Wir hatten in diesem Blog über den BGH-Beschluss vom 13.11.2024 (Az. XII ZB 558/23) zur Beweislastverteilung bei illoyalen Vermögens Verschiebungen berichtet. Das Thema hat aber noch eine andere Facette, nämlich die strafrechtliche. Diese Facette wollen wir heute in unserem kurzen Beitrag beleuchten und Ihnen unsere Unterstützung anbieten.
Wenn sich Eheleute trennen, geht es nicht nur um Gefühle – es geht oft auch um Geld. Der Gesetzgeber will dabei verhindern, dass ein Ehepartner heimlich Vermögen beiseiteschafft, um den anderen beim Zugewinnausgleich leer ausgehen zu lassen oder ihn, um das klar zu sagen, zu betrügen. Solche „illoyalen Vermögensverschiebungen“ können nicht nur zivilrechtliche, sondern auch strafrechtliche Folgen haben. Das hat der BGH in einem aktuellen Beschluss erneut klargestellt.
Was sind illoyale Vermögensverschiebungen?
Nach § 1375 Abs. 2 BGB werden bestimmte Vermögensminderungen beim Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt, wenn sie ohne nachvollziehbaren wirtschaftlichen Grund und zum Nachteil des Ehepartners vorgenommen wurden. Beispiele sind:
Entscheidend ist: Die Maßnahme dient allein dem Ziel, das ausgleichspflichtige Vermögen zu verkleinern.
Im Beschluss vom 13.11.2024 (XII ZB 558/23) betont der BGH, dass solche Maßnahmen nicht nur rückgängig gemacht oder fiktiv zugerechnet werden können – sie können auch strafbar sein.
Mögliche Straftatbestände im Überblick
Wenn ein Ehegatte im Zuge der Trennung versucht, Vermögen gezielt zu verschleiern, zu vernichten oder unter falschen Angaben zu übertragen, kommen folgende Straftatbestände in Betracht:
Betrug (§ 263 StGB)
Beispiel: Ein Ehegatte gibt falsche Vermögenswerte an oder lässt Vermögenswerte Weg, um den Zugewinnausgleich zu manipulieren.
Bankrott (§ 283 StGB)
Beispiel: Trotz drohender Schulden oder wirtschaftlicher Notlage werden Vermögenswerte verheimlicht.
Vermögensverschiebung bei drohender Zwangsvollstreckung (§ 288 StGB)
Beispiel: Vermögen wird gezielt verschoben, um einer möglichen Vollstreckung zu entgehen.
Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
Beispiel: Gefälschte Verträge oder Belege werden vorgelegt, um fiktive Schulden oder Verkäufe zu begründen.
Was sollten Betroffene tun?
Wenn Sie befürchten, dass Ihr (Ex-)Partner zu Ihrem NachteilVermögen verschwinden lässt:
Fazit
Der BGH stärkt mit dem Beschluss vom 13.11.2024 die Rechte der wirtschaftlich benachteiligten Ehegatten. Wer in der Scheidung Vermögen illoyal beiseiteschafft, muss mit erheblichen zivilrechtlichen Nachteilen und strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Im Zweifel sollten sich Betroffene anwaltlich beraten lassen – nicht nur im Familienrecht, sondern auch im Strafrecht.
Mit Beschluss vom 13.11.2024 (Az. XII ZB 558/23, NJW 2025, 900 ff.) hat der Bundesgerichtshof die Weichen für die Beweislastverteilung bei illoyalen Vermögensminderungen im Zugewinnausgleichsverfahren neu justiert – mit spürbaren Konsequenzen für die anwaltliche Beratungspraxis und die Gestaltung von Eheverträgen.
Im Zentrum steht eine klare Aussage:
Wer zum Trennungszeitpunkt ein höheres Vermögen angegeben hat, als später zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags vorhanden ist, trägt die Beweislast dafür, dass diese Differenz nicht auf illoyalem Verhalten im Sinne von § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB beruht.
Was hat der BGH entschieden? – Die Kernaussagen
Was bedeutet das konkret für die anwaltliche Praxis?
1. Frühzeitige Sicherung von Vermögensnachweisen
Rechtsanwälte sollten Mandanten nach der Trennung unverzüglich zur Vermögensdokumentation anleiten:
Das kann später entscheidend sein, um eine spätere Beweislastumkehr abzuwehren – oder gezielt geltend zu machen.
