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VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Das Kammergericht vom 31.07.2015 (Beschluss, 22 W 67/14): die UG (haftungsbeschränkt) – Gründungskosten entsprechen Stammkapital

91010_WS schwarz weißDie Gründungsgesellschafter einer UG vereinbarten in ihrem Gesellschaftsvertrag, dass das Stammkapital eine Höhe von 1.000 € aufweisen soll, und dass die Gründungkosten die gleiche Summe betragen dürften. Das Amtsgericht verweigerte die Eintragung der UG (haftungsbeschränkt).

Es vertrat die Auffassung, dass die Höhe der Gründungskosten nicht angemessen sei, und dass von Anfang an die Gefahr einer Überschuldung bestünde.

Das Kammergericht dagegen sah das mit Beschluss vom 31.07.2015 anders. Die Eintragung einer Gesellschaft dürfe nur nicht den Schutz der Gesellschaftsgläubiger oder öffentliche Interessen gefährden. Nach dem Kammergericht seien die Gläubiger jedoch geschützt, denn bei der Eintragung wird die Firmierung als UG „haftungsbeschränkt“ bekannt gegeben. Durch diese Bezeichnung und die Bekanntgabe des Stammkapitals sowie der Gründungskosten seien für jeden Gläubiger die Risiken erkennbar.

Die Registergerichte sehen dies unterschiedlich. Sie tragen GmbHs mit Gründungskosten von rund 10% des Stammkapitals ohne Nachweis ein. Bislang war eine Höhe von 100% des Stammkapitals für die Gründungskosten einer UG auch als zulässig angesehen worden, solange Stammkapital und Gründungskosten nicht über 300 € lagen; eine Angemessenheitsgrenze gibt es jedoch nicht. Die Registergerichte befürchten eine sofortige Insolvenz nach Gründung bei Gründungskosten von 100% des Stammkapitals, wenn keine weiteren Betriebsmittel zugeführt werden (können).

Diese Diskussion konnte bislang noch nicht abgeschlossen werden, da sie noch nicht durch den BGH geklärt wurde. Andere Gerichte entschieden sich bisher für eine Höhe der Gründungskosten von 60 bis maximal 70 % des Stammkapitals, OLG Hamburg und OLG Celle.

OLG Hamburg 11 W 19/11:          18.03.2011
OLG Celle 9 W 124/14:                  22.10.2014

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Prof. Dr. Sturm als Berater in Steuerfahndungsverfahren hinzugezogen

Selbstanzeigerandom coil ist über Prof. Dr. Wolfgang Sturm in einem aktuellen Verfahren der Steuerfahndung in NRW mandatiert worden. Federführend wird das Mandat von einem anderen im Markt bekannten Rechtsanwaltsbüro betreut. Wegen der Tragweite und Bedeutung wurden wir jetzt als weiterer Berater hinzugezogen.

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random coil berät ausländischen Investor bei Engagement in Europa

Random_Coil_Logo_Blog_Facebookrandom coil hat Anfang April 2016 den Auftrag erhalten, einen ausländischen Investor bei seinem Engagement in Europa, nicht notwendig in Deutschland, umfassend zu beraten. Soweit notwendig, werden wir auf unsere Partner im Netzwerk zurückgreifen. Im ersten Schritt wird die Struktur zu beraten sein.

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FHDW – Forum am 23.02.2016 zur Zukunft der Wirtschaftsprüfer Steuerberater und Rechtsanwälte

