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Finanzgericht Münster stärkt Rechte der Steuerpflichtigen. Schwache Begründung der Steuerbescheide = ernstliche Zweifel und damit Aussetzung der Vollziehung („AdV“)

Die Pflicht der Finanzbehörden, Steuerbescheide nach § 121 AO zu begünden ist kein „nice to have“, sondern conditio sine qua non.

In unserer Praxis mehren sich die Fälle, in denen Finanzämter meinen, Steuerbescheide nicht mehr begründen zu müssen. Sie vertreten die Auffassung, der Verweis auf teils rudimentäre Prüfungsberichte einer Außenprüfung reiche. Was aber soll beispielsweise ein Kommanditist, der an der Prüfung gar nicht teilgenommen hat, mit einem Prüfungsbericht anfangen?

Wir gehen in der Praxis dagegen mit aller Konsequenz vor. Mit seiner Entscheidung vom 29. September 2025 – 1 V 1595/25 E, https://nrwe.justiz.nrw.de/fgs/muenster/j2025/1_V_1595_25_E_Beschluss_20250929.html
stärkt das Finanzgericht („FG“) Münster unsere Auffassung.

Das FG Münster hat mit seinem Beschluss die Einkommensteuerbescheide 2015–2021 ohne Sicherheitsleistung von der Vollziehung ausgesetzt, weil das Finanzamt die tragenden Gründe (insb. Prüfungsberichte, Berechnungen) nicht vorgelegt und damit seine Begründungs- und Darlegungslast im AdV-Verfahren verfehlt hat. Ernstliche Zweifel genügen – das Gericht muss den Sachverhalt im Eilrechtsschutz nicht „fertig aufklären“. Die Kosten trägt das Finanzamt.

Das Finanzamt rechnete dem Antragsteller in mehreren Einkommensteuerbescheiden verdeckte Gewinnausschüttungen zu. Es verwies auf Ergebnisse der Steuerfahndung und Betriebsprüfung – legte die Berichte und Berechnungen dem Gericht aber nicht vor. Der Antragsteller beantragte Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung. Ergebnis: AdV gewährt, ohne Sicherheit; das Finanzamt trägt die Kosten.

Die tragenden Erwägungen des FG Münster:

  1. Ernstliche Zweifel – und was das im AdV-Verfahren wirklich heißt
    Maßstab: Es genügt, dass Erfolg und Misserfolg des Rechtsbehelfs offen erscheinen; überwiegende Erfolgsaussichten sind nicht erforderlich. Summarische Prüfung, keine Vollbeweisaufnahme. Objektive Feststellungslast: Das Finanzamt trägt die Last für die anspruchsbegründenden Tatsachen; im AdV-Eilverfahren muss es die wesentlichen Unterlagen präsent machen. Tut es das nicht, entstehen ernstliche Zweifel.
  2. Begründungs- und Vorlagepflicht: Prüfungsberichte sind das „Minimum“
    Das Gericht konnte die Rechtmäßigkeit nicht prüfen, weil weder die Prüfungsberichte noch die Berechnungen vorlagen. Diese Unterlagen bilden das „Minimum“ dessen, was im AdV-Verfahren vorzulegen ist. Steuergeheimnis steht der gerichtlichen Vorlage nicht entgegen; zumal dem (ehem.) Geschäftsführer die Berichte typischerweise bekannt sind.
  3. Keine Sicherheitsleistung, wenn keine konkrete Gefährdung
    Sicherheitsleistung dient allein der Absicherung konkreter Ausfallrisiken. Abstrakte Befürchtungen reichen nicht. Im Fall: Keine konkreten Anhaltspunkte für Gefährdung, daher AdV ohne Sicherheitsleistung. Die Kosten trägt das Finanzamt.

Unsere Praxis, unsere zuletzt gemachten Erfahrungen mit dem Finanzamt Nienburg/Weser.
Wir haben diese Linie bereits mehrfach für Mandanten durchgesetzt – zuletzt gegen das Finanzamt Nienburg/Weser: Das FA gewährte AdV zunächst nur gegen Sicherheitsleistung; vor dem Finanzgericht wurde die AdV in AdV ohne Sicherheitsleistung umgestellt; bei einem Streitwert von 200.000 € trägt das Finanzamt die Kosten. Lessons learned: Wer die Begründungsmängel und Vorlageversäumnisse der Behörde sauber herausarbeitet, gewinnt das AdV-Verfahren.

Checkliste für den AdV-Antrag:

  1. Begründungspflicht rügen: fehlende tragende Gründe der Bescheide konkret benennen.
  2. Vorlageversäumnis dokumentieren: Prüfer-/Betriebsprüfungsberichte, Rechenwerke, Daten akribisch anfordern; Nicht-Vorlage aktenkundig machen.
  3. Eigenen Vortrag fokussieren: summarischer Maßstab – keine Vollbeweislast, aber substanzielle Gegenargumente.
  4. Sicherheitsleistung abwehren: fehlende konkrete Gefährdungsindizien herausarbeiten.
  5. Kostenperspektive: bei Obsiegen im AdV-Verfahren Kostenlast des Finanzamts adressieren.

