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Agrarrecht und Steuerrecht: Finanzgericht Münster entschied am 18.09.2025 (3 K 459/24): Altenteilsleistungen an den Ehegatten des Übergebers sind keine Schenkung – oder: wenn das Finanzamt „Witterung“ aufnimmt

Manchmal hat man das Gefühl, die Schenkungsteuer soll zur Ehe-Strafsteuer umfunktioniert werden. Motto: „Wenn irgendwo Geld ohne Gegenleistung fließt, muss es doch eine Schenkung sein.“ Das Finanzgericht Münster (FG)  hat dem erfreulich klar die rote Karte gezeigt.

Worum ging es?

Ein Hof wurde an die nächste Generation übergeben – nicht nur der Übergeber, sondern er und seine Ehefrau erhielten als Gesamtberechtigte (§ 428 BGB) ein Wohnrecht und ein Baraltenteil. Das Finanzamt meinte: Schenkung des Ehemanns an die Ehefrau. Das FG sagte aber: Nein.

Im Einzelnen: ein landwirtschaftlicher Betrieb wurde im Wege eines notariellen Hofübergabevertrags auf den gemeinsamen Abkömmling übertragen. Als „Altenteil“ gab es:

  • Wohnrecht am Haus
  • Baraltenteil: monatlich 11.000 EUR (zunächst bis Ende 2026), danach reduziert
  • alles nicht nur zugunsten des Übertragers, sondern auch zugunsten dessen Ehegatten, an beide als Gesamtgläubiger.

Das Finanzamt setzte dafür Schenkungsteuer an – geschätzter Erwerb rund 568.669 EUR (Wohnrecht + Baraltenteil).

Die Kernaussage des Gerichts: „Freie Verfügung“ oder es ist keine Schenkung

Für eine Schenkung im Sinne des Steuerrechts (freigebige Zuwendung) nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG reicht es nicht, dass formal ein Recht „mit drinsteht“. Entscheidend ist, ob der bedachte Ehegatte tatsächlich und rechtlich frei über das Erlangte verfügen kann. Maßstab dafür ist die Zivilrechtslage.

Und genau daran scheiterte das Finanzamt – gleich zweimal.

1. Wohnrecht: kein „Extra-Vorteil“, sondern Fortsetzung des Status quo

Das Wohnrecht diente schlicht dazu, das bislang schon immer praktizierte gemeinsame Wohnen der Eheleute fortzusetzen – also die Lebenswirklichkeit zu perpetuieren, und nicht, um Vermögen zu verschieben.

Die Ehefrau konnte über das Wohnrecht nicht frei disponieren. Kein „verkaufen“, kein „monetarisieren“, keine echte wirtschaftliche Verselbstständigung.

Übersetzung: Das Finanzamt wollte aus „Weiterwohnen wie bisher“ eine Schenkung machen. Das ist – freundlich formuliert – (un)sportlich.

2. Baraltenteil: Gesamtgläubiger auf dem Papier – aber gebunden im Innenverhältnis

Auch beim Geldanspruch stellte das Gericht auf die Realität ab:
Die Eheleute hatten eine (auch stillschweigende) Innenabrede, dass die Zahlungen vorrangig dem gemeinsamen Lebensunterhalt dienen sollten. Damit fehlte die freie Verfügbarkeit der Ehefrau.

Besonders praxisrelevant und bemerkenswert:
Das Geld ging auf ein Konto, das im Außenverhältnis allein auf die Ehefrau lief. Trotzdem sah das Gericht im Innenverhältnis eine gemeinsame Berechtigung – faktisch ein „Haushaltskonto“, über das gemeinsam disponiert wurde.

Merksatz: Kontoinhaber ist nicht automatisch Vermögensempfänger. Entscheidend ist, wer wofür darüber verfügen soll.

Das Altenteil ist kein „Paket“, das man pauschal als Schenkung stempeln darf

Das FG Münster betont außerdem: Wohnrecht und Baraltenteil sind schenkungsteuerlich getrennt zu betrachten. „Altenteil“ ist zivilrechtlich ein Bündel von Rechten – steuerlich aber kein Freifahrtschein für Pauschalbewertungen.

Warum das Urteil wichtig ist

Es ist wichtig, weil genau diese Konstellation so oder ähnlich in der Praxis ständig vorkommt:
Generationenwechsel, Wohnrecht, Versorgung, Familienfrieden.

Und weil Finanzämter bei „Gesamtgläubigerschaft + Geld“ gerne reflexartig „Schenkung“ rufen. Das Urteil liefert eine saubere Verteidigungslinie.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Das FG sieht die BFH-Grundsätze als geklärt an und wendet sie „nur“ an.

Praxis-Checkliste: So wird aus Versorgung keine (ungewollte) Schenkungsteuer

1. Innenabrede dokumentieren.
Kurz und klar: Zahlungen dienen dem gemeinsamen Lebensunterhalt / der gemeinsamen Lebensführung.

2. Keine „Vermögensaufbau-Klauseln“ für einen Ehegatten, wenn keine Schenkung gewollt ist.
Wer ausdrücklich „freie Verfügung“ und „eigene Altersvorsorge“ schreibt, liefert dem Finanzamt die Munition frei Haus.

3. Konto-Handling konsistent halten.
Wenn es faktisch ein gemeinsames Haushaltskonto ist: gemeinsame Disposition, gemeinsame Entscheidungen, keine einseitigen „Sparpläne nur für einen“.

4. Wohnrecht richtig einordnen.
Wohnrecht als Fortführung der gemeinsamen Lebensgemeinschaft ist kein „Extra-Geschenk“, sondern Lebenswirklichkeit.

5. Altenteil-Positionen getrennt denken.
Wohnrecht ≠ Barzahlung. Steuerlich wird getrennt geprüft – und getrennt angegriffen.

6. Beweisvorsorge:
Wer später streitet, gewinnt mit Kontoauszügen, Darstellung der üblichen Haushaltsführung und nachvollziehbarem Lebenszuschnitt.

7. Grundsatz: „Substanz vor Formalismus“.
Nemo plus iuris… – das Steuerrecht bekommt nicht mehr, als zivilrechtlich und tatsächlich „frei“ angekommen ist.

Fazit

Das FG Münster stoppt einen typischen Versuch der Finanzbehörden, den „steuerlichen Saugrüssel“ an familiäre Versorgungsvorgänge anzusetzen und in die Schenkungsteuer zu ziehen.

Wer Hofübergaben, Altenteile oder Wohnrechte gestaltet, sollte das Urteil als Argumentationsanker parat haben – und die Gestaltung so sauber aufsetzen, dass das Finanzamt gar nicht erst „kreativ“ wird.

Zwischen Scylla und Charybdis: die entgeltliche und die unentgeltliche Ablösung eines Nießbrauchs bei einem Mietobjekt: Das Finanzamt sitzt mit am Tisch – und das bei Themen im Familienverbund (BFH, Urteil v. 10.10.2025 – IX R 4/24)

Scylla und Charybdis gehen auf Homers Odyssee zurück. Scylla ist ein Meeresungeheuer, das an einer steilen Felswand lauert und vorbeifahrende Schiffe packt. Charybdis ist ein gewaltiger Strudel auf der gegenüberliegenden Seite, der das Wasser verschlingt und Schiffe in die Tiefe zieht. Odysseus muss mit seinem Schiff durch genau diese Meerenge, in der links Scylla und rechts Charybdis warten. Egal, wie er steuert: Ganz ohne Gefahr geht es nicht. Er kann nur das kleinere Übel wählen. Im Deutschen würde man sagen: man sitzt „zwischen Baum und Borke“.

So ist das auch mit der Aufgabe des Nießbrauchs, aus dem dem Nießbraucher Einkünfte zufließen. Der Nießbrauch ist ein Klassiker im Familienverbund: Die Eltern übertragen ein vermietetes Mehrfamilienhaus auf die Kinder. Zur Absicherung oder weil sie das Geld brauchen, behalten sie sich den Nießbrauch vor. Die Mieten fließen weiter an die Eltern – so soll es sein.

Und dann soll der Nießbrauch gelöscht werden. Sei es, weil die Eltern den Kindern etwas Gutes tun wollen oder weil der Verkauf notwendig wird. Der Käufer zahlt den Kaufpreis, der Nießbrauch wird gelöscht, alle sind zufrieden; dachten sie jedenfalls.

Bis das Finanzamt anklopft. Denn der BFH hat mit Urteil vom 10.10.2025 (IX R 4/24) klargestellt: Das Entgelt für den Verzicht auf einen Nießbrauch an einem vermieteten Grundstück ist steuerpflichtig.

Worum ging es in dem Verfahren vor dem BFH konkret?

