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BAG zum (Nicht)Zugang einer Kündigung per Einwurf – Einschreiben (BAG, Urteil vom 30.01.2025, 2 AZR 68/24) – Vorsicht Falle

Das BAG gelangte in seinem Urteil vom 30.01.2025, 2 AZR 68/24, zu dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber den Zugang der Kündigung trotz Einwurf-Einschreibens nicht nachweisen konnte. Damit verlor der Arbeitgeber das Verfahren vor dem BAG. Diese Entscheidung bedarf einer genaueren Betrachtung, um die Feinheiten im Sachverhalt zu erkennen.

Grundsätzlich gilt, dass der Einwurf einer Kündigung in den Briefkasten für den Zugang bei dem Empfänger ausreicht. Es kommt nicht darauf an, ob der Kündigungsempfänger die Kündigung auch wirklich zur Kenntnis nimmt.

Das BAG wörtlich in Rz. 17 der Entscheidung, Hervorhebungen durch uns :
„Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass für den Absender eines Einwurf-Einschreibens bei Vorlage des Einlieferungsbelegs zusammen mit einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs der Beweis des ersten Anscheins streitet, dass die Sendung durch Einlegen in den Briefkasten bzw. das Postfach zugegangen ist, wenn ein näher beschriebenes Verfahren eingehalten wurde (vgl. BGH 11. Mai 2023 – V ZR 203/22 – Rn. 8; 27. September 2016 – II ZR 299/15 – Rn. 33, BGHZ 212, 104).“

In dem vom BAG entschiedenen Fall lagen die Dinge allerdings in einem kleinen Detail anders. Dem BAG reichte der von dem Arbeitgeber vorgelegte Einlieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens, aus dem neben dem Datum und der Uhrzeit der Einlieferung die jeweilige Postfiliale und die Sendungsnummer ersichtlich sind, zusammen mit einem von dem Arbeitgeber im Internet abgefragten Sendungsstatus („Die Sendung wurde am 28.07.2022 zugestellt.“) nicht für einen Beweis des ersten Anscheins, dass das Schreiben der Arbeitnehmerin tatsächlich zugegangen war.

Das BAG weiter wörtlich in Rz. 20 der Entscheidung:
„Der Ausdruck des Sendungsstatus, auf dem dieselbe Sendungsnummer wie auf dem Einlieferungsbeleg sowie das Zustelldatum vermerkt sind, bietet ebenfalls keine ausreichende Gewähr für einen Zugang. In diesem Fall lässt sich weder feststellen, wer die Sendung zugestellt hat noch gibt es ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass das vom Bundesgerichtshof beschriebene oder das jeweils gültige Verfahren der Deutschen Post AG für die Zustellung der eingelieferten Postsendung tatsächlich eingehalten wurde. Der Sendungsstatus ist kein Ersatz für den Auslieferungsbeleg. Er sagt nichts darüber aus, ob der Zusteller tatsächlich eine besondere Aufmerksamkeit auf die konkrete Zustellung gerichtet hat, die den Schluss rechtfertigen würde, dass die eingelieferte Sendung in den Briefkasten des Empfängers gelangt ist.“

Entscheidend ist also nach Auffassung des BAG nicht die Vorlage des Sendungsstatus, sondern der Auslieferungsbeleg. allerdings sei hier schon die kritische Anmerkung erlaubt, welchen anderen Sinn denn der Vermerk in dem Sendungsstatus („Die Sendung wurde am 28.07.2022 zugestellt.“) gehabt haben soll, als dass der Zusteller den Einwurf in den Briefkasten bestätigt.

Ich halte die Entscheidung des BAG daher für lebensfern und kleinteilig. zudem lädt die Rechtsprechung dazu ein. vor Gericht zu lügen. Dennoch sollte das Urteil des BAG in allen Fällen einer Kündigung beachtet werden.

Die deutliche sicherere Methode, um den Zugang einer Kündigung nachweisen zu können, ist der Einwurf durch einen Boten. Dabei sollte der Kündigende sich aber nicht nur den Einwurf in den Briefkasten durch den Botenschriftlich bestätigen lassen unter Angabe von Datum und Uhrzeit. Der Kündigende sollte sich durch den Boten auch schriftlich bestätigen lassen, welchen Inhalt der Briefumschlag genau gehabt hat. Dazu bietet es sich an, der schriftlichen Bestätigung des Boten eine Kopie der Kündigungserklärung beizufügen. Schriftlich sollte die Bestätigung deshalb sein, weil der Zeuge schließlich auch versterben könnte.

Weitere Frage: Wäre nicht die Zustellung der Kündigung per Einschreiben Rückschein sinnvoller? Antwort: Auf keinen Fall, denn damit erreicht der Kündigende oft das genaue Gegenteil. Trifft der Briefträger den Adressaten eines Einschreibens mit Rückschein nicht an, wirft er eine Benachrichtigung in den Briefkasten des Empfängers, dass eine Sendung nicht zugestellt werden konnte, und dass der Empfänger die Sendung in einem bestimmten Postamt abholen kann. Holt der Empfänger das Einschreiben ab, muss er den Empfang mit seiner Unterschrift quittieren. Dann ist alles gut.

