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Schenkungen unter Ehegatten: Versteckte Steuerfallen und wie Sie sich schützen

Ein Geldgeschenk vom einen Ehepartner an den anderen – was kann daran schon problematisch sein? Vielen vermögenden Paaren ist nicht bewusst, dass auch Schenkungen unter Ehegatten dem Steuerrecht unterliegen. Insbesondere die Schenkungsteuer und die Anlaufhemmung der Festsetzungsverjährung (§ 170 Abs. 5 Nr. 2 AO) bergen unerwartete Risiken. In diesem Blogbeitrag erklären wir praxisnah, wo die Fallstricke liegen, warum sie oft unentdeckt bleiben und wie Sie mit fachkundiger Hilfe rechtssicher und steueroptimiert vorgehen können.

Schenkung unter Ehegatten – wann wird es steuerlich relevant?

Innerhalb einer Ehe gibt es zahlreiche Situationen, in denen Vermögen von einem Partner auf den anderen übertragen wird: Sei es die Schenkung von Geldbeträgen, die Übertragung von Immobilienanteilen oder Wertpapieren, oder auch das Einrichten eines gemeinsamen Kontos, auf das vornehmlich einer einzahlt. Häufig anzutreffen: Ehegatten kaufen das Familienheim zu je 50%, aber nur ein Ehegatte zählt der Kaufpreis (sog. mittelbare Grundstücksschenkung). Grundsätzlich gilt in Deutschland: Schenkungen unter Lebenden unterliegen der Schenkungsteuer, genau wie Erbschaften der Erbschaftsteuer. Da helfen auch die persönlichen Freibeträge zwischen Ehegatten oft nicht.

Der Freibetrag für Zuwendungen an den Ehepartner liegt bei 500.000 € – und dieser Betrag kann alle 10 Jahre erneut genutzt werden. Das bedeutet: Schenkungen bis zu dieser Höhe innerhalb eines Zehn-Jahres-Zeitraums bleiben steuerfrei. Doch Vorsicht: Dieser Freibetrag gilt insgesamt, nicht pro Einzelgeschenk. Mehrere großzügige Zuwendungen können zusammengerechnet schnell über 500.000 € liegen. Und wenn in den 10 Jahren der Tod kommt, werden die Schenkungen und die Erbschaft zusammengerechnet. Alles, was den Freibetrag übersteigt, unterliegt der Schenkungsteuer (Steuersatz je nach Betrag und Steuerklasse I bis zu 30 % bei sehr hohen Summen).

Was zählt als Schenkung? Jede unentgeltliche Zuwendung, durch die der Beschenkte bereichert wird. Im Ehe-Alltag denkt man bei „Schenkung“ vielleicht an Geburtstagsgeschenke oder Blumen – solche üblichen Gelegenheitsgeschenke sind natürlich unproblematisch. Aber überweist z.B. ein Ehegatte dem anderen einen größeren Geldbetrag, übernimmt er dessen Darlehen oder überträgt ihm hälftig ein Grundstück, dann sind das steuerlich relevante Schenkungen. Viele meinen, innerhalb der Ehe sei alles gemeinsames Vermögen. Steuerlich stimmt das nicht: selbst in der Zugewinngemeinschaft gehören Schenkungen nicht beiden, sondern der Empfänger erhält einen Vermögensvorteil – genau das ist eine Schenkung im Sinne des Gesetzes.

Häufig übersehen: Meldepflicht und „Anlaufhemmung“ der Verjährung

Was viele nicht wissen: Jede Schenkung ist dem Finanzamt anzuzeigen. Nach § 30 ErbStG muss der Beschenkte (und sogar ersatzweise der Schenker) innerhalb von 3 Monaten dem zuständigen Finanzamt den Vorgang melden. In der Praxis wird das oft versäumt – sei es aus Unkenntnis, weil man fälschlich annimmt, es falle ohnehin keine Steuer an, oder einfach weil es kein routinierter Vorgang wie die jährliche Steuererklärung ist.

Die Folge der unterlassenen Anzeige kann jedoch gravierend sein: Zum kann, sofern tatsächlich Steuer angefallen wäre, eine Steuerhinterziehung mit entsprechenden Strafrisiken erfüllt sein. Zum anderen – und das betrifft auch unbewusst übersehene Fälle – greift die Anlaufhemmung der Festsetzungsverjährung. Klingt kompliziert, bedeutet aber vereinfacht: Die Uhr für die steuerliche Verjährungsfrist tickt bei Schenkungen erst, wenn man den Vorgang dem – für die Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt angezeigt hat oder der Schenker gestorben ist.

