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Abrechnen, aber richtig II

Bei der Bewertung der Abrechnungspraxis von Jones Day, die wir jetzt ausführlich im Urteil des OLG Frankfurt (4 U 3/08) „in erster Reihe“ verfolgen konnten, fühle ich mich wie zwischen Scylla und Charybdis. Dankbar bin ich, weil die Hartnäckigkeit der Kollegen dazu beigetragen hat, dem unsäglichen Neid im Zusammenhang mit vermeintlich zu hohen Stundensätzen eine Absage zu erteilen. Jetzt ist Schluß mit dem Spruch: „wir schreiben die Urteile und ihr die Rechnngen“ (habe ich im Gericht schon mal gehört). Ob aber auch im Kopf manches Richters Schluß damit ist, das Bruttogehalt eines Richters mit dem Nettobetrag der Rechnung eines Anwalts zu vergleichen, um dann ein Mißverhältnis erkannt zu haben, weiß ich nicht, das aber werde ich aber im Rahmen der nächsten Promotion zum Thema „Neid und Mißgunst als Triebfeder menschlichen Handelns“ aufgreifen.

Was ist schlecht daran, für eine gute Leistung ein gutes Honorar zu fordern ? Auf Dauer wird der Markt zeigen, ob Stundensätze am Markt bezahlt werden. Wer zuviel fordert, steht bald ohne Mandanten da. Wenn Mandanten der Einsatz des Beraters das Honorar wert ist, dann ist es doch gut.  Anwälte werden anders als Ärzte eben nicht aus Versicherungssystemen unterhalten, sondern von den Personen, die bereit und in der Lage sind, die vereinbarten Honrare zu zahlen. Und was soll die Abrechnung nach RVG, die für Anwälte einen – oft falsch verstandenen (Abrechnen, aber richtig) Anreiz zum Vergleich beinhaltet.

Komplexe Aufgaben eignen sich nicht für eine Abrechnung nach RVG. Und die RVG versagt immer dort, wo der Anwalt erkennen kann und muss, dass jede weitere Minute in das Mandat das Defizit ausweitet.  Ein unzufriedener Berater hat noch nie jemandem geholfen.

Andererseits hat Jones Day sich  (hoffentlich nicht auch anderen) mit der aus dem Urteil des OLG zu ersehenden Abrechnungspraxis einen Bärendienst erwiesen. Die Praxis wird ans Licht gezerrt und man kan sicher sein, dass die Diskussionen noch mehr als heute um die Höhe von Rechnungen  gehen wird.

Es bleibt daher bei dem alten Hut: Großkanzleien sind eben nicht per se gut oder schlecht; auch sie leben von ihren Mitarbeitern; und da gibt es, wie im richtigen Leben, richtig gute, „normale“ und schlechte. Was bleibt, ist  die Erkenntnis als Trost, dass gut und schlecht auch bei den Großkanzleien eng beieinander liegen,  und  dass wir als bewusste kleine Kanzlei am Martk einen sehr guten Stand und mehr Freiheiten haben.

Abrechnen, aber richtig…..

das haben, wie wir aus dem jetzt bekannt gewordenen Urteil des OLG Frankfurt (4 U 3/08) ersehen konnten, die Kollegen einer Großkanzlei, deren Namen in der FAZ vom 9. Februar 2011 nachzulesen ist, wohl etwas anders verstanden. Insgesamt 811.543,38 EUR berechneten sie für die Veteidigung in einem Strafverfahren. „Gekürzt“ hat das OLG die Rechnung, nachdem sich der BGH auch schon damit befasst hatte, im Ergebnis aber nur um rd. 150 TEUR. Im Übrigen hielt die Rechnung der rechtlichen Prüfung stand.   

Wenig ruhmreich: nach der FAZ vom 9. Februar 2011 soll den Mandanten für einen Mietwagen ein Betrag von ca. 380 EUR berechnet worden sein, obwohl sich der Verteidiger an dem betreffenden Datum an einem anderen Ort befunden haben soll. Auch die Abrechnungen der Stunden von Rechtsreferendaren setzt die Kollegen in kein gutes Bild. Es sind eben die Kleinigkeiten, die wichtig sind und dazu beitragen, ob ein positives oder ein negatives Bild beim Mandanten verbleibt.