Fazit für Entscheider
die Begründung von Steuerbescheiden ist Pflicht, nicht Kür. Liefert die Finanzverwaltung ihre Begründung nicht, entstehen ernstliche Zweifel – AdV ist dann zu gewähren, oftmals ohne Sicherheitsleistung. Blinder Eifer der Finanzbehörden bei der Vollziehung von Steuerbescheiden schadet; fehlende Transparenz der Behörde führt direkt in die AdV. Für Steuerpflichtige gilt: früh rügen, präzise rügen, AdV sichern – und die Kostenfrage nicht vergessen.

Hervorragender Aufsatz von Schmidt und Sediqi zu § 42 AO in DStR 2025, 2286 – eine Zusammenfassung für die Praxis

Der Beitrag von Schmidt und Sediqi mit dem herrlich provokanten Titel „Wider die falsche Mär, § 42 AO enthalte ein generelles Verdikt gegen als missliebig angesehene steuerliche Gestaltungen“ ist ein Glanzstück juristischer Klarstellung. Schon der Titel ist ein süffisanter Seitenhieb auf eine ganze Generation von Betriebsprüfern, die § 42 AO – um im Bild zu bleiben – gern als „Allzweckwaffe“ gegen kreative Steuerplanung missverstanden haben oder missverstehen möchten. Das Autorenduo zielt auf die Rückführung der Norm auf ihre rechtsstaatlichen Wurzeln: § 42 AO ist kein moralischer Totschläger, sondern ein tatbestandlich eng begrenztes Korrektiv gegen tatsächlich gesetzeswidrige Gestaltungen.

Auch der Bundesfinanzhof hat mehrfach klargestellt, dass es zulässig ist, eine Gestaltung zu wählen, die das Entstehen von Steuern vermeidet.  

1. Kernthese: Kein „Generalklausel-Verdikt“ gegen steuerliche Gestaltungen

Schmidt und Sediqi erinnern daran, dass § 42 AO nicht dazu dient, dem Steuerpflichtigen missliebige Gestaltungen zu versagen, sondern nur dann greift, wenn der erzielte Steuervorteil gesetzlich nicht vorgesehen ist. Entscheidend sei nicht die subjektive Missbilligung des Rechtsanwenders, sondern allein, ob sich der Vorteil objektiv aus dem Gesetz ergibt oder nicht.

Diese Klarstellung ist bemerkenswert schlicht – und gerade deshalb bedeutsam. Die Autoren lösen den § 42 AO aus dem diffusen Bereich moralischer Empörung („Das ist doch Gestaltungsmissbrauch!“) und verankern ihn wieder dort, wo er hingehört: im objektiven Recht.

2. Methodik: Objektivierbare Angemessenheitsprüfung

Der Beitrag betont, dass die Beurteilung einer Gestaltung nicht nach Empfindungen, sondern nach Gesetzesauslegung zu erfolgen hat. Maßstab ist, ob das Gesetz den konkreten Vorteil vorsieht oder ausschließt.

Dabei kommt der historisch-teleologischen Auslegung besondere Bedeutung zu: Die Intention des Gesetzgebers bei Einführung einer Begünstigung ist zu berücksichtigen, nicht aber die nachträgliche Meinung der Verwaltung.

Wo sich keine eindeutigen Anhaltspunkte für den gesetzgeberischen Willen finden lassen – und das ist in der Praxis der Regelfall – versagt jede „Angemessenheitsprüfung“. Mit anderen Worten: In dubio pro Gestaltung.

Die Feststellungslast dafür, dass ein Steuervorteil gesetzlich nicht vorgesehen ist, liegt allein beim Fiskus. Diese Wendung ist für die Praxis Gold wert.

3. Klare Absage an moralisch motivierte Missbrauchsdeutung

Schmidt und Sediqi führen überzeugend aus, dass die bloße „Steuervermeidungsabsicht“ kein Missbrauchsindiz ist. Das Recht zur Wahl der günstigsten Gestaltung ist Ausfluss der Privatautonomie und Gestaltungsfreiheit – Prinzipien, die dem Steuerrecht nicht fremd, sondern inhärent sind.

Der Staat darf nicht auf der Grundlage „gefühlter Unangemessenheit“ eingreifen, sondern nur, wenn der Steuervorteil nach Wortlaut und Telos des Gesetzes ausgeschlossen ist. Ein Rückgriff auf „Gesetzesmaterialien“ oder „vermutete Intentionen“ – wie sie der ursprüngliche Regierungsentwurf zu § 42 AO-E einst einführen wollte – ist unzulässig.

4. Praktische Konsequenzen für die steuerliche Abwehrberatung

Für die Praxis ist der Aufsatz ein Manifest der Abwehrstrategie gegen eine übergriffige Anwendung des § 42 AO. Er liefert die dogmatische Munition, um steuerliche Gestaltungen zu verteidigen, die innerhalb der gesetzlichen Wertungsordnung bleiben.

Für Berater bedeutet dies konkret:

  • Der Mandant darf jede zivilrechtlich wirksame Gestaltung wählen, wenn der Steuervorteil nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
  • Die Finanzverwaltung trägt die volle Feststellungslast, dass der Vorteil gesetzlich nicht vorgesehen ist.
  • Bei unklarer Gesetzeslage ist kein Missbrauchstatbestand erfüllt – das bloße Missfallen des Prüfers ist unbeachtlich.
  • Argumentativ ist stets auf die objektive Auslegungsebene (Wortlaut, Systematik, Telos) abzustellen, nicht auf moralische Wertungen.

