Kategorien-Archiv Steuerverfahrensrecht

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Übergriffige Steuerfahnder müssen in die Schranken gewiesen werden

„Deutschlands oberste Finanzrichter haben die Steuerfahndung zur Mäßigung aufgerufen.

Es komme immer wieder vor, dass die Fahnder nicht sauber zwischen Strafverfahren und Steuerermittlungsverfahren trennten, sagte Bundesfinanzhof-Präsident Rudolf Mellinghoff am Dienstag in München. “Die Steuerfahndung muss sich entscheiden, welches Verfahren sie führen will”, sagte der Richter. Durch die Vermischung ergäben sich grundsätzliche Konflikte zwischen Straf- und Steuerjustiz. Zudem würden Betroffene mitunter benachteiligt.

Es gebe Fälle, in denen Steuerpflichtige von den Strafgerichten rechtskräftig verurteilt worden seien und die Instanzen der Finanzgerichte noch nicht entschieden hätten. Dabei habe die Strafjustiz die Möglichkeit, ihre Verfahren bis zu einer Entscheidung der Steuerkollegen aufzuschieben. “Das würde eine Kommunikation unter Gerichten voraussetzen, die es in der Regel nicht gibt”, sagte Mellinghoff. Oft entschieden die Strafinstanzen zugunsten zügiger Verfahren. “Denen sitzt die Faust des Bundesgerichtshofs im Nacken: Sie müssen urteilen, entweder schnell oder gar nicht. Und dann urteilen sie lieber schnell.”

Vereinzelt rückten die Steuerfahnder zudem wegen geringer zweifelhafter Beträge Bürgern mit einem Durchsuchungsbeschluss zuleibe, was in der Folge immer wieder auf Kopfschütteln bei den Steuerrichtern stoße. Richter Heinz-Jürgen Pezzer monierte etwa einen Einzelfall, in dem die Wohnung eines Steuerzahlers wegen Einkommensteilen auf den Kopf gestellt wurde, die jener zu Recht nicht versteuert hatte. “Das ist so, wie wenn man die GSG 9 zur Regelung des Straßenverkehrs einsetzt”, sagte Pezzer.“

Das Zitat ist kein Witz, sondern stammt aus dem Handelsblatt vom 05.02.2013: https://www.handelsblatt.com/finanzen/steuern-recht/steuern/urteil-wenn-steuerfahnder-uebertreiben/7739500.htmlBFH, 04.12.2012 – VIII R 5/10
Das Zitat ist diesem Artikel entnommen.

Seit der Entscheidung des Bundesfinanzhofes aus dem Jahr 2012 bis heute ist die Situation aber nicht besser, sondern im Gegenteil schlechter geworden: Immer häufiger werden auch im Rahmen von Betriebsprüfungsverfahren Steuerstrafverfahren eröffnet. Immer häufiger rückt die Steuerfahndung aus und überfällt bislang unbescholtenen Bürger in den frühen Morgenstunden. Dabei ist das Auftreten der Damen und Herren von der Steuerfahndung einem Rambo ebenbürtig. Steuerpflichtige werden unter Druck gesetzt, teilweise mit inhaltlich unrichtigen Aktenvermerken Straftatbestände konstruiert.

In einem von uns betreuten Mandat eine Betriebsprüfung, Steuerfahndung und Strafsachenstelle die Mandantin gemeinschaftlich in ihr Visier und versuchten über mehrere Jahre, absurde Zuschätzungen durchzusetzen. Dabei ergab sich aus der Ermittlungsakte, dass das Vorgehen rechtswidrig war. Und in einem anderen von uns betreuten Mandat überschritt die Steuerfahndung in massiver Weise die ihr gesetzten Grenzen. In diesem Fall werden wir die Steuerfahnder persönlich zur Verantwortung ziehen, und zwar sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich.

Insgesamt ein sehr erschreckendes Bild.
ws

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Bundsfinanzhof (Beschluss vom 29.3.2019, IX B 84/18): ein erheblicher Rechtsfehler bei Feststellung von Rechtstatsachen als Verfahrensmangel –