Holt der Empfänger das Einschreiben aber nicht ab, dann schickt die Post das Einschreiben an den Kündigenden zurück, versehen mit dem Vermerk, dass das Einschreiben nicht zugestellt werden konnte. Damit hat der Kündigende also das genaue Gegenteil von dem in der Hand, was er eigentlich wollte. Er hat jetzt nicht den Nachweis, dass die Kündigung zugegangen ist, sondern er hat den Nachweis, dass die Kündigung gerade nicht zugegangen ist.

Illoyale Vermögensverschiebungen bei Scheidung: Strafrechtliche Risiken nicht unterschätzen

Wir hatten in diesem Blog über den BGH-Beschluss vom 13.11.2024 (Az. XII ZB 558/23) zur Beweislastverteilung bei illoyalen Vermögens Verschiebungen berichtet. Das Thema hat aber noch eine andere Facette, nämlich die strafrechtliche. Diese Facette wollen wir heute in unserem kurzen Beitrag beleuchten und Ihnen unsere Unterstützung anbieten.

Wenn sich Eheleute trennen, geht es nicht nur um Gefühle – es geht oft auch um Geld. Der Gesetzgeber will dabei verhindern, dass ein Ehepartner heimlich Vermögen beiseiteschafft, um den anderen beim Zugewinnausgleich leer ausgehen zu lassen oder ihn, um das klar zu sagen, zu betrügen. Solche „illoyalen Vermögensverschiebungen“ können nicht nur zivilrechtliche, sondern auch strafrechtliche Folgen haben. Das hat der BGH in einem aktuellen Beschluss erneut klargestellt.

Was sind illoyale Vermögensverschiebungen?

Nach § 1375 Abs. 2 BGB werden bestimmte Vermögensminderungen beim Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt, wenn sie ohne nachvollziehbaren wirtschaftlichen Grund und zum Nachteil des Ehepartners vorgenommen wurden. Beispiele sind:

  • Schenkungen an Familienangehörige oder Freunde
  • Verkauf von Vermögensgegenständen unter Wert
  • Überweisungen auf „Parkkonten“ im Ausland
  • Umwandlung von liquiden Mitteln in schwer greifbare Vermögenswerte

Entscheidend ist: Die Maßnahme dient allein dem Ziel, das ausgleichspflichtige Vermögen zu verkleinern.

Im Beschluss vom 13.11.2024 (XII ZB 558/23) betont der BGH, dass solche Maßnahmen nicht nur rückgängig gemacht oder fiktiv zugerechnet werden können – sie können auch strafbar sein.

Mögliche Straftatbestände im Überblick

Wenn ein Ehegatte im Zuge der Trennung versucht, Vermögen gezielt zu verschleiern, zu vernichten oder unter falschen Angaben zu übertragen, kommen folgende Straftatbestände in Betracht:

Betrug (§ 263 StGB)

Beispiel: Ein Ehegatte gibt falsche Vermögenswerte an oder lässt Vermögenswerte Weg, um den Zugewinnausgleich zu manipulieren.

Bankrott (§ 283 StGB)

Beispiel: Trotz drohender Schulden oder wirtschaftlicher Notlage werden Vermögenswerte verheimlicht.

Vermögensverschiebung bei drohender Zwangsvollstreckung (§ 288 StGB)

Beispiel: Vermögen wird gezielt verschoben, um einer möglichen Vollstreckung zu entgehen.

Urkundenfälschung (§ 267 StGB)

Beispiel: Gefälschte Verträge oder Belege werden vorgelegt, um fiktive Schulden oder Verkäufe zu begründen.

Was sollten Betroffene tun?

Wenn Sie befürchten, dass Ihr (Ex-)Partner zu Ihrem NachteilVermögen verschwinden lässt:

  • Sammeln Sie Beweise (Kontoauszüge, Verträge, Überweisungen)
  • Lassen Sie das Vermögensverzeichnis anwaltlich prüfen
  • Informieren Sie das Familiengericht über auffällige Transaktionen
  • Erwägen Sie eine Strafanzeige, wenn ein Verdacht besteht

Fazit

Der BGH stärkt mit dem Beschluss vom 13.11.2024 die Rechte der wirtschaftlich benachteiligten Ehegatten. Wer in der Scheidung Vermögen illoyal beiseiteschafft, muss mit erheblichen zivilrechtlichen Nachteilen und strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Im Zweifel sollten sich Betroffene anwaltlich beraten lassen – nicht nur im Familienrecht, sondern auch im Strafrecht.