Die Klägerin hatte ein lebenslanges Nießbrauchrecht an einem vermieteten Grundstück. Eigentümerin war eine Erbengemeinschaft der Kinder. Sie vermietete das Objekt und erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Später wurde im Familienkreis verkauft bzw. umgebaut – und die Nießbraucherin verzichtete gegen eine Entschädigung in Millionenhöhe auf ihr Recht.

Das Finanzamt wollte die Zahlung zunächst als privates Veräußerungsgeschäft behandeln. Das FG Münster gab der Klage statt. Der BFH hob das Urteil auf und verwies das Verfahren an das FG zurück – mit klarer Marschrichtung.

Die Kernaussage des BFH: Das ist keine „Vermögensumschichtung“ – das ist Einkommen

Der BFH sagt (verkürzt, aber unmissverständlich):

Wenn der Nießbraucher das Grundstück im Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich vermietet und daraus Einkünfte erzielt, dann ist die Ablösezahlung eine steuerbare Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG – also Einkommensteuer.

Die Begründung ist inhaltlich elegant und praktisch brutal:

  • Der wirtschaftliche Kern des vermieteten Nießbrauchs ist die laufende Miete.
  • Die Ablöse tritt an die Stelle künftiger Mieteinnahmen.
  • Also ist die Zahlung Surrogat für steuerbare Einnahmen.

Lateinisch: substantia vincit formam – der wirtschaftliche Gehalt schlägt die Etikette.

Der zweite Paukenschlag: „Freiwillig“ hilft nicht mehr

In vielen Nießbrauch-Fällen wird gerne argumentiert:
„Der Verzicht war freiwillig, also keine Entschädigung.“

Der BFH macht mit dieser Verteidigung kurzen Prozess:
§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG verlangt keinen rechtlichen oder wirtschaftlichen Druck.

Das ist mehr als Detailkosmetik. Das ist ein Paradigmenwechsel.

Und noch ein Punkt: § 23 EStG (Spekulation) ist raus – § 24 ist vorrangig

Viele Praktiker hatten den Blick reflexartig bei § 23 EStG („privates Veräußerungsgeschäft“). Der BFH sagt: Wenn § 24 greift, ist § 23 subsidiär.

Das ist wichtig, weil § 23 im Zweifel Diskussionen über Fristen und Anschaffungszeitpunkte eröffnet hätte. Diese Baustelle ist hier schlicht nicht mehr entscheidend.

Warum trifft das gerade Familien so häufig?

Weil Nießbrauchgestaltungen in Familien kein exotischer Sonderfall sind, sondern Bread-and-Butter:

  1. Vorweggenommene Erbfolge: Immobilie geht auf die Kinder, Nießbrauch bleibt bei den Eltern.
  2. Liquidität & Versorgung: Mieteinnahmen sichern den Lebensstandard.
  3. Späterer Exit: Wenn verkauft werden soll, will jeder Käufer lastenfreien Grundbesitz.

Und genau in diesem Moment wird die Ablöse „organisiert“. Meist pragmatisch. Man will Frieden. Man will Geschwindigkeit. Man will die Beurkundung.

Nur: Der Fiskus will mit.

Der echte „Pain Point“: Doppelbelastung ist möglich

Der BFH-Fall zeigt ein typisches Risiko: Teil entgeltlich, Teil unentgeltlich.

Wenn die Ablöse höher ist als der Wert des Nießbrauchs, kann der übersteigende Teil als unentgeltliche Zuwendung im Familienkreis gewertet werden – also Schenkungsteuer-Radar.

Ergebnis im Worst Case:
ESt auf den entgeltlichen Teil + Schenkungsteuer-Diskussion auf den Rest.
Bis dat, qui cito dat – aber schnell zahlen kann eben teuer werden.

Was im zweiten Rechtsgang noch spannend wird: Werbungskosten & Fünftelregelung

Der BFH hat die Sache an das FG Münster zurückverwiesen, weil das FG Münster noch prüfen muss:

  1. Werbungskosten im Zusammenhang mit der Entschädigung (können die Einkünfte mindern).
  2. Tarifermäßigung nach § 34 EStG („Fünftelregelung“) – also die Frage, ob die Zahlung „außerordentliche Einkünfte“ ist.

Das ist Praxis-Gold, denn genau hier liegt die Musik:
Wenn man schon Steuern zahlt, dann bitte nicht mit Vollgas im Spitzensteuersatz.

Praxis-Hinweise für Gestaltung und Beratung

Nießbrauch-Ablöse ist steuerlich kein „Nebengeräusch“.
Die Zahlung gehört in jede finanzielle Modellrechnung. Netto/Brutto sauber auseinanderziehen.

Status zum Stichtag zählt.
Der BFH knüpft ausdrücklich daran an, dass das Objekt bei Verzicht tatsächlich vermietet war. Leerstand oder Eigennutzung sind nicht automatisch safe – aber hier ist die Argumentationslage eine andere.

Entgeltlichen Teil bewerten (und dokumentieren).
Kapitalwert, Bewertungsannahmen, Rechenweg. Ohne saubere Doku wird aus „Plan“ schnell „Panik“.

Vertraglich eine Steuerklausel vorsehen.
Wenn die Familie die Ablöse zahlt, muss klar sein, wer die Einkommensteuer wirtschaftlich trägt. Sonst gibt es Nachschlag im Innenverhältnis.

§ 34 EStG aktiv mitdenken.
Wer die Fünftelregelung will, braucht eine Story, die trägt: Zusammenballung, Einmaligkeit, nachvollziehbare Gründe.

Gift-Teil nicht verdrängen.
Wo Wert und Zahlung auseinanderlaufen, steht schnell das nächste Thema im Raum: unentgeltliche Zuwendung.

Frühzeitig beraten – nicht erst im Notartermin.
Wenn der Kaufvertrag „morgen“ beurkundet werden soll, ist es zu spät für steueroptimierte Gestaltung. Pacta sunt servanda – aber die Steuer folgt dem Pactum oft auf dem Fuß. Und der Notar berät nicht steuerlich.

Und wie sieht es aus, wenn der Verzicht auf das Nießbrauchsrecht unentgeltlich erfolgt?

Ein unentgeltlicher Verzicht auf einen Nießbrauch ist im Regelfall eine Schenkung (genauer: eine freigebige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) an den Eigentümer des belasteten Grundstücks.

Warum „Schenkung“?

Durch den Verzicht wird der Eigentümer objektiv bereichert:
Das Grundstück ist nicht mehr mit dem Nießbrauch belastet, der Eigentümer kann die Mieten künftig selbst vereinnahmen oder freier verkaufen/beleihen. Diese „Entlastung“ ist ein Vermögensvorteil, der ohne Gegenleistung zufließt – steuerlich eben Schenkung.

Wer ist der Beschenkte?

Der Eigentümer – und zwar anteilig, wenn mehrere Eigentümer vorhanden sind.Beispiel:
Gehört das Haus den Kindern zu je 1/2, dann gilt der Verzicht als Schenkung jeweils zur Hälfte an jedes Kind.

Und die Einkommensteuer?:
kein Entgelt = keine § 24 EStG-Entschädigung

Wenn wirklich keine Gegenleistung fließt, gibt es beim Nießbraucher keine steuerpflichtige Entschädigung (anders als im BFH-Fall mit Ablösezahlung).
Null Euro Einnahme, null Euro Einkommensteuer.

Schenkungsteuerlich: Wie wird der Verzicht bewertet?

Besteuert wird nicht „das Haus“, sondern der Wert des aufgegebenen Nießbrauchs.

Das läuft über die Kapitalisierung des Nießbrauchs nach dem Bewertungsgesetz (typisch: Jahreswert × Vervielfältiger; bei lebenslänglichem Nießbrauch abhängig von Alter/Restlebenserwartung, § 14 BewG).

Praktisch entscheidend ist der Jahreswert:

  • regelmäßig: Netto-Mietüberschuss, also Mieteinnahmen minus umlageunfähige Kosten (nicht „Brutto warm“).

Wenn das Objekt leer steht oder der Nießbrauch faktisch „wertlos“ ist, kann der Kapitalwert entsprechend sehr niedrig sein. Das ist dann aber sauber zu dokumentieren.

Typischer Familien-Sprengsatz: „zweite Schenkung“ und die 10-Jahres-Logik

Bei der klassischen Gestaltung „Übertragung auf Kind unter Nießbrauchsvorbehalt“ passiert Folgendes:

  1. Schenkung Nr. 1: Immobilie an Kind (belastet mit Nießbrauch)
  2. Schenkung Nr. 2: späterer unentgeltlicher Nießbrauchverzicht

Das kann schenkungsteuerlich relevant sein, auch wenn die erste Übertragung schon „durch“ war. Die Freibeträge können zwar reichen – aber man muss es auf dem Radar haben.