91007 Linus fliege orange_1Am 23.02.2016 fand in der Hechelei das Forum der FHDW Bielefeld mit dem Thema: Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung im Umbruch statt. Nach der Einleitung und Vorstellung der FHDW, insbesondere mit dem Studiengang Wirtschaftsrecht durch Prof. Dr. Jensen berichtete Rechtsanwalt und Steuerberater Christian Hörster von LTS Herford von einer multidisziplinären Kanzlei und darüber, wie sie mit den Herausforderungen umgeht. Auch an dieser Kanzlei geht das Thema der „Nachwuchssorge“ nicht vorbei. Prof. Dr. Sturm gab in seinem Schlußvortrag einen Überblick über die Herausforderungen, denen sich Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung zu stellen haben. Neben dem Thema der Digitalisierung und den gestiegenen fachlichen und nichtfachlichen Anforderungen an die Mitarbeiter wurde schnell klar, dass die Mitarbeitergewinnung und die Mitarbeiterbindung ein immer brennenderes Thema wird. Hier gilt es, im Kampf um die besten der wenigen  zu bestehen. Die FHDW ist dabei der kompetente Ansprechpartner. Nach den Vorträgen gab es Gelegenheit zum Austausch.

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Das „Hubschraubergeld“ nimmt Fahrt auf – die Auszahlung durch Finanzämter gegen Vorlage der steuerlichen Identifikationsnummer läuft heute an

Hubschraubergeld IViele konnten gar nicht glauben, was sie vor einigen Tagen im Handelsblatt und in anderen Wirtschaftszeitungen gelesen hatten: Die europäische Zentralbank (EZB) hatte angeordnet, dass die Staaten in der EU so genanntes „Hubschraubergeld“ zur Ankurbelung der Wirtschaft verteilen sollen. Der Begriff „Hubschraubergeld“ bringt das Dahinterstehende bildlich sehr gut auf den Punkt: das Geld soll, so die Vorstellung der EU, praktisch wie von einem Hubschrauber aus abgeworfen flächendeckend in den Ländern der EU verteilt werden. Was erst jetzt bekannt geworden ist: das Hubschraubergeld kommt nicht nur Unternehmen zugute, auch Privatpersonen haben Anspruch darauf. Allerdings wird es, verständlicherweise, wegen der Verteilungsgerechtigkeit nicht einfach von Hubschraubern abgeworfen. Die Verteilung haben in Deutschland die jeweils örtlich zuständigen Finanzämter übernommen. Dort erhält jeder Bürger gegen Nennung seiner steuerlichen Identifikationsnummer den ihm zustehenden Anteil am Hubschraubergeld. Die Verteilung ist bereits heute angelaufen. Wegen des zu erwartenden großen Andrangs am heutigen Tage weisen die Finanzämter darauf hin, dass mit Wartezeiten zu rechnen ist. Wer ohne Personalausweis und ohne steuerliche Identifikationsnummer im Finanzamt erscheint, wird unverrichteter Dinge umkehren müssen.

Die Höhe des jeweils ausgezahlten Hubschraubergeldes richtet sich nach den steuerrechtlichen Merkmalen eines jeden Bürgers, in jedem Fall aber sind das mindestens 500,00 € pro Person, für minderjährige, im Haushalt der Eltern lebende Kinder gibt es 250,00 €. Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich allerdings für seine Bürger ein ganz besonderes Bonbon einfallen lassen: das Land hat 5 % des gesamten Hubschraubergeldes in einem besonderen fordert Fördertopf gebündelt. Diesen Fördertopf hat der Finanzminister des Landes in 1000 Lose von je 25.000,00 € aufgeteilt. Diese Lose sind bereits heute unter notarieller Aufsicht gezogen worden. In der Lostrommel befanden sich die steuerlichen Identifikationsnummern aller Steuerbürger. In den Genuss der Auszahlung des zusätzlichen, erheblichen Hubschraubergeldes durch das Losverfahren kommt aber nur, wer heute bei dem für ihn zuständigen Finanzamt erscheint. Nach Ablauf des heutigen Tages werden die Gewinne an den jeweils nächst Platzierten weitergegeben. Wie aus gut unterrichteten Kreisen der Finanzverwaltung zu erfahren war, haben Bürger schon jetzt Klagen gegen diese von Ihnen als ungerecht empfundene Verteilung des Hubschraubergeldes angekündigt.

Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen verspricht sich von der Verteilung des Hubschraubergeldes eine extreme Förderung des privaten Konsums und damit einen gesamtwirtschaftlichen erheblichen Aufschwung im Lande. Wir sehen die Angelegenheit eher kritisch und meinen, dass es nicht der richtige Zeitpunkt ist, Geld gleichsam mit der Gießkanne unter das Volk zu bringen.

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VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Die Vertragsstrafe bei den Einkünften aus § 21 EStG – „es kommt darauf an“ – FG Münster (13 K 109 / 15) schließt sich unserer Auffassung an.

91007 Linus fliege orange_1Am 4. Oktober 2014 hatten wir in diesem blog über das Thema „Vertragsstrafe und Einkünfte aus § 21 EStG“ berichtet. Obwohl die Vertragsstrafe nicht Ersatz für entgangene Einnahmen und auch kein Schadensersatz für entgangene Miete war, erfasste das Finanzamt die im Jahr 2012 gezahlte Vertragsstrafe gleichwohl als Einnahmen getreu dem Motto „das haben wir schon immer so gemacht“. Der Einspruch blieb erfolglos. Also beschäftigte sich das Finanzgericht Münster unter dem Az. 13 K 109 / 15 E mit der Sache. Gemessen an den sonst bekannten Verfahrensdauern bei Finanzgerichten gab es jetzt im März 2016 einen Erörterungstermin in den Räumen des beklagten Finanzamtes.

Der Berichterstatter erläuterte ausführlich die dem Rechtsstreit zu Grunde liegende Rechtsfrage. Auch hier lautete wieder die Frage „es kommt darauf an“. Im Streitfall kam es nämlich darauf an, ob ein Zusammenhang der Vertragsstrafe mit den Einnahmen aus § 21 EStG bestand oder nicht. Hier folgte der Berichterstatter vergleichsweise schnell der von uns vertretenen Auffassung, die der vertraglich vereinbarten Regelung entsprach. Danach sicherte die Vertragsstrafe, wie üblich, die Hauptleistungspflicht des Verkäufers, ein verkauftes Gebäude fristgerecht zu erstellen, ab. In diesem Zweck erschöpfte sich die Regelung. Hinzu kam im Streitfall, dass die Vertragsstrafenregelung ausdrücklich vorsah, dass die Vertragsstrafe nicht etwa auf einen Schadensersatzanspruch anzurechnen wäre. Die Vertragsstrafe stand nach dem Vertrag ausdrücklich neben einem etwaigen Schadensersatzanspruch. Sie war also unabhängig von den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches (Pflichtverletzung und Verschulden) geschuldet.

Nach den Erläuterungen des Berichterstatters stellte das beklagte Finanzamt die Klagepartei klaglos. Kurios war die differenzierte Wahrnehmung auf Seiten des beklagten Finanzamtes. Während dem Sachgebietsleiter die Argumente des Finanzrichters schnell einleuchteten, zog sich der Bearbeiter der Rechtsbehelfsstelle darauf zurück, dass es doch wohl nicht sein könne, dass ein so hoher Betrag nicht der Besteuerung unterliegen solle.

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VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Die (neue) Erbschaftsteuer ab 01.07.2016 aus der Sicht eines höheren Beamten: warum einfach, wenn es auch kompliziert geht? Weil die Parteien es so wollen

91007 Linus fliege orange_1Ich war vor kurzem bei einer Veranstaltung, auf der ein hochrangiger Beamter (dessen Namen ich hier nicht nennen möchte) über den Stand der Bemühungen um die Reform der Erbschaftsteuer vortrug. Wir erinnern uns: das Werk muss nach der Vorgabe des BVerfG bis Juni 2016 Gesetz geworden sein. Nachdem die noch immer, wenn auch entschärften, komplizierten Details des Entwurfs vorgetragen waren, fragte ich den Referenten, ob man denn auch schon einmal die vorgeschlagene Alternative der Besteuerung von Betriebsvermögen zu niedrigeren Steuersätzen, dafür aber keine Begünstigung von Betriebsvermögen mehr, als Lösung erwogen habe. Aus der wortreichen Antwort habe ich unter dem Strich geschlossen, dass diese Lösung nicht einmal ansatzweise geprüft worden ist, und zwar mit der schon etwas ernüchternden Begründung, die ich hier verkürzt darstelle: das sei politisch nicht gewollt.