Immerhin: das OLG billigte der Kanzlei zu, dass es sich um einen komplexen Fall gehandelt habe, so dass ein erheblicher Zeitaufwand und so auch fast das gesamte berechnete Honorar gerechtfertigt war. Den Rechnungsempfängern kann man nur empfehlen, die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit zu prüfen; dafür dürfte sprechen, dass man ihnen den Vorwurf des Subventionsbetruges im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit gemacht hatte.

Ebenfalls interessant: die Stundensätze von rund 500,00 und 310,00 Euro für die beiden Verteidiger ließ das OLG nach der Zurückverweisung der Entscheidung des OLG durch den BGH unangetastet. Das wird es jetzt anderen Gerichten schwer machen, an den berechneten Stundensätzen der Anwälte zu rütteln. Die Abrechnung nach Zeithonorar ist auch nach unserer Erfahrung interessengerecht und transparent. Durch den Zwang, von der RVG abweichende Vergütungen schriftlich zu vereinbaren und in die Vereinbarung Warnhinweise aufzunehmen, sind die Mandanten gut geschützt.

Verwaltungsgericht (VG) Minden hat am 27.01.2011 über Photovoltaik und Denkmalrecht Recht gesprochen

Am 27. Januar 2011 hatte das VG Minden über drei Klagen im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen zu entscheiden. Die Urteile liegen jetzt vor: zwei Verfahren gewonnen, eins verloren. Jeder der drei Klagen betrifft den gleichen Hof in Lippe, jeder Klage betrifft aber ein anderes Gebäude. Eigentlich gar kein Thema für das VG, weil Photovoltaikanlagen im Regelfall keiner Genehmigung bedürfen. Hier aber war es anders, weil der Hof ein Denkmal ist. Zwei Klagen gab das VG statt, eine wies es als unbegründet zurück. Begründung: in dem einen Fall empfand es die Anlage als „störend“. Die Urteile sind noch nicht abschließend geprüft. Pikant für die beklagte Stadt: hätte sie die Anträge der Klagepartei genehmigt, hätte die Klagepartei die bis zum 30.06.2010 geltenden höheren Gebühren für die Einspeisung des Stroms erhalten; die sind jetzt „futsch“. Der Schadensersatz könnte für die Stadt noch teuer werden.

Wenn das Finanzamt Sie fragt……. kann es auch mal eine Bürgebefragung sein; interessante Ergebnisse

Die Finanzverwaltung in NRW ließ ihre Kunden zu Wort kommen, und zwar in Form einer Bürgebefragung. Die Teilnahme war allerdings enttäuschend: rd. 21.000 Personen nahmen teil, das sind 0,59 % der Personen, die hätten teilnehmen können.  Man wird aber nicht annehmen können, dass nur Querulanten teilgenommen haben, dafür waren die Ergebnisse (http://www.finanzamt-detmold.de/allgemein_fa/presse/dokumente/2010_bericht_buergerbefragung.pdf) dann doch zu gut. Dass die Frage „bewertet ihr Finanzamt gleiche Sachverhalte gleich ?“ viele Teilnehmer vor ein großes Rätsel gestellt hat, ist nachvollziehbar, denn wie soll man das – beim besten Willen – beantworten ? dazu müsste man in verschiedene Akten Einsicht nehmen, was dank Steuergeheimnis verboten ist. Wie dann aber von den rd. 21.000 Teilnehmern immerhin knapp über 7.700 Teilnehmer zu dem Ergebnis kommen konnten, dass die eben genannte Ausage zutrifft, bleibt daher rätselhaft. Oder liegt des Rätsels Lösung etwa darin, dass die Teilnehmer alle Angehörige der Finanzverwaltung waren und sich daher selbst bewertet haben. Und dann wäre auch klar, woher die Kenntnis der 7.700 Teilnehmer zur Frage der Bewertung  der Sachverhalte…………….und wie wäre das Ergebnis, wenn alle möglichen Teilnehmer teilgenommen hätten und wir bislang nur die besten Bewertungen kennen ???  nicht auszudenken.