Vorsicht: „Unentgeltlich“ ist schnell doch „(teil)entgeltlich“

In der Praxis gibt es oft verdeckte Gegenleistungen, z.B.:

  • Übernahme von Pflege-/Versorgungsleistungen
  • monatliche Zahlungen „für die Eltern“
  • Übernahme von Darlehen
  • Übernahme von Instandhaltung, die eigentlich den Nießbraucher getroffen hätte

Dann sprechen wir schnell über eine gemischte Schenkung:
Teil entgeltlich (→ ggf. Einkommensteuerfolgen), Teil unentgeltlich (→ Schenkungsteuer).

Merksatz: In dubio pro fisco – das Finanzamt prüft hier gerne streng.

Fazit
Der BFH zieht eine klare Linie:

Wer ein Mietobjekt per Nießbrauch nutzt und sich gegen Geld davon trennt, realisiert steuerbare Einkünfte (Scylla). Und wer für den Verzicht kein Entgelt erhält, den holt das ErbStG ein (Charybdis)

Für Familien ist das hochrelevant, weil Nießbrauchmodelle dort Standard sind – und die Ablösung oft genau dann passiert, wenn man „eigentlich nur noch schnell verkaufen“ und die Kinder mit dem Haus ohne Nießbrauch ziehen lassen will.

Kurz gesagt: Der Nießbrauch ist zivilrechtlich ein Klassiker.
Steuerlich ist die Ablöse jetzt ein High-Risk-Item.

Erbschaftsteuer à la SPD im Januar 2026: Erst Schulden machen, dann „Gerechtigkeit“ kassieren

Die Ampel fährt unsere Wirtschaft an die Wandund 2024 wird es nicht besser.“
Michael Hüther (Direktor, Institut der deutschen Wirtschaft Köln, 14.12.2023)

Daran fühlte ich mich erinnerte, als ich mir dieser Tage das „Reformkonzept“ der SPD zur Erbschaftsteuer angesehen habe. Klassenkampf pur. Die Botschaft ist so schlicht wie eingängig: Wer Steuern zahlen kann, muss Steuern zahlen.
Klingt nach Fairness, riecht aber verdächtig nach dem alten Reflex: Wenn das Geld nicht reicht, wird eben beim Steuerzahler nachgefasst.

Aber worüber reden wir hier eigentlich in Euro und Cent? Hier die nackten Zahlen
Im Jahr 2024 nahm der Fiskus 9,99 Mrd. Erbschaftsteuer ein.

Zum Vergleich:
Die Einahmen an Tabaksteuer betrugen 15,64 Mrd. Euro, die Versicherungssteuer 18,27 Mrd. Euro, die Abgeltungssteuer auf Zins – und Veräußerungserträge 19,27 Mrd. Euro, die Umsatzsteuer 302,14 Mrd. Euro, und der Solidaritätszuschlag („Soli“) 12,63 Mrd. Euro.

Quelle für alle Zahlen: BMF – Monatsbericht   https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/Ausgabe/2025/01/Inhalte/Kapitel-4-Wirtschafts-und-Finanzlage/4-2-steuereinnahmen-dezember-2024.html#doc437012bodyText3

Zu beachten ist, dass nur rund 10% der Steuerzahler noch den Soli zahlen und, dass die Erbschaftsteuer, gemessen an dem Wind, der um sie gemacht wird, unbedeutend ist

Frage: Warum also so viel Geschrei um wenig?  Antwort: weil sich mit Steuern, die nur wenige („die Reichen„) zahlen müssen, bei den meisten, so glaubt offenbar die SPD, „punkten“ lässt. Also eine reine „Neiddebatte“? Die Erbschaftsteuer soll Vermögen umverteilen. Aber das glaubt doch niemand ernsthaft, der sich die Ausgaben anschaut, für die die Steuern herhalten müssen.

Wer sich den Bundeshaushalt 2026 anschaut, merkt schnell – Das Geld ist nicht knapp. Es wird nur sehr ambitioniert ausgegeben. Pecunia non olet.

1. Was die SPD bei der Erbschaftsteuer konkret plant (Kurzfassung)

Nach den bisher bekannten Eckpunkten soll das System grundlegend umgebaut werden:

a) „Lebensfreibetrag“ statt Freibeträge alle 10 Jahre
Statt der bisherigen, regelmäßig erneut nutzbaren persönlichen Freibeträge (alle 10 Jahre) soll es einen einmaligen Lebensfreibetrag geben – rund 1 Mio. € (teilweise berichtet: 900.000 € innerhalb der Familie plus 100.000 € für entferntere Personen).

b) Betriebsvermögen: 5 Mio. € frei – danach wird es ernst
Für Unternehmensvererbungen soll es einen Freibetrag von 5 Mio. € geben. Darüber hinaus sollen höhere Vermögen stärker besteuert werden – mit Stundungsmöglichkeiten bis zu 20 Jahren, aber unter Wegfall bisheriger Verschonungsregeln.

c) Politische Rahmenerzählung: „Leistungsgerechtigkeit“
Die SPD argumentiert mit mehr Steuergerechtigkeit und dem Ziel, sehr große Vermögen stärker zu beteiligen.

Und ja: Karlsruhe (BVerfG) könnte 2026 ohnehin Bewegung in die Materie bringen. Die SPD will „vorbereitet sein“.

2. Der Trick mit der moralischen Überschrift

Das Konzept wird verkauft als Vereinfachung und Gerechtigkeit. Das ist kommunikativ stark.

In der Praxis lautet die Frage aber nicht: „Wer kann zahlen?“
Sondern: „Wer kann zahlen, ohne sein Unternehmen zu verkaufen?“

Denn bei Familienunternehmen ist Vermögen häufig gebunden: Maschinen, Immobilien, Vorräte, Beteiligungen. Cash liegt selten im Tresor. Das kritisieren nicht nur Unternehmerverbände, sondern auch Handwerk und Wirtschaftsinstitute.

Ein 20-jähriges Stundungsmodell ist dabei kein Geschenk, sondern kann sich als Dauerabzug erweisen: eine Steuer als jährliche Last, Jahr für Jahr – unabhängig von Konjunktur, Investitionsdruck oder Nachfolgeproblemen.

3. Der elephant in the room: Schulden ohne Ende – aber Steuern rauf?

Und jetzt kommt der Teil, bei dem man als Steuerzahler unweigerlich die Augenbraue hebt.

Der Bund plant für 2026 Ausgaben von rund 525 Mrd. €. Die Neuverschuldung liegt bei ca. 98 Mrd. € – ohne Sondervermögen. Rechnet man Sondervermögen ein, landet man bei etwa 180 Mrd. € neuer Schulden.

Parallel meldet das Statistische Bundesamt für 2025 ein gesamtstaatliches Defizit von 2,4 % des BIP.

Mit anderen Worten:
Der Staat ist nicht zu arm für solide Politik – er ist zu großzügig beim Verteilen.

Und da wirkt es mindestens sportlich, ausgerechnet bei der Erbschaftsteuer die nächste Stellschraube zu suchen.

4. Bevor man Erben schröpft: Vielleicht erst mal die Ausgabenseite entstauben?

Hier lohnt ein Blick auf den Bundesrechnungshof. Der hat in seinen „Bemerkungen 2025“ wieder einmal Beispiele geliefert, bei denen selbst hartgesottene Haushälter schlucken.

Eklatante Beispiele (aus der öffentlichen Berichterstattung zu BRH-Funden):

  • Moselschleusen-Ausbau: 855 Mio. € – laut Bericht weder notwendig noch wirtschaftlich, weil der Güterverkehr gesunken sei.
  • 17.000 Spezial-Smartphones für den Zoll: 35 Mio. € – beschafft, aber für den Zweck unbrauchbar.

Das sind keine „Peanuts“. Das ist Champions League der Fehlsteuerung.

Und ganz ehrlich:
Wer so arbeitet, hat ein Glaubwürdigkeitsproblem, wenn er parallel nach „Steuergerechtigkeit“ ruft.

5. Warum die SPD-Pläne besonders die Unternehmensnachfolgen sprengen können

Die SPD setzt beim Betriebsvermögen faktisch eine neue Leitplanke: 5 Mio. € frei – darüber progressive Belastung.

Das klingt nach „nur die ganz Großen“. In der Realität gilt:
5 Mio. € Unternehmenswert sind im Mittelstand keine Fantasiezahl, sondern schnell erreicht – gerade bei Immobilienbestand, Produktionsbetrieben oder etablierten Dienstleistern.

Die Kritik: Das kann Nachfolger zwingen, Substanz zu veräußern, statt zu investieren.

Und damit wären wir beim klassischen Steuerparadox:
Man will „Gerechtigkeit“.
Man bekommt aber Verkauf, Zerschlagung oder Auslandsstrukturen.

Cui bono? Sicher nicht dem Standort.

6. Die Pointe: Erbschaftsteuer ist Ländersache – aber die politische Show läuft im Bund

Kleiner Realitätscheck am Rande:
Die Erbschaftsteuer steht den Ländern zu, nicht dem Bund.