In Zeiten wachsender fiskalischer Kreativität ist das eine wohltuende Rückbesinnung auf rechtsstaatliche Prinzipien.

5. Fazit

Der Aufsatz von Schmidt und Sediqi ist mehr als eine gelungene dogmatische Analyse – er ist ein juristischer Befreiungsschlag gegen die Überdehnung des § 42 AO. Für die Abwehrberatung liefert er das theoretische Fundament, um steuerliche Gestaltungen mit Rückgrat zu verteidigen.

Oder, um es mit einem Augenzwinkern zu sagen: § 42 AO ist keine Generalklausel für schlechte Laune der Finanzverwaltung.

Anmerkung zum Titel:
Der Titel „Wider die falsche Mär …“ ist brillant gewählt. Er erinnert stilistisch an eine reformatorische Streitschrift und signalisiert zugleich Kampfgeist: Hier wird nicht nur dogmatisch argumentiert, sondern polemisch geklärt. In einer Zeit, in der § 42 AO gern als Gummiparagraph missbraucht wird, ist dieser Ton mehr als gerechtfertigt – er ist überfällig.

Fortsetzung II: Begegnungen der dritten Art mit Finanzbehörden; heute: Niedersachsen, das Finanzamt Q. im Jahr 2025 – jetzt: Amtshaftung?

Wir hatten bereits am 28. Juni 2025 über diesen bemerkenswerten Sachverhalt berichtet. In der Zwischenzeit sind die Änderungsbescheide eingegangen. Die Änderungsbescheide sind jetzt korrekt.

Der Mandant hatte für die Vertretung seiner Interessen hohe Beratungskosten zu tragen. Verständlicherweise stellt er die Frage, ob Ersatz verlangen kann. Ersatz kann er verlangen nach den Grundsätzen der Amtshaftung.

Die gesetzlichen Grundlagen dafür sind:

  • § 839 Abs. 1 BGB – Haftung des Beamten (bzw. Amtsträgers) für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Amtspflichtverletzungen gegenüber Dritten.
  • Art. 34 GG – Haftung geht auf den Staat/die Körperschaft über (hier: das jeweilige Land oder der Bund als Träger der Finanzbehörde).
  • § 839 Abs. 3 BGB – Subsidiarität: Kein Anspruch, wenn ein anderweitiger Rechtsbehelf den Schaden abwenden konnte und nicht genutzt wurde.

Wann aber hat ein solches Verfahren Aussicht auf Erfolg? Folgende Tatbestandsmerkmale müssen erfüllt sein:

Hoheitliches Handeln

das bedeutet Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes (Veranlagung, Vollstreckung, Steuerfahndung, Prüfungsanordnungen, Erlass von Steuerbescheiden, Durchsuchungen etc.).

Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht

Die Amtspflicht muss auch den Schutz des konkreten Geschädigten bezwecken.
Beispiele:

  • Pflicht zur richtigen Rechtsanwendung und zutreffenden Sachverhaltsaufklärung (§ 88 AO).
  • Pflicht zur Wahrung von Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG).
  • Pflicht zur Beachtung von Grundrechten (z. B. Art. 2 Abs. 1 GG – allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 13 GG – Unverletzlichkeit der Wohnung).

Verschulden

  • Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Amtsträgers.
  • Objektiv rechtswidriges Verhalten wird vermutet; die Behörde muss entlasten (BGH, Urteil vom 17.02.1977 – III ZR 194/74).

Schaden

Konkreter, bezifferbarer Vermögensschaden (z. B. Zinsen auf zu Unrecht erhobene Steuer, Verlust durch unzulässige Vollstreckung, Kosten einer unrechtmäßigen Durchsuchung).

Kausalität

Die Pflichtverletzung muss adäquat kausal für den eingetretenen Schaden sein.

Kein Ausschluss nach § 839 Abs. 3 BGB

Der Geschädigte darf es nicht schuldhaft unterlassen haben, zumutbare Rechtsmittel einzulegen (Einspruch, Aussetzung der Vollziehung, Klage zum Finanzgericht).

Typische Fallgruppen mit Erfolgsaussicht

Unrechtmäßige Steuerfestsetzungen

Beispiel: Steuerbescheid offensichtlich rechtswidrig, Behörde ignoriert eindeutige Rechtslage oder stichhaltige Beweismittel.

Anspruch: Ersatz von Vermögensschäden (Zinsen, Kosten), nicht aber der zu viel gezahlten Steuer selbst (→ Rückzahlung über das Steuerverfahren).

Unzulässige Vollstreckungsmaßnahmen

Pfändung, Kontensperrung oder Zwangsvollstreckung ohne vollziehbaren Titel oder bei eindeutigem Vollstreckungshindernis.

Bsp.: BGH, Urteil vom 21.01.1993 – III ZR 17/92: Amtshaftung bei Vollstreckung ohne wirksamen Bescheid.

Rechtswidrige Durchsuchungen / Beschlagnahmen

Steuerfahndung handelt ohne ausreichenden Tatverdacht oder auf Grundlage eines evident rechtswidrigen richterlichen Beschlusses.

Bsp.: BGH, Urteil vom 30.04.1992 – III ZR 151/90: Anspruch auf Schadensersatz wegen rechtswidriger Durchsuchung.