Ich dachte immer, sehr naiv, es wäre die Pflicht (und auch das Interesse) von den Fachbeamten, gute, einfache und sinnvolle Gesetze zu machen und nicht etwas, das vermeintlich politisch gewollt ist. Und ich frage mich weiter, warum die Steuerbürger mit einem Gesetz leben sollen, das ersichtlich sehr kompliziert ist, und dass sie wohl auch so nicht wollen, nur weil Parteien meinen, das sei gewollt. Ich bin mir sicher, dass sehr viele Unternehmen, auch und insbesondere Mittelständler, mit einer einfacheren Erbschaftsteuer, die der Höhe nach wirklich planbar ist, besser leben könnten als mit einem komplizierten, riskanten Regelwerk. Unternehmen handeln in der Praxis viel weniger steuergetrieben, als die Finanzverwaltung glaubt. Die Unternehmer, die ihr Unternehmen auf das Steuerrecht ausrichten und nicht auf den unternehmerischen Erfolg, die dürften sehr seltene Exemplare sein.

Auch frappierend: die Antwort auf die Frage, was denn passiere, wenn die Neufassung nicht bis Ende Juni 2016 umgesetzt worden sei, bleibt im Ergebnis offen. Die Antwort war sinngemäß u.a. folgende: das BVerfG habe da zwar eine Frist gesetzt, wenn die aber jetzt nicht eingehalten werde, dann sein die halt verstrichen. Ich bin mir nicht sicher, dass die Richterinnen und Richter in Karlsruhe das auch so sehen, wenn man sie den einmal fragen würde.
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VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Rechtsanwälte sind gar nicht so……sondern noch viel schlimmer

RichterEin Hund kam in eine Metzgerei und stahl einen Braten. Glücklicherweise erkannte der Metzger den Hund als den seines Nachbarn, eines Anwalts. Der Metzger rief den Anwalt an und sagte: „Wenn Dein Hund einen Braten aus meiner Metzgerei stiehlt, dann bist doch wohl für den Schaden verantwortlich, oder?“ Der Anwalt erwiderte: „Natürlich. Wie hoch ist der Schaden?“ „45,00 €“, sagte der Metzger. Der Anwalt versprach sofortige Erledigung ohne Rechtsstreit und einigte sich auf Zahlung von 45,00 €. Am nächsten Tag erhielt der Metzger von dem Anwalt ein Schreiben, in dem ihn der Anwalt aufforderte, 128,74 Euro zu zahlen. Beigefügt war eine Rechnung über „Beratung wegen Schadensersatz, Gegenstandswert 45,00 €,“ über 173,74 €, mit der der Anwalt eine Geschäftsgebühr nach VV 2300, eine Einigungsgebühr nach VV 1000, und Schreibauslagen sowie die USt berechnete. Weiter beigefügt war eine Aufrechnungerklärung, in der der Anwalt gegen den Anspruch des Metzgers i.H.v. 45,00 € sein Honorar i.H.v. 173,74 € aufrechnete und 128,74 € als seine Restforderung auswies.

Der neue Mandant sitzt beim Anwalt und fragt ihn, was es ihn kostet, wenn er dem Anwalt drei Fragen stellt. Der Anwalt antwortet: „Für Sie 3.500,00 € zuzüglich Umsatzsteuer“. Entsetzt erwidert der neue Mandant „Ist das nicht etwas viel für drei Fragen?“, worauf der Anwalt ungerührt antwortet: „ich meine nein. Und wie lautet Ihre letzte Frage?
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beA – das besondere elektronische Anwaltspostfach – startet nicht zum 01.01.2016 – woran liegt das?