91007 Linus fliege orange_1Nach der Statistik des Bundesfinanzhofes für das Jahr 2018 waren die Steuerpflichtigen mit 46 % bei den Revisionsverfahren erfolgreich. Das ist eine beachtliche Quote. Deutlich schlechter dagegen sieht die Bilanz für die Steuerpflichtigen bei den sogenannten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren aus. Hier waren im Jahr 2018 nur 12 Prozent der Steuerpflichtigen erfolgreich. Im Regelfall ist für die Steuerpflichtigen bei dem zuständigen Finanzgericht der Instanzenzug im Steuerrecht beendet. Um einem unterliegenden Steuerpflichtigen den Weg zum Bundesfinanzhof zu eröffnen, muss das Finanzgericht die Revision zulassen. Das geschieht aber nur recht selten. In diesen Fällen bleibt für Steuerpflichtige nur noch, sich mit der sogenannten Nichtzulassungsbeschwerde die Möglichkeit eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesfinanzhof zu eröffnen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist keine „kleine“ Revision. In diesem Verfahren prüft der Bundesfinanzhof nicht, ob das Urteil des Finanzgerichts richtig oder falsch war. Die Anforderungen an eine zulässige Nichtzulassungsbeschwerde sind sehr hoch. Der Bundesfinanzhof prüft in diesem Verfahren, soweit es für diesen Beitrag von Interesse ist, nur, ob die Entscheidung des Finanzgerichts auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (sog. error in procedendo).

Fehler bei der Rechtsanwendung dagegen (sog. error in iudicando) sind grundsätzlich keine Verfahrensfehler. Das bedeutet, das Urteil eines Finanzgerichts kann rechtlich falsch sein. Dennoch kann der Steuerpflichtige es mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit Erfolg anfechten.

Daher ist es interessant, dass der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 29.03.2019 (IX B 84/18) entschieden hat, dass erhebliche Rechtsfehler bei der Feststellung von Rechtstatsachen einen Verfahrensmangel begründen können.

Im Streitfall ging es zivilrechtlich um die Frage, ob ein Mietverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet worden ist. Das Finanzgericht bejahte diese zivilrechtliche Frage, weil der Mieter eine an ihn gerichtete Kündigung des Wohnraumes „gegengezeichnet“ hatte. Diese von dem Finanzgericht vorgenommene Auslegung der Gegenzeichnung der Kündigung hielt der Bundesfinanzhof für nicht vertretbar. Damit konnte, so der Bundesfinanzhof, das Finanzgericht auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass das Mietverhältnis enden würde. Der Bundesfinanzhof verwies das Verfahren zurück an das Finanzgericht, das jetzt erneut zu entscheiden hat.

Der Bundesfinanzhof sah in seiner Entscheidung den Verfahrensmangel in der Tatsachenwürdigung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Wörtlich führt der BFH in seiner Entscheidung aus: „Das FG hat sich seine Überzeugung zu der Frage, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit Überschusserzielungsabsicht vermietet hat, auf teilweise unzutreffender Grundlage gebildet. Im Rahmen einer indiziellen Tatsachenfeststellung (hier: Feststellung der Überschusserzielungsabsicht anhand von äußeren Anknüpfungstatsachen) muss das Gericht, wie bei allen tatsächlichen Schlussfolgerungen, von zutreffenden Tatsachen ausgehen. Es muss den Sachverhalt richtig erfassen. Das gilt grundsätzlich auch, soweit es um Rechtstatsachen und um die Beurteilung rechtlicher Vorfragen geht. Zu beachten ist allerdings, dass Rechtsanwendungsfehler grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen können. Dies muss grundsätzlich auch für die rechtsfehlerhafte Beurteilung zivilrechtlicher Vorfragen bei der Feststellung von rechtlich geprägten Indiztatsachen gelten, denn es ist erst recht nicht die Aufgabe des Bundesfinanzhofs (BFH), die Richtigkeit jeder zivilrechtlichen Vorbeurteilung einer revisionsrechtlichen Kontrolle zu unterziehen. Etwas anderes gilt aber jedenfalls dann, wenn der Fehler so schwerwiegend erscheint, dass er das Vertrauen in die Rechtsprechung erschüttern würde, wenn er bestehen bliebe. Das ist insbesondere der Fall, wenn die vom FG eingenommene Rechtsposition als schlechthin unvertretbar und mit geltendem Recht nicht vereinbar anzusehen ist. Jedenfalls unter diesen engen Voraussetzungen überprüft und korrigiert der BFH im Rahmen der Verfahrenskontrolle bei der Tatsachenwürdigung auch eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG.“

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes ist zu begrüßen. Denn damit steigen die Chancen von Steuerpflichtigen, Urteile von Finanzgerichten mit der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich auch dann angreifen zu können, wenn dem Finanzgericht schwerwiegende Fehler bei der Rechtsanwendung unterlaufen.
ws

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Pressemitteilung Finanzministerium Hessen: Selbstanzeige bleibt wirksames Instrument zur Bekämpfung von Steuerkriminalität

„Die Selbstanzeige bleibt ein wirksames Instrument zur Bekämpfung von Steuerkriminalität. Dass der Bund zum 1. Januar 2015 unter aktiver Mitarbeit Hessens eine Verschärfung der Bedingungen für eine Selbstanzeige plant, zeigt bereits jetzt Wirkung.