Man kann das reformieren, ja.
Aber wer damit „die Bundesfinanzen retten“ will, betreibt eher politisches Messaging als Haushaltspolitik.

7. Unser Praxishinweis: Was Unternehmer und Familien jetzt tun sollten

Wenn solche Vorschläge ernst werden, zählen nicht Sonntagsreden, sondern Plan B, Plan C und Plan D:

  1. Nachfolge-Struktur prüfen (Testament/Gesellschaftsvertrag/Erbfolge verzahnen)
  2. Bewertungsrisiken (Unternehmenswert, Immobilien, stille Reserven) durchrechnen
  3. Liquiditätskonzept für den Erbfall aufstellen (Versicherung, Ausschüttungspolitik, Kaufpreisraten, Family-Buy-out)
  4. Schenkungen zu Lebzeiten strategisch planen – nicht hektisch, sondern sauber dokumentiert
  5. Stundungsfähigkeit und „Arbeitsplatzkriterien“ (wenn sie kommen) frühzeitig antizipieren

Oder, in lateinischer Kurzform: Primum non nocere. Erst nicht schaden – dann reformieren.

Schluss: Steuererhöhungen sind der (vermeintlich) einfache Weg. Solide Staatsführung ist der schwere.

Die SPD verkauft ihre Erbschaftsteuerpläne als Gerechtigkeitsprojekt. Schon das stimmt nicht. Wer einen Betrieb erbt, verfügt nicht automatisch über fungibles Vermögen. Und wenn das Unternehmen in die Pleite rauscht, gibt es die Erbschaftsteuer nicht zurück. Es gilt das strenge Stichtagsprinzip. Ganz anders aber sieht es aus, wenn man Kapitalvermögen oder Grundbesitz erben.

Außerdem:

Wer 2026 mit rund 180 Milliarden Euro Neuverschuldung plant,
und gleichzeitig bei der Ausgabendisziplin regelmäßig vom Rechnungshof rasiert wird,
sollte nicht als Erstes die Steuerbasis erweitern, sondern den eigenen Haushalt aufräumen.

Denn sonst bleibt es beim bekannten SPD-Workflow:

Spend first. Explain later. Tax always.

Das Auto als Therapiegerät: Unpfändbarkeit des einzigen Kfz bei Agoraphobie (FG Münster vom 19.12.2025, 4 V 2500/25 AO  )

Wer bei „Kfz-Pfändung“ reflexartig an den klassischen Vollstreckungszugriff denkt („Auto weg, Schuld getilgt“) erlebt mit dieser Entscheidung einen Reality Check: Ein Pkw kann – ausnahmsweise – nicht Luxus, sondern Hilfs- und Therapiemittel sein. Und dann ist er unpfändbar.

Genau das hat das Finanzgericht Münster mit Beschluss vom 19.12.2025 klargestellt (4 V 2500/25 AO): Die Pfändung des einzigen Kfz wurde aufgehoben und ausgesetzt, die Herausgabe an den Antragsteller angeordnet.

1. Der Fall in klaren Konturen

Der Antragsteller leidet an einer ärztlich diagnostizierten Agoraphobie und befindet sich in Behandlung. Agoraphobie bedeutet nicht „ein bisschen Unlust auf Menschen“, sondern: Angst vor dem Verlassen des Hauses, vor Menschenmengen, öffentlichen Plätzen – und typischerweise auch vor Bus/Bahn/Flugzeug.

Wegen Steuerschulden pfändete das Finanzamt u.a. sein Kfz (Pfandsiegel). Mit Bescheid vom 28.05.2025 wurde die Vollstreckung eingeleitet, die Verwertung angekündigt. Am 23.09.2025 nahm die Vollziehungsbeamtin das Fahrzeug weg; ein Herausgabeantrag scheiterte zunächst.

Das Finanzamt argumentierte trocken:

  • permanenter Zugriff auf das Auto sei nicht nötig,
  • der Antragsteller habe sich früher fahren lassen,
  • Taxis seien zumutbar.

Der Antragsteller hielt dagegen:

  • Verwertung drohe unmittelbar,
  • er brauche das Auto für Arzttermine,
  • und für Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

2. Der rechtliche Hebel: Pfändungsschutz gilt auch im Steuerrecht

Viele unterschätzen das: Auch die Finanzbehörde ist an Pfändungsschutz gebunden.
§ 295 AO verweist ausdrücklich auf die Unpfändbarkeitstatbestände der ZPO – und zwar so, dass die Vollstreckungsbehörde praktisch die Rolle des Vollstreckungsgerichts einnimmt.

Entscheidend ist hier § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ZPO: Unpfändbar sind Sachen, die aus gesundheitlichen Gründen benötigt werden – als Hilfs- und Therapiemittel.

3. Was das FG Münster wirklich sagt – und warum das wichtig ist

Das Finanzgericht Münster hat im Eilverfahren (summarische Prüfung) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Pfändung gesehen. Kernpunkt:

Ein Hilfs- oder Therapiemittel kann auch bei psychischer Erkrankung vorliegen.
Nicht nur Prothese und Rollstuhl, sondern auch ein Gegenstand, der hilft, krankheitsbedingte Nachteile zu kompensieren und die Eingliederung in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern.

Das Gericht nimmt die Lebensrealität ernst:

  • Öffentliche Verkehrsmittel seien für den Antragsteller kaum nutzbar,
  • weil er sich dort (anders als im Kfz) der Gefahr von Panikattacken und Angstzuständen aussetzen würde.
  • Das Auto ermögliche ihm „unbelastete“ Mobilität,
  • sogar ausdrücklich zur Wahrnehmung seiner sozialen Rolle als Vater.

Das ist mehr als Mitgefühl. Das ist Dogmatik: Pfändungsschutz als Verbot der Kahlpfändung – summum ius, summa iniuria.

4. Einordnung: Das FG Münster steht auf Linie des BGH

Die Entscheidung passt in eine Entwicklung, die der BGH bereits 2022 deutlich gemacht hat:
Der Wortlaut des § 811 ZPO ist nach der Reform weiter. Er schützt Hilfsmittel generell, also auch im Kontext psychischer Erkrankungen – aber stets mit dem Erfordernis, dass der Gegenstand tatsächlich zur Kompensation gebraucht wird.

Das FG Münster setzt das konsequent um: Nicht die Diagnose entscheidet, sondern die Funktion des Pkw im konkreten Alltag.

5. Praxis-Takeaways: Wie man solche Fälle gewinnt (oder verliert)

A. Für Betroffene / Berater: Substanz statt Emotion

Wer „nur“ sagt „Ich brauche mein Auto“, verliert oft.

Was überzeugt, ist glaubhafte Notwendigkeit:

  • aktuelle ärztliche Bescheinigung (mit Bezug auf Mobilität und Trigger),
  • Therapieberichte / Behandlungsplan (soweit verfügbar),
  • konkrete Arzttermine und Wege,
  • Darlegung, warum Bus/Bahn/Taxi gerade nicht gleichwertig ist.

Merksatz: Nicht „Auto = bequem“, sondern Auto = Teil der Therapiearchitektur.

B. Für die Vollstreckungspraxis: Taxis sind kein Allheilmittel

„Dann nehmen Sie halt ein Taxi“ klingt pragmatisch, ist aber oft ein Fehlschluss:

  • Taxifahrten sind teuer und unplanbar,
  • sie lösen das Kernproblem (Angst vor Kontrollverlust / Öffentlichkeit) häufig gerade nicht,
  • sie ersetzen nicht die autonome Mobilität.

C. Achtung bei teuren Fahrzeugen: Austauschpfändung als Nebenkriegsschauplatz

In der Theorie kann bei unpfändbaren Gegenständen manchmal eine Austauschpfändung diskutiert werden (§ 811a ZPO). Das ist heikel und ein eigenes Feld. In Fällen mit klarer Gesundheitsfunktion wird die Behörde gut beraten sein, hier nicht „auf Kante“ zu fahren – sonst endet es schnell im nächsten Eilverfahren.

6. Bottom Line

Diese Entscheidung ist ein kleiner Game Changer für das steuerliche Vollstreckungsrecht:

Ein Pkw kann bei psychischer Erkrankung unpfändbar sein – wenn er faktisch als Hilfs- und Therapiemittel wirkt.

Das FG Münster liefert damit ein starkes Argumentationsmuster für die Praxis:
Nicht jede Pfändung ist per se „rechtmäßig und alternativlos“. Auch der Fiskus hat Grenzen.

Oder in einem Satz: Mobilität kann Gesundheit sein.

Die systemwidrige Besteuerung nicht realisierter Gewinn bei privaten Anlegern – der Staat ist nicht satt zu kriegen: Er nimmt die Steuern (gefühlt) heimlich.