2. Taktisches Instrument im Zugewinnausgleich
3. Prävention von „Fehlangaben aus Versehen“
Was bedeutet das für die notarielle Praxis bei Eheverträgen?
1. Präzisere Regelungen zu Auskunftszeitpunkten und Stichtagen
Notare sollten Eheverträge künftig:
Vereinbarungen zur Darlegungs- und Beweislast
Zulässig (und empfehlenswert) sind vertragliche Abweichungen von der gesetzlichen Beweislastverteilung – etwa:
Solche Klauseln sollten klar und eindeutig formuliert sein, um Streitpotential zu vermeiden.
Aber: die Mandanten müssen darüber einig sein. Und das wird nicht immer so sein.
3. Vermeidung späterer Auslegungskonflikte
Fazit
Der BGH-Beschluss XII ZB 558/23 zeigt erneut: Der Zugewinnausgleich ist kein stumpfes Rechentool, sondern ein komplexes und auch beweisrechtliches Spielfeld – und die Spielregeln werden zunehmend differenziert.
Für Anwälte gilt: Frühzeitig dokumentieren, strategisch denken.
Für Notare gilt: Gestaltungssicherheit bieten, Klarheit schaffen.
Wer nicht dokumentiert, riskiert in Zukunft, dass ihm illoyale Vermögensverluste zum Verhängnis werden.
Eheverträge gelten vielen als der beste Schutz vor unkalkulierbaren Folgen einer Trennung. Und ja: Ein gut gemachter Ehevertrag kann viel Streit, Zeit und Geld sparen. Aber: Nicht jeder Ehevertrag hält einer rechtlichen Überprüfung stand – insbesondere nicht im Fall einer tatsächlichen Trennung oder Scheidung. Daher ist gute Beratung durch spezialisierte Anwälte und Notare vor Abschluss / Beurkundung wichtig. Der Teufel steckt im Detail. Und wie so oft gilt: gut gemeint ist in diesem Bereich oft eben nicht gut.
Genau deshalb gilt: Vor Abschluss eines Ehevertrages von Spezialisten beraten lassen. Spätestens aber bei einer Trennung sollte der Ehevertrag dringend von spezialisierten Anwälten geprüft werden.
Warum Eheverträge oft nicht halten, was sie versprechen
Viele Eheverträge werden zu einem Zeitpunkt geschlossen, an dem die Partner sich einig sind – zum Beispiel vor der Hochzeit oder vor der Geburt eines Kindes. Das ist grundsätzlich richtig gedacht, birgt aber Risiken:
Typische problematische Klauseln:
Ob diese Klauseln im Trennungsfall noch wirksam sind, hängt stark vom Einzelfall ab.
Trennung – jetzt handeln: Vertrag prüfen lassen
Wenn eine Trennung im Raum steht oder bereits vollzogen wurde, ist es dringend ratsam, den bestehenden Ehevertrag durch eine auf dieses Gebiet spezialisierte Anwaltskanzlei prüfen zu lassen.
Was wir in unserer Praxis regelmäßig feststellen:
Ihre Vorteile bei einer frühzeitigen Prüfung
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Wichtig: Je früher die Prüfung erfolgt, desto mehr Spielraum besteht für Verhandlungslösungen und die Wahrung Ihrer Interessen.
Fazit: Eheverträge sind kein Selbstläufer – professionelle Prüfung schützt vor bösen Überraschungen
Ein Ehevertrag ist nur dann sein Geld wert, wenn er auch hält, was er verspricht. Wer sich in Trennung befindet – oder bereits getrennt lebt –, sollte jetzt nicht zögern:
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Eheverträge sollen Sicherheit geben. Sie ermöglichen es Ehepartnern, bereits vor der Hochzeit Regelungen zu treffen, die im Falle einer Trennung und Scheidung Streit vermeiden sollen. Doch was ist, wenn der Ehevertrag von Anfang an auf wackligen Beinen steht? Besonders problematisch wird es, wenn einer der Partner bei der Vertragsunterzeichnung in einer deutlich schwächeren Verhandlungsposition war – etwa, weil die Braut hochschwanger und wirtschaftlich abhängig war.