Normalerweise verjähren Steueransprüche (wie die Festsetzung der Schenkungsteuer) nach Ablauf von vier Jahren (in besonderen Fällen auch länger). Diese Frist beginnt üblicherweise mit dem Jahresende, in dem die Schenkung stattgefunden hat und das Finanzamt Kenntnis davon erlangt. Ohne Kenntnis keine Frist – das Finanzamt kann also theoretisch noch Jahrzehnte später die Steuer festsetzen, wenn es bis dahin nichts von der Schenkung wusste. § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO regelt ausdrücklich, dass die Frist erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Schenker verstirbt oder das Finanzamt (das für die Schenkungsteuer zuständige!) anderweitig von der Schenkung erfährt – je nachdem, was zuerst eintritt. Mit anderen Worten: Solange keiner der Ehegatten dem Finanzamt die Schenkung anzeigt und der Schenker noch lebt, bleibt die Steuerfestsetzung auf unbestimmte Zeit „offen“.

Für die Praxis heißt das: Ein vermeintlich erledigtes Thema kann Jahre oder Jahrzehnte später wieder aufpoppen. Oft kommt es erst ans Licht, wenn ein Ehepartner verstirbt und im Zuge der Erbschaftsteuerprüfung frühere Zuwendungen auffallen. Dann steht plötzlich rückwirkend eine Schenkungsteuer im Raum – zzgl. möglicher Hinterziehungszinsen – die man längst nicht mehr auf dem Schirm hatte.

Wo liegen die Risiken? Beispiele aus der Praxis

Für vermögende Privatpersonen können unerkannte Schenkungsteuer-Risiken erhebliche finanzielle und strafrechtliche Konsequenzen haben. Hier einige praxisnahe Szenarien, in denen die Gefahr besonders groß ist:

  • Gemeinschaftlicher Kauf von Grundbesitz, bei dem nur ein Ehegatte den gesamten Kaufpreis zahlt. Beispiel: Kauf eines vermieteten Mehrfamilienhauses durch die Ehegatten zu je 1/2, nur ein Ehegatte zahlt den Kaufpreis vom 4,0 Mi, EUR. Folge: Schenkung von 2,0 Mio, EUR an den anderen Ehegatten. Abzüglich Freibetrag von 500 TEUR wären hier 2,5 Milo, EUR steuerpflichtig, was eine beachtliche Steuerlast auslöst. Wird dies nicht dem Finanzamt gemeldet, läuft die Zeit bis zur Entdeckung (z.B. bei Verkauf oder Erbfall) unbegrenzt – die Steuerforderung kann noch Jahrzehnte später erhoben werden.
  • Großzügige Finanzspritzen: Eine Ehefrau unterstützt ihren Gatten bei einem unternehmerischen Vorhaben mit regelmäßigen Überweisungen auf sein Privatkonto, insgesamt 600.000 € über einige Jahre. Da jede Einzelüberweisung unter 500.000 € lag, kommt keiner auf die Idee, Schenkungsteuer zu prüfen. Tatsächlich sind aber über 100.000 € davon steuerpflichtig, weil der Gesamtbetrag innerhalb von 10 Jahren den Freibetrag übersteigt. Ohne Anzeige kann das Finanzamt selbst nach vielen Jahren noch die Steuer plus Zinsen verlangen, sobald der Fall bekannt wird (z.B. durch einen Betriebsprüfer, der Geldflüsse hinterfragt).
  • Gemeinschaftskonten und Depots: Viele Ehepaare nutzen gemeinsame Konten. Wenn jedoch im Ergebnis Vermögen von einem Partner stammt, aber beiden zur Hälfte zugerechnet wird, kann eine schenkungssteuerpflichtige Zuwendung vorliegen. Beispiel: Ein Ehepartner zahlt hohe Beträge auf ein Oder-Konto ein, der andere hebt sie komplett ab und verwendet sie für eigene Zwecke. Hier kann das Finanzamt von einer Schenkung des Guthabens ausgehen. Solche Konstellationen sind komplex, werden aber vermehrt geprüft, wenn größere Summen im Spiel sind.

Warum bleiben diese Risiken oft unentdeckt? Ein Grund ist, dass