Gewinn aus dem Verkauf von Privatvermögen sind, wenn es keine Spekulationsgewinne im Sinne von § 23 EStG sind, seit jeher nicht steuerbar. Der Staat aber ist erfinderisch und möchte immer mehr Steuern einnehmen. Das stößt auf wenig Gegenliebe, auch wenn es grundsätzlich verständlich ist, dass ein Gemeinwesen nur durch Steuern finanziert werden kann. Aber es mutet etwas sinnfrei an, wenn die Rente (entgegen Norbert Blüm) doch nicht sicher, und erst recht nicht für das Alter auskömmlich ist, und wenn „die Politiker“ auf der einen Seite verlangen, dass die Bürger mehr für das eigene Alter vorsorgen sollen, wenn dann aber auf der anderen Sinne die Gewinne aus dem Verkauf von Privatvermögen (Aktien etc.) systemwidrig besteuert werden.

Wenn aber all das dem Staat nicht reicht, und wenn er nach § 18 InvStG dazu übergeht, sogar fiktive, nicht realiserte Gewinne zu besteuern, dann lässt das für die weitere Zukunft Böse ahnen; jungen Menschen kann man nur raten, auszuwandern.

Was aber ist es genau, dass das Gemüt des Autors derart in Rage bringt? Wir erklären es:

Wer ETFs hält, kennt das Gefühl: das Depot läuft gut, aber es fließt kein Cent aufs Konto. Und trotzdem greift der Fiskus zu. Nicht etwa beim Verkauf. Sondern vorab. Pecunia non olet – aber der Timing-Effekt ist unerquicklich.

Worum es geht, heißt technisch „Vorabpauschale“ (§ 18 InvStG). Sie ist ein fiktiver Ertrag, der besteuert wird, obwohl der Gewinn noch nicht realisiert ist.

1. Ist das wirklich „neu“?

Die Vorschrift ist nicht brandneu. Sie gilt im Kern seit der Investmentsteuerreform ab 2018. Neu ist, dass sie seit dem Zinsanstieg wieder spürbar zuschlägt.

Der Mechanismus hängt am jährlich veröffentlichten Basiszins:

  • Basiszins zum 02.01.2025: 2,53 % → Vorabpauschale für 2025 gilt am 02.01.2026 als zugeflossen.
  • Basiszins zum 02.01.2026: 3,20 % → Vorabpauschale für 2026 gilt am 04.01.2027 als zugeflossen.

Wichtig: Das ist nicht der „Basiszinssatz“ nach § 247 BGB (der hat mit Verzugszinsen zu tun). Hier geht es um den Basiszins im Investmentsteuerrecht.

2. Was besteuert der Staat da genau?

Die Vorabpauschale ist vereinfacht gesagt eine Mindestbesteuerung für Fonds/ETFs, die wenig oder nichts ausschütten (thesaurierende Produkte) – damit Wertsteigerungen nicht „auf ewig“ in die Zukunft geschoben werden. Gesetzlich ist das klar geregelt: Basisertrag = Rücknahmepreis zu Jahresbeginn × 70 % × Basiszins; Vorabpauschale ist dann (vereinfacht) Basisertrag minus Ausschüttungen, gedeckelt durch die tatsächliche Wertsteigerung.

Kein Gewinn im Jahr? Dann fällt regelmäßig keine Vorabpauschale an (weil die Vorabpauschale nicht höher sein darf als die tatsächliche Wertsteigerung).

3. „Heimlich“ – warum es sich so anfühlt

Juristisch ist daran nichts geheim. Praktisch wirkt es dennoch wie ein „silent tax grab“:

  • Die Steuer wird oft automatisch von der depotführenden Bank einbehalten.
  • Es gibt keinen „Verkaufsmoment“, an dem man mental mit Steuern rechnet.
  • Viele merken es erst, wenn das Verrechnungskonto belastet wird.

Das ist legal. Aber kommunikativ ist es ein Klassiker: Steuern sind dann am beliebtesten, wenn man sie nicht versteht.

4. Rechenbeispiel (2026): Was heißt 3,20 % konkret?

Angenommen, ein Aktien-ETF ist am Jahresanfang 2026 100.000 € wert, schüttet nichts aus, und steigt im Jahr 2026.

  • Basisertrag: 100.000 € × 3,20 % × 0,7 = 2.240 €
  • Vorabpauschale (wenn Kursgewinn mindestens 2.240 € beträgt): 2.240 € (
  • Teilfreistellung Aktienfonds: 30 % steuerfrei → steuerpflichtig 70 % = 1.568 €
  • Abgeltungsteuer + Soli (ohne Kirche) grob 26,375 % → Steuer ca. 414 €.

Das ist nicht ruinös. Aber es ist eben Steuer auf etwas, das Sie nicht „in der Hand“ haben – und genau deshalb politisch so dankbar als Aufreger.

5. Was Anleger jetzt tun sollten

  1. Verrechnungskonto im Januar im Blick behalten. Sonst drohen Dispozinsen oder unnötiger Stress.
  2. Freistellungsauftrag optimieren. Der Sparer-Pauschbetrag liegt bei 1.000 € / 2.000 € (Zusammenveranlagung).
  3. Ausschüttend vs. thesaurierend bewusst wählen. Ausschüttungen mindern die Vorabpauschale.
  4. Nicht in Panik verkaufen. Vorabpauschalen werden bei der späteren Veräußerung grundsätzlich berücksichtigt, damit es nicht zur klassischen Doppelbesteuerung kommt.
  5. Betriebsvermögen/Strukturfragen separat prüfen. Teilfreistellungen und Effekte unterscheiden sich, je nachdem, wer hält und wie gehalten wird.

Fazit

Die Vorabpauschale ist kein Unfall, sondern Konzept: Der Staat will früher an die Rendite, selbst wenn man sie noch gar nicht erzielt hat. Fair ist das sicher nicht. Steuerlich ist es jedenfalls ein Reality-Check: Tempora mutantur – bei steigenden Zinsen steigt auch die Vorabpauschale.

Wenn Sie das Thema sauber in Ihre Vermögens- und Steuerplanung integrieren wollen (Privatvermögen, Familienpool, GmbH, Stiftung, Nießbrauch-Strukturen), lohnt sich ein kurzer Check. Hier wird aus Bauchgefühl wieder Planbarkeit. Ärgerlich bleibt es allemal.

BFH-Beschluss vom 28.11.2025 – X B 84/24: Der „Grundlagenbescheid“, der keiner war (und warum das und fundierte Kenntnis des Verfahrensrechts in der Praxis Gold wert ist)

Steuerliches Verfahrensrecht ist unbeliebt, noch unbeliebter als materielles Steuerreht. Viele Steuerberater und Steuerjuristen können der (nur vermeintlich) trockenen Materie nichts abgewinnen. Aber immer wieder entscheidet fundierte Kenntnis des Verfahrensrechts über den Ausgang der Schlacht. Der Beschluss der BFH vom 28.11.2025, X B 84/24, zeigt das wieder einmal eindringlich. Der BFH erinnert mit trockenem Understatement an einen Grundsatz, den man im Steuerprozess nie vergessen sollte: Was es nicht gibt, kann nicht binden. Quod non est in actis, non est in mundo.

Worum ging es?

Es ging im Kern um die beschränkte Anfechtungsbefugnis bei Grundlagen – und Folgebescheiden. Sedes materiae ist § 351 Abs. 2 AO: Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (§ 171 Absatz 10) können nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids, angegriffen werden. Macht man das nicht und wird der Grundlagenbescheid bestandskräftig, kann der Einkommensteuerbescheid materiell so falsch sein wie er will (abgesehen von den sehr seltenen Fällen der Nichtigkeit). Er ist daher wirksam und bleibt wirksam.

In der Sache vor dem BFH ging es um Ehegatten mit umfangreichen Immobiliengeschäften. Und es ging materiell um behauptete Verluste aus gewerblichem Grundstückshandel über mehrere Jahre.

  • Für die 2016 und 2017 hatte das Finanzamt Feststellungsbescheide erlassen und später auf 0 EUR geändert.
  • Für die Jahre 2015, 2018 und 2019 gab es keine Feststellungsbescheide.
  • Das FG entschied trotz der fehlenden Feststellungsbescheide: Alles, was „gemeinschaftlich“ erzielt wird, gehört ins Feststellungsverfahren. Das bedeutet: im Verfahren gegen den Folgebescheid, Einkommensteuerbescheid waren die Verluste leider nicht prüfbar.

Der BFH hat das kassiert – teilweise.

Der Leitsatz

Die Anfechtungsbeschränkung (Entscheidungen aus einem Grundlagenbescheid können nur dort angegriffen werden) greift nur, wenn tatsächlich ein Grundlagenbescheid existiert.

Das klingt banal. Es ist aber praktisch ein Rammbock.

