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VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Honorare

Ein potentieller Mandant fragt den Anwalt, was bei ihm denn die Beantwortung von drei einfachen Fragen koste. „5.000,00 EUR“, antwortet der Anwalt. „Finden Sie das nicht etwas teuer“ fragt der Besucher darauf erschrocken. Darauf entgegnet der Anwalt ungerührt: „und wie lautet Ihre dritte Frage ?“

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Tips für Entschuldigungen notorischer „Zu-spät-Kommer“

bei einer Verspätung von bis zu 15 Minuten kann man sich darauf berufen, dass der Termin nicht explizit „s.t“ vereinbart worden ist; die Lacher hat man auf seiner Seite; danach hilft nur der Hinweis auf die Vollsperrung auf der Autobahn, wobei man sich vorher tunlichst vergewissern sollte, ob nicht auch andere Anwesende die genau die gleiche Autobahn – dann aber ohne Stau – aus der gleichen Richtung hatten.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Eile mit Weile

das Geheimnis pünktlichen Ankommens ist das rechtzeitige Losfahren.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

the early bird compared to others

Of course it is true that the early bird catches the worm, but it is also true that it is the second mouse that will get the cheese.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Dummheit, die zweite

Kluge Leute können sich dumm stellen, das Gegenteil ist schwieriger (Anonym)

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Dummheit

Es ist besser, den Mund zu halten und dumm zu erscheinen, als ihn zu öfnen und jeden Zweifel zu beseitigen (Mark  Twain)

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Schöne Bescherung – rechtsprechungsüberholende Gesetzgebung – oder: wenn das Recht nicht passt, wird es passend gemacht

Kaum hat der BFH mit Urteil vom 15. Juni 2010 erkannt, dass Erstattungszinsen nicht der Einkommensteuer unterliegen, ändert der Gesetzgeber das Gesetz. Im Jahressteuergesetz 2010 ist geregelt, dass Erstattungszinsen steuerpflichtig sind. Das ganz soll rückwirkend für alle offenen Fälle gelten. Das Finanzgericht Münster verhandelt noch im Dezember 2010 den ersten Fall dazu. Das Gericht hat bei dem Kläger angefagt, ob nach neuem Recht entschieden werden soll. Der Kläger hat „ja“ gesagt. Wir werden über den Ausgang des Verfahrens berichten. 

Dies ist ein gutes Beispiel dafür, warum es in Deutschland nie ein einfaches Steuerrecht geben wird: als die Vollverzinsung eingeführt wurde, waren Nachzahlungszinsen abzugsfähig, Erstattungszinsen waren zu versteuern. Diese Logik folgte einem einfachen, jedermann einleuchtenden Prinzip. Später änderte der Gesetzgeber die „Spielreglen“ einseitig zu seinen Gunsten: der Abztug wurde gestrichen, die Pflicht zur Versteuerung bleibt erhalten. Der BFH beseitigte diese Ungerechtigkeit. Wenn der Gesetzgeber diese Ungerechtigtkeit wieder als Gesetz einführt, muss man sich nicht wundern, wenn Bürger dem Staat den Gehorsam verweigern.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Steuerberater kann auch für falsche telefonische Auskunft zu einer steuerlichen Frage haften

Das folgende Urteil ist für die Kenner der Materie nicht überraschend, es verdeutlicht aber einmal mehr, welche Risiken die Beratung mit sich bringt. Es sollte für jeden Berater Anlass sein, die in seinem Büro geübte Praxis der Auskunftserteilung zu prüfen und wegen der Gefahr der Haftung ggfs. sofort zu ändern. Obwohl das Urteil einen Steuerberater betrifft, gelten die gleichen Grundsätze für Rechtsanwälte.

Mit Urteil vom 18. Dezember 2008 (IX ZR 12/05) hat der BFH erkannt, dass ein Steuerberater für die einem Mandanten erteilte unrichtige telefonische Auskunft haftet. Im Streitfall fertigte der Steuerberater seit Jahren die Einkommensteuererklärungen für seinen Mandanten. Der Mandant beabsichtigte, im Jahr 2003 eine Eigentumswohnung zu verkaufen, die er im Jahr 1995 gekauft hatte. Er teilte seinem Steuerberater mit, dass er die Wohnung fast zum Einstandspreis verkaufen könne und fragte den Steuerberater, ob er etwas über die Entwicklung des Immobilienmarktes wisse. Der Steuerberater antwortet, der Preis sei gut, weil gebrauchte Immobilien regelmäßig nur unter dem Einstandspreis verkauft würden. Auf die weitere Frage des Mandanten, ob er sich mit dem Verkauf „wegen der anstehenden Gesetzesänderung“ beeilen müsse, antwortete der Steuerberater, dass die Lage nach dem neuen Recht für den Mandanten nicht schlechter sei. Ein Honorar berechnete der Steuerberater für die telefonischen Auskünfte nicht.