91007 Linus fliege orange_1Wer das schon seit einigen Jahren vorhandene EGVP – elektronisches Gerichts-und Verwaltungspostfach – für die Kommunikation mit Gerichten nutzt oder, besser gesagt, nutzen möchte, weiß, dass diesem System eine sehr gute Idee zu Grunde liegt. Es sollte im Rechtsbereich die Papierwelt in eine digitale Welt führen. In der Praxis ist daraus ebenso wenig geworden wie die Versuche, mündliche Verhandlungen per Videokonferenz zu führen. Allein das zuletzt genannte Projekt ist an einer konstanten Verweigerungshaltung der überwiegenden Mehrzahl der Gerichte gescheitert, für die es eben einfacher ist, die Parteien anreisen zu lassen, statt sich mit Technik zu belasten.
Wir mussten feststellen, dass sich das EGVP schon allein deshalb nicht richtig hat durchsetzen können, weil viele Gerichte über dieses System schlicht und ergreifend nicht erreicht werden konnten. Die Gerichte haben sich dem System einfach verweigert. Der Verbreitung des Systems ebenfalls nicht förderlich war, dass es doch deutlich zeitaufwendiger ist, ein Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen, statt es einfach zu unterzeichnen und per Telefax zu versenden. Die Steinzeittechnik schlägt die Moderne; ein katastrophaler Befund für unser Rechtssystem. Das EGVP selbst ist dabei durchaus benutzerfreundlich und einfach zu verstehen. Denn es ist im Grunde genommen einfach eine Plattform, um Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und dann, praktisch wie eine E-Mail, zu versenden. Auch der support ist hervorragend. Wenn es, was nicht selten war, Probleme mit dem System gab, dann war der support immer schnell und kompetent zur Stelle.

Eigentlich hätte man erwarten können, dass die Väter des zum 1.1.2016 startenden besonderen elektronischen Anwaltspostfachs aus den Fehlern und der mangelnden Akzeptanz des EGVP gelernt haben sollten. Grundsätzlich ist es daher sehr zu begrüßen, dass die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) sich vor etwa 2 Jahren darum bemüht hat, den gesetzlichen Auftrag, ein solches System für alle Rechtsanwälte zu entwickeln und einzuführen, zu erhalten. So sollte sichergestellt werden, dass die Anwälte auch wirklich ein System erhalten, dass ihren Ansprüchen genügt.

Ich habe zu diesem Thema an einer Mitgliederversammlung der Rechtsanwaltskammer Hamm im Jahr 2014 teilgenommen. Dort erläuterte eine Referentin der BRAK, was man von Seiten der BRAK alles unternommen habe, damit dieses System wirklich die Anforderungen der Rechtsanwaltschaft erfülle und pünktlich zum 1.1.2016 an den Start gehen könne. Dort war von Lastenheften und Projektplänen die Rede, die man erstellt habe, um ein wirklich sehr gutes System zu erhalten.

Vor kurzem musste jetzt die BRAK den Rückzug antreten und mitteilen, dass das besondere elektronische Anwaltspostfach doch nicht zum 1.1.2016, sondern später (Zeitpunkt unbekannt) kommen wird. In den Mitteilungen der Bundesrechtsanwaltskammer Dezember 2015 auf Seite 265 teilt die Kammer jetzt mit, dass System könne nicht wie geplant zum 1.1.2016 eingeführt werden, weil die hohen Anforderungen, die die Kammer an die Nutzerfreundlichkeit gestellt hätte, von dem System noch nicht erfüllt würden. 2 Jahre seien eben doch eine kurze Zeit für ein solches Großprojekt. Das beauftragte Unternehmen Atos werde jetzt einen „neuen Projektplan vorlegen, aus dem sich dann auch ein neuer Starttermin ergeben wird.“

Diese Aussagen der BRAK sind doch einigermaßen überraschend. Denn wenn es für dieses Projekt vom Start bis zum Ziel 2 Jahre Zeit gab, und wenn die Kammer einen ordentlichen Projektplan und ein ordentliches Lastenheft gehabt hatte, dann ist es nicht verständlich, warum die fristgerechte Einführung des Systems zum 1.1.2016 ausgerechnet an den angeblich nicht erreichten Anforderungen an die Nutzerfreundlichkeit gescheitert sein sollte.