Bildergebnis für SteuerhinterziehungViele Steuerpflichtige erkennen nun, dass sie ihrer Pflicht tatsächlich nachkommen müssen oder sie werden von ihren Banken dazu gedrängt“, stellte Hessens Finanzminister Dr. Thomas Schäfer am 07.10.2014 in Wiesbaden fest. Er veröffentlichte die aktuelle Zahl der in Hessen eingegangenen Selbstanzeigen zu Kapitalanlagen in der Schweiz.

Anzahl an Selbstanzeigen des Vorjahres beinahe erreicht
Im September gingen 200 Selbstanzeigen ein. Die Gesamtzahl für das laufende Jahr 2014 stieg dadurch auf 2.815. Damit ist bereits jetzt beinahe der Wert des kompletten Jahres 2013 erreicht: im Vorjahr gingen 2.844 Selbstanzeigen zu Kapitaleinlagen in der Schweiz ein.

Die Summe der darauf vorläufig festgesetzten Mehrsteuern ist aktuell bereits höher als die des kompletten vergangenen Jahres: bis Ende September wurden rund 178 Millionen Euro festgesetzt. 2013 waren es Ende des Jahres rund 127,5 Millionen Euro.

„Steuerhinterziehung wird konsequent bekämpft“
2013 hatten die Finanzminister der Länder auf ihrer Jahreskonferenz in Wiesbaden unter Vorsitz des Hessischen Finanzministers eine Verschärfung der Selbstanzeige angestoßen und diese im Mai 2014 beschlossen. Der Bund setzt derzeit die strengeren Regeln um. Sie sollen zum 1. Januar 2015 gelten.

„Die wichtigste Botschaft für all jene, die ihr Kapital schwarz angelegt haben, bleibt: Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt und wird konsequent bekämpft“, stellte Finanzminister Schäfer abschließend fest.

FinMin Hessen, Pressemitteilung vom 07.10.2014

 

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

§§ 371 Abs. 2 Nr. 3, 398a Abs. 1 Nr. 2 AO: Selbstanzeigen sind zum 01.01.2015 deutlich „teurer“ geworden, auch die steuerlichen Verjährungsfristen haben sich geändert

Das ab dem 01.01.2015 geltende Recht verschärft die Regeln für strafbefreiende Selbstanzeigen erheblich. Strafbefreiende Wirkung hatten Selbstanzeigen bis zum 31.12.2014 bei einem hinterzogenen Betrag von 50.000,00 € je Tat. Ab dem 01.01.2015 gilt ein Betrag von nur noch 25.000,00 € je Tat.

Ein, wenn auch teurer, Trost bleibt: bei Überschreiten der eben genannten Beträge tritt zwar keine Straffreiheit mehr ein, von der Strafverfolgung wird aber nach § 398a AO abgesehen, wenn der Steuerpflichtige bestimmte „Strafzuschläge“ zahlt. Diese Zuschläge sind nach § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO wie folgt gestaffelt: bei einer hinterzogenen Steuer bis einschließlich 100.000,00 € ist ein Strafzuschlag von 10%, von über 100.000,00 € bis einschließlich 1.000.000,00 € ist ein Strafzuschlag von 15%, und von über 1.000.000,00 € ist ein Strafzuschlag von 20% zu zahlen.

Die sehr nachteiligen Rechtsfolgen einer unvollständiger oder unrichtigen Selbstanzeige (siehe Uli Hoeneß) sind weiterhin beachtlich: die Wiederaufnahme eines nach § 398a Abs. 1 AO abgeschlossenen Verfahrens, und damit die strafrechtliche Verurteilung, ist zulässig, wenn die Finanzbehörde erkennt, dass die Angaben im Rahmen einer Selbstanzeige unvollständig oder unrichtig waren. Die gezahlten Strafzuschläge werden nicht erstattet. Mögliche Wohltat: das Gericht kann die Strafzuschläge auf eine Geldstrafe anrechnen (§ 398a Abs. 4 AO).

Die „Kulanzgrenze“ bei unbeabsichtigt unvollständigen oder unrichtigen Selbstanzeigen, die nicht zu den eben genannten negativen Rechtsfolgen führen, liegt bei ca. 5%.

Ab dem 01.01.2015 werden auch die steuerlichen Verjährungsfristen verlängert: nach § 170 Abs. 6 AO gilt eine (neue) Anlaufhemmung für Kapitalerträge aus Nicht-EU- Staaten, mit denen kein internationales Abkommen über den automatischen Datenabgleich besteht. In diesen Fällen beginnt die Festsetzungsfrist (regulär 4 Jahre, bei Steuerhinterziehung 10 Jahre) frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden.