Was der BFH konkret macht

  • 2015, 2018, 2019: FG-Urteil aufgehoben und zurückverwiesen. Grund: Das FG hat Bindungswirkung angenommen, obwohl es gar keinen Feststellungsbescheid gab.
    Konsequenz: Das FG muss jetzt prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege anzusetzen sind.
  • 2016, 2017: Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig. Warum? Für diese Jahre gab es Feststellungsbescheide (Grundlagenbescheide). Wenn die bestandskräftig sind, ist das Spiel im Folgebescheid vorbei. Wer behauptet, Einspruch sei eingelegt worden, muss das darlegen und belegen.

Praktische Hinweise: Drei Checks, die man ab sofort immer macht

1. Existenz-Check: Gibt es den Grundlagenbescheid – ja oder nein?
Nicht „müsste es geben“, nicht „wäre sinnvoll“, sondern: liegt er vor?
Wenn nein, gibt es keine Bindungswirkung und keine Anfechtungsbeschränkung. Dann ist das Thema im Folgebescheid-Verfahren grundsätzlich offen.

2. Fristen- und Nachweis-Check: Wenn es einen Grundlagenbescheid gibt, wird dort gekämpft.
Der Einspruch gegen den Folgebescheid ersetzt keinen Einspruch gegen den Grundlagenbescheid. Und: „Wir haben bestimmt Einspruch eingelegt“ ist vor Gericht wertlos ohne Nachweis. Saubere Akte, sauberer Sendebericht, sauberer Eingang. Nulla poena sine probatio.

3. Taktik-Check: Will ich überhaupt einen Feststellungsbescheid?
Manchmal ja, weil es Klarheit schafft. Manchmal nein, weil es dem Finanzamt zusätzliche Hebel gibt. Der BFH weist ausdrücklich darauf hin: Solange die Festsetzungsfrist der Einkommensteuer offen ist, kann unter Umständen trotz Feststellungsverjährung noch ein Feststellungsbescheid ergehen (§ 181 Abs. 5 AO). Niemand hat gesagt, dass Verfahrensrecht einfach wäre.

Die Bedeutung der Entscheidung über den vom BFH entschiedenen Fall hinaus

Das vom BFH entschiedene Thema ist kein Immobilien-Nischenproblem. Es ist Prozessarchitektur:

  • Mitunternehmerschaften / GbR / Erbengemeinschaften: Feststellung versus. Folgebescheid – das tägliche Brot.
  • Gewerbesteuer: Messbescheid als Grundlagenbescheid.
  • Grundsteuer & Co.: Grundlagenbescheide und Folgebescheide überall.
  • Verlustfeststellungen / gesonderte Feststellungen: Wer im falschen Verfahren argumentiert, verliert Zeit, Geld und manchmal das Verfahren.
  • Achtung für Steuerberater und Steueranwälte: ein haftungsträchtiges Gebiet. Im Zweifel also immer einmal mehr Einspruch einlegen. Die Aussage, man hätte mit dem Finanzamt abgestimmt, das sei nicht notwendig gewesen, hilft ÜBERHAUPT NICHT.   

Die Quintessenz:
Die Bindungswirkung von Grundlagenbescheiden für Folgebescheide ist keine Fiktion, sondern das Produkt eines tatsächlich erlassenen Bescheids. Fehlt der Bescheid, fehlt die Bindung. Und dann muss das Gericht in der Sache arbeiten – notfalls mit Schätzung.

Take-away

Die Entscheidung X B 84/24 ist ein Reminder mit Zündkraft:

  • Für Jahre mit Grundlagenbescheid: Fight there or die trying.
  • Für Jahre ohne Grundlagenbescheid: Das Finanzgericht darf sich nicht wegducken. Es muss prüfen, feststellen oder schätzen.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung („vGA“) bleibt eine vGA. Eine Verrechnung ändert daran nichts; BFH vom 21.10.2025 zu Az. VIII R 19/23 und die Folgen für die Praxis

Kennen Sie das Setting? Die Bank macht Druck, Covenants wackeln. Das Gesellschafter-Verrechnungskonto ist „negativ und ungesichert“. Also wird ein kreativer Deal „gebaut“. Und am Ende sagt der BFH: nice try – aber steuerlich gilt: Quod factum est, factum est.

Der Fall in 90 Sekunden

  • Ein Alleingesellschafter nutzt privat ein Grundstück in Spanien. Ein Teil des Kaufpreises lief über eine GmbH, das Gesellschafterkonto wurde belastet.
  • 2013: Um das Konto „bankfähig“ zu machen, räumt der Gesellschafter der Immobilien-GmbH ein (entgeltliches) Vorkaufsrecht ein. Der „Preis“ wird faktisch über die Übernahme von Forderungen einer Schwestergesellschaft erbracht.
  • 2018: Das Grundstück wird an die Immobilien-GmbH verkauft. Die damaligen Anschaffungskosten des Vorkaufsrechts werden auf den Kaufpreis angerechnet.
  • Was sagen Betriebsprüfung, Finanzamt und Finanzgericht? Das Vorkaufsrecht sei wertlos, die Schuldübernahme gesellschaftlich veranlasst. Ergebnis: Ansatz einer vGA im 2013 nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG.

Die BFH-Message (klarer geht’s kaum)

  1. Nachträgliche „Heilung“ im Prozess? Nur im engen Korridor des Verfahrensrechts. § 100 Abs. 1 S. 1 FGO zwingt nicht dazu, spätere Ereignisse grenzenlos ins Streitjahr zurückwirken zu lassen.
  2. Ein Sachverhalt gehört grundsätzlich in sein Jahr. Die „doppelte“ Berücksichtigung ist tabu; der Gedanke der Prozessökonomie hilft nur, wenn keine Divergenzgefahr besteht und sich die Bedeutung des späteren Ereignisses in der Rückwirkung erschöpft. Im Streitfall hatte 2018 aber eigene steuerliche Relevanz.
  3. Und materiell-rechtlich der eigentliche Punchline: Die spätere Anrechnung ist wirtschaftlich eine Rückzahlung. Und eine Rückzahlung macht eine vGA nicht rückwirkend ungeschehen.

Warum das Urteil über den Einzelfall hinaus wirkt

Dieses Urteil ist kein Spanien-Special. Es ist ein Alltagsproblem in GmbH-Strukturen:

1) „Wir verrechnen das später“ ist kein Tax-Plan.
Ob Optionsrecht, Vorkaufsrecht, Call/Put, „Anzahlungsklausel“, Earn-out-Konstruktion oder oder oder: wenn 2013 ein Vorteil ohne werthaltige Gegenleistung zufließt, ist der Zufluss passiert. Punkt. Die spätere „Glattstellung“ verschiebt höchstens Fragen ins Folgejahr – sie radiert nicht rückwärts die vGA aus.

2) Paper trail schlägt Storytelling.
Im Fall tauchte ein zusätzlicher Vertrag erst in der Prüfung auf – nachdem der Prüfer auf die alte BFH-Entscheidung X R 42/91 hingewiesen hatte. Das wirkt wie „post festum“, also „nachgefummelt“ und hilft vor Gericht selten.

3) Verfahrensrecht ist Deal-Realität.
Wer auf das Zauberwort „rückwirkendes Ereignis“ setzt, muss strategisch sauber spielen (Änderungsantrag, richtige Jahre, kein Prozess-Slalom). Der BFH sagt ausdrücklich: Im Zweifel führt der Weg über § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO – und selbst dann ist materiell-rechtlich noch nichts gewonnen.

Praxis-Checkliste: Was man ab morgen besser macht

A. Vor dem Signing

  • Werthaltigkeit des Rechts belastbar begründen (Valuation, Marktvergleich, wirtschaftlicher Nutzen für die Gesellschaft). „Wir schreiben den Wert fest“ reicht nicht.
  • Betriebliche Veranlassung dokumentieren. Der BFH weist darauf hin, dass aus Sicht der Immobilien-GmbH eine betriebliche Veranlassung für die Schuldübernahme nicht erkennbar war.
  • Wenn es wirklich eine Anzahlung auf späteren Erwerb sein soll: Dann bitte von Anfang an sauber, fremdüblich, inklusive Zins/Discount-Logik – und ohne nachträgliche „Klausel-Nachlieferung“.

B. Nach der Betriebsprüfung

  • Nicht auf die Hoffnung setzen, man könne die vGA im Streitjahr „wegverhandeln“, weil später ein anderer Deal geschlossen wurde. Das ist nach VIII R 19/23 ein ganz dünnes Brett.
  • Jahresübergreifend denken: Was passiert im Zuflussjahr? Was im Rückzahlungs-/Verrechnungsjahr? Und wie vermeidet man doppelte steuerliche Kollisionen durch falsches Timing?

Kurzfazit

Der BFH macht die Tür zu: Eine vGA lässt sich nicht rückwirkend „wegverrechnen“. Wer in Stresssituationen (Bankdruck, Finanzierung, Gesellschafterkonto) mit Rechten und Side-Deals arbeitet, braucht ein belastbares Business-Rationale und eine saubere Dokumentation. Sonst wird aus „quick fix“ ein teurer Klassiker.

