Kategorien-Archiv Urheberrecht

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Hin- und hergerissen: der fliegende Gerichtsstand im Urheberrecht

Mit fliegendem Gerichtsstand ist nicht etwa ein Gericht gemeint, das wie im Mittelalter von Stadt zu Stadt zieht,  um jeweils vor Ort Prozesse abzuhalten. Von einem fliegenden Gerichtsstand spricht man, wenn sich der Kläger aussuchen kann, an welchem Gericht er in Deutschland Klage erhebt. Bei den sog. Filesharing-Fällen (= Anbieten urheberrechtlicher geschützter Werken wie Musik auf Tauschbörsen) folgt dieser fliegende Gerichtsstand aus  § 32 ZPO. Danach ist das Gericht des „Begehungsortes“ zuständig. „Begehungsort“ ist jeder Ort, an dem das eingestellte Werke „bestimmungsgemäß“ öffentlich zugänglich gemacht wird (=Abrufbarkeit des Werkes). Da das Werk überall in Deutschland abrufbar ist, ist jedes Gericht in Deutschland örtlich zuständig.

Der Inhaber des Urheberrechts hat der die bequeme Situation, dass er sich aussuchen kann, bei welchem Gericht er gegen den Rechtsverletzer Klage erheben wird. Von dieser Möglichkeit wird auch Gebrauch gemacht, denn die Gerichte entscheiden auch in solchen Urheberrechtsfällen oft unterschiedlich. Ein Gericht geht von höheren Schadensersatzansprüchen aus als andere, ein anderes wiederum setzt den Streitwert nach Auffassung des Rechtsinhabers zu niedrig an. Wer die Wahl hat, sucht sich das für ihn „beste“ Gericht aus.

Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (31 C 2528/11 (17), juris) hatte eine Diskussion über den fliegenden Gerichtsstand losgetreten. Diese dürfte aber mit der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt vom 18. Juli 2012 (Aktenzeichen2-06 S 3/12) wieder, und damit sehr schnell, zum Erliegen gekommen sein. Denn das Landgericht Frankfurt hat das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt aufgehoben und bestätigt, dass bei Urheberrechtsverletzungen im Rahmen von Filesharing weiterhin der Grundsatz des fliegenden Gerichtsstands gilt. Demnach können Kläger sich auch weiterhin „ihr“ Gericht in Deutschland aussuchen.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Zwei wettbewerbsrechtliche Abmahnungen für denselben Verstoß! Muss ich dann alle Abmahnkosten zahlen?

Wenn man als Unternehmer im Internet nicht richtig aufpasst und z.B. den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, fängt man sich schnell eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eines Mitbettbewerbers ein. Gehört man zu den vom Pech verfolgten, flattern einem in einem solchen Fall nicht nur eine, sondern gleich zwei oder noch mehr Abmahnungen unterschiedlicher Mitbewerber ins Haus. Hat man im Zeitpunkt, des Eingangs der Abmahnungen, den Abmahnungsgrund noch nicht beseitigt, stellt sich die Frage, ob man die Abmahnkosten aller Abmahnungen, zu tragen hat. Oder „sperrt“ die erste Abmahnung jeder spätere Abmahnung und damit auch die Kostenerstattungspflicht?

Wie das Oberlandesgericht Oldenburg („OLG“) am 10. Februar 2012 entschieden hat (6 U 247/11, juris) trägt der Abgemahnte alle Abmahnkosten. Denn nach dem OLG sind die Kosten einer berechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb („UWG“) erstattungsfähig, auch wenn bereits durch weiteren Mitbewerber abgemahnt wurde. Voraussetzung ist aber, dass der später Abmahnende bei seiner Abmahnung davon keine Kenntnis hatte. Ist eine Abmahnung berechtigt, muss man also die Abmahnkosten aller Abmahnenden tragen.