Erstattungszinsen doch wieder zu versteuern ? Finanzgericht Münster hält Rückwirkung für zulässig; der BFH wird zu sprechen haben

wir berichteten am 16.12.2010, dass das Finanzgericht Münster (FG) darüber zu entscheiden hatte, ob die rückwirkende Änderung des EStG, nach dem die von dem BFH aufgehobene Steuerpflicht von Erstattungszinsen wieder gelten sollte. Das FG hat am 16.12.2010 (5 K 3626/03 E) entschieden, dass die Rückwirkung nicht zu beanstanden ist. Die Revision dagegen ist bereits anhängig (8 R 1/11).

Bei dem BFH ist zu dieserFrage ein weiteres Revisionsverfahren (VIII R 36/10) anhängig. Es bleibt also spannend.

Recht interessant: Das Hessische Finanzgericht (8 K 262/10) entscheidet am 25.01.2011: es ist nicht sachlich unbillig, wenn die Einkommensteuer dreimal so hoch ist wie die den Klägern tatsächlich zugeflossenen Gelder

Das kann doch gar nicht sein, denken Sie ? Die Kläger hatten im Jahr 1999 ihre GmbH in eine börennotierte AG eingebracht. Sie erhielten dafür Aktien der AG. Die AG bewertete die GmbH mit dem Teilwert, den sie mit dem Kurswert der den Klägern gegebenen Aktien ermittelte. Wegen der in § 20 UmwStG angeordneten und vom BFH in einem vorausgegangenen Verfahren der Kläger im  Jahr 2007  (BFH-Beschluss vom 19.12.2007, I R 111/05)  bestätigten Wertverknüpfung setzte das Finanzamt für die Kläger diese Teilwerte als Veräußerungserlös für die Kläger an. Einen beachtlichen Teil der Aktien konnten die Kläger aber wegen einer ihnen auferlegten Sperrfrist nicht verkaufen. Sofort nach Ablauf der Sperrfrist begannen sie, die Aktien zu verkaufen. In der Zwischenzeit brach der Börsenkurs von über 50 EUR je Akte auf Werte um 1 EUR ein.  Ergebnis: statt des von ihnen tatsächlich aus den Verkäufen erzielten Erlöses von 600 TEUR sollten die Kläger rd. 3,0 Mio. EUR als Erlös der Einkommensteuer unterwerfen. Das führte zu einer Steuer, die mit über 1,6 Mio. EUR sich in etwa auf das dreifache der erzielten Erlöse aus den Verkäufen der Aktien belief. 

Die Kläger empfanden das als unbillig. Das Hessische Finanzgericht sollte den Gewinn aus Billigkeitsgründen herabsetzen. Es wies die Klage ab. Es fühlte sich nur berufen, über sachliche Billigkeitsgründe zu entscheiden. Es hielt das Ergbnis nicht für sachlich unbillig. Denn die Wertverknüpfung in § 20 UmwStG sei zwingend. Für die Kläger ein nicht fassbares Ergebnis: wenn die Biligkeit die Gerechtigkeit im Einzelfall ist, dann ist eine Steuer, die dem dreifachen der erzielten Erlöse entspricht, nicht mehr zu verstehen.

Es bleibt abzuwarten, wie das in dieser Sache parallel befasste Finanzgericht in München über den Erlassantrag der Kläger nach § 227 AO entscheiden wird.

Endlich: die Steuerreform 2011 vereinfacht mit § 9 a EStG das Steuerrecht durchgreifend und entlastet die Bürger – oder alles nur ein Witz ?

Wer die Diskussionen um den Arbeitnehmerpauschbetrag (pauschaler Abzug von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit) verfolgt hat, fragt sich zu recht, ob er träumt. Der Pauschbetrag wird von 920,00 EUR p.a. auf 1.000,00 EUR angehoben, also um 80,00 EUR: toll. Bei einem Steuersatz von 30 % sind das 24,00 EUR weniger Steuern p.a., also umgerechnet 2,00 EUR im Monat. Das ist eine sicher spürbare Entlastung; bekommt man dafür doch zwei Kugeln Eis beim Italiener. Die Diskussion darum und die Frage, ab wann die Neuregelung gilt, hat im Verhältnis dazu einen unangemessen großen Raum eingenommen. Doch das beste kommt zum Schluss: die Anhebung um 80,00 EUR gilt sogar schon ab dem 1.1.2011: auch toll. Doch im Steuerrecht gibt es keine Wohltat ohne Haken: wer gedacht hat, er könne schon Ostern die Ersparnis in der Eisdiele in Eiskugeln umsetzen, der sieht sich enttäuscht: die 80,00 EUR werden erst bei der letzten Gehaltsabrechnung des Jahres 2011 berücksichtigt. Die Wohltat der 24,00 EUR erreicht die Bedachten daher erst nach Weihnachten. Aber dann kann man das Geld ja gleich verböllern.