Verletzung der Beratungspflicht (§ 89 AO)

Behörde gibt falsche oder grob unvollständige Auskünfte zu steuerlichen Sachverhalten und verursacht dadurch Schäden.

Bsp.: BFH, Urteil vom 12.07.2001 – III R 11/98.

Verletzung der Pflicht zu zügiger Bearbeitung

Amtshaftung bei extremen Verzögerungen, die zu finanziellen Schäden führen (z. B. Ausbleiben einer Steuererstattung, wodurch Zinsaufwendungen entstehen).

Bsp.: BGH, Urteil vom 26.01.1989 – III ZR 190/87.

Fälle mit geringer Erfolgsaussicht

  • Vertretbare Rechtsauffassung der Behörde (kein Verschulden).
  • Schäden ohne Vermögensbezug (reine Unannehmlichkeiten).
  • Unterlassene Rechtsmittel, obwohl diese den Schaden verhindert hätten (§ 839 Abs. 3 BGB).

Verjährung

Absolute Verjährung: 30 Jahre.

Drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (§ 195 BGB, § 199 Abs. 1 BGB).

Im vorliegenden Fall sehen wir gute Erfolgsaussichten für eine Amtshaftungsklage. Die Finanzverwaltung hat, obwohl ein Fehler in der EDV nach eigener Aussage der Finanzverwaltung leicht zu identifizieren war, über einen längeren Zeitraum behauptet, die später aufgehobenen Änderungsbescheide seien in vollem Umfang rechtmäßig. Zudem hat die Finanzverwaltung die von dem Steuerpflichtigen beantragte Aussetzung der Vollziehung rundweg abgelehnt. Dem Mandanten sind daher durch amtspflichtwidriges Verhalten der Finanzbehörde erhebliche Beratungskosten entstanden.

In einem Rechtsstreit wird sich der Mandant voraussichtlich entgegenhalten lassen müssen, dass die Ersatzpflicht auf die Vergütungen begrenzt ist, die die gesetzlichen Gebührenordnungen für die erbrachten Leistungen vorsehen. Aber auch insoweit sehen wir dem Rechtsstreit mit Interesse entgegen. Denn eine gute Beratung ist heute für die gesetzlich vorgesehenen Gebühren nicht zu haben.


Begegnungen der dritten Art mit Finanzbehörden; heute: Niedersachsen, das Finanzamt N./W. im Jahr 2025

In den letzten Jahren kommt es immer häufiger vor, dass ich mich kneifen muss, weil ich gar nicht glauben kann, was Mandanten von Finanzbehörden alles „geboten“ bekommen. Dabei erkenne ich ein sehr starkes und zunehmendes Gefälle zwischen dem Anspruch an Sorgfalt, den Finanzbehörden an Steuerpflichtige stellen und dem Anspruch, den Finanzbehörden an die eigene Sorgfalt stellen. Während gegen Steuerpflichtige schon bei recht geringen Anlässen Ermittlungsverfahren eröffnet werden, mehren sich, jedenfalls nach meiner Wahrnehmung, die Sachverhalte, bei denen Finanzbehörden die erforderliche Sorgfalt nicht an den Tag legen. Kkein Wunder. Denn mit ernsthaften Konsequenzen muss in einer Finanzbehörde niemand rechnen.

Heute habe ich einen Sachverhalt zu schildern, der ein Finanzamt in Niedersachsen betrifft, wir nennen es einmal das Finanzamt N./W. Was war passiert?

Im Jahr 2016 hatte das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen in H. ein Ermittlungsverfahren gegen einen Steuerpflichtigen begonnen. Dieses Verfahren wurde nach großem Aufwand ein paar Jahre später sang- und klanglos eingestellt.

Steuerrechtlich ließ das Finanzamt N./W. aber nicht locker. Es erließ geänderte Einkommensteuer-und Umsatzsteuerbescheide für mehrere Jahre und setzte Steuern auf die Sachverhalte fest, die Gegenstand des – mittlerweile eingestellten – Ermittlungsverfahrens waren. Dagegen wehrte sich der Steuerpflichtige und legte Einspruch ein.

Im Jahr 2020 hob das Finanzamt N./W. die mit Einspruch angefochtenen Einkommensteuerbescheide ersatzlos auf. Bei der Umsatzsteuer blieb die Finanzbehörde hartnäckig. nach längerem Schriftwechsel hob die Behörde aber schließlich im Jahr 2024 auch die Bescheide über Umsatzsteuer ersatzlos auf.

Zur Verwunderung des Mandanten erließ das Finanzamt im Jahr 2025 zur Einkommensteuer, obwohl es doch fünf Jahre zuvor die insoweit erlassenen Einkommensteuerbescheide ersatzlos aufgehoben hatte, eine Einspruchsentscheidung. Die aber hätte, da die mit Einspruch angefochtenen Einkommensteuerbescheide im Jahr 2020 ersatzlos aufgehoben worden waren, gar nicht mehr ergehen dürfen. Das ist eigentlich das kleine Einmaleins des Steuerrechts,

Auf die gegen die Einspruchsentscheidung erhobene Klage räumte das Finanzamt ein, dass es, nachdem es die mit Einspruch angefochtenen Einkommensteuerbescheide im Jahr 2020 ersatzlos aufgehoben hatte, eine Einspruchsentscheidung gar nicht mehr hätte erlassen dürfen. Das Finanzamt hob die Einspruchsentscheidung folgerichtig auf, Ohne ein Urteil des Finanzgerichts abzuwarten.