Beweislast bei illoyalen Vermögensminderungen im Fall der Scheidung – BGH stärkt Rechte der Betroffenen aus § 1375 Abs. 2 BGB

Mit Beschluss vom 13.11.2024 (Az. XII ZB 558/23, NJW 2025, 900 ff.) hat der Bundesgerichtshof die Weichen für die Beweislastverteilung bei illoyalen Vermögensminderungen im Zugewinnausgleichsverfahren neu justiert – mit spürbaren Konsequenzen für die anwaltliche Beratungspraxis und die Gestaltung von Eheverträgen.

Im Zentrum steht eine klare Aussage:

Wer zum Trennungszeitpunkt ein höheres Vermögen angegeben hat, als später zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags vorhanden ist, trägt die Beweislast dafür, dass diese Differenz nicht auf illoyalem Verhalten im Sinne von § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB beruht.

Was hat der BGH entschieden? – Die Kernaussagen

  • Die Beweislastumkehr in § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB greift nicht nur bei absichtlicher Verschleierung, sondern bereits dann, wenn ein Ehegatte zum Trennungszeitpunkt ein höheres Vermögen offenbart, als er später beim Zugewinnausgleich angibt.
  • Der BGH knüpft die Beweislastumkehr nicht an ein bestimmtes Verhalten, sondern an die Diskrepanz zwischen dem deklarierten Trennungsvermögen und dem tatsächlichen Endvermögen.
  • In solchen Fällen muss der betroffene Ehegatte substantiiert darlegen und beweisen, dass der Vermögensrückgang nicht illoyal war.

Was bedeutet das konkret für die anwaltliche Praxis?

1. Frühzeitige Sicherung von Vermögensnachweisen

Rechtsanwälte sollten Mandanten nach der Trennung unverzüglich zur Vermögensdokumentation anleiten:

  • Kontoauszüge, Depotauszüge, Sachwertnachweise, Kassenbestände etc.
  • Stichtagsbezogene Belege zum Trennungszeitpunkt und zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags

Das kann später entscheidend sein, um eine spätere Beweislastumkehr abzuwehren – oder gezielt geltend zu machen.

2. Taktisches Instrument im Zugewinnausgleich

  • Wer als ausgleichsberechtigter Ehegatte eine Lücke zwischen Trennungsvermögen und Endvermögen feststellt, kann sich auf die Beweislastregel stützen.
  • Damit kann ggf. auch eine „verdeckte Schenkung“, Vermögensverschiebung oder Zweckentfremdung erfasst werden, z. B. durch überhöhte Ausgaben, Verkauf unter Wert, Übertragungen an Dritte etc.

3. Prävention von „Fehlangaben aus Versehen“

  • Häufig unterschätzt: Auch versehentliche oder schlecht dokumentierte Vermögensverluste können zu Problemen führen.
  • Daher gilt: Wer Vermögen abbaut (z. B. zur Schuldentilgung, Investition, Unterhalt), sollte das zweifelsfrei belegen können, um nicht nachträglich in Erklärungsnot zu geraten.

Was bedeutet das für die notarielle Praxis bei Eheverträgen?

1. Präzisere Regelungen zu Auskunftszeitpunkten und Stichtagen

Notare sollten Eheverträge künftig:

  • klar strukturieren, welche Auskünfte bei Trennung bzw. Scheidung zu erteilen sind,
  • Stichtagsregelungen konkretisieren (z. B. „maßgeblich ist das am Tag der Trennung bestehende Vermögen, nachgewiesen durch Kontoauszüge etc.“).

Vereinbarungen zur Darlegungs- und Beweislast

Zulässig (und empfehlenswert) sind vertragliche Abweichungen von der gesetzlichen Beweislastverteilung – etwa:

  • „Der ausgleichspflichtige Ehegatte muss den Nachweis führen, dass Vermögensminderungen nicht auf illoyales Verhalten zurückzuführen sind.“
  • Oder umgekehrt: „Beide Ehegatten verzichten auf die Geltendmachung illoyaler Vermögensminderungen vor dem Stichtag X.“

Solche Klauseln sollten klar und eindeutig formuliert sein, um Streitpotential zu vermeiden.

Aber: die Mandanten müssen darüber einig sein. Und das wird nicht immer so sein.

3. Vermeidung späterer Auslegungskonflikte

  • Gerade bei größeren Vermögen empfiehlt sich eine dokumentierte Vermögensaufstellung im Ehevertrag, die von beiden Seiten unterschrieben wird.
  • So können spätere Differenzen frühzeitig eingegrenzt werden.

Fazit

Der BGH-Beschluss XII ZB 558/23 zeigt erneut: Der Zugewinnausgleich ist kein stumpfes Rechentool, sondern ein komplexes und auch beweisrechtliches Spielfeld – und die Spielregeln werden zunehmend differenziert.

Für Anwälte gilt: Frühzeitig dokumentieren, strategisch denken.
Für Notare gilt: Gestaltungssicherheit bieten, Klarheit schaffen.

Wer nicht dokumentiert, riskiert in Zukunft, dass ihm illoyale Vermögensverluste zum Verhängnis werden.

