Kategorien-Archiv was uns an der Finanzverwaltung wundert…

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Wenn das Finanzamt Sie fragt……. kann es auch mal eine Bürgebefragung sein; interessante Ergebnisse

Die Finanzverwaltung in NRW ließ ihre Kunden zu Wort kommen, und zwar in Form einer Bürgebefragung. Die Teilnahme war allerdings enttäuschend: rd. 21.000 Personen nahmen teil, das sind 0,59 % der Personen, die hätten teilnehmen können.  Man wird aber nicht annehmen können, dass nur Querulanten teilgenommen haben, dafür waren die Ergebnisse (http://www.finanzamt-detmold.de/allgemein_fa/presse/dokumente/2010_bericht_buergerbefragung.pdf) dann doch zu gut. Dass die Frage „bewertet ihr Finanzamt gleiche Sachverhalte gleich ?“ viele Teilnehmer vor ein großes Rätsel gestellt hat, ist nachvollziehbar, denn wie soll man das – beim besten Willen – beantworten ? dazu müsste man in verschiedene Akten Einsicht nehmen, was dank Steuergeheimnis verboten ist. Wie dann aber von den rd. 21.000 Teilnehmern immerhin knapp über 7.700 Teilnehmer zu dem Ergebnis kommen konnten, dass die eben genannte Ausage zutrifft, bleibt daher rätselhaft. Oder liegt des Rätsels Lösung etwa darin, dass die Teilnehmer alle Angehörige der Finanzverwaltung waren und sich daher selbst bewertet haben. Und dann wäre auch klar, woher die Kenntnis der 7.700 Teilnehmer zur Frage der Bewertung  der Sachverhalte…………….und wie wäre das Ergebnis, wenn alle möglichen Teilnehmer teilgenommen hätten und wir bislang nur die besten Bewertungen kennen ???  nicht auszudenken.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Abenteuerlich: Aufforderung des Finanzamtes zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung – trotz Möglichkeit der Aufteilung der Steuerschulden nach § 268 AO und einer Steuerschuld von danach 0,00 EUR

Wenn Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden (schönes Wort), wird nur „eine“ Einkommensteuer festgesetzt. Denn die Ehegatten werden nach der Addition der von ihnen erzielten Einkünfte wie ein Steuerpflichtiger behandelt (§ 26 b EStG).  Die Ehegatten haften folgerichtig für die so festgesetzte „eine“ Steuer als Gesamtschuldner (§ 44 Abs. 1 Satz 1 AO). Das kann aber zu einer Schieflage führen, wenn ein Ehegatte für Steuern haften soll, die auf Einkünfte entfallen, die nicht er, sondern der andere Ehegatte erzielt hat.

Hier hilft das Gesetz mit der weisen Norm des § 268 AO. Auf Antrag (der Antrag nur eines Ehegatten reicht) teilt die Finanzverwaltung die gemeinsame Steuerschuld (Gesamtschuld) von Ehegatten – vereinfacht gesagt – verursachungsgerecht auf die Eheleute nach den von ihnen erzielten Einkünften auf. Jeder schuldet nur die Steuer, die rechnerisch auf seine Einkünfte entfällt. Den Antrag können Steuerpflichtige auch noch stellen, wenn der Steuerbescheid bestandskräftig, also nicht mehr änderbar ist. Das ist aber keine Wohltat, sondern systematisch richtig geregelt; denn die Aufteilung gehört nicht zur Steuerfestsetzung. Sie ist systematisch richtig im 6. Teil der AO in die Vorschriften über die Steuererhebung, die Vollstreckung, eingebettet. Es handelt sich damit um eine Einwenudng gegen die Vollstreckung. Erstaunt lernten wir vor einiger Zeit bei Übernahme eines neuen Mandates, dass die Finanzverwaltung die rechtlich nicht beratenen Ehegatten bei erheblichen Einkünften nur eines Ehegatten aus dem Verkauf eines Unternehmens über diese Möglichkeit nicht nur nicht aufgeklärt hatte, sondern zudem den Ehegatten, der bei Aufteilung der Steuerschulden keine Einkommensteuer schulden würde, wegen der Steuerrückstände zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufforderte.   

Auch wenn die Finanzverwaltung keine Steuerberatung erbringen darf: es entspricht dem Gebot der Fairness, ersichtlich unerfahrene Steuerpflichtige auf gesetzlich vorgesehene Möglichkeiten hinzuweisen. Zumindest dem Gebot der Fairness entspricht es aber nicht, wenn die Finanzverwaltung weiterhin gegen einen Gesamtschuldner vollstreckt, obwohl sie weiß, dass dieser, wenn er denn nur den Antrag nach § 268 AO stellt, die Steuer gar nicht schuldet.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

DER SPIEGEL über zwangspensionierte Steuerfahnder: was war denn da los ?