Wir haben jetzt den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, dem Finanzamt N./W. die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Der geschilderte Sachverhalt ist ein starkes Stück. Eigentlich sollte ein Steuerpflichtiger davon ausgehen dürfen, dass die Finanzbehörden die eigenen Akten kennen, und dass Verfahren, die bereits im Jahr 2020 mit den ersatzlosen Aufheben von Einkommensteuerbescheiden zu Ende gegangen sind, im Jahr 2025 nicht wieder „aus dem Keller geholt“ werden.

Eine Entschuldigung seitens der Finanzbehörde habe ich bis heute nicht gesehen, obwohl dies angebracht gewesen wäre.

Allerdings ist das Thema noch nicht beendet. Denn der Mandant lässt derzeit prüfen, ob er mit Aussicht auf Erfolg Amtshaftungsansprüche gegen das Land Niedersachsen geltend machen kann.

Die Finanzverwaltung und die (von ihr oft penetrant) verletzte Pflicht, Steuerbescheide zu begründen (§ 121 AO)

Vor dem Gesetz“ ist ein von Franz Kafka 1915 veröffentlichter Text, der auch als Türhüterlegende oder Türhüterparabel bekannt ist. In dem Text geht es um den Versuch eines Mannes vom Lande, in das „Gesetz“ zu gelangen. Der Mann erfährt von einem Türhüter, der vor der Tür steht, dass es möglich sei, zum Gesetz zu gelangen, aber nicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Er wartet sein ganzes Leben darauf, dass ihm der Türhüter Einlass gewährt. Er versucht sogar, den Türhüter zu bestechen. Er bittet sogar die Flöhe im Pelzkragen des Türhüters, ihm zu helfen. Aber alles ist vergeblich.

Kurz bevor der Mann vom Lande stirbt, fragt er den Türhüter, warum in all den Jahren niemand außer ihm Einlass verlangt hat. Der Türhüter antwortet, dieser Eingang sei nur für ihn bestimmt gewesen. Er werde ihn jetzt schließen.

So komme ich mir vor, wenn ich Finanzbehörden bitte, Steuerbescheide zu begründen. Ich schreibe gegen eine Wand. Das letzte mir sehr präsente Beispiel betrifft eine Mandantin, die bis zu 2013 mit knapp über 1 % an einer GmbH & Co. KG („KG“) beteiligt war. Nach einer jahrelang dauernden Betriebsprüfung, an der die Mandantin nicht beteiligt war, erließ das Finanzamt für die Jahre 2009 bis 2014 Im Dezember 2024 geänderte Feststellungsbescheide. Vor ca. einem Jahr geriet die KG in Insolvenz. Die unserer Mandantin im Wege der Einzelbekanntgabe bekanntgegebenen Feststellungsbescheide für diese KG wichen erheblich von den vorausgegangenen Bescheiden ab. Die Rubrik „Erläuterungen“ zu den Bescheiden verwies lapidar auf den Bericht über die Betriebsprüfung.

Gegen die Bescheide legten wir Einspruch ein. Begründen konnten wir den Einspruch nicht; denn wir konnten und können bis heute mangels Begründung nicht prüfen, wie das Finanzamt die Änderungen in den Bescheiden begründen möchte.

Also haben wir jetzt, nach Erhalt der – nichtssagenden – Einspruchsentscheidung, in der dem Steuerpflichtigen völlig absurd mangelnde Begründung der Einsprüche vorgeworfen wurde, Klage erhoben.

Zur Erinnerung: Steuerbescheide sind zu begründen, soweit das zu ihrem Verständnis erforderlich ist (§ 121 Abs. 1 AO). Sehr gut bringt das Seer in Tipke / Kruse auf den Punkt:

Die Begründung ist Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips (BVerfG v. 16.1.1957 – 1 BvR 253/56, BVerfGE 6, 32 [44 f.]; Kischel, Die Begründung [LitV], 64 ff.). Die Begründungspflicht steht im engen Zusammenhang mit dem auch europarechtlich durch Art. 41 II lit. c GrCh fundierten Recht auf Gehör (s. § 91 Rz. 1 ff., § 364 Rz. 1). Die Begründung hat aber auch darüber hinausgehende Zwecke oder Funktionen (ebenso Güroff in Gosch, § 121 Rz. 1): (Autor: Seer)2a–Im Vordergrund steht der Rechtsschutzzweck. Die Begründung soll vor allem sicherstellen, dass der Betroffene seinen Rechtsschutzanspruch (s. Art. 19 IV GG) wirklich nutzen kann. Das kann er nur, wenn er weiß, wie die Behörde ihren VA rechtfertigt, insb. auf welche Rechtsgrundlage sie ihn stützt (s.a. BVerfG v. 16.1.1957 – 1 BvR 253/56, BVerfGE 6, 32 [44]; BVerfG v. 29.10.1975 – 2 BvR 812/73, BVerfGE 40, 276 [286]; BVerfG v. 28.2.1979 – 2 BvR 84/79, BVerfGE 50, 287 [290]; BVerfG v. 12.7.1983 – 1 BvR 1470/82, BVerfGE 65, 76 ff.; BVerfG v. 5.11.1985 – 1 BvR 1434/83, BVerfGE 71, 122 [136] [allerdings durchweg zu Gerichtsentscheidungen]; zum VA s. BVerfG “

Tipke/Kruse, AO/FGO 2025, § 121 AO, Rn. 2

Angesichts dieser klaren Rechtslage ist die geradezu penetrante Verweigerungshaltung von Finanzbehörden besorgniserregend und erinnert stark an die Türhüterparabel.

