichen Standards in den einzelnen Bundesländern begründet. Fakt ist, dass man im Justizwesen jeder Neuerung skeptisch gegenübersteht und bei der Umsetzung immer Jahr(zehnt)e ins Land gehen. Bestes Beispiel dafür ist das EGVP (= Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach). Dies gibt es in NRW bereits seit 2004. Die meisten Gerichte nutzen es aber nicht. Wie lange wir auf die Modernisierung übrigens warten können, macht die Pressemitteilung des BMJ auch deutlich. Darin heißt es:

In einigen Jahren sollen deshalb alle Gerichte bundesweit für elektronische Eingänge geöffnet werden“

Wer einmal die Liste der Zivilgerichte, die in Nordrhein-Westfalen am EGVP-Verfahren teilnehmen, durchsieht, wird erschreckt feststellen, dass es sich um ein außerordentlich kümmerliches kleines Häuflein von Zivilgerichten handelt.

Die Finanzgerichtsbarkeit ist in diesem Bereich eine rühmliche Ausnahme. Alle Finanzgerichte in NRW kommunizieren per EGVP oder besser gesagt sind darauf technisch eingerichtet. Eine Kapitulationserklärung erster Güte gab vor kurzem das Finanzgericht Münster in einer Pressemitteilung bekannt. In dieser Pressemitteilung wurde als bahnbrechende Neuerung gefeiert, dass man mit dem Finanzgericht Münster per Computerfax kommunizieren könne. Das ist sicherlich eine Erleichterung, genau gesehen aber ein Schritt zurück in die Steinzeit, wenn man das EGVP als das bessere, papierlose System ansieht. Auf unsere Nachfrage, warum das Finanzgericht die Steinzeit-Technik des Telefaxes propagiere, erhielten wir die Antwort, dass das EGVP unter Rechtsanwälten und vor den Finanzgerichten vertretungsberechtigten Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern praktisch nicht genutzt werde. Der Grund liege in der nicht sehr bedienerfreundlichen Anwendung des EGVP. Das können wir auch bestätigen. Der Versand eines Schriftsatzes per EGVP nimmt nach unseren Erfahrungen im Regelfall mehr Zeit in Anspruch als der Versand per Telefax. Wenn aber Schriftsätzen umfangreiche Anlagen beigefügt werden, ist das EGVP aber konkurrenzlos.

Ein weiterer Schildbürgerstreich: Nach dem eingangs erwähnten Diskussionsentwurf soll für Rechtsanwälte die Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr verpflichtend sein. Von einer Verpflichtung von Behörden oder Gerichten findet man in dem Diskussionsentwurf nichts. Interessant in diesem Zusammenhang ist auch die Reaktion der Rechtsanwaltskammer. Dieser scheint das Recht auf Selbstverwaltung so wichtig zu sein, dass man sich selbstverständlich nicht auf dieses neue System festlegen lassen wollte. Wir würden uns freuen, wenn sich die Rechtsanwaltskammern nicht zu sehr mit ihrem Recht auf Selbstverwaltung, sondern mehr damit befassen würden, wie moderne Kommunikationsmittel in der Justiz Einzug halten können.

Wenn schon das EGVP keinen Einzug in die Justiz findet, und so zur Lachnummer verkommt, dann muss man für die Videokonferenz leider feststellen, dass diese Art der Kommunikation völlig tot ist. Während heutzutage die Kommunikation über Skype oder ähnliche Plattformen mit ganz einfachen technischen Hilfsmitteln machbar ist, kommunizieren Gerichte, wenn überhaupt, nur über die gute alte Telefonleitung. Wir haben für unsere Kanzlei einmal ausrechnen lassen, wie viele Leitungen wir für ein einigermaßen akzeptables Bild zahlen müssten. Wir sind zu dem Ergebnis gekommen, dass wir allein für das Vorhalten der Telefonleitungen, ohne überhaupt eine einzige Videokonferenz geführt zu haben, pro Monat mit festen Kosten nur für den Telefonanbieter von 200,00 EUR rechnen müssen. Es liegt auf der Hand, dass ein solches System sich nicht durchsetzt. Es ist überhaupt nicht verständlich, warum die Gerichte auf solche Mittel wie Videokommunikation verzichten. Eine Ursache liegt sicherlich auch in der großen Beharrlichkeit der Richterschaft. Der Richter ist ohnehin im Gericht. Ob die Parteien teilweise quer durch die Republik reisen müssen, um eine im Ergebnis unsinnigen Termin hinter sich zu bringen, kann einem Richter herzhaft gleichgültig sein. Interessanterweise spielen offensichtlich Gründe des Umweltschutzes (Vermeiden unnötiger Fahrten) in dieser Diskussion keine Rolle.

All das ist bedauerlich, angesichts des Schneckentempos aber wohl auch kaum zu ändern.