Kategorien-Archiv Steuerverfahrensrecht

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Recht interessant: Das Hessische Finanzgericht (8 K 262/10) entscheidet am 25.01.2011: es ist nicht sachlich unbillig, wenn die Einkommensteuer dreimal so hoch ist wie die den Klägern tatsächlich zugeflossenen Gelder

Das kann doch gar nicht sein, denken Sie ? Die Kläger hatten im Jahr 1999 ihre GmbH in eine börennotierte AG eingebracht. Sie erhielten dafür Aktien der AG. Die AG bewertete die GmbH mit dem Teilwert, den sie mit dem Kurswert der den Klägern gegebenen Aktien ermittelte. Wegen der in § 20 UmwStG angeordneten und vom BFH in einem vorausgegangenen Verfahren der Kläger im  Jahr 2007  (BFH-Beschluss vom 19.12.2007, I R 111/05)  bestätigten Wertverknüpfung setzte das Finanzamt für die Kläger diese Teilwerte als Veräußerungserlös für die Kläger an. Einen beachtlichen Teil der Aktien konnten die Kläger aber wegen einer ihnen auferlegten Sperrfrist nicht verkaufen. Sofort nach Ablauf der Sperrfrist begannen sie, die Aktien zu verkaufen. In der Zwischenzeit brach der Börsenkurs von über 50 EUR je Akte auf Werte um 1 EUR ein.  Ergebnis: statt des von ihnen tatsächlich aus den Verkäufen erzielten Erlöses von 600 TEUR sollten die Kläger rd. 3,0 Mio. EUR als Erlös der Einkommensteuer unterwerfen. Das führte zu einer Steuer, die mit über 1,6 Mio. EUR sich in etwa auf das dreifache der erzielten Erlöse aus den Verkäufen der Aktien belief. 

Die Kläger empfanden das als unbillig. Das Hessische Finanzgericht sollte den Gewinn aus Billigkeitsgründen herabsetzen. Es wies die Klage ab. Es fühlte sich nur berufen, über sachliche Billigkeitsgründe zu entscheiden. Es hielt das Ergbnis nicht für sachlich unbillig. Denn die Wertverknüpfung in § 20 UmwStG sei zwingend. Für die Kläger ein nicht fassbares Ergebnis: wenn die Biligkeit die Gerechtigkeit im Einzelfall ist, dann ist eine Steuer, die dem dreifachen der erzielten Erlöse entspricht, nicht mehr zu verstehen.

Es bleibt abzuwarten, wie das in dieser Sache parallel befasste Finanzgericht in München über den Erlassantrag der Kläger nach § 227 AO entscheiden wird.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Übergang von Verlusten bei Altfällen

Im Jahr 2007 hat der BFH entschieden, dass Verluste nicht mehr auf die Gesamtrechtsnachfolger übergehen. Wir beobachten, dass die Finanzverwaltung jetzt auch in Altfällen versucht, den Erben die Verluste streitg zu machen. Dabei argumentiert die Verwaltung, man müsse prüfen, ob der Erbe mit den Verlusten auch „wirtschaftlich belastet“ ist. Ein Fianzamt hatte uns dazu aufgefordert, Angaben zur Höhe der Nachlassverbindlichkeiten zu machen. Wir haben das abgelehnt. In Altfällen kann der Übergang des Verlustes nur in Ausnahmefällen verwehrt werden, wenn z.B. ein Nachlaßkonkurs angeordnet ist. Da leuchtet es ein; in anderen Fällen wäre das absurd. Die wirtschaftliche Belastung durch den Verlust ist ja bereits bei dem Erblasser eingetreten; sein Vermögen ist gemindert. Nimmt man den Verlust von der Übertragung auf die Erben aus, dann wirkt er sich nicht mehr aus. Das Ergebnis ist mit dem Prinzip der Besteuerung nach dem Prinzip der Leistungsfähigkeit nicht in Einklang zu bringen.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden: Durchsuchung gestützt auf Daten-CD aus Liechtenstein verfassungsgemäß; kein Verwertungsverbot

Mit Beschluss vom 9. November 2010 (2 BvR 2101/09) hat das BVerfG entschieden, dass eine Durchsuchung, die auf eine Daten-CD aus Liechtenstin gestützt ist, verfassungsgemäß ist. Das BVerfg erteilt damit Versuchen eine Absage, aus der diskutiereten Rechtswidrigkeit der Datenbeschaffung ein Beweisverwertungsverbot für Steuerstrafverfahren abzuleiten. Ob die Beschaffung der Daten rechtäßig war, brauchte das BVerG nicht zu entscheiden. Auch die Einschaltung des BND in die Beschaffung der Daten hält das BVerG nicht für problematisch. Denn der BND habe nur im Wege der Amtshilde gehandelt.