Übergriffige Steuerfahnder müssen in die Schranken gewiesen werden

91010_WS schwarz weiß„Deutschlands oberste Finanzrichter haben die Steuerfahndung zur Mäßigung aufgerufen.

Es komme immer wieder vor, dass die Fahnder nicht sauber zwischen Strafverfahren und Steuerermittlungsverfahren trennten, sagte Bundesfinanzhof-Präsident Rudolf Mellinghoff am Dienstag in München. “Die Steuerfahndung muss sich entscheiden, welches Verfahren sie führen will”, sagte der Richter. Durch die Vermischung ergäben sich grundsätzliche Konflikte zwischen Straf- und Steuerjustiz. Zudem würden Betroffene mitunter benachteiligt.

Es gebe Fälle, in denen Steuerpflichtige von den Strafgerichten rechtskräftig verurteilt worden seien und die Instanzen der Finanzgerichte noch nicht entschieden hätten. Dabei habe die Strafjustiz die Möglichkeit, ihre Verfahren bis zu einer Entscheidung der Steuerkollegen aufzuschieben. “Das würde eine Kommunikation unter Gerichten voraussetzen, die es in der Regel nicht gibt”, sagte Mellinghoff. Oft entschieden die Strafinstanzen zugunsten zügiger Verfahren. “Denen sitzt die Faust des Bundesgerichtshofs im Nacken: Sie müssen urteilen, entweder schnell oder gar nicht. Und dann urteilen sie lieber schnell.”

Vereinzelt rückten die Steuerfahnder zudem wegen geringer zweifelhafter Beträge Bürgern mit einem Durchsuchungsbeschluss zuleibe, was in der Folge immer wieder auf Kopfschütteln bei den Steuerrichtern stoße. Richter Heinz-Jürgen Pezzer monierte etwa einen Einzelfall, in dem die Wohnung eines Steuerzahlers wegen Einkommensteilen auf den Kopf gestellt wurde, die jener zu Recht nicht versteuert hatte. “Das ist so, wie wenn man die GSG 9 zur Regelung des Straßenverkehrs einsetzt”, sagte Pezzer.“

Das Zitat ist kein Witz, sondern stammt aus dem Handelsblatt vom 05.02.2013: https://www.handelsblatt.com/finanzen/steuern-recht/steuern/urteil-wenn-steuerfahnder-uebertreiben/7739500.htmlBFH, 04.12.2012 – VIII R 5/10
Das Zitat ist diesem Artikel entnommen.

Seit der Entscheidung des Bundesfinanzhofes aus dem Jahr 2012 bis heute ist die Situation aber nicht besser, sondern im Gegenteil schlechter geworden: Immer häufiger werden auch im Rahmen von Betriebsprüfungsverfahren Steuerstrafverfahren eröffnet. Immer häufiger rückt die Steuerfahndung aus und überfällt bislang unbescholtenen Bürger in den frühen Morgenstunden. Dabei ist das Auftreten der Damen und Herren von der Steuerfahndung einem Rambo ebenbürtig. Steuerpflichtige werden unter Druck gesetzt, teilweise mit inhaltlich unrichtigen Aktenvermerken Straftatbestände konstruiert.

In einem von uns betreuten Mandat eine Betriebsprüfung, Steuerfahndung und Strafsachenstelle die Mandantin gemeinschaftlich in ihr Visier und versuchten über mehrere Jahre, absurde Zuschätzungen durchzusetzen. Dabei ergab sich aus der Ermittlungsakte, dass das Vorgehen rechtswidrig war. Und in einem anderen von uns betreuten Mandat überschritt die Steuerfahndung in massiver Weise die ihr gesetzten Grenzen. In diesem Fall werden wir die Steuerfahnder persönlich zur Verantwortung ziehen, und zwar sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich.

Insgesamt ein sehr erschreckendes Bild.
ws

Die (neue) Erbschaftsteuer ab 01.07.2016 aus der Sicht eines höheren Beamten: warum einfach, wenn es auch kompliziert geht? Weil die Parteien es so wollen

91007 Linus fliege orange_1Ich war vor kurzem bei einer Veranstaltung, auf der ein hochrangiger Beamter (dessen Namen ich hier nicht nennen möchte) über den Stand der Bemühungen um die Reform der Erbschaftsteuer vortrug. Wir erinnern uns: das Werk muss nach der Vorgabe des BVerfG bis Juni 2016 Gesetz geworden sein. Nachdem die noch immer, wenn auch entschärften, komplizierten Details des Entwurfs vorgetragen waren, fragte ich den Referenten, ob man denn auch schon einmal die vorgeschlagene Alternative der Besteuerung von Betriebsvermögen zu niedrigeren Steuersätzen, dafür aber keine Begünstigung von Betriebsvermögen mehr, als Lösung erwogen habe. Aus der wortreichen Antwort habe ich unter dem Strich geschlossen, dass diese Lösung nicht einmal ansatzweise geprüft worden ist, und zwar mit der schon etwas ernüchternden Begründung, die ich hier verkürzt darstelle: das sei politisch nicht gewollt.