BFH Urteil II R 19/24 vom 23.09.2025: wenn die GmbH eigene Anteile kauft, und die Schenkungsteuer mit am Tisch sitzt, kann es teuer werden  

Wer bei § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG reflexartig an „Schenkungswillen“ denkt, hat seit dem BFH-Urteil vom 23. September 2025 – II R 19/24 ein Problem. Der II. Senat bleibt „on message“: Die Norm fingiert eine Schenkung – ohne Psychologie, und zwar ohne Bereicherungsabsicht – das sah die Vorinstanz noch anders.

Der Plot in drei Akten (und mit notarieller Dramaturgie)

  • Gesellschafterkreis: Vater 40 %, zwei Söhne je 30 %.
  • 2013: Notarieller Vertrag: Ein Sohn verkauft seinen Anteil mit Wirkung zum 01.11.2017 an die GmbH (oder einen zu benennenden Dritten). Kaufpreis fixiert (2,1 Mio. €, Dividendenanrechnung).
  • 2018: Der andere Sohn erklärt die Abtretung als vollmachtloser Vertreter; später genehmigt der veräußernde Bruder notariell am 29.05.2018.
  • Finanzamt: sieht eine (teil-)unentgeltliche Komponente bzw. Werterhöhung und setzt Schenkungsteuer fest – im Streitfall in Millionenhöhe.

Die drei Kernaussagen des BFH – glasklar und praxisgiftig

  1. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ist ein eigenständiger Erwerbstatbestand.
    Kein subjektives Tatbestandsmerkmal. Punkt.
  2. Bei Abtretung eines GmbH-Anteils ist der Bewertungsfokus brutal „Timing-driven“.
    Ob eine Werterhöhung der Anteile der Mitgesellschafter vorliegt, prüft man bezogen auf den Zeitpunkt, zu dem die Abtretung zivilrechtlich wirksam wird.
  3. Und wenn der Vertrag wegen vollmachtloser Vertretung zunächst schwebend unwirksam war? Dann zählt die Genehmigung.
    Die Steuer entsteht erst mit der Genehmigung (§ 184 Abs. 1 BGB). Die zivilrechtliche Rückwirkung hilft schenkungsteuerlich nicht. Tempus fugit.

Warum das für die Praxis ein echter „Showstopper“ sein kann

Der Fall ist kein exotischer Sonderling. Er ist ein Lehrbuch-Reminder für alle typischen Konstellationen rund um Erwerb eigener Anteile, Ausscheiden eines Gesellschafters und lange Vollzugsstrecken („Signing heute, Closing in vier Jahren“).

Denn: Kauft die GmbH eigene Anteile, ruhen die Mitgliedschaftsrechte aus diesen Anteilen. Das kann wirtschaftlich zu einer Wertverschiebung zugunsten der verbleibenden Gesellschafter führen – und genau dort setzt § 7 Abs. 8 ErbStG an.

Praxis-Hinweise (Checkliste statt Bauchgefühl)

1) Nie wieder: „Wir schenken doch gar nicht.“
Das ist seit II R 22/21 und jetzt II R 19/24 kein Argument mehr. Entscheidend ist allein die objektive Werterhöhung.

2) Timing ist Steuerrecht. Timing ist Haftung.
Wenn Vollzugshandlungen (Vollmacht, Genehmigung, Abtretung) schlampig gehandhabt werden, verschiebt sich der Stichtag. Und damit oft auch die Bewertung. Das kann Millionen bewegen.

3) Lange „Deferred Closings“ sind eine Red Flag.
Ein 2013 vereinbarter Kaufpreis, Vollzug 2018 – das schreit nach Bewertungsdiskussion. Der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass bei Jahre späterem Leistungsaustausch zu prüfen ist, ob die Parteien am maßgeblichen Stichtag noch „plausibel“ von Ausgeglichenheit ausgehen konnten.

4) Dokumentation schlägt „im Nachhinein-Erzählung“.
Wenn die Parteien nachvollziehbar und fremdüblich von einem insgesamt ausgeglichenen Leistungsaustausch ausgehen konnten, kann das gegen eine Werterhöhung sprechen – aber nur, wenn man es sauber belegt – „wer schreibt, der bleibt

5) Bewertungsstrategie früh festzurren.
Der BFH erinnert daran, dass im Streit um die Höhe der Werterhöhung ggf. eine gesonderte Wertfeststellung (BewG) erforderlich werden kann. Übersetzt: Ohne belastbare Werte läuft man ins offene Messer.

Ein Satz zum Mitnehmen

Merksatz aus dem Urteil II R 19/24: no intent required. Wer in GmbH-Strukturen Anteile verschiebt (oder von der GmbH „einsammeln“ lässt), muss § 7 Abs. 8 ErbStG wie einen Compliance-Checkpoint behandeln – nicht wie eine Fußnote

Sprechen Sie uns an, wir helfen; und wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist: wir versuchen, es wieder herauszuholen.  

BGH vom 28.05.2025 (XII ZB 395/24) und Bühler in der DNotZ 12 2025 Seiten 931 ff. zur Unwirksamkeit von Eheverträgen: warum „Imparität“ jetzt noch mehr zählt

Der Beschluss des XII. Zivilsenats vom 28.05.2025 ist kein Feuerwerk der großen Sätze. Gerade deshalb ist er für die Praxis so wertvoll. Der BGH räumt auf, er präzisiert die Dogmatik und zieht eine klare Linie: Ohne nachweisbare subjektive Imparität keine Gesamtnichtigkeit eines Ehevertrages – und zwar auch dann nicht, wenn der Vertrag objektiv „hart“ aussieht.

1. Worum ging es?

Gegenstand war ein Ehevertrag im Umfeld einer Unternehmerehe. Kurz vor der Eheschließung wurde Gütertrennung vereinbart; hinzu kamen Modifikationen beim nachehelichen Unterhalt sowie ein gegenseitiger Erb- und Pflichtteilsverzicht. Der BGH hielt die Vereinbarung und den Vertrag insgesamt für wirksam.

Bühler (Notar, Neu-Ulm) ordnet die Entscheidung in seiner Anmerkung in der DNotZ ein und hebt hervor, dass sie zwei Praxisbaustellen zugleich betrifft: die Imparitätsprüfung und die Funktionsäquivalenz von Versorgungs- und Zugewinnausgleich.

2. Die Kernaussagen des BGH – in der Praxisformel

a) Keine Abkürzung über Vermutungen: „Objektiv schief“ bedeutet nicht automatisch „subjektiv unfair“

Der BGH bestätigt nochmals ausdrücklich: Ein objektiv unausgewogener Vertragsinhalt begründet keine Vermutung für eine subjektive Unterlegenheit beim Vertragsschluss.

Praxisfolgen: Wer einen Ehevertrag angreift, muss die Imparität konkret aufklären und beweisen. Wer einen Ehevertrag verteidigt, wird genau dort ansetzen.

b) „Ehe nur mit Ehevertrag“ ist nicht per se eine Zwangslage

Der BGH sieht keine Zwangslage allein deshalb, weil ein Ehegatte die Eheschließung vom Abschluss des Ehevertrags abhängig macht.

Praxisfolgen: Das Argument „Druck durch Hochzeitsabsage“ trägt nur, wenn zusätzliche Umstände hinzutreten, die eine echte Disparität erzeugen (wirtschaftliche Abhängigkeit, Schwangerschaft, fehlende Beratung/Bedenkzeit etc.). Der Beschluss zwingt zur Substanz.

c) Güterstandsklauseln in Gesellschaftsverträgen erzeugen keine automatische „Zwangswirkung“

Auch aus gesellschaftsvertraglichen Klauseln, die Gütertrennung verlangen, folgt nach dem BGH keine Zwangslage. Auf deren Wirksamkeit kommt es dabei nicht an.

Praxisfolgen: Der unternehmerische „Compliance-Reflex“ („Gesellschaftsvertrag zwingt“) ersetzt keine Imparität.

d) Verfahrensqualität wird zum Beweisanker: Entwurf, Timing, „Cooling-off“

Bühler zeigt in seiner Anmerkung sehr plastisch, worauf der Senat in der Imparitätsprüfung blickt: Wurde der Entwurf rechtzeitig übermittelt? Gab es Beratung? Gab es Bedenkzeit? Ein „Last-minute“-Zeitpunkt allein (Abschluss des Ehevertrages kurz vor der Hochzeit) ist nicht entscheidend, wenn das Verfahren „sauber“ war.

Praxisfolgen: Kautelarjuristisch ist das die Botschaft: procedere est regnare – wer das Verfahren beherrscht, beherrscht das Risiko.