Strafrechtlich bleibt es bei der (abweichend von den steuerlichen Verjährungsfristen zu berechnenden) Verjährungsfrist von fünf Jahren. Auch hier war eine Erweiterung auf 10 Jahre im Gespräch.

ws

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Erlass von Säumniszuschlägen zu 100% möglich (BFH-Urteil vom 24.04.2014, V R 52/13)

Gute Nachricht für alle Steuerpflichtigen, denen die Finanzverwaltung im streitigen Verfahren die Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu Unrecht versagt hat, und die von der Finanzverwaltung zu allem Überfluss noch mit Säumniszuschlägen in Höhe von einem Prozent je angefangenen (!) Monat überzogen worden sind.

Am 24. April 2014 hat der BFH jetzt entschieden, dass zwar bei rechtswidriger Steuerfestsetzung die gesetzgeberische Wertung des § 237 AO zu beachten, wonach der Steuerpflichtige bei Gewährung der AdV grundsätzlich Aussetzungszinsen zu zahlen hat, dies aber dann nicht gilt, wenn der Steuerpflichtige mit seinem Rechtsbehelf Erfolg gehabt hat (§ 239 Abs. 1 Satz 1 AO).

Der BFH wörtlich: „Erweist sich eine im Eilverfahren gewährte AdV somit im Ergebnis als berechtigte Abwehr gegen eine rechtswidrige Steuerforderung, hat der Steuerpflichtige keinerlei Aussetzungszinsen –auch nicht zur Hälfte– zu tragen. Wird dem Steuerpflichtigen die gebotene AdV zu Unrecht versagt, ist er im Billigkeitsverfahren so zu stellen, als hätte er den gebotenen einstweiligen Rechtsschutz erlangt, sodass er nach § 237 AO keinerlei Säumniszuschläge zu zahlen hat (so auch BFH-Beschluss vom 2. Februar 2011 V B 141/09, BFH/NV 2011, 961, unter 3.b; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 240 AO Rz 57; Heuermann in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 240 AO Rz 114).“

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige alles getan, um Aussetzung der Vollziehung zu erlangen. Das hatte ihm die Finanzverwaltung aber rechtswidrig verwehrt.

Die Finanzverwaltung versucht nach unseren Erfahrungen nicht selten, in Fällen der vorliegenden Art die Säumniszuschläge nur zur Hälfte zu erlassen. Verständlicherweise haben Steuerpflichtige nur eine geringe Neigung, gegen Entscheidungen dieser Art gerichtlich vorzugehen. Denn die Entscheidung über einen Erlassantrag ist eine Ermessensentscheidung, die nur eingeschränkt nachprüfbar ist. Dennoch macht die Entscheidung des BFH Hoffnung.
ws

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Der BFH hat erkannt: Verlustausgleichsbestimmungen bei Steuerstundungsmodellen (§ 15b EStG) verletzen nicht das Bestimmtheitsgebot

 91010_WS schwarz weißJüngst entschied der BFH über die Verfassungsmäßigkeit von § 15 b EStG. Nach dem Urteil vom 6. Februar 2014 (IV R 59/10) dürfen Verluste im Zusammenhang mit sogenannten Steuerstundungsmodellen nicht im gleichen Jahr mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden. Es ist auch nicht möglich, diese in andere Jahre vor- oder zurückzutragen.

Der BFH äußerte sich mit der Entscheidung zum ersten Mal zu den Voraussetzungen des § 15 b EStG. 2005 schuf der Gesetzgeber die Regelung, um die Attraktivität von Steuerstundungsmodellen einzuschränken. Im Streitfall war ein bereits bestehendes Vertriebskonzept für Leasingfonds mit Blick auf den eingefügten § 15 b EStG angepasst worden. Konkret streitig war, ob der Absatz 2 von § 15b EStG gegen das verfassungsrechtlich geregelte Bestimmtheitsgebot verstößt. Im Ergebnis bestätigt der BFH die Feststellungen der Vorinstanz, die nicht von einem Steuerstundungsmodell ausgegangen ist. Ein Steuerstundungsmodell setzt nach dem BFH Feststellungen zum Werben mit Steuerstundungsmodellen durch Erzielung negativer Einkünfte voraus.