Ich dachte immer, sehr naiv, es wäre die Pflicht (und auch das Interesse) von den Fachbeamten, gute, einfache und sinnvolle Gesetze zu machen und nicht etwas, das vermeintlich politisch gewollt ist. Und ich frage mich weiter, warum die Steuerbürger mit einem Gesetz leben sollen, das ersichtlich sehr kompliziert ist, und dass sie wohl auch so nicht wollen, nur weil Parteien meinen, das sei gewollt. Ich bin mir sicher, dass sehr viele Unternehmen, auch und insbesondere Mittelständler, mit einer einfacheren Erbschaftsteuer, die der Höhe nach wirklich planbar ist, besser leben könnten als mit einem komplizierten, riskanten Regelwerk. Unternehmen handeln in der Praxis viel weniger steuergetrieben, als die Finanzverwaltung glaubt. Die Unternehmer, die ihr Unternehmen auf das Steuerrecht ausrichten und nicht auf den unternehmerischen Erfolg, die dürften sehr seltene Exemplare sein.

Auch frappierend: die Antwort auf die Frage, was denn passiere, wenn die Neufassung nicht bis Ende Juni 2016 umgesetzt worden sei, bleibt im Ergebnis offen. Die Antwort war sinngemäß u.a. folgende: das BVerfG habe da zwar eine Frist gesetzt, wenn die aber jetzt nicht eingehalten werde, dann sein die halt verstrichen. Ich bin mir nicht sicher, dass die Richterinnen und Richter in Karlsruhe das auch so sehen, wenn man sie den einmal fragen würde.
ws

Wäre es nicht so traurig, würde man lachen: die wißbegierige Finanzbeamtin Frau B. im Finanzamt Paderborn, oder: wer schützt den Bürger vor einer solchen Willkür?

Das hier geschilderte rechtswidrige Verhalten der Frau B. im Finanzamt Paderborn im noch jungen Jahr 2015 wird nach unseren Erfahrungen sicher noch „getoppt“ werden. Dennoch kann das Finanzamt Paderborn, so traurig wie es ist, für sich in Anspruch nehmen, in der geschilderten Sache nicht nur unerheblich rechtswidrig gehandelt zu haben. Unsere Mandantin sollte eine Reihe von Fragen beantworten, bei denen beim besten Willen kein steuerrechtlicher Bezug herzustellen war.

Wir hatten für eine Mandantin, eine GmbH, bei dem Finanzamt Paderborn den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung eingereicht. Wir haben schon einige intelligente, weniger intelligente, und auch dumme Fragen zu diesen Fragebögen erhalten. Die Fragen des Finanzamts Paderborn aber haben alles bisherige, was wir an Unsinn lesen mussten, in den Schatten gestellt.

Zunächst einmal hat uns erstaunt, dass in dem Schreiben des Finanzamts nicht von einer GmbH, sondern von einer GbR die Rede ist. Ein Schreibfehler kann das nicht sein. Darüber hätte man aber durchaus noch ohne weiteres hinwegsehen können.

Was das Finanzamt Paderborn dann aber mit einer Kopie des Mietvertrages über die gewerblich genutzten Räume unserer Mandantin wollte, und wozu die Antworten auf die Fragen, wo die von unserer Mandantin gehandelte Ware lagert, und wie und wo der Verkauf stattfindet, für die Vergabe einer Steuernummer und für die steuerlichen Verhältnisse unserer Mandantin von Interesse sein sollten, haben wir nicht verstanden.

Doch damit nicht genug. Das Finanzamt Paderborn wollte von uns in etwas krudem Deutsch auch noch wissen, „worauf basiert die Entscheidung den Sitz des Unternehmens in Paderborn zu gründen,“ wenn doch die Gesellschafter gar nicht in Paderborn wohnen. Ja dürfen denn nach Paderborner „Land-Steuerrecht“ nur dort ansässige Gesellschafter eine GmbH gründen? Das kann natürlich sein.

Auch die sprachlich schon deutlich ungelenke weitere Bitte des Finanzamts, doch bitte zu erläutern, „wie die Gesellschaft auf sich aufmerksam macht und ihren Kundenstamm wirbt“, könnte vielleicht darauf schließen lassen, dass die Bearbeiterin im Finanzamt Paderborn, Frau B., für sich persönlich noch nicht das richtige Geschäftsmodell gefunden hat und deshalb die Steuerpflichtigen dahingehend ausfragt. Der steuerrechtliche Hintergrund der Frage hat sich uns nicht erschlossen.

Es ist nicht nur erschreckend, es ist traurig. Wer schützt die Bürger vor solchen Bearbeitern in der Eingriffsverwaltung?

ws

Erlass von Säumniszuschlägen zu 100% möglich (BFH-Urteil vom 24.04.2014, V R 52/13)

Gute Nachricht für alle Steuerpflichtigen, denen die Finanzverwaltung im streitigen Verfahren die Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu Unrecht versagt hat, und die von der Finanzverwaltung zu allem Überfluss noch mit Säumniszuschlägen in Höhe von einem Prozent je angefangenen (!) Monat überzogen worden sind.