Der Fall: Schwanger, abhängig und unter Druck
Stellen wir uns die folgende Situation vor: Ein Paar erwartet bereits das dritte gemeinsame Kind. Zwei Kinder sind noch minderjährig, die Frau ist mit dem dritten Kind schwanger. Die Hochzeit steht an, und der zukünftige Ehemann als der wirtschaftlich Stärkere besteht auf einem Ehevertrag, den er seiner Braut diktiert: „friss, Vogel oder stirb.“ Die werdende Mutter, emotional und wirtschaftlich in einer ohnehin verletzlichen Lage, unterschreibt – möglicherweise, ohne sich umfassend beraten zu lassen.
In so einem Fall stellt sich die Frage: Kann ein solcher Vertrag, zumal nach langer Ehe, wirklich Bestand haben?
Die Rechtsprechung: Schutz vor einseitiger Benachteiligung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Urteilen betont, dass Eheverträge sittenwidrig und damit nichtig sein können, wenn sie eine einseitige und unzumutbare Benachteiligung eines Ehepartners bewirken. Dabei kommt es nicht nur auf den Inhalt des Vertrags an, sondern auch auf die Umstände, unter denen er zustande gekommen ist.
Gerade wenn eine Frau bei Vertragsunterzeichnung schwanger ist und sich in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit befindet, spricht das stark für eine ungleiche Verhandlungsposition. Besonders, wenn sie sich ohne unabhängige Rechtsberatung auf einen Vertrag einlässt, der für sie erhebliche Nachteile bedeutet, kann dies zur Nichtigkeit des Vertrags führen.
Kriterien für die Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags
Ein Ehevertrag wird besonders kritisch gesehen, wenn:
Der BGH zur Unwirksamkeit einseitig benachteiligender Eheverträge
In Fällen wie dem oben beschriebenen könnte ein Gericht zu dem Schluss kommen, dass sich der wirtschaftlich stärkere Ehegatte eine unbillige Position verschafft hat. Besonders, wenn der Vertrag elementare Rechte der wirtschaftlich schwächeren Person aushebelt – etwa den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt oder den Versorgungsausgleich –, wird häufig geprüft, ob die Vereinbarung sittenwidrig ist.
Der BGH hat beispielsweise im Urteil vom 11. Februar 2004 (XII ZR 265/02) einen Ehevertrag für unwirksam erklärt, weil die Frau in einer wirtschaftlich und emotional stark unterlegenen Position war. Der Vertrag schloss Unterhalt und Versorgungsausgleich vollständig aus – eine Regelung, die zu einer einseitigen Lastenverteilung führte.
Ähnlich urteilte der BGH in einem Fall, in dem eine Ehefrau vor der Eheschließung schwanger war und auf wesentliche Scheidungsfolgen verzichten sollte. Hier erkannte das Gericht die strukturelle Unterlegenheit und erklärte den Vertrag für unwirksam (BGH, Urteil vom 25. Mai 2005 – XII ZR 296/01).
Fazit: Eheverträge sind kein Freibrief für einseitige Regelungen
Eheverträge können eine sinnvolle Möglichkeit sein, finanzielle Fragen frühzeitig zu klären. Der Abschluss eines Ehevertrages ist oft sinnvoll. Eheverträge dürfen aber nicht dazu genutzt werden, einen Ehegatten in eine schutzlose Lage zu bringen. Wer vor der Eheschließung einen Vertrag unterzeichnet, sollte sicherstellen, dass er oder sie ausreichend beraten wurde und keine wesentlichen Rechte aufgegeben werden.
Gerade wenn eine Frau bei der Unterzeichnung schwanger ist und bereits kleine gemeinsame Kinder betreut, kann eine ungleiche Verhandlungsposition vorliegen. In solchen Fällen haben Gerichte in der Vergangenheit immer wieder entschieden, dass ein Ehevertrag unwirksam ist, wenn er sich als grob einseitig herausstellt.
Kurz gesagt: Ein Ehevertrag, der eine bereits wirtschaftlich und familiär stark gebundene Person weiter benachteiligt, kann schnell zu einem Fall für die Gerichte werden – und letztlich für unwirksam erklärt werden.