Ganz klar sieht der BFH den § 15 b EStG aber bezogen auf das Tatbestandsmerkmal einer „modellhaften Gestaltung“ als hinreichend bestimmt an. Im Streitfall seien nicht die Möglichkeiten zur Erzielung von Steuervorteilen in Form negativer Einkünfte geboten worden. Es gebe weder Denk- noch Erfahrungssätze in dieser Hinsicht. Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot komme daher nicht in Frage. Die Norm ist dem BFH hinreichend klar formuliert und auslegbar.

ws/jb

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

VORSICHT STEUERFALLE – der gefährliche (weil steuerrechtlich „teure“) Verkauf eines Teils eines Mitunternehmeranteils, die Vorzüge der GmbH, und ein denkbarer Ausweg? Zum Urteil des FG Düsseldorf vom 22.10.2013 zu einem oft verkannten Thema

Es geht meist um viel Geld. Werden Beteiligungen – gleich ob an Personen – oder Kapitalgesellschaften – verkauft, wird steuerlich ermittelt, ob ein Gewinn oder Verlust entstanden ist. Ausnahme: der Verkauf von Beteiligungen an Personengesellschaften, die nur Überschußeinkünfte erzielen, ist steuerlich nicht relevant; Gegenausnahme: das Spekulationsgeschäft nach § 23 EStG. Ermittelt wird der Gewinn / Verlust durch die einfache Rechnung: Verkaufspreis minus Anschaffungskosten. Das ist simpel, hält aber dennoch ein paar Fallstricke bereit, die in der Praxis gerne übersehen werden.

Bei GmbH – Anteilen ist es beliebt, mehrere Anteile eines Inhabers zu einem Anteil zusammen zu legen. Gesellschaftsrechtlich kein Problem, steuerlich schon, jedenfalls dann, wenn die Anteil unterschiedlich hohe Anschaffungskosten haben. Beispiel: A hält seit Gründung einen Anteil Nr. 1 an einer GmbH im Nennwert = Anschaffungskosten von 10 TEUR. Später kauft A von dem B dessen Anteil Nr. 2 von 5 TEUR für 1,0 Mio. EUR hinzu. Nach  Abtretung von B an A legt A auf Anraten des Notars die beiden Anteile von 10 TEUR und 5 TEUR zu einem Anteil 15 TEUR zusammen.

Vier Jahre später bietet ein Investor dem A für einen Anteil von 5 TEUR 1,5 Mio. EUR als Kaufpreis. A verkauft an den Investor zu dem Preis. Hätte A die Anteile nicht zusammengelegt, hätte A die Wahl gehabt, ob er von dem Anteil Nr. 1 einen Teilbetrag von 5 TEUR oder den Anteil Nr. 2 verkauft. Bei einem Verkauf von Anteil Nr. 2 hätte A 500 TEUR versteuern müssen (1,5 minus 1,0 Mio. EUR), bei einem Verkauf eines Anteils an dem Anteil Nr. 1 hätte A dagegen rd. 1,0 Mio. EUR mehr, nämlich 1,495 Mio. EUR (1,5 Mio. EUR minus 5 TEUR)  versteuern müssen. Dieses  Wahlrecht hat A infolge der Zusammenlegung der Anteile Nr. 1 und Nr. 2 nicht mehr. Dem Verkaufspreis von 1,5 Mio. EUR für einen Anteil von nominell 5 TEUR muss A den Durchschnitt der Anschaffungskosten für den Anteil von 15 TEUR nominell gegenüberstellen. Das sind  in dem Beispiel 335 TEUR für 5 TEUR (15 TEUR nominell = 1,005 Mio. EUR Anschaffungskosten). Der Gewinn, den A also versteuern muss, beträgt dann 1.165,00 TEUR (1,5 Mio. EUR minus 335 TEUR).

Aus steuerlichen Gründen ist es daher sinnvoll, die Anteile nicht zusammenzulegen, um das eben genannte Wahlrecht zu erhalten.

Und wie ist das bei Personengesellschaften? Gesellschaftsrechtlich kann eine Person immer nur eine Beteiligung an einer Personengesellschaft haben. Erhöht sich die Beteiligung eines Gesellschafters durch Kauf oder infolge Ausscheidens eines anderen Gesellschafters, dann entsteht kein neuer Anteil des Gesellschafters. Das bei Kapitalgesellschaften eben beschriebene Wahlrecht gibt es also nicht. Das hat unlängst das FG Düsseldorf mit seiner Entscheidung vom 22.10.2013 (13 K 2696/11 F, EFG 2014, 132) entschieden. Gegen die Entscheidung ist eine NZB bei dem BFH unter Az. VIII B 131/13 anhängig).