Dieses Urteil zeigt wieder einmal, wie wichtig es ist, seine Websites ordnungsgemäß und rechtssicher zu gestalten. Denn die fehlerhafte Gestaltung seiner Websites ist ein gefundenes Fressen für Mitbewerber und kann teuer zu stehen kommen.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

BGH erhöht Pflichten und erweitert die Haftung von Speicherplattformen – „rapidshare“-Urteil führt zur Störerhaftung; BGH – Urteil vom 12. Juli 2012

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 12. Juli 2012 (Az.: I ZR 18/11, juris) die Haftung von Speicherplattformen („Filehoster“), im Urteilsfall „rapidshare“, für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer verschärft. Die Betreiber solcher Filehoster haften demnach für die Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer, wenn sie vom Rechteinhaber zuvor auf Rechtsverletzungen hingewiesen worden sind und zumutbare Schritte zur Vermeidung neuer Verstöße unterlassen haben.  Nach Auffassung des BGH muss der Betreiber, wenn der Rechteinhaber ihn auf die Rechtsverletzung hingewiesen hat, nicht nur die monierte Rechtsverletzung beseitigen. Der Betreiber muss darüber hinaus. zum Beispiel mit einem technischen Filter, weitere Rechtsverletzungen vermeiden. Dazu gehört es auch, den Datenbestand daraufhin zu untersuchen, ob Nutzer Dateien illegal auf die Plattform gestellt haben.

Im Fall des BGH klagte eine Firma, die Computerspiele vertreibt. Die Beklagte stellte auf der  Internetseite „ww.rapidshare.com“ Speicherplatz zur Verfügung, auf dem Nutzer der Plattform Dateien ablegen und herunterladen können. Der Beklagten ist der Inhalt der auf ihrem Dienst abgelegten Dateien nicht bekannt. Über Suchmaschinen ist es Dritten möglich, die bei der Beklagten abgelegten Dateien, so auch hier in Rede stehende Computerspiel, zu finden und herunterzuladen. Nachdem die Klägerin die Beklagte über diesen Sachverhalt informiert hatte, entfernte die Beklagte die Dateien des Computerspiels, auf die die Klägerin sie ausdrücklich hingewiesen hatte. Weitere bei der Beklagten abgelegte Dateien, die ebenfalls das Computerspiel enthielten, entfernte die Beklagte dagegen nicht.

Die Klägerin sah darin eine Urheberrechtsverletzung, für die die Beklagte zumindest als Störerin verantwortlich sei. Die Beklagte berief sich dagegen darauf, dass sie keine ihr zumutbaren Prüfungspflichten in Bezug auf die Inhalte der bei ihr abgelegten Dateien verletzt habe. Der BGH folgte der Klägerin.

Das Urteil des BGH ist zu begrüßen. Denn gerade Filehoster wie rapidshare, sind die (Mit-) Ursache für die illegalen Downloads und die massenhaften Rechtsverletzungen. Sie tragen dazu bei, dass sich bei den Nutzern die Meinung bildet, rechtmäßig
zu handeln. Dass der BGH solchen Plattformen jetzt erhöhte Prüfpflichten aufbürdet und diese bei Verletzung der Prüfpflichten haften lässt, ist die logische Konsequenz daraus, dass solche Plattformen dem illegalen Treiben auf ihre websites häufig tatenlos zusehen.

Der EuGH dagegen hatte am 16. Februar 2012 (Az.: C-360/10, juris) entschieden, dass Betreiber von Social-Network-Seiten kein Filtersystem einrichten müssen, um Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer zu unterbinden. Ob der EuGH dies bei Filehostern wie rapidshare aber auch so sehen würde, bezweifeln wir.

