Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG ) hat mit Urteil vom 15. Oktober 2014 (9 C 8.13) entschieden, dass eine kommunale Kampfhundesteuer in Höhe von 2.000 Euro pro Jahr unzulässig ist, da sie einem Kampfhundeverbot in der Gemeinde gleichkommt.
Die Gemeinde Bad Kohlgrub erhebt für einen „normalen“ Hund eine Hundesteuer von jährlich 75,00 Euro. Für einen so genannten Kampfhund – hier es ein Rottweiler – erhebt die Gemeinde dagegen eine Jahressteuer von 2.000,00 Euro. Gegen die in dieser Höhe festgesetzte Hundesteuer erhoben die Halter des Hundes Klage.
Nach Auffassung des BVerwG ist eine erhöhte Hundesteuer für sogenannte Kampfhunde zulässig. Mit dieser erhöhten Hundesteuer dürfe die Gemeinde den Lenkungszweck verfolgen, Kampfhunde der gelisteten Rassen aus dem Gemeindegebiet zurückzudrängen. Die Steuer dürfe aber nicht so hoch festgesetzt werden, dass ihr eine „erdrosselnde Wirkung“ zukommt, sie also faktisch in ein Verbot der Kampfhundehaltung darstelle. Zu einer solchen Regelung ist die Gemeinde nicht befugt.
Das BVerwG hat hier eine faktische Verbotswirkung bejaht. Diese ergebe sich nicht nur daraus, dass sich der auf 2.000,00 Euro festgesetzte Steuerbetrag für einen Kampfhund auf das 26-fache der Hundesteuer für einen normalen Hund beläuft. Entscheidend sei darüber hinaus, dass allein die Jahressteuer für einen Kampfhund den durchschnittlichen sonstigen Aufwand für das Halten eines solchen Hundes übersteigt.
ws/ng
Der Kläger beantragte eine Baugenehmigung. Er wollte eine Gewerbehalle für Paintball-Spiele umbauen. Die Baugenehmigungsbehörde lehnte den Antrag ab. Sie vertrat die Auffassung, das Paintball-Spiel verstoße gegen die Menschenwürde. Denn wesentliches Element dieses Spiels sei es, in realitätsnaher Weise auf Menschen zu schießen und damit Tötungshandlungen zu simulieren.
Das Verwaltungsgericht Augsburg sah das anders. Es verpflichtete die Stadt, die Baugenehmigung unter bestimmten Auflagen zu erteilen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München bestätigte das Urteil. Auch er konnte einen Verstoß gegen die Menschenwürde nicht feststellen. Insbesondere würden die Spieler nicht zur bloßen Zielscheibe herabgewürdigt. Bei dem Spiel sei es vielmehr so, dass sich Spieler im Wettkampf chancengleich gegenüber stünden. Im Übrigen könne jeder Spieler auch entscheiden, ob er teilnehme oder nicht. Nicht relevant ist nach Auffassung des VGH München auch, ob das Paintball-Spiel moralisch verwerflich sei.
WS
Lesenswert ist der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. März 2012 (6 B 36/11, NRW 2012, 2054). Denn in der Entscheidung geht es um die Frage, ob und wenn ja, wann eine Prüfungsleistung als „ungenügend“ und damit mit „6“ bewertet werden darf. Wörtlich heißt es in dem Urteil:
„Nach § 1 der vorgenannten Verordnung ist die Note „ungenügend“ für „eine völlig unbrauchbare Leistung“ vorgesehen, wohingegen die Note „mangelhaft“ zu vergeben ist, wenn es sich um eine „an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brachbare Leistung“ handelt. Wortlaut und systematischer Zusammenhang beider Definitionen deuten zunächst darauf hin, dass Leistungen, die in Teilen noch brauchbar sind, nicht mit „ungenügend“, sondern allenfalls mit „mangelhaft“ benotet werden dürfen. Allerdings wird, abgesehen von extrem gelagerten Fällen wie der Abgabe eines unbeschriebenen Blattes, praktisch jede Prüfungsleistung irgendwelche für sich betrachtet noch brauchbare Teile – und sei es nur in Gestalt vereinzelter Absätze, Sätze oder Überschriften – aufweisen. Ein sinnhaftes Normverständnis ergibt sich nur dann, wenn als ergänzendes Abgrenzungskriterium hinzugenommen wird, ob der für sich genommen noch brauchbaren Teilleistung im Gesamtrahmen der Prüfungsarbeit überhaupt relevantes Gewicht beizumessen ist. Andernfalls verbliebe für die Note „ungenügend“ kein nennenswerter Anwendungsbereich, was vom Verordnungsgeber nicht bezweckt sein kann.“
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof („VGH“) hat am 16. Januar 2012 (Az: 7 ZB 11.1569) über einen Antrag auf Annullierung der Taufe eines Kindes entschieden. Der Antragsteller machte geltend, die Mutter seines Kindes habe das Kind gegen seinen Wissen taufen lassen. Er begehrte, die Taufe rückgängig zu machen. Der VGH wies den Antrag ab.
Dabei wäre es sicher interessant gewesen zu erfahren, wie eine obsiegende Entscheidung umgesetzt worden wäre. Denn der Antrag war ja nicht unzulässig. Die Streichung des Eintrags im Taufregister wäre noch einfach zu bewerkstelligen gewesen. Wie aber wäre es, wenn das alleine für die „Enttaufung“ nicht ausgereicht hätte? Wie würde das Urteil in diesem Fall vollstreckt werden? Erfolgt die Enttaufung dann durch eine spezielle Zeremonie? Muss das Kind dafür in der Kirche erscheinen und wird es, wenn der Pfarrer oder der Pastor sich weigert, die Enttaufung vorzunehmen, von einem Gerichtsvollzieher etwa einer „rituellen Waschung“ unterzogen, um die (weltliche) Entscheidung umzusetzen? Und wenn ja, würde diese weltliche Handlung im Bereich des Glaubens überhaupt wirksam sein? Wären Pastor oder Pfarrer zur Mitwirkung verpflichtbar bis hin zu Zwangsmitteln?
All diese und weitere Fragen bleiben leider unbeantwortet, weil es nach dem Willen des VGH bei der Taufe bleibt.
Am 27. Januar 2011 hatte das VG Minden über drei Klagen im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen zu entscheiden. Die Urteile liegen jetzt vor: zwei Verfahren gewonnen, eins verloren. Jeder der drei Klagen betrifft den gleichen Hof in Lippe, jeder Klage betrifft aber ein anderes Gebäude. Eigentlich gar kein Thema für das VG, weil Photovoltaikanlagen im Regelfall keiner Genehmigung bedürfen. Hier aber war es anders, weil der Hof ein Denkmal ist. Zwei Klagen gab das VG statt, eine wies es als unbegründet zurück. Begründung: in dem einen Fall empfand es die Anlage als „störend“. Die Urteile sind noch nicht abschließend geprüft. Pikant für die beklagte Stadt: hätte sie die Anträge der Klagepartei genehmigt, hätte die Klagepartei die bis zum 30.06.2010 geltenden höheren Gebühren für die Einspeisung des Stroms erhalten; die sind jetzt „futsch“. Der Schadensersatz könnte für die Stadt noch teuer werden.