Fraglich ist, ob die Entscheidung zwingend ist. Im Steuerrecht gilt zwar der Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung, im Steuerrecht gibt es aber gesetzlich geregelte Ausnahmen vom Zivilrecht. So ordnet § 39 AO an, dass Wirtschaftsgüter abweichend vom Zivilrecht dem wirtschaftlichen Eigentümer zugerechnet werden. Vor diesem Hintergrund läge es nahe, einem Gesellschafter einer Personengesellschaft zuzubilligen, seine Anteile „separat“ auf getrennten Konten zu führen, so dass sie nachvollziehbar wären. Das ist in vielen Fällen zwingend geboten, z.B.  im Falles des Nießbrauchs an einem übertragenen Anteil an einer Personengesellschaft. Der Nießbraucher erhält nur den Gewinn, den Verlust trägt der Nießbrauchsbelastete.

Eine weitere Lösung könnte darin liegen, einen Treuhänder einzuschalten, um schon zivilrechtlich das „Zusammenfallen“ mehrerer Beteiligungen zu einer dadurch zu verhindern, dass man „nach außen“ mehrere Gesellschafter hat. Wenn aber dies anerkannt werden sollte, dann sollte auch die von uns favorisierte Lösung der Trennung anerkannt werden. Wir sind gespannt, wie der BFH entscheiden wird.
ws   

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

13b UStG – die fiese Norm zur Doppelbesteuerung – ein Schelm, wer Böses dabei denkt; oder: wenn Steuerrecht die Wirtschaft zerstört; zugleich ein Beitrag zu Betriebsprüfern als „mehrergebnisorientierte Wesen“

Für § 13b UStG gilt: summum ius, summa iniuria. Wir alle lesen immer wieder, dass dem Staat durch „Umsatzsteuerkarusselle“ Milliarden an Steuern entgehen. Ich frage mich, wie das sein kann, wenn ich mir unsere praktischen Erfahrungen mit der Kontrolldichte der Finanzverwaltung ansehe: selbst bei einem geltend gemachten Vorsteuererstattungsanspruchs von 10 TEUR (wohlgemerkt: die Rechnung wurde parallel zu Voranmeldung eingereicht) eines seit Jahren tätigen Dienstleisters mit Umsätzen von rd. 500 TEUR p.a. rückt die „Umsatzsteuernachschau“ aus und prüft mit zwei Mitarbeitern, man möchte fast sagen in „Stasi-Manier“, wenn auch erst 2 Monate nach Abgabe der Voranmeldung, den „Vorgang“. Dabei nimmt man den Inhaber wie einen Verbrecher ins Kreuzverhör und schreckt auch nicht davor, aus Neugier Fragen zu stellen, die mit dem „Vorgang“ nichts zu tun haben. Wie aber kann es dann bei einer solchen Kontrolldichte bei so relativ geringen Beträgen zu Steuerausfällen im Milliardenbereich kommen? Hier – in unserer Praxis – wird jeder Beleg geprüft, und an anderem Ort werden die Milliarden Vorsteuern einfach so durchgewunken?

Es ist daher zu begrüßen dass der Mißbrauch bekämpft wird. 2004 hat sich Deutschland, der EU folgend, die Baubranche vorgenommen. Da die Leistungsempfänger die ihnen in Rechnung gestellt Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen können, während offenbar viele der Leistenden die in von ihnen berechnete und vereinnahmte Umsatzsteuer nicht abführen, wurde §13b UStG geschaffen: die Umkehr der Steuerschuldnerschaft, neudeutsch: „reverse charge-Verfahren“. Die Idee: wenn die Leistenden die Steuer nicht zahlen, dann machen wir den Leistungsempfänger zum Steuerschuldner; er zahlt die Steuer an das Finanzamt, und macht sie zugleich als Vorsteuer geltend. Ein bestechend einfacher Gedanke.

Und die Praxis? Hier zeigt sich wieder einmal, dass die Dinge in der Gesetzgebung nicht zu Ende gedacht werden. Denn das Problem ist doch: wie erkenne ich, ob es – ausnahmsweise – zu einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft kommt? Und weiter: wir haben es hier immer mit zwei Personen zu tun: dem Leistenden und dem Leistungsempfänger. Beide sind im Regelfall keine Steuerexperten, sie aber sollen beurteilen, was denn nun gemacht wird.

Das Malheur, aber häufig erlebte Praxis: sowohl der Leistende als auch der Leistungsempfänger gehen vom Regelfall aus, dass der Leistende die Umsatzsteuer berechnet, und dass der Empfänger sie an den Leistenden zahlt. Die Betriebsprüfung bei dem Leistenden prüft den Vorgang nicht. Denn da ist ja kein Mehrergebnis zu holen. Nähme der Prüfer hier einen § 13b UStG an, müsste er dem geprüften Unternehmen Geld erstatten! Ganz anders dagegen die Welt bei dem Leistungsempfänger. Hier schaute der „mehrergebnisorientierte“ Prüfer „natürlich“ sofort auf den § 13b UStG. Denn hier ist ganz einfach mit der Behauptung des § 13b UStG viel Geld mi wenig Arbeit zu holen. Also wird hier die Steuer (noch einmal) erhoben. Wer jetzt glaubt, dass die ganze Geschichte aufgelöst wird, weil der Leistende die (von ihm ja zu Unrecht gezahlte) Steuer erstattet bekommt, der unterliegt einem großen Irrtum. Denn zum einen kümmert sich darum niemand. Und zum anderen steht dem im Regelfall die Bestandskraft entgegen.