Sprechen Sie uns an; wir prüfen Ihren Ehevertrag auf (Un)Wirksamkeit und zeigen Ihnen Wege auf, wie Sie mit einem unwirksamen Ehevertrag umgehen können. Übrigens: Vermögen zu „verschieben“ ist selten ein guter Rat und kann empfindliche strafrechtliche Folgen haben.
Auch wenn es während der Ehe Schenkungen gegeben hat, ist das ein für beide Ehegatten zu lösendes Thema. Das liegt
(a) an der Anlaufhemmung für die Verjährung bei der Schenkungsteuer nach § 170 Abs. 1 Nr. (5) Ziffer 2 AO: „Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist
……..bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat“,
und
(b) daran, dass entgegen weitverbreiteter Meinung auch der Schenker Schuldner der Schenkungsteuer ist (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG: „Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker“).
Auch bei diesem Thema haben wir für Sie gute Lösungen.
Pünktlich zum Jahresbeginn wurde auch für Eltern eine Reform des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz verabschiedet (BEEG).
Seit 2007 haben Eltern einen Anspruch auf Elterngeld und können sich so nach der Geburt ganz dem Kind widmen. Ab 2015 können Eltern, welche in Teilzeit arbeiten, nun länger das Elterngeld in Anspruch nehmen. Zudem soll es nicht nur einen Partnerschaftsbonus geben, es soll auch in Zukunft die Elternzeit flexibler gestaltet werden können. Durch den Partnerschaftsbonus erhalten Eltern vier zusätzliche Monate Elterngeld Plus, wenn sie vier aufeinanderfolgende Monate 25 bis 30 Wochenstunden arbeiten.
Erklärung der neuen Reformen: Eltern oder Alleinerziehende können auch ohne Teilzeitjob das jetzt sogenannte Basiselterngeld von nun 14 Monaten beziehen. Mütter und Väter, welche jedoch arbeiten gehen, beziehen das neue Elterngeld Plus. Bei dem Elterngeld Plus gibt es die Förderung für den doppelten Zeitraum, zwar entspricht auch hier die Höhe des Elterngeldes nur der des Basiselterngeldes, jedoch wird so gewährleistet, dass die Eltern nach der Geburt ihres Kindes arbeiten gehen können und trotzdem das gesamte Elterngeldbudget nutzen können. Durch das Elterngeld Plus werden die in Teilzeit arbeitenden Eltern besser vergütet als es durch die Regelung von 2007 der Fall war. Einen Haken hat jedoch diese neue Regelung, denn das Elterngeld Plus sowie der Partnerschaftsbonus findet erst für vom 01.07.2015 an geborene Kinder Anwendung.
Auch die Zwillings- und Mehrlingseltern erwartet eine Änderung durch das neue Gesetz. 2013 gab es durch einen Anspruch auf Elterngeld pro Kind, wenn sich beide Elterneile um die Betreuung der Kinder kümmerten, Urteil des Bundessozialgerichtes mit dem Az.: B 10 EG 3/12 R und B 10 EG 8/12. Durch das neue Gesetz gibt es jedoch ab sofort pro Geburt nur einen Anspruch auf Elterngeld. Stattdessen wird ein Zuschlag für jedes Geschwisterkind von 300 Euro erstattet.
Flexiblere Elternzeit: Die Anmeldefrist der Elternzeit bei dem Arbeitgeber verlängert sich durch das neue Gesetzt zwar auf 13 Monate, jedoch muss die Zustimmung des Arbeitgebers nicht mehr eingeholt werden. Eltern konnten bisher 12 Monate der insgesamt dreijährigen Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes legen, ab 2015 können 24 Monate der Elternzeit auf diesen Zeitraum verlegt werden.
alter Wein in neuen Schläuchen, mag sich das OLG Hamm (13. Januar 2011 – I – 18 U 88/10) gedacht haben; auch nach Abschaffung des früheren § 1300 BGB gibt es Klagen auf Rückzahlung von Brautgeld. Eine darauf gerichtete Vereinbarung scheitert nach dem OLG an § 138 BGB wegen Sittenwidrikgeit, Ansprüche aus § 812 BGB an § 817 Abs. 2 BGB; man wolle keinen Anreiz zum Abschluss solcher Vereinbarungen bieten.