Am 24. April 2014 hat der BFH jetzt entschieden, dass zwar bei rechtswidriger Steuerfestsetzung die gesetzgeberische Wertung des § 237 AO zu beachten, wonach der Steuerpflichtige bei Gewährung der AdV grundsätzlich Aussetzungszinsen zu zahlen hat, dies aber dann nicht gilt, wenn der Steuerpflichtige mit seinem Rechtsbehelf Erfolg gehabt hat (§ 239 Abs. 1 Satz 1 AO).

Der BFH wörtlich: „Erweist sich eine im Eilverfahren gewährte AdV somit im Ergebnis als berechtigte Abwehr gegen eine rechtswidrige Steuerforderung, hat der Steuerpflichtige keinerlei Aussetzungszinsen –auch nicht zur Hälfte– zu tragen. Wird dem Steuerpflichtigen die gebotene AdV zu Unrecht versagt, ist er im Billigkeitsverfahren so zu stellen, als hätte er den gebotenen einstweiligen Rechtsschutz erlangt, sodass er nach § 237 AO keinerlei Säumniszuschläge zu zahlen hat (so auch BFH-Beschluss vom 2. Februar 2011 V B 141/09, BFH/NV 2011, 961, unter 3.b; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 240 AO Rz 57; Heuermann in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 240 AO Rz 114).“

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige alles getan, um Aussetzung der Vollziehung zu erlangen. Das hatte ihm die Finanzverwaltung aber rechtswidrig verwehrt.

Die Finanzverwaltung versucht nach unseren Erfahrungen nicht selten, in Fällen der vorliegenden Art die Säumniszuschläge nur zur Hälfte zu erlassen. Verständlicherweise haben Steuerpflichtige nur eine geringe Neigung, gegen Entscheidungen dieser Art gerichtlich vorzugehen. Denn die Entscheidung über einen Erlassantrag ist eine Ermessensentscheidung, die nur eingeschränkt nachprüfbar ist. Dennoch macht die Entscheidung des BFH Hoffnung.
ws

Die doppelt vergebenen Steueridentifikationsnummern: wer keine Arbeit hat, macht sich welche

 Es ist ein alter Hut: es ist nie genug Zeit, Dinge ordentlich zu Ende zu bringen. Für die Reparatur der so entstandenen Fehler scheint es aber alle Zeit der Welt zu geben. Weil aber Zeit eine begrenzte Ressource ist, geht das auf Kosten anderer wichtiger Dinge. Und so werden Behörden und Unternehmen, die dieses TheMA nicht im Griff haben, schnell unbewegliche, träge Einheiten. 2007 wurde die elfstellige Steueridentifikationsnummer eingeführt. Nicht nur ein Leben lang gültig, sondern auch einzigartig und unverwechselbar soll sie sein – hier darf einmal laut gelacht werden, denn dies ist nicht immer der Fall:

Seit 2010 ist es in 164.451 Fällen zur Vergabe ein und derselben Identifikationsnummer für mehrere Personen gekommen. Eigentlich sollte die Zuordnung der Nummer zu mehr als einer Person durch die eingesetzte Software ausgeschlossen sein. Ausgeschlossen und Unmöglichkeit scheinen aber für die Finanzbehörden nicht das gleiche zu sein. Durch eine „Datenvermischung“ sollen Steueridentifikationsnummern die Daten von mehr als einem Bürger zugeordnet worden sein. Auch manuelle Eingabefehler sind vorgekommen. So gebe es zum Beispiel Fälle, in denen zwei Personen mit ähnlichem Namen und gleichem Geburtsdatum dieselbe Nummer erhalten haben. Die Doubletten sind bisher nur aufgefallen, wenn die Doppelvergabe zu unmittelbaren Nachteilen für die Betroffenen geführt hat. Die Dunkelziffer liegt demnach viel höher als die Zahl der bekannten Fälle.

In einem Fall, wo einem Steuerzahler mehr als eine Steueridentifikationsnummer zugeordnet wurde, kann eine Übermittlung der aktuellsten Meldedaten an das Bundeszentralamt für Steuern nicht mehr garantiert werden. Durch die kuriose Verwaltungspanne kann es dazu kommen, dass Arbeitgeber beim Verfahren für Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) veraltete Meldedaten abrufen und so beispielsweise eine falsche Steuerklasse für Arbeitnehmer abrufen. Reagieren kann der Arbeitnehmer darauf frühestens beim genauen Studium seiner Lohnabrechnung.

Aber wie heißt es so schön: wer keine Arbeit hat, macht sich welche; in diesem Fall das zuständige Bundeszentralamt für Steuer. Die fleißigen Mitarbeiter haben immerhin bis Ende letzten Jahres etwa 106.000 der bekannten Fälle aufklären können. Weitere 14.000 seien in Bearbeitung. In diesem Sinne wünschen wir weiterhin: „Fröhliche Datenbereinigung“ und wir sind uns sicher, dass die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Hauses auch künftig mit ihrer Arbeit dafür sorgen werden, dass Ihnen die Arbeit nicht ausgehen wird.

ws / jb