Und warum sollte(n) sich die Behörde(n) noch die Mühe machen, eine Steuer zu erstatten? Denn dann könnte man sich ja auch gleich die Mühe sparen, den § 13b UStG bei dem Leistungsempfänger durchzusetzen. Denn per Saldo würde man einmal die Steuer erheben, und an anderer Stelle wieder zurückzahlen, ein Nullsummenspiel also. Da ist es doch viel besser, einen Vorgang doppelt zu besteuern. Ich sehe das Zukunftsmodell schon vor Augen: wir besteuern ab sofort alles doppelt.

Dabei wäre die Lösung doch so einfach: in der Unternehmerkette wird ohne Umsatzsteuer berechnet, nur der Umsatz an den Endverbraucher wird mit Umsatzsteuer belastet. Wer von seinem Leistungsempfänger keine USt – ID in den Akten hat, der muss die Umsatzsteuer berechnen. Das Problem: unser Umsatzsteuersystem ist – EU sei Dank – eine Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug. Perfekt, kompliziert, und wie man sieht, ungerecht.  
ws

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Verwertungsverbot für Zufallserkenntnisse im Besteuerungsverfahren – BFH stärkt per Beschluss einmal mehr die Rechte der Steuerpflichtigen

Dass Datenschutz ein wichtiges Thema ist, ist spätestens seit den Lauschangriffen der NSA auf das „abhörsichere“ Telefon der Kanzlerin in das allgemeine Bewusstsein gerückt. Datenschutz gehört aber zugleich in den größeren Kontext der Bürgerrechte. Hier sehen wir mit wachsender Sorge, dass immer häufiger nicht erkannt wird, dass behördliches Handeln immer einen Eingriff in Rechte des Bürgers bedeuten, und dass diese Eingriffe immer einer gesetzlichen Rechtfertigung bedürfen. Man kann insbesondere im Steuerrecht den Eindruck gewinnen, dass der Zweck jedes Mittel rechtfertigen soll.

Sogenannte Zufallsfunde, also strafrechtlich relevante Tatsachen, die z.B. bei Durchsuchungen entdeckt werden, die aber gar nicht Gegenstand der Durchsuchung waren,    sind nach der sehr großzügigen Rechtsprechung verwertbar. Es kommt daher nicht selten vor, dass die Ermittlungen Zwangsmaßnahmen gar nicht rechtfertigen, dass aber dennoch ein Durchsuchungsbeschluss erwirkt wird in der – unausgesprochenen – Hoffnung, dass man schon einige Zufallsfunde haben werde.

Dem hat der BFH jetzt jedenfalls in einem krassen Fall durch Beschluss einen Riegel vorgeschoben. Nach dem Beschluss des BFH vom 24.04.13 (VII B 202/12) dürfen Zufallsfunde, die bei einer gegen einen anderen Beschuldigten durchgeführten Telefonüberwachung gewonnen worden sind, in einem Besteuerungsverfahren gegen einen Anderen, hier einen Haftender Mittäterschaft oder Teilnahme nicht verwendet werden,  wenn die dem Anderen im Haftungsbescheid zur Last gelegte Straftat strafprozessrechtlich die Anordnung einer Telefonüberwachung nicht gerechtfertigt hätte.

Was war passiert? Ein Zollamt hatte den Kläger als Haftenden für Tabaksteuer in Anspruch genommen. Ihm wurde im Haftungsbescheid zur Last gelegt, den Verkauf von unverzollten und nicht versteuerten Zigaretten zwischen Dritten vermittelt zu haben. Der Verkäufer der Zigaretten war deshalb wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt worden. Dem Kläger konnte im Strafverfahren eine Beteiligung allerdings nicht nachgewiesen werden. Im Haftungsbescheid ging das Hauptzollamt gleichwohl davon aus, dass der Kläger den Verkauf vermittelt habe und stützte sich dabei auf die Protokolle einer (aus anderen Gründen angeordneten) Telefonüberwachung aus dem Jahr 2007. Nach damals geltendem Recht durfte eine Telefonüberwachung wegen des Verdachts der Begehung von Steuerstraftaten nicht angeordnet werden. Das Finanzgericht hat den Haftungsbescheid aufgehoben mit der Begründung, die zufälligen Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung dürften gegen den Kläger nicht verwertet werden.