Ehevertrag – sinnvoll, aber nicht immer wirksam

Eheverträge gelten vielen als der beste Schutz vor unkalkulierbaren Folgen einer Trennung. Und ja: Ein gut gemachter Ehevertrag kann viel Streit, Zeit und Geld sparen. Aber: Nicht jeder Ehevertrag hält einer rechtlichen Überprüfung stand – insbesondere nicht im Fall einer tatsächlichen Trennung oder Scheidung. Daher ist gute Beratung durch spezialisierte Anwälte und Notare vor Abschluss / Beurkundung wichtig. Der Teufel steckt im Detail. Und wie so oft gilt: gut gemeint ist in diesem Bereich oft eben nicht gut.   

Genau deshalb gilt: Vor Abschluss eines Ehevertrages von Spezialisten beraten lassen. Spätestens aber bei einer Trennung sollte der Ehevertrag dringend von spezialisierten Anwälten geprüft werden.

Warum Eheverträge oft nicht halten, was sie versprechen

Viele Eheverträge werden zu einem Zeitpunkt geschlossen, an dem die Partner sich einig sind – zum Beispiel vor der Hochzeit oder vor der Geburt eines Kindes. Das ist grundsätzlich richtig gedacht, birgt aber Risiken:

  • Die persönliche und wirtschaftliche Situation kann sich über die Jahre stark verändern.
  • Eheverträge benachteiligen oft eine Seite deutlich – was im Einzelfall zur Unwirksamkeit führen kann.
  • Der BGH hat in den letzten Jahren mehrfach entschieden: Eheverträge können sittenwidrig oder überraschend und damit nicht durchsetzbar sein.

Typische problematische Klauseln:

  • Ausschluss des Versorgungsausgleichs
  • vollständiger Verzicht auf nachehelichen Unterhalt
  • pauschale Gütertrennung ohne Ausgleich

Ob diese Klauseln im Trennungsfall noch wirksam sind, hängt stark vom Einzelfall ab.

Trennung – jetzt handeln: Vertrag prüfen lassen

Wenn eine Trennung im Raum steht oder bereits vollzogen wurde, ist es dringend ratsam, den bestehenden Ehevertrag durch eine auf dieses Gebiet spezialisierte Anwaltskanzlei prüfen zu lassen.

Was wir in unserer Praxis regelmäßig feststellen:

  • Eheverträge, die einseitig formuliert wurden, sind oft angreifbar.
  • Viele Verträge wurden ohne gute Beratung geschlossen – oft mit fatalen Folgen.
  • Im Streitfall versuchen Gerichte, eine „kontrollierende Gerechtigkeit“ herzustellen. Die Vertragsfreiheit endet dort, wo grobe Unfairness beginnt.

Ihre Vorteile bei einer frühzeitigen Prüfung

Die random coil Prof. Dr. Sturm RA GmbH ist spezialisiert auf komplexe familienrechtliche Fragestellungen – insbesondere im Bereich Eheverträge, Trennung und Scheidung von Unternehmern, Selbständigen und vermögenden Privatpersonen.

Unsere Expertise bringt Ihnen:

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  • strategische Beratung zur Trennung oder Scheidung
  • Verhandlungsvorbereitung, Verhandlungsführung
  • persönliche Betreuuung und Begleitung

Wichtig: Je früher die Prüfung erfolgt, desto mehr Spielraum besteht für Verhandlungslösungen und die Wahrung Ihrer Interessen.

Fazit: Eheverträge sind kein Selbstläufer – professionelle Prüfung schützt vor bösen Überraschungen

Ein Ehevertrag ist nur dann sein Geld wert, wenn er auch hält, was er verspricht. Wer sich in Trennung befindet – oder bereits getrennt lebt –, sollte jetzt nicht zögern:

Lassen Sie Ihren Ehevertrag rechtlich prüfen.

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BGH zur Maklerprovision, dem Halbteilungsgrundsatz und zum Begriff des Einfamilienhauses (Urteile vom 06.03.2025 Urteil I ZR 32/24 und I ZR 138/24)

Der sogenannte Halbteilungsgrundsatz wurde mit der Reform des Maklerrechts in Deutschland eingeführt und ist in § 656c BGB geregelt. Er besagt, dass bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen die Maklerprovision nicht einseitig dem Käufer auferlegt werden darf. Stattdessen muss die Partei, die den Makler beauftragt hat, mindestens die Hälfte der Maklerprovision übernehmen.

Rechtliche Grundlage (§ 656c BGB)

  • Wird der Makler vom Verkäufer beauftragt, darf die Provision höchstens zur Hälfte auf den Käufer abgewälzt werden.
  • Hat der Käufer den Makler beauftragt, gilt dasselbe Prinzip – er kann maximal 50 % der Provision vom Verkäufer verlangen.
  • Eine vollständige Übertragung der Maklerprovision auf den Käufer ist unwirksam.

Beispiel für eine zulässige Aufteilung:

  • Der Verkäufer beauftragt einen Makler mit einer Provision von 6 % des Kaufpreises.
  • Der Verkäufer darf mit dem Käufer vereinbaren, dass dieser höchstens 3 % übernimmt.
  • Mindestens 3 % muss der Verkäufer selbst tragen.