Ach ja, eins hätten wir doch fast vergessen: es gibt nicht wenige Arbeitnehmer, deren Werbungkosten über dem Bertrag von 1.000,00 EUR p.a. liegen. Für sie ist die „Reform“ ohne jedes Interesse, weil sie sich ganz einfach nicht auswirkt.

Wenn schon derartige Petitessen so breit diskutiert werden, dann scheint es wohl nicht viel wichtiges bei der Frage der Steuervereinfachung zu geben; schade.

Abenteuerlich: Aufforderung des Finanzamtes zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung – trotz Möglichkeit der Aufteilung der Steuerschulden nach § 268 AO und einer Steuerschuld von danach 0,00 EUR

Wenn Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden (schönes Wort), wird nur „eine“ Einkommensteuer festgesetzt. Denn die Ehegatten werden nach der Addition der von ihnen erzielten Einkünfte wie ein Steuerpflichtiger behandelt (§ 26 b EStG).  Die Ehegatten haften folgerichtig für die so festgesetzte „eine“ Steuer als Gesamtschuldner (§ 44 Abs. 1 Satz 1 AO). Das kann aber zu einer Schieflage führen, wenn ein Ehegatte für Steuern haften soll, die auf Einkünfte entfallen, die nicht er, sondern der andere Ehegatte erzielt hat.

Hier hilft das Gesetz mit der weisen Norm des § 268 AO. Auf Antrag (der Antrag nur eines Ehegatten reicht) teilt die Finanzverwaltung die gemeinsame Steuerschuld (Gesamtschuld) von Ehegatten – vereinfacht gesagt – verursachungsgerecht auf die Eheleute nach den von ihnen erzielten Einkünften auf. Jeder schuldet nur die Steuer, die rechnerisch auf seine Einkünfte entfällt. Den Antrag können Steuerpflichtige auch noch stellen, wenn der Steuerbescheid bestandskräftig, also nicht mehr änderbar ist. Das ist aber keine Wohltat, sondern systematisch richtig geregelt; denn die Aufteilung gehört nicht zur Steuerfestsetzung. Sie ist systematisch richtig im 6. Teil der AO in die Vorschriften über die Steuererhebung, die Vollstreckung, eingebettet. Es handelt sich damit um eine Einwenudng gegen die Vollstreckung. Erstaunt lernten wir vor einiger Zeit bei Übernahme eines neuen Mandates, dass die Finanzverwaltung die rechtlich nicht beratenen Ehegatten bei erheblichen Einkünften nur eines Ehegatten aus dem Verkauf eines Unternehmens über diese Möglichkeit nicht nur nicht aufgeklärt hatte, sondern zudem den Ehegatten, der bei Aufteilung der Steuerschulden keine Einkommensteuer schulden würde, wegen der Steuerrückstände zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufforderte.   

Auch wenn die Finanzverwaltung keine Steuerberatung erbringen darf: es entspricht dem Gebot der Fairness, ersichtlich unerfahrene Steuerpflichtige auf gesetzlich vorgesehene Möglichkeiten hinzuweisen. Zumindest dem Gebot der Fairness entspricht es aber nicht, wenn die Finanzverwaltung weiterhin gegen einen Gesamtschuldner vollstreckt, obwohl sie weiß, dass dieser, wenn er denn nur den Antrag nach § 268 AO stellt, die Steuer gar nicht schuldet.

DER SPIEGEL über zwangspensionierte Steuerfahnder: was war denn da los ?