 

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Das gelbe Baustellenschild ist wieder da: „Eltern haften für ihre Kinder“ (eben nicht oder doch?) – Urheberrechtsverletzung durch „Zugänglichmachung“ (ein schönes Wort!) von Audiodateien im Internet

Eltern haften für ihre Kinder“. Diesen Satz kannte man früher von den gelben Baustellenschildern. Als Kind hat man diese Schilder, je nach Erziehung, entweder ignoriert oder aber voller Ehrfurcht beachtet.  Das mit der Ehrfrucht galt aber nur solange, bis man selbst Rechtswissenschaften studiert und den Satz „es kommt darauf an“ mehr oder minder reflektiert nachgeplappert hat (und später vorsichtiger damit wurde, als die Frage kam: „worauf kommt es denn an“). Alle anderen erfuhren es durch die „populären Rechtsirrtürmer“: Eine Haftung der Eltern für Kinder ist eher die Ausnahme als die Regel.

Das gelbe Baustellenschild als Anachronismus feiert ausgerechnet im Zeitalter des internet fröhliche Urständ. Denn wer minderjährige Kinder zu seinem Haushalt zählt, sollte sich gleich mehrere dieser „Baustellenschilder“ zulegen und auf den W-LAN-Router oder den PC kleben. Je größer, desto besser. Denn wenn Eltern ihren Kindern unbeaufsichtigt die Nutzung des Internets erlauben, haften Eltern im Regelfall für den Unfug, den die Gören dort anstellen. Dies entschied jetzt wieder einmal das Oberlandesgericht Köln (OLG) am 23.03.2012 (Aktenzeichen: I-6 U 67/11, 6 U 67/11). Das OLG erkannte:

„Macht ein Minderjähriger von dem Internetzugang seiner Eltern Audiodateien zum kostenlosen Download in einer Tauschbörse öffentlich zugänglich, haben die Eltern für den Schaden aus § 832 Abs. 1 BGB einzustehen, wenn sie ihren gesetzlichen Aufsichtspflichten nicht hinreichend nachgekommen sind.“

Dass die Eltern ihren Aufsichtspflichten nicht hinreichend nachgehen, davon gehen die Gerichte, wie auch das OLG Köln, als Regelfall aus. Im Fall des OLG Köln warf das Gericht den Eltern vor, dass ihnen bei den im Prozess behaupteten monatlichen stichpunktartigen Kontrollen die Filesharingprogramme auf der Festplatte des PCs hätten auffallen müssen. Wir meinen: hier kann nichts anderes gelten als bei der guten alten Baustelle. Ich kann nicht einfach eine Verletzung von Aufsichtspflichten als Regelfall postulieren.

Dieses jedenfalls vom OLG gesehene Versäumnis kommt die Eltern teuer zu stehen. Denn für die 15 vom Minderjährigen zum Tausch angebotenen Musiktitel müssen dessen Eltern nun 3.000,00 € Schadensersatz sowie Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € zahlen.

Zur Erinnerung: minderjährig ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Und jetzt legen Sie einmal die Hand aufs Herz: wer nicht gerade IT – Experte ist, der wird nicht ernsthaft behaupten, sich auch nur annähernd so gut mit einem PC umgehen zu können wie seine „kleinen“ Kinder. Und wären Sie in der Lage, ein „filesharingprogramm“  zu erkennen. Offenbar gehen die Gerichte davon aus, dass es in Familien einen „zentralen“ PC gibt, der wie früher das graue Telefon mit Wählscheibe im Wohnzimmer steht und mit Argusaugen bewacht wird. Früher mag das mit dem Telefon so gewesen sein, da kostete ein Ortsgespräch 23 Pfennig. Das entspricht ca. einem €. Heute sieht die Welt aber anders aus. Die „Kinder“ haben eigene PCs. Eine Kontrolle ist praktisch nicht möglich.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Der Laie staunt und der Fachmann wundert sich: Deutschland bei Plagiaten und „Ideenraub“ in der Welt auf Platz 2 !! Silber für Deutschland

Eine erfreuliche Nachricht für deutsche Unternehmen gab es zum Start der Hannover Messe vom chinesischen Ministerpräsident Wen Jiabao. Er kündigte an, dass China härter gegen Produktfälschungen vorgehen werde. Ob dies nur eine leere Floskel war, bleibt abzuwarten.