Das besondere elektronische Anwaltspostfach hat aber noch eine weitere Schwachstelle: Ein solches Postfach richtet die BRAK nur für Rechtsanwälte ein, die natürliche Personen sind. Wer aber seinen Beruf in einer Partnerschaft oder in einer GmbH oder einer AG ausübt, der erhält kein Postfach für die Partnerschaft, GmbH oder AG. Hier erhält jeder Anwalt sein eigenes Anwaltspostfach, auch wenn er es gar nicht nutzt. In unserer Gesellschaft ergibt sich damit die unsinnige Konsequenz, dass unsere GmbH über kein Anwaltspostfach verfügt, wohl aber der Autor als natürliche Person. Der aber vermag mit dem für ihn einzurichtenden Postfach nichts anzufangen, weil er als Einzelanwalt – verständlicherweise – nahezu gar nicht mehr aktiv ist. Seine anwaltliche Tätigkeit übt der Autor als angestellter Geschäftsführer der Rechtsanwalts-GmbH aus.

Wir dürfen also weiter gespannt sein, wie das besondere elektronische Anwaltspostfach bei seinem Start wirklich aussehen wird. Die Rechtsanwaltskammer jedenfalls hat die Erwartungshaltung der Anwaltschaft, was die Nutzerfreundlichkeit des Systems angeht, noch einmal deutlich nach oben geschraubt.

Eins allerdings lässt sich an dem System jedenfalls schon jetzt nicht mehr korrigieren: Die völlig misslungene Abkürzung für das System mit „beA“. Wie wäre es stattdessen mit „BEAP“ oder „beap“ oder „BAP“?

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VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Veranstaltung mit ECOVIS Schütter & Partner zum Thema Unternehmensnachfolge am 9. Februar 2016 in Osnabrück war ein voller Erfolg

91007 Linus fliege orange_1Die exklusive Veranstaltung am 9. Februar 2016 in Osnabrück mit ECOVIS Schütter & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft zum Thema Unternehmensnachfolge war ein voller Erfolg. Nach der Begrüßung und der Begründung des Themas durch WP StB Holger Schütter trug WP StB Stephan Jäkel zu den wirtschaftlichen Aspekten des Themas und Gestaltungsvarianten vor. Im Anschluss daran erläuterte Prof. Dr. Sturm, wie einfach es ist, bei dem Thema Fehler zu machen. Sein kurzweiliger Vortrag zeigte einige Beispiele für „Pleiten, Pech und Pannen“ auf. Insbesondere das Thema Pflichtteil und gesetzliche Erbfolge des geschiedenen Ehegatten nach vorher verstorbenen gemeinsamen Kindern, sowie der Erhalt des Vermögens in Familienhand waren für viele Gäste interessante Themen. Die Referenten hatten bewusst darauf verzichtet, das auditorium mit Paragraphen zu langweilen. Es ging ihnen vielmehr darum, das Thema mit all seinen praktischen Seiten und Tücken darzustellen. Als Quintessenz bleibt festzuhalten: Unternehmer können gar nicht früh genug damit anfangen, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen.
Im Anschluss an die Vorträge folgten eine Diskussionsrunde und ein Ausklang mit sehr schön ausgewählten Kleingkeiten, diversen Getränken und interessanten Einzelgesprächen. Die letzten Gäste gingen erst kurz nach 23.00 Uhr. Fazit von Holger Schütter, Stephan Jäkel und Prof. Dr. Wolfgang Sturm: eine gelungene Veranstaltung, der weitere Veranstaltungen zu interessanten Themen folgen werden.
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