Spiegel Nr. 4 / 24.01.2011, Seite 72: der Experte reibt sich verwundert die Augen: Steuerfahnder in Hessen wurden angeblich wegen zu großer Akribie in ihrer Arbeit zwangspensioniert (Zitat Spiegel: „Offenbar wolle man vermögende Steuerzahler und Banken in Hessen nicht zu sehr verschrecken“). Jetzt, vier Jahre nach der Entlassung, wenden sich die „Fahnder“ gegen die Entlassung. Begründung: sie litten nicht an „Anpassungsstörungen“ und auch nicht an „paranoid-querulatorische(n) Entwicklung“. Ein Fahnder, heute 49 Jahre alt,  hat laut Spiegel schon 55.000 EUR Schadensersatz errechnet. Spiegel: „langfristig rechnet er mit einer sechsstelligen Schadenssumme“. Das seien Einnahmenverluste aus der Zwangspensionierung.

Verwundert reibt sich der Experte die Augen: ein findiger Beamter wird entlassen, weil ein zweifelhaftes Gutachten ihm bestätigt, er sei ein Querulant. Erst später wehrt er sich dagegen und beginnt, den Schaden zu addieren: langfristig sechsstellig !! Es bleibt einmal die Frage, warum ein Fahnder, der seinen Beruf liebt, eine solch unglaubliche Aussage einfach hinnimmt. Was hat er zu verlieren, wenn er dagegen angeht ?

Dabei ist er nach dem Spiegel ein gefragter Mann: Zitat Spiegel: „Häufig suchen auch die Anwälte reicher Anleger seinen Rat, wenn sie Ärger mit der Steuer befürchten.“ Es ist zu vermuten, dass der Fahnder, was nach dem Steuerberatungsgesetz möglich ist, zulassungsfrei, also ohne die Steuerberaterprüfung, zum Steuerberater bestellt worden ist und seine Dienste nicht unentgeltlich erbringt, wenn die „Anwälte reicher Anleger seinen Rat, wenn sich Ärger mit der Steuer befürchten“, suchen. Da stellt sich doch die Frage des Zivilisten nach Vorteilsausgleichung !!  

Eindruck: die Nachricht hör‘ ich wohl, allein mir fehlt der Glaube.   
wir empfehlen: Strafanzeige gegen die verantwortlichen Politiker erstatten, die es verhindert haben, dass die Mehrsteuern festgesetzt und erhoben werden. Oder könnte es sein, dass die Fahnder bei ihrem Eifer tatsächlich über das Ziel hinausgeschossen sind ?

Das Finanzamt rät: wenn die Steuerfahndung kommt, gehen Sie auf Nummer Sicher: rufen Sie die Polizei an (und lassen Sie die Damen und Herren ggfs. verhaften)

es ist schon erstaunlich, was die Finanzverwaltung empfiehlt: im Raum Köln gibt es (es ist nicht der 1. April) Personen, die sich als Steuerfahnder ausgeben, den von ihnen besuchten Gaststätten die Schließung, den Inhabern die Verhaftung androhen und zu á-conto-Zahlungen  wegen „Schwarzgeldern“ auffordern. Die Finanzverwaltung empfiehlt daher, die Polizei anzurufen (http://www.finanzamt-detmold.de/allgemein_fa/presse/2011_01_10_Falsche_Steuerfahnder.php). 
Noch ausführlicher ist der unterhaltsame Bericht der Polizei (http://www.polizei-nrw.de/presseportal/behoerden/koeln/article/meldung-110109-095412-52-100.html). Das lässt die Finanzverwaltung nicht ruhen und führte jetzt zu dem Warnhinweis. Was bei der Lektüre auf den ersten Blick dreist erscheinen mag, ist Beratern, die auf diesem Gebiet beraten und mit der Steuerfahndung zu tun haben, gar nicht so fremd. Gaststätten, Pizzerien, Eisdielen waren und sind im Visier der Fahnder. Schnell sind hier manchmal die lustigsten Zahlen zusammengeschätzt und nachkalkuliert. Kleinere Fehler in der Kassenbuchführung sollen das Tor zur Schätzung eröffnen. Nicht selten wird im Wege des Zirkelschlusses das gewünschte Ergebnis als Begründung für die Zulässigkeit einer Schätzung herangezogen. Benford und Chi-Quadrat stehen hilfreich zur Seite, Excel verarbeitet Tonnen von Zahlen. All das aber ersetzt einfache Überlegungen nicht, z.B. die Erkenntnis, dass ein Tag nur 24 Stunden hat.

Ich bin auf die nächste Sendung von Aktenzeichen XY ungelöst gespannt…….