Bei der Eröffnung der Messe war aber noch ein weiterer Regierungschef anwesend, der man auch  die Frage hätte stellen können: Was macht eigentlich ihr Land gegen Plagiate und „Ideenraub“ ?  Noch vor dem Besuch der Hannover Messe von Angela Merkel und Wen Jiabao veröffentlichte der VDMA, der Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau, eine Studie, nach der dem deutschen Maschinen- und Anlagenbau nicht nur jährlich Schäden durch Produktpiraterie in Höhe von 7,9 Mrd. € entstehen (das ist ein Anstieg von 24 Prozent seit 2010). Nicht weniger schlimm: Deutschland steht weltweit auf Platz zwei einer Liste, in der die größten Fälscher von Maschinenkomponenten geführt werden. Das ist für uns eine unrühmliche Silbermedaille.

Regierung und Verwaltung ist indes kaum etwas vorzuwerfen. Die Unternehmen selbst schützen sich nicht ausreichend vor Fälschungen. So fehlen oft einfachste technische Sicherheitsmaßnahmen. Auch werden Mitarbeiter nicht genügend im Umgang mit sensiblen Daten geschult.

Vorwiegend kleinere und mittlere Unternehmen nutzen aber auch den rechtlichen Schutz, den deutsche Gesetze bieten, nicht aus. Und dies ist am wenigsten verständlich, ist doch der rechtliche Schutz für Produkte in Deutschland mehr als ausreichend. Man muss eben nur die Möglichkeiten, die z.B. das deutsche Marken, Patent- oder aber auch das Geschmacksmusterrecht bieten, nutzen.

Aber auch die Verfolgung von Produktfälschern sollte verbessert werden. Oft wird eine Produktfälschung zwar erkannt, aber von den Betroffenen nicht verfolgt. Gerade bei Fälschungen durch deutsche Hersteller können wir aber nur eindringlich raten, gegen solche Fälscher mit allen Mitteln vorzugehen. Unternehmen sollten aber auch, soweit sie ihre Produkte haben schützen lassen, die Arbeit mit dem Zoll verbessern. Denn auch der Zoll kann gegen Produktfälscher vorgehen.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Eindämmung der Abmahnindustrie – Ein Vorstoß des BMJ

Anscheinend ist es jetzt auch bis zum Bundesministerium der Justiz (BMJ) vorgedrungen, das es eine regelrechte Abmahnindustrie um urheberrechtliche Abmahnungen entstanden ist, die beunruhigende Ausmaße erreicht hat. Jedenfalls zeigt der am 12. April 2012 vorgestellte und überarbeitete Gesetzesentwurf des BMJ, dass man das Problem der Abmahnindustrie erkannt hat und dieser einen Riegel vorschieben möchte. Mit neuen Vorschriften will das BMJ daher zum einen die Massenindustrie regulieren und zum anderen die Kosten urheberrechtlicher Abmahnungen „eindämmen“.

Dabei sieht der geplante § 97a Abs. 3 UrhG vor, dass der zu Unrecht Abgemahnte einen Anspruch auf Ersatz der Rechtsverteidigungskosten hat. Für manche hörte sich das nicht überraschend an, ist es aber. Denn eine vergleichbare Regelung gab es bislang nicht, und die Rechtsprechung hat einen Ersatzanspruch bisher auch immer abgelehnt. Ob hiermit aber die Abmahnindustrie reguliert werden kann, halten wir für zweifelhaft.