3. Bühler: Warum die Entscheidung „für den Kautelarjuristen sehr erfreulich“ ist

Bühler formuliert drei Takeaways, die sich jeder Berater / Notar als Checkliste an den Bildschirm hängen kann:

  1. Funktionsäquivalenz dogmatisch richtig verortet: Sie spielt nur bei der Ausübungskontrolle (§ 242 BGB ) eine Rolle, nicht bei der Wirksamkeitskontrolle.
  2. Kompensation für Zugewinnausschluss bei Unternehmereheverträgen: Der verbreitete Rat, zwingend kompensieren zu müssen, ist für die Wirksamkeitskontrolle „überholt“. Gleichwohl kann Kompensation sinnvoll sein, um Ausübungskontrolle zu vermeiden.
  3. Imparität bleibt der neuralgische Punkt: Unabhängig von Funktionsäquivalenz kann der gesamte Vertrag nichtig sein, wenn in der Gesamtschau Einseitigkeit und Imparität vorliegen; dann ist der Vertrag „unheilbar“ nichtig, eine salvatorische Klausel hilft nicht.

Das ist das eigentliche Praxisgewicht: Nicht die brillante Klausel rettet den Vertrag, sondern die nachweisbare Abwesenheit von Imparität.

4. Prüfungsschritte bei Eheverträgen: So prüft man „BGH-konform“

Wer Eheverträge prüft (gerichtlich oder außergerichtlich), sollte die Prüfung strikt in Stufen denken:

Schritt 1: Isolierte Kontrolle einzelner Klauseln

Zunächst werden einzelne Regelungen isoliert daraufhin geprüft, ob sie für sich genommen unwirksam sind. Bühler beschreibt diesen Einstieg ausdrücklich als Teil des Prüfungsmaßstabs.

Schritt 2: Wirksamkeitskontrolle des Gesamtvertrags (§ 138 Abs. 1 BGB) – „Gesamtschau“

Dann folgt die entscheidende Gesamtprüfung: Zielen die Regelungen im objektiven Zusammenwirken erkennbar auf einseitige Benachteiligung und fehlt eine hinreichende Kompensation? Und – zentral – liegt als subjektives Element Imparität vor? Ohne Imparität keine Gesamtnichtigkeit.

Schritt 3: Ausübungskontrolle (§ 242 BGB) – Blick auf den Scheidungszeitpunkt

Hält der Vertrag Stufe 2 stand, kommt als Korrektiv die Frage, ob es im konkreten Scheidungsfall treuwidrig ist, sich auf einzelne Regelungen zu berufen. Genau hier verortet der BGH nach Bühler die Funktionsäquivalenz.

5. Warum die Entscheidung für die Praxis wichtig ist

Erstens: Sie diszipliniert die Argumentation. Wer klagt oder verteidigt, muss Imparität als Tatsachenkomplex ernst nehmen. Reine Wertungen („unangemessen“, „unfair“) reichen nicht.

Zweitens: Sie wertet das Beurkundungsverfahren, das Einhalten von Regeln und deren Dokumentation auf. Entwurfsversand, Beratung, Cooling-off sind nicht nur „nice to have“, sondern werden zum gerichtsfesten Risikomanagement. Da es häufig erst Jahre oder Jahrzehnte nach Abschluss des Ehevertrages zu Streit kommt und daher im Regelfall die Handakte des Notars vernichtet und nicht selten auch der Notar nicht mehr im Amt oder gar verstorben ist, ist die Dokumentation in der Urkunde wichtig. Festhalten sollte der Notar z.B. wann er den Beteiligten den Entwurf übersandt hat, ob es Gespräche vor der Beurkundung gab, dass die Beteiligten erklären, den Vertrag in freier Entscheidung und frei von Druck haben prüfen können.

Drittens: Sie entlastet Unternehmereheverträge ein Stück weit – aber ohne Freifahrtschein. Wer die Imparität „im Griff“ hat, gewinnt Sicherheit. Wer sie ignoriert, spielt russisches Roulette: Bei Imparität besteht die große Gefahr, dass der gesamte Vertrag fallen wird.

BFH – Urteil vom 17.09.2025 (VIII R 30/23): Zinsprolongation vor Fälligkeit verhindert Zufluss der Zinsen

Der BFH hat am 17.09.2025 eine Frage entschieden, die für viele Darlehensverträge relevant ist: führt die Vereinbarung einer Prolongation (Verschiebung der Fälligkeit) bei Darlehenszinsen bereits im Zeitpunkt der Prolongation zum steuerlichen Zufluss, wenn der Gläubiger ein beherrschender Gesellschafter ist? Antwort des BFH: Nein, wenn die Prolongation vor Eintritt der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit geschlossen wird.

1. Sachverhalt

Ein zu 80 % beteiligter Gesellschafter hatte seiner (spanischen) Kapitalgesellschaft 2007 ein Darlehen gewährt. Die Zinsen sollten endfällig mit Fälligkeit des Darlehens zahlbar sein. 2011 kam es zu einem Debt-Equity-Swap: Die Darlehensrückzahlungsforderung wurde in Eigenkapital umgewandelt; die Zinsverbindlichkeit blieb bilanziell bestehen.

Kurz vor Jahresende 2017 vereinbarten Gesellschafter und Gesellschaft, die Fälligkeit „um 5 Jahre“ zu verschieben – bis 31.12.2022; gleiches sollte für die aufgelaufenen Zinsen gelten, weil die Gesellschaft wirtschaftlich nicht zahlen könne. Das Finanzamt nahm gleichwohl einen Zufluss der Zinsen 2017 an.

2. Kernaussage des BFH

Der BFH formuliert es unmissverständlich:

  • Prolongation vor Fälligkeit der Zinsansprüche ⇒ kein Zufluss beim beherrschenden Gesellschafter.
  • Das gilt unabhängig vom Fremdvergleich.

3. Wie begründet der BFH seine Entscheidung? Mit drei dogmatischen Leitplanken

a) Prolongation ist keine Novation

Das Finanzgericht G hatte das Ganze als Novation (Schuldumschaffung) eingeordnet. Der BFH widerspricht: Entscheidend ist der Parteiwille. Eine Novation setzt den Willen voraus, das alte Schuldverhältnis durch ein neues zu ersetzen. Das sah der BFH hier gerade nicht. Es ging erkennbar nur um das Hinausschieben der Fälligkeit (Stundung/Prolongation).

Kleine Latinum-Auffrischung: novare = erneuern, prolongare = hinausschieben. Nomen ist hier wirklich Omen.

b) Keine Zuflussfiktion ohne Fälligkeit

Die bekannte Zuflussfiktion beim beherrschenden Gesellschafter greift nur, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist (und die Gesellschaft zahlungsfähig). Für noch nicht fällige Ansprüche gibt es keinen „Zugriff kraft Beherrschung“. Im Streitfall war der Zinsanspruch 2017 zu keinem Zeitpunkt fällig, weil die Parteien die Fälligkeit rechtzeitig auf 2022 verschoben hatten.

c) Auch keine verdeckte Einlage als „Umweg-Zufluss“

Selbst wenn die Prolongation gesellschaftsrechtlich motiviert und nicht fremdüblich war: Ein Nutzungsvorteil („zinslos nutzen können“) ist kein einlagefähiges Wirtschaftsgut. Also keine verdeckte Einlage – und damit auch kein fingierter Zufluss über diese Schiene.

4. Praxisfolgen: Was man jetzt sauber trennen muss

a) Der Stichtag ist nicht verhandelbar

Wer eine Fälligkeit verschieben will, muss das vor Eintritt der Fälligkeit machen. Danach wird es brandgefährlich, weil der Anspruch dann fällig ist und die Zuflussfiktion typischerweise zuschnappt.

b) Prolongation so vereinbaren, dass es keine Novation wird

Auf keinen Fall vereinbaren:

„ersetzt“, „aufgehoben“, „neuer Rechtsgrund“, „Ablösung“

Stattdessen:

„Fälligkeit wird hinausgeschoben“, „im Übrigen bleibt der Vertrag unverändert“, „keine Schuldumschaffung“

Der BFH schaut auf Substanz und Auslegung, nicht auf Etiketten.

c) Fremdvergleich bleibt wichtig – nur eben nicht für den Zuflusszeitpunkt

Das Urteil sagt nicht: „Fremdvergleich egal“. Es sagt: Für den Zuflusszeitpunkt bei Prolongation vor Fälligkeit ist er nicht entscheidend. Andere Baustellen (vGA-Risiken, Verrechnungspreise, Dokumentation) bleiben.

d) Tips für die Beratung

  • Prolongation vor Fälligkeit kann den Zufluss von Darlehenszinsen beim beherrschenden Gesellschafter verhindern.
  • Novation ist der Game-Changer: Dann kann ein Zufluss konstruiert werden. Also: keine Schuldumschaffung „aus Versehen“.
  • Ohne Fälligkeit keine Zuflussfiktion. Das ist die eigentliche Leitidee dieses Urteils.