Warum eine nicht beauftragte Partei keine Provision zahlen muss

Das BGH-Urteil vom 6. März 2025 (I ZR 138/24) stellt klar, dass eine Partei, die den Makler nicht beauftragt hat, nicht verpflichtet werden kann, eine Maklerprovision zu zahlen. Das bedeutet:

  1. Kein Vertrag, keine Zahlungspflicht:
    Wer keinen Maklervertrag unterschreibt, ist grundsätzlich nicht provisionspflichtig. Eine Maklerprovision kann nur durch eine vertragliche Vereinbarung entstehen.
  2. Umgehung durch Kaufpreisreduzierung unzulässig:
    Ein Trick, den manche Verkäufer angewandt haben, war die vollständige Überwälzung der Maklerkosten auf den Käufer bei gleichzeitiger Reduzierung des Kaufpreises. Der BGH hat entschieden, dass dies nicht zulässig ist – die formale Reduzierung des Kaufpreises ändert nichts daran, dass der Verkäufer seinen gesetzlichen Anteil an der Provision tragen muss.
  3. Schutz des Käufers:
    Der Käufer soll davor geschützt werden, in einer wirtschaftlich schwächeren Position zu sein und die gesamten Maklerkosten tragen zu müssen. Durch den Halbteilungsgrundsatz bleibt eine faire Verteilung gewahrt.

Gestaltungsmöglichkeiten für Verkäufer und Käufer

  • Verkäufer sollten darauf achten, dass sie sich an die gesetzlichen Vorgaben halten und nicht versuchen, die gesamte Maklerprovision auf den Käufer abzuwälzen. Andernfalls riskieren sie, dass die Vereinbarung unwirksam ist und der Käufer den zu viel gezahlten Anteil zurückfordern kann.
  • Käufer sollten prüfen, ob die Maklerprovision korrekt aufgeteilt wurde. Falls ihnen die volle Provision in Rechnung gestellt wird, können sie sich auf § 656c BGB berufen und eine Rückzahlung verlangen.

Das Urteil des BGH vom 06.03.2025 (I ZR 32/24) stärkt die Rechte von Immobilienkäufern weiter und verhindert, dass sie unfair belastet werden. In diesem Verfahren ging es um die Frage, wann ein Objekt als Einfamilienhaus gilt und somit der Halbteilungsgrundsatz des § 656c BGB auf die Maklerprovision Anwendung findet. Der BGH entschied, dass der Anwendungsbereich des Halbteilungsgrundsatzes eröffnet ist, wenn das angebotene Objekt erkennbar Wohnzwecken der Mitglieder eines einzelnen Haushalts dient. Der Wohnzweck ergibt sich aus dem Gesamteindruck, wobei grundsätzlich ein objektiver Maßstab heranzuziehen ist. Eine Einliegerwohnung oder eine untergeordnete gewerbliche Nutzungsmöglichkeit stehen der Einordnung als Einfamilienhaus nicht entgegen. ​

Gestaltungsmöglichkeiten für Verkäufer und Käufer:

  • Verkäufer: Bei der Einordnung eines Objekts als Einfamilienhaus sollten objektive Maßstäbe angelegt werden. Im Zweifel ist von einem Einfamilienhaus auszugehen, um Unsicherheiten zu vermeiden.​
  • Käufer: Bei Objekten mit Einliegerwohnungen oder geringfügiger gewerblicher Nutzung sollte geprüft werden, ob diese als Einfamilienhaus gelten, um von den entsprechenden Regelungen zu profitieren.

Wenn der Ehevertrag zur Farce wird – Ungleiche Verhandlungspositionen und die Gefahr der Nichtigkeit

Eheverträge sollen Sicherheit geben. Sie ermöglichen es Ehepartnern, bereits vor der Hochzeit Regelungen zu treffen, die im Falle einer Trennung und Scheidung Streit vermeiden sollen. Doch was ist, wenn der Ehevertrag von Anfang an auf wackligen Beinen steht? Besonders problematisch wird es, wenn einer der Partner bei der Vertragsunterzeichnung in einer deutlich schwächeren Verhandlungsposition war – etwa, weil die Braut hochschwanger und wirtschaftlich abhängig war.

Der Fall: Schwanger, abhängig und unter Druck

Stellen wir uns die folgende Situation vor: Ein Paar erwartet bereits das dritte gemeinsame Kind. Zwei Kinder sind noch minderjährig, die Frau ist mit dem dritten Kind schwanger. Die Hochzeit steht an, und der zukünftige Ehemann als der wirtschaftlich Stärkere besteht auf einem Ehevertrag, den er seiner Braut diktiert: „friss, Vogel oder stirb.“ Die werdende Mutter, emotional und wirtschaftlich in einer ohnehin verletzlichen Lage, unterschreibt – möglicherweise, ohne sich umfassend beraten zu lassen.