Spiegel Nr. 4 / 24.01.2011, Seite 72: der Experte reibt sich verwundert die Augen: Steuerfahnder in Hessen wurden angeblich wegen zu großer Akribie in ihrer Arbeit zwangspensioniert (Zitat Spiegel: „Offenbar wolle man vermögende Steuerzahler und Banken in Hessen nicht zu sehr verschrecken“). Jetzt, vier Jahre nach der Entlassung, wenden sich die „Fahnder“ gegen die Entlassung. Begründung: sie litten nicht an „Anpassungsstörungen“ und auch nicht an „paranoid-querulatorische(n) Entwicklung“. Ein Fahnder, heute 49 Jahre alt,  hat laut Spiegel schon 55.000 EUR Schadensersatz errechnet. Spiegel: „langfristig rechnet er mit einer sechsstelligen Schadenssumme“. Das seien Einnahmenverluste aus der Zwangspensionierung.

Verwundert reibt sich der Experte die Augen: ein findiger Beamter wird entlassen, weil ein zweifelhaftes Gutachten ihm bestätigt, er sei ein Querulant. Erst später wehrt er sich dagegen und beginnt, den Schaden zu addieren: langfristig sechsstellig !! Es bleibt einmal die Frage, warum ein Fahnder, der seinen Beruf liebt, eine solch unglaubliche Aussage einfach hinnimmt. Was hat er zu verlieren, wenn er dagegen angeht ?

Dabei ist er nach dem Spiegel ein gefragter Mann: Zitat Spiegel: „Häufig suchen auch die Anwälte reicher Anleger seinen Rat, wenn sie Ärger mit der Steuer befürchten.“ Es ist zu vermuten, dass der Fahnder, was nach dem Steuerberatungsgesetz möglich ist, zulassungsfrei, also ohne die Steuerberaterprüfung, zum Steuerberater bestellt worden ist und seine Dienste nicht unentgeltlich erbringt, wenn die „Anwälte reicher Anleger seinen Rat, wenn sich Ärger mit der Steuer befürchten“, suchen. Da stellt sich doch die Frage des Zivilisten nach Vorteilsausgleichung !!  

Eindruck: die Nachricht hör‘ ich wohl, allein mir fehlt der Glaube.   
wir empfehlen: Strafanzeige gegen die verantwortlichen Politiker erstatten, die es verhindert haben, dass die Mehrsteuern festgesetzt und erhoben werden. Oder könnte es sein, dass die Fahnder bei ihrem Eifer tatsächlich über das Ziel hinausgeschossen sind ?

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Das Finanzamt rät: wenn die Steuerfahndung kommt, gehen Sie auf Nummer Sicher: rufen Sie die Polizei an (und lassen Sie die Damen und Herren ggfs. verhaften)

es ist schon erstaunlich, was die Finanzverwaltung empfiehlt: im Raum Köln gibt es (es ist nicht der 1. April) Personen, die sich als Steuerfahnder ausgeben, den von ihnen besuchten Gaststätten die Schließung, den Inhabern die Verhaftung androhen und zu á-conto-Zahlungen  wegen „Schwarzgeldern“ auffordern. Die Finanzverwaltung empfiehlt daher, die Polizei anzurufen (http://www.finanzamt-detmold.de/allgemein_fa/presse/2011_01_10_Falsche_Steuerfahnder.php). 
Noch ausführlicher ist der unterhaltsame Bericht der Polizei (http://www.polizei-nrw.de/presseportal/behoerden/koeln/article/meldung-110109-095412-52-100.html). Das lässt die Finanzverwaltung nicht ruhen und führte jetzt zu dem Warnhinweis. Was bei der Lektüre auf den ersten Blick dreist erscheinen mag, ist Beratern, die auf diesem Gebiet beraten und mit der Steuerfahndung zu tun haben, gar nicht so fremd. Gaststätten, Pizzerien, Eisdielen waren und sind im Visier der Fahnder. Schnell sind hier manchmal die lustigsten Zahlen zusammengeschätzt und nachkalkuliert. Kleinere Fehler in der Kassenbuchführung sollen das Tor zur Schätzung eröffnen. Nicht selten wird im Wege des Zirkelschlusses das gewünschte Ergebnis als Begründung für die Zulässigkeit einer Schätzung herangezogen. Benford und Chi-Quadrat stehen hilfreich zur Seite, Excel verarbeitet Tonnen von Zahlen. All das aber ersetzt einfache Überlegungen nicht, z.B. die Erkenntnis, dass ein Tag nur 24 Stunden hat.

Ich bin auf die nächste Sendung von Aktenzeichen XY ungelöst gespannt…….

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

seit wann müssen Änderungsbescheide nicht mehr begründet werden ?

