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VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Auf auf zum fröhlichen Jagen: OLG Hamm hat am 15. Januar 2013 zu den Informationspflichten vor einer Treibjagd entschieden – wichtig zu wissen für Reiter

Jagden, auch Treibjagden, gehören in vielen Teilen Deutschlands in die Landschaft. Worüber aber muss ein Veranstalter informieren? Das OLG Hamm hat dazu am 15. Januar 2013 (I-9 U 84/12, juris) entschieden, dass der Veranstalter die Eigentümer und Pächter der nahe zum Jagdgebiet gelegenen Grundstücke nicht ohne Anlaß über die bevorstehende Jagd unterrichten muss. Das Urteil ist insbesondere für Reiter von erheblichem Interesse.

nach juris: Der Kläger aus Hamm hielt auf in der Nähe von Ahlen gepachteten Weideflächen mehrere Pferde. Er hatte vom beklagten Arzt aus Ahlen Schadensersatz aus Anlass einer Treibjagd vom 04.10.2004 verlangt. Diese Jagd hatte der Beklagte in einem von den gepachteten Weideflächen ca. 100 m entfernt liegenden Waldgebiet veranstaltet. Nach der Behauptung des Klägers soll das Jagdgeschehen – insbesondere durch die von ihm ausgehenden Schussgeräusche – drei seiner Pferde auf der Weide in Panik versetzt haben. Hierdurch hätten sich die Tiere erhebliche Verletzungen zugezogen, eines habe notgetötet werden müssen. Für den hierdurch entstandenen Schaden in Höhe von ca. 23.500 Euro habe der Beklagte, so der Kläger, aufzukommen, weil weder er noch der Grundstückeigentümer von der bevorstehenden Jagd unterrichtet worden seien. Insoweit habe der Beklagte ihm obliegende Verkehrssiche-rungspflichten verletzt. Das LG Münster hatte die Klage abgewiesen.

Das OLG Hamm hat sich der Auffassung des Klägers nicht angeschlossen und die Klage als unbegründet abgewiesen. Nach Auffassung des OLG ist der Beklagte als Veranstalter der Jagd zwar grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu schaffen, um eine Schädigung anderer durch das Jagdgeschehen zu verhindern. Der Beklagte sei deswegen aber nicht verpflichtet gewesen, den Kläger als anliegenden Pächter über die bevorstehende Treibjagd zu unterrichten. Auf die mit einer Jagd verbundenen Schussgeräusche habe nicht hingewiesen werden müssen. Schussgeräusche gehörten für sich genommen zu einer waldtypischen Geräuschkulisse und seien insoweit als Lärmbeeinträchtigungen hinzunehmen. Sie seien nur unter besonderen Umständen schadensträchtig, etwa wenn ein Schuss in unmittelbarer Nähe eines Reiters abgegeben werde. Derartige Umstände seien im vorliegenden Fall nicht feststellbar. Die vom Kläger gepachtete Weide habe außerhalb des bejagten Waldgebietes gelegen, ohne unmittelbar an dieses anzugrenzen. Nach dem Jagdkonzept des Beklagten hätten auch keine Schüsse in unmittelbarer Nähe der Pferde abgegeben werden sollen. Selbst wenn sich einzelne Jagdteilnehmer hieran nicht gehalten hätten, was der Kläger bereits nicht dargelegt habe, sei der Beklagte für ein solches vom Jagdkonzept abweichendes Verhalten nicht einstandspflichtig, weil es für ihn nicht vorhersehbar gewesen sei.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig  und beim BGH unter dem Az. VI ZR 91/13 anhängig.
ws