In so einem Fall stellt sich die Frage: Kann ein solcher Vertrag, zumal nach langer Ehe, wirklich Bestand haben?

Die Rechtsprechung: Schutz vor einseitiger Benachteiligung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Urteilen betont, dass Eheverträge sittenwidrig und damit nichtig sein können, wenn sie eine einseitige und unzumutbare Benachteiligung eines Ehepartners bewirken. Dabei kommt es nicht nur auf den Inhalt des Vertrags an, sondern auch auf die Umstände, unter denen er zustande gekommen ist.

Gerade wenn eine Frau bei Vertragsunterzeichnung schwanger ist und sich in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit befindet, spricht das stark für eine ungleiche Verhandlungsposition. Besonders, wenn sie sich ohne unabhängige Rechtsberatung auf einen Vertrag einlässt, der für sie erhebliche Nachteile bedeutet, kann dies zur Nichtigkeit des Vertrags führen.

Kriterien für die Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags

Ein Ehevertrag wird besonders kritisch gesehen, wenn:

  • Eine deutliche strukturelle Unterlegenheit des benachteiligten Ehegatten vorlag (z. B. wirtschaftliche Abhängigkeit, Schwangerschaft, emotionale Drucksituation).
  • Kernbereiche des Scheidungsfolgenrechts (Unterhalt, Versorgungsausgleich) einseitig geregelt oder gar ausgeschlossen wurden.
  • Kein fairer Verhandlungsspielraum für den schwächeren Ehepartner bestand: „entweder Du unterschreibst oder Du bist alleinerziehende Mutter von drei Kindern.
  • Eine Beratung durch einen unabhängigen Anwalt nicht erfolgt ist.

Der BGH zur Unwirksamkeit einseitig benachteiligender Eheverträge

In Fällen wie dem oben beschriebenen könnte ein Gericht zu dem Schluss kommen, dass sich der wirtschaftlich stärkere Ehegatte eine unbillige Position verschafft hat. Besonders, wenn der Vertrag elementare Rechte der wirtschaftlich schwächeren Person aushebelt – etwa den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt oder den Versorgungsausgleich –, wird häufig geprüft, ob die Vereinbarung sittenwidrig ist.

Der BGH hat beispielsweise im Urteil vom 11. Februar 2004 (XII ZR 265/02) einen Ehevertrag für unwirksam erklärt, weil die Frau in einer wirtschaftlich und emotional stark unterlegenen Position war. Der Vertrag schloss Unterhalt und Versorgungsausgleich vollständig aus – eine Regelung, die zu einer einseitigen Lastenverteilung führte.

Ähnlich urteilte der BGH in einem Fall, in dem eine Ehefrau vor der Eheschließung schwanger war und auf wesentliche Scheidungsfolgen verzichten sollte. Hier erkannte das Gericht die strukturelle Unterlegenheit und erklärte den Vertrag für unwirksam (BGH, Urteil vom 25. Mai 2005 – XII ZR 296/01).

Fazit: Eheverträge sind kein Freibrief für einseitige Regelungen

Eheverträge können eine sinnvolle Möglichkeit sein, finanzielle Fragen frühzeitig zu klären. Der Abschluss eines Ehevertrages ist oft sinnvoll. Eheverträge dürfen aber nicht dazu genutzt werden, einen Ehegatten in eine schutzlose Lage zu bringen. Wer vor der Eheschließung einen Vertrag unterzeichnet, sollte sicherstellen, dass er oder sie ausreichend beraten wurde und keine wesentlichen Rechte aufgegeben werden.

Gerade wenn eine Frau bei der Unterzeichnung schwanger ist und bereits kleine gemeinsame Kinder betreut, kann eine ungleiche Verhandlungsposition vorliegen. In solchen Fällen haben Gerichte in der Vergangenheit immer wieder entschieden, dass ein Ehevertrag unwirksam ist, wenn er sich als grob einseitig herausstellt.

Kurz gesagt: Ein Ehevertrag, der eine bereits wirtschaftlich und familiär stark gebundene Person weiter benachteiligt, kann schnell zu einem Fall für die Gerichte werden – und letztlich für unwirksam erklärt werden.

Sprechen Sie uns an; wir prüfen Ihren Ehevertrag auf (Un)Wirksamkeit und zeigen Ihnen Wege auf, wie Sie mit einem unwirksamen Ehevertrag umgehen können. Übrigens: Vermögen zu „verschieben“ ist selten ein guter Rat und kann empfindliche strafrechtliche Folgen haben.

Auch wenn es während der Ehe Schenkungen gegeben hat, ist das ein für beide Ehegatten zu lösendes Thema. Das liegt
(a) an der Anlaufhemmung für die Verjährung bei der Schenkungsteuer nach § 170 Abs. 1 Nr. (5) Ziffer 2 AO: „Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist
……..bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat“
,
und
(b) daran, dass entgegen weitverbreiteter Meinung auch der Schenker Schuldner der Schenkungsteuer ist (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG: „Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker“).