Verwundert reibt sich der Experte die Augen, wenn er in dieser Sache die Schreiben eines Finanzamtes aus NRW (FA) liest. Das FA meint, es müsse Änderungsbescheide nicht mehr begründen. Nicht genug damit: es fordert uns zudem auf, wir sollten die gegen die Änderungsbescheide gerichteten Einsprüche begründen ! Hätten wir ja gerne, hätte das FA uns erläutert, warum es die Bescheide geändert hat. Fünf Jahre und einige Briefe des FA später erfuhren wir – endlich –  zu unserer Überraschung von dem FA für unsere aus der Gesellschaft ausgeschiedenen Mandanten, dass die Änderungen auf einen Antrag des steuerlichen Beraters zurück gingen. Der Antrag war allerdings nach dem Ausscheiden unserer Mandanten gestellt……und warum man uns das nicht schon vorher gesagt hatte, wissen wir auch nicht.

Nicht genug damit: das FA meint allen Ernstes, es sei die Sache unserer Mandanten, die Richtigkeit der Änderungen mit dem Steuerberater abzustimmen und uns dort zu informieren. Eine interessante Auffassung im Sinne einer public private partnership; oder soll der Steuerberater als Beliehener handeln ? Den Kontakt zu dem Steuerberater haben uns erspart; er wäre von Berufs wegen daran gehindert, Auskünfte zu erteilen. Dass darüber hinaus wir es – was unwahr ist – nach dem Vermerk eines Betriebsprüfers abgelehnt haben sollen, mit dem Prüfer zu sprechen, grenzt ans Absurde.

Übrigens: wir haben bis heute nicht den vom FA uns gegenüber erwähnten Änderungsantrag, uns fehlen die Bescheide nach § 15a EStG und die Schreiben das FA lesen sich, als seien sie von einer beleidigten Leberwurst verfasst. Dafür haben wir zur Begründung der Änderungsbescheide einen Betriebsprüfungsbericht mit einem Zahlenfriedhof ohne jede Erläuterung erhalten; dort findet sich die schöne Passage: „es wurde in allen Punkten Einigung mit der Bfa. erzielt“. Wobei der Zusatz fehlt: zu Lasten der ausgeschiedenen Gesellschafter.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

was uns an der Finanzverwaltung wundert…

Verluste gingen bis zu einer Entscheidung des BFH im Jahr 2007 vom Erblasser auf die Erben über. Ein Finanzamt meinte uns jetzt belehren zu müssen, dass dies nur dann gelte, wenn der Erbe mit dem Verlust „wirtschaftlich belastet“ sei. Er habe also auch Schulden mit übernehmen müssen. Auf unsere verwunderte Nachfrage bei dem Finanzamt erhalten wir den Hinweis auf eine Entscheidung des BFH aus dem Jahr 2006. Noch größer war unsere Verwunderung, als wir die Entscheidung lasen: die angebliche Entscheidung war eine Anfrage an andere Senate des BFH, ob sie an dem bedingungslosen Übergang der Verluste vom Erblasser auf den Erben festhalten wollten. Nachdem die Meinungen der anderen Senate eingeholt waren, blieb auch der anfragende Senat des BFH in seiner nachfolgenden Entscheidung aus dem Jahr 2007 bei der Auffassung, dass der verbleibende Verlust auf den Erben übergeht. Der BFH verwies dabei insbesondere auf die Rechtssicherheit, die sich wegen der jahrezehntelang angewandten bisherigen Rechtsprechung gebildet habe, und die man nicht aufgeben wollte.

Im Streitfall klagte übrigens eine von der Körperschaftsteuer befreite Stiftung. Der BFH entschied auch, dass etwas anderes (also kein Übergang des Verlustes vom Erblasser auf den Erben) nur ausnahmsweise gelte, z.B. im Fall des Nachlasskonkurses.

Quintessenz: die Finanzverwaltung versucht, die aktuelle Rechtsprechung zu Lasten der Steuerpflichtigen  auch auf  „Altfälle“ anzuwenden. Wir haben um schnelle Entscheidung gebeten, um die Kosten der Verfahren gegen das Finanzamt über das Finanzgericht hereinzuholen.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

was uns an der Finanzverwaltung wundert..

wir beantragten vor einem halben Jahr Zusammenveranlagung, um negative Einkünfte des einen mit positiven Einkünften des anderen verrechnen zu können. Wir fragen mehrfach nach und bitten, uns auch einen Steuerbescheid zukommen zu lassen. Nsach mehreren Monanten erhalten wir jetzt…… nein, keinen Steuerbescheid, sondern einen Abrechnungsbescheid. Ohne Erläuterung, also nicht verständlich. Der Anruf im Finanzamt bringt die überraschende Auskunft, dass die Akte unübersichtlich sei; man solle in ein paar Tagen nochmal anrufen…..

Was bleibt: Einspruch und Antrag auf AdV;
Stand heute: noch immer kein Steuerbescheid.