Wirksamer dürfte dagegen der geplante § 97a Abs. 2 Satz 2. UrhG sein. Denn dieser greift da an, wo es weh tut, und dies sind die oft sehr hohen Streitwerte der um Abmahnungen geführten Gerichtsprozesse. Die  Streitwerte betragen oft 10.000,00 € und mehr (Stichwort: Filesharing), wodurch schnell Abmahnkosten von 500,00 -1.000,00 € erreicht werden. Gerade die hohen Streitwerte machen Abmahnungen so attraktiv. Mit diesen absurd hohen Streitwerten soll nach dem Willen des BMJ durch einen Verweis in der neuen Vorschrift des § 97a Abs. 2 S. 2 UrhG auf § 49 GKG, der auch neu gefasst werden soll, -teilweise- Schluss sein. Denn wenn es nach dem BMJ geht, sollen für urheberrechtliche Abmahnungen gegenüber natürlichen Personen, die die geschützten Werke nicht für ihre gewerbliche oder selbständige Tätigkeit verwenden, der Streitwert nur noch EUR 500,- betragen. Da damit auch die Abmahnkosten auch „nur“ noch ca. 50,00 – 100,00 € erreichen, dürfte das Interesse der Abmahnindustrie an solchen Abmahnungen sich zumindest verringern.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

BVerfG: W-Lan-Enthaftung des Anschlussinhabers

Die Frage der Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen durch im Haushalt lebende Familienangehörige hat schon viele Gerichte beschäftigt. Nun hat sich auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), jedenfalls indirekt, dazu äußern müssen. Das BVerfG hat mit Beschluss vom 21. März 2012 (Az.: 1 BvR 2365/11) die Verurteilung eines Anschlussinhabers, der wegen einer über seinen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung als Störer auf Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen wurde, aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Dabei rügte das Bundesverfassungsgericht, dass das Berufungsgericht die Revision zum BGH nicht zugelassen habe, obwohl es sich um eine umstrittene und höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage gehandelt habe, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stelle. In der Sache hat das Bundesverfassungsgericht keine Entscheidung getroffen. Für das BVerfG ist aber offensichtlich nicht geklärt, welche Prüfpflichten für den Anschlussinhaber überhaupt bestanden und wenn, ja, wie weit sie gingen. Diese Auffassung des BVerfG ist erfreulich, wird dies von den Rechteinhabern und ihren als „Abmahnanwälte“ bezeichneten Vertretern gerne anders dargestellt und, wie die Entscheidung des BVerfG zeigt, fälschlicherweise auch von einigen Gerichten anders gesehen.

Da die Entscheidung in jedem Fall dem Bundesgerichtshofs („BGH“) vorgelegt wird, bleibt zu hoffen, dass die Frage der Störerhaftung des Anschlussinhabers und dessen Prüfpflichten bald höchstrichterlich geklärt ist.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

BGH: Google-Thumbnails bleiben zulässig

Der Bundesgerichtshof („BGH“) hat seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit von sog. Thumbnails, also den „Vorschaubildern“ bei der Google-Bildersuche, am 19. November 2011 noch einmal bestätigt (Az.: I ZR 140/10). Rechte der Urheber der per Thumbnail abgebildeten Werke werden also durch Google nicht verletzt. Begründet hat der BGH seine Entscheidung damit, dass ein Urheber, der ein geschütztes Werk ins Internet stellt, ohne vorher Vorkehrungen gegen solche Thumbnails zu treffen, damit seine Einwilligung in eine Wiedergabe der Abbildung als Thumbnail erkläre.

Die Entscheidung des BGH vom 19. November 2011 hat die Zulässigkeit von Thumbnails sogar noch für den Fall erweitert, in dem das geschützte Werk ohne Zustimmung des Rechteinhabers und damit urheberrechtswidrig ins Internet gestellt wurde.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

„Pink Panther“ – Urheberrecht

Es ist bekannt, dass die Strafverfolgungsbehörden sich für die Musik von Rechtsextremen interessiert. Dass aber auch die GEMA dafür Interesse zeigt, ist neu, aber einleuchtend. Denn die GEMA hat die Rechte der Urheber wahrzunehmen. Rechtsextreme hatten auf einer Demonstration die „Pink Panther“ Melodie abgespielt. Der Komponist und die GEMA waren darüber „not amused“. Sie schickte dem Veranstalter für das unerlaubte Abspielen der „Pink Panther“ Melodie eine Lizenzrechnung über 30,82 Euro.