Der Mandant musste den bei dem Verkauf der Wohnung erzielten Gewinn nach § 23 EStG versteuern. Obwohl der Verkaufspreis in etwa den Anschaffungskosten entsprach, war der steuerliche Buchwert der Immobilie infolge der Abschreibungen geringer. Der Mandant forderte Ersatz des Steuerschadens. Der BGH kam trotz der nur telefonischen Auskunft und des Umstandes, dass der Steuerberater kein Honorar berechnet hatte, zu dem Ergebnis, dass ein Auskunftsvertrag zustande gekommen sei und der Steuerberater für den Steuerschaden hafte. Dabei wandte er die von ihm schon in anderen Entscheidungen entwickelten Kriterien auf den Streitfall an. Danach ist ein stillschweigender Auskunftsvertrag (mit der Pfliht zum Schadensersatz bei falscher Beratung) gegeben,wenn die Auskunft für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Entscheidungen machen will. Das gilt u.a. insbesondere, wenn der Gefragte besonders sachkundig ist. Maßgebend sind dabei dei Gesamtumstände. Im Streitfall hätte der Steuerberater, so der BGH, den Mandanten ungefragt ob das Entstehen eines Gewinns nach § 23 EStG infolge der Abschreibung aufklären müssen, obwohl der Mandant ihn danach gar nicht gefragt hatte.  

Fazit für Steuerberater:
1. entweder keine mündlichen Auskünfte in Fällen erkennbarer Wichtigkeit erteilen oder
2. mündliche Auskünfte schriftlich bestätigen und dabei den geschilderten Sachverhalt wiederholen
Zu lösen ist in diesem Zusammenhang noch die Honorarfrage: Das besprochene Urteil des BGH zeigt, dass Unentgeltlichkeit in der Beratung nicht honoriert wird und auch nicht vor der Pflicht zum Schadensersatz schützt. Wer kennt als Berater nicht die Situation, dass viele Dinge zu bearbeiten sind und dazu telefonische Anfragen von Mandanten kommen. Hier gibt es nur einen klaren Weg: Wenn Mandanten Rat zu Angelegenheiten erbitten, die ersichtlich von erheblicher Bedeutung sind, dann muss sich der Berater die Zeit nehmen, das Thema zu prüfen, damit er kompetent Auskunft geben kann und auch Umstände entdekct, die den Mandant selbst nicht erkannt hat, die aber bei verständiger Würdigung für die Entscheidung wesentlich sind. In diesen Fällen kann ein Rat nicht unentgeltlich erwartet werden. Eine gute Leistung kann man, egal in welchem Bereich, nur für gutes Geld erwarten. Und für eine gute Beratung ist Geld auch gut angelegt. Und ein vermeintlich günstiges Honorar für eine schlechte Beratung ist rausgeworfenes Geld, selbst wenn man den Berater später auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann. Denn das ist, wie die Entscheidung des BGH zeigt, ein mühsamer und langer Weg, der Zeit, Geld und Nerven kostet.          

Das Urteil betrifft in gleicher Weise Rechtsanwälte.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden: Durchsuchung gestützt auf Daten-CD aus Liechtenstein verfassungsgemäß; kein Verwertungsverbot

Mit Beschluss vom 9. November 2010 (2 BvR 2101/09) hat das BVerfG entschieden, dass eine Durchsuchung, die auf eine Daten-CD aus Liechtenstin gestützt ist, verfassungsgemäß ist. Das BVerfg erteilt damit Versuchen eine Absage, aus der diskutiereten Rechtswidrigkeit der Datenbeschaffung ein Beweisverwertungsverbot für Steuerstrafverfahren abzuleiten. Ob die Beschaffung der Daten rechtäßig war, brauchte das BVerG nicht zu entscheiden. Auch die Einschaltung des BND in die Beschaffung der Daten hält das BVerG nicht für problematisch. Denn der BND habe nur im Wege der Amtshilde gehandelt.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Der BFH hat entschieden: keine Schenkung an Mitgesellschafter bei Einbringung von Vermögen in eine GmbH ohne entsprechende Gegenleistung

wieder einmal stellt sich der BFH gegen die Verwaltung: mit Urteil vom 9. Dezember 2009 (II R 28/08) entschied er, dass keine Schenkung an die Mitgesellschafter vorliegt, wenn ein Gesellschafter Vermögen in eine GmbH einbringt, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten, die dem Wert des eingebrachten Vermögens entspricht. Damit hat der BFH gegen die Auffassung der Verwaltung entschieden, die diese Vorgänge nach R 18 Absatz 3 ErbStR der Schenkungsteuer unterwerfen möchte. Dennoch ist bei solchen Sachverhalten wegen der Brisanz und des hohen Steuerrisikos Vorsicht und sorgfältige Beratung angezeigt. Eine verbindliche Auskunft wäre der sicherste Weg.