Auch bei diesem Thema haben wir für Sie gute Lösungen.

Bei Eigentumswohnungen führen Zahlungen in die Erhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht zu Werbungskosten (Urteil des BFH vom 14. Januar 2025 – IX R 19/24)

Der Bundesfinanzhof („BFH“) hatte darüber zu entscheiden, ob die Zuführung von Hausgeldzahlungen eines Wohnungseigentümers zur Erhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft zu steuerlich abzugsfähigen Werbungskosten des Wohnungseigentümers bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) führt.

Mit seiner Entscheidung vom 14. Januar 2025 hat der Bundesfinanzhof das abgelehnt. Zwar werde der Wohnungseigentümergemeinschaft mit Wirkung seit dem 1.12.2020 die volle Rechtsfähigkeit zuerkannt. Damit gehört die Erhaltungsrücklage auch zum Gemeinschaftsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Auch zivilrechtlich steht das der Rücklage zugeführte Vermögen nur der Wohnungseigentümergemeinschaft zu. Der einzelne Wohnungseigentümer hat hieran keinen rechtlich anzuerkennenden, frei verkaufbaren Anteil.

Allerdings, so der BFH, ändert das nichts an dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der Zahlung des der Rücklage zuzuführenden Betrages noch kein für den Werbungskostenabzug ausreichender Zusammenhang mit den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung besteht. Denn in diesem Stadium ist noch gar nicht absehbar, ob, wann und in welcher Höhe welche Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum durchgeführt werden.

Die Entscheidung des BFH ist richtig.

Nicht richtig dagegen sind die Überlegungen des BFH zu der Erhaltungsrücklage bei dem Verkauf des Wohnungeigentums. Verkauft der in die Rücklage einzahlende Wohnungseigentümer sein Eigentum, bevor Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden, kann er die Zahlung in die Erhaltungsrücklage endgültig nicht als Werbungskosten abziehen. Er wird aber, so der BFH, von dem Käufer für den dem Käufer wirtschaftlich zugute kommenden Rücklagenbestand einen Kaufpreisaufschlag erhalten.

Diese Annahme des BFH können wir aus unserer Praxis jedenfalls nicht bestätigen. Die Höhe der auf einen Wohnungseigentümer rechnerisch entfallenden Rücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft spielt bei Verhandlungen über den Kaufpreis keine Rolle. Andererseits geht der Abzug der Zahlungen in die Rücklage nicht verloren. Denn soweit diese Zahlungen später für Erhaltung Aufwendungen verwendet werden, führen diese zu Werbungskosten bei dem aktuellen Eigentümer des Wohnungseigentums.

OLG München weist Pflichtteilsberechtigte in die Schranken – zu den Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis (Beschluss vom 03.12.2024)

Mit seinem Beschluss vom 3. Dezember 2024 (33 W 1034/24), NJW 2025, 514 mit Anmerkung Schönenberg-Wessel und Außner, hat das OLG Münchendankenswerterweise einiges zum notariellen Nachlassverzeichnis richtiggestellt. Das OLG teilt der teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung, dass der Pflichtteilsberechtigte ein Recht hätte, dem Notar „über die Schulter zu schauen“ und so Einsicht in die Unterlagen des Notars zu gewinnen, eine klare Absage. Der Pflichtteilsberechtigte hat weder ein Mitwirkungsrecht bei einzelnen Ermittlungshandlungen des Notars noch darf er in die Unterlagen des Notars Einsicht nehmen.

Interessant sind auch die Ausführungen des Senats, was unter Zuziehung des Pflichtteilsberechtigten bei dem Nachlassverzeichnis zu verstehen ist. Auf jeden Fall besteht nach dem OLG kein Anspruch des Pflichtteilsberechtigten, bei den einzelnen Ermittlungshandlungen anwesend sein zu dürfen. Vielmehr bedeutet Zuziehung, dass der Pflichtteilsberechtigte das Recht hat, dem Erben und damit dem Notar Hinweise zu erteilen. Ob der Notar diesen Hinweisen folgt, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen.

Ungeachtet dessen ist es sicherlich für jeden Notar sinnvoll, Hinweisen des Pflichtteilsberechtigten nachzugehen. Denn der Notar sollte bestrebt sein, dass das von ihm erstellte Nachlassverzeichnis auch Erfüllungswirkung hat.

BGH NJW 2025, 435 Haftung des Waschstraßenbetreibers für beschädigten Spoiler

Mit Urteil vom 21.11.2024 – VII ZR 39/24, NJW 2025, 435, entschied der BGH über die Frage der Haftung des Betreibers einer Waschstraße für die Beschädigung eines mit einem serienmäßigen Heckspoiler ausgestatteten Fahrzeugs.

In der Entscheidung ging es um einen Land Rover, Range Rover Sport HSE. Dieses Fahrzeug ist serienmäßig mit einem Heckspoiler ausgestattet. Während des Waschvorgangs wurde der Heckspoiler abgerissen, wodurch Schäden am Heck des Fahrzeugs entstanden. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten, Betreiber der Waschstraße, antragsgemäß. Das Landgericht Münster wies die Klage ab.

Der BGH entschied im Kern, dass im vorliegenden Fall eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Betreiber der Waschstraße entgegen der Auffassung des Landgerichts Münster – widerleglich – zu vermuten sei. Denn die Schadensursache stamme allein aus dessen Obhuts- und Gefahrenbereich.

Nach Auffassung des BGH habe der Betreiber der Waschstraße diese Vermutung nicht entkräften können. Wörtlich heißt es in der Entscheidung in Rz. 33, 34 (zitiert nach beck online):

„33Das nach den Feststellungen des BerGer. in der Waschanlage angebrachte, mit „Allgemeine Geschäftsbedingungen Autowaschanlagen/Portalwaschanlagen“ überschriebene Schild reicht als Hinweis schon deshalb nicht aus, weil es ausdrücklich nur „nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder (…) nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile (zB Spoiler, Antenne, Zierleisten oä)“ erwähnt. Nicht nur fällt der Heckspoiler des klägerischen Fahrzeugs nicht hierunter, weil er zur Serienausstattung gehört (und ordnungsgemäß befestigt war), sondern die ausdrückliche Beschränkung auf nicht serienmäßige Fahrzeugteile ist sogar geeignet, bei dem Kunden das Vertrauen zu begründen, mit einem serienmäßig ausgestatteten Pkw die Anlage gefahrlos benutzen zu können.

34Ebenso wenig stellt der darunter befindliche Zettel mit der Aufschrift „Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!“ einen ausreichenden Hinweis dar. Angesichts des darüber befindlichen Schildes mit der ausdrücklichen Beschränkung auf nicht zur Serienausstattung gehörende Teile wird für den Kunden schon nicht hinreichend klar, dass – gegebenenfalls – von diesem Hinweis auch die Nutzung der Waschanlage durch Fahrzeuge mit serienmäßigem Heckspoiler erfasst sein soll.“

Die Entscheidung des BGH stellt die Betreiber von Waschanlagen vor erhebliche Probleme. Im Ergebnis werden die Betreiber dazu übergehen müssen, die AGB neu zu fassen und Fahrzeuge vor dem Einfahren in den Waschstraße zu prüfen und sie nicht einfahren zu lassen. Interessant ist die Anmerkung von Knoche zu der Entscheidung, abgedruckt in der NJW direkt hinter dem Urteil des BGH.

BFH ändert seine Rechtsprechung: die Kosten für die Erneuerung von Einbauküchen (neu gegen alt) in einem vermieteten Objekt sind steuerlich nicht sofort abziehbar (BFH-Urteil vom 03.08.2016,IX R 14/15)

91007 Linus fliege orange_1Der Kläger ersetzte in vermieteten Häusern alte Einbauküchen gegen neue. Die dafür entstandenen Kosten machte er als sofort abzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) geltend. Nach Auffassung des Klägers handelte es sich um Erhaltungsaufwand. Das Finanzamt dagegen verteilte, abgesehen von einem Betrag für geringwertige Wirtschaftsgüter i.H.v. 410 €, die restlichen Kosten für die neu eingebauten Küchen auf deren voraussichtliche Nutzungsdauer von zehn Jahren. Finanzgericht und Bundesfinanzhof schlossen sich in der Auffassung des Finanzamts an.

Damit gibt der Bundesfinanzhof seine bisherige, für die Steuerpflichtigen günstige Rechtsprechung, auf. Bisher ging der Bundesfinanzhof davon aus, dass Einbauküchen wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind. Folglich waren Kosten für die Erneuerung der dazu gehörenden Teile steuerlich in gleicher Weise sofort abzugsfähig wie z.B. der Austausch alter Fenster gegen neue.

Jetzt hat der Bundesfinanzhof seine Auffassung geändert. Er hält nicht mehr daran fest, dass Einbauküchen Gebäudebestandteile sind. Nach der vom BFH sollen einzelne Elemente einer Einbauküche ein selbständiges, zugleich aber einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren darstellen.

Wir halten die Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht für zutreffend. Maßgebend dafür, ob eine Einbauküche wesentlicher Bestandteil des Gebäudes ist, hängt von der zivilrechtlichen Lage ab. Ist eine Einbauküche wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes, dann ist eine Einbauküche auch dann mit Grundstück und Gebäude verkauft, wenn dies im Kaufvertrag nicht gesondert ausgewiesen sein sollte. Nach der Legaldefinition in § 93 BGB sind wesentliche Bestandteile einer Sache solche, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Sie können daher nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. Eine Einbauküche ist im Regelfall speziell für das jeweilige Objekt zugeschnitten. Im Falle des Ausbaus würde zumindest das Wesen der Einbauküche verändert werden. Allerdings wird die Praxis sich an der Entscheidung des BFH orientieren müssen.
ws