Diese Rechtsansicht hat der BFH für offensichtlich zutreffend erklärt, ohne dass dies in einem Revisionsverfahren geprüft werden müsse. § 477 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) lasse die Verwertung in einem anderen Strafverfahren gewonnener Erkenntnisse nur zu, wenn diese durch die betreffende Maßnahme auch unmittelbar zur Aufklärung der dem Beschuldigten bzw. Haftungsschuldner vorgeworfenen Straftat hätten gewonnen werden können. Zufallserkenntnisse aus einer Telefonüberwachung dürften jedoch zu Beweiszwecken nur verwertet werden, wenn sich die Erkenntnisse auf Katalogtaten im Sinne des § 100a StPO bezögen. Selbst nach der inzwischen in Kraft getretenen Neufassung dieser Vorschrift gehört dazu die einfache (d.h. nicht gewerbs- oder bandenmäßig begangene) Steuerhehlerei nicht.

Eigentlich bemerkenswert ist nicht die  Entscheidung selbst, sondern dass für das Ergebnis erst der BFH angerufen werden musste.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Unfassbar, aber wahr: das Wahndelikt im Steuerrecht: BFH-Urteil vom 4. Dezember 2012: Steuerpflichtiger macht alles richtig, meint aber, er habe Steuern hinterzogen

Jeder Jurist hat zu Beginn seines Studiums im Strafrecht den Begriff „Wahndelikt“ gehört. Damit beschreibt man einen Lebenssachverhalt, bei dem der „Täter“ ein Verhalten irrtümlich für strafbar hält, obwohl es nicht strafbar ist. Die dazu den Studenten vorgetragenen „Fälle“ wirkten immer sehr konstruiert. In der Ausbildung sah man sich mit dem Wahndelikt dann auch allenfalls bei der Frage der Abgrenzung vom untauglichen Versuch konfrontiert. In der Praxis gehen viele Juristen davon aus, dass das Wahndelikt keine praktische Bedeutung hat. Das ist insbesondere für beratende Juristen ein Fehler, weil dieses Rechtsfigur ebenso wie andere doch häufiger auftritt als man annehmen sollte. Von einem nicht zu unterschätzenden praktischen Wert ist in diesem Zusammenhang auch der Tatbestandsirrtum im Steuerrecht, der zur Straflosigkeit führt. Zwar muss der Täter in diesem Fall nicht die Steuergesetze genau kennen (dann könnte man niemandem der Steuerhinterziehung bezichtigten), es reicht aus, wenn ihm im Rahmen einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ das Steuerrecht bekannt war.

Unkenntnis von Beratern in diesem Bereich kann für Mandanten fatale Folgen und unnötige Verfahren zur Folge haben, wie das Urteil des BFH vom 4. Dezember 2012 (VIII R 50/10, juris) zeigt. In dem Urteil wird eine Paradefall eines Wahndelikts beschrieben. Was war geschehen? der Steuerpflichtige gab alle Steuererklärungen korrekt ab. In einem Jahr machte aber das Finanzamt aus positiven Einkünften Verluste und stellte diese zum Jahresende mit Feststellungsbescheid fest. Dieses Verluste verrechnete das Finanzamt im Folgejahre mit den positiven Einkünften des Steuerpflichtigen. Im Rahmen einer Außenprüfung offenbarte sich der Steuerpflichtige und gab eine Erklärung ab, die strafbefreiend sein sollte, und bezichtigte sich der Steuerhinterziehung.

Das Finanzgericht und ihm folgend der BFH sahen das anders. Nach ihnen lag schon keine Steuerhinterziehung vor. Denn der Steuerpflichtige hatte keine unrichtigen Angaben gemacht. Das Finanzamt hatte seine richtigen Angaben nur falsch behandelt. Zwar sieht § 153 AO eine Pflicht der Steuerpflichtigen vor, unrichtige Steuererklärungen nach Abgabe zu korrigieren. Das heißt aber nicht (ständige Rechtsprechung), dass der Steuerpflichtige verpflichtet ist, das Finanzamt auf Fehler aufmerksam zu machen, die das Finanzamt gemacht hat.

Der Entscheidung ist nicht zu entnehmen, ob der Steuerpflichtige all das freiwillig gemacht hat, oder ob er im Rahmen der Prüfung in diese Richtung gedrängt worden ist, eine entsprechende  Erklärung anzugeben. Das Urteil aber zeigt, dass es immer besser ist, den Sachverhalt genau zu prüfen und erst dann zu handeln.

ws