Zusammenveranlagung von Ehegatten: Wem steht der Steuererstattungsanspruch zu?

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Zusammenveranlagung von Ehegatten: Wem steht der Steuererstattungsanspruch zu?

Die Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer bietet für Ehegatten tarifliche Vorteile. Zwar werden die Ehegatten im Verhältnis zueinander bei der Zusammenveranlagung Gesamtschuldner (§ 44 Abs. 1 Satz 1 AO). Der eine Ehegatte hat daher grundsätzlich auch für die Steuerschulden des anderen Ehegatten einzustehen, selbst wenn er die mit den Steuern verbundenen Einkünfte nicht erzielt hat. Dem Damoklesschwert der Gesamtschuld können Ehegatten aber durch die Aufteilung einer Gesamtschuld (§§ 268 ff. AO) recht einfach entgehen. Jeder Ehegatte kann beantragt, dass die Vollstreckung wegen der gesamtschuldnerisch geschuldeten Steuern vereinfacht gesagt so aufzuteilen ist, dass jeder Ehegatte Schuldner nur der Steuer ist, die sich bei getrennter Veranlagung (ab 2013: Einzelveranlagung) nach dem Einkommensteuergesetz ergeben würde.

Die Aufteilung der Steuerschuld führt aber nicht zu einem Erlöschen der Gesamtschuld, die Aufteilung beschränkt nur die Möglichkeit der Finanzbehörden, gegen die Ehegatten zu vollstrecken (§ 278 Abs. 1 AO). Zu beachten in diesem Zusammenhang ist außerdem die Regelung des § 278 Abs. 2 AO, die Vermögensverschiebungen zwischen den Ehegatten verhindert.

Während die Fragen der Steuerschuld bei zusammenveranlagten Ehegatten gesetzlich klar geregelt ist, gilt für Erstattungsansprüche der Ehegatten die Generalnorm des § 37 Abs. 2 AO. Danach ist derjenige Ehegatte zur Erstattung berechtigt, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (§ 37 Abs. 2 Satz 1 AO). Wenn dies nicht festgestellt werden kann, ist nach dem Bundesfinanzhof davon auszugehen, dass die Erstattung jedem Ehegatten zu je ½ zusteht. Zu diesem Thema liegt jetzt ein umfangreiches BMF-Schreiben vom 30. Januar 2012 vor, in dem der BMF sehr ausführlich verschiedene Konstellationen beschreibt und den Finanzbehörden Weisungen gibt, wie in diesen Konstellationen zu verfahren ist. Außerdem ist in diesem Zusammenhang eine Entscheidung des BFH vom 22. März 2011 (VII R 42/10) zu beachten. In dieser Entscheidung stellt auch der BFH vorranging auf die Tilgungsbestimmung ab.

Ehegatten, insbesondere wenn sie „in der Krise“ leben sollten, kann daher nur der Rat gegeben werden, bei Zahlung der gemeinsam geschuldeten Einkommensteuer bei der Zahlung eine Tilgungsbestimmung abzugeben, damit es später entweder keinen Streit darüber gibt, wem die Erstattung zusteht, oder aber Erstattungsansprüche durchgesetzt werden können.

Über den Autor

Prof. Dr. Wolfgang Sturm administrator

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Diplom-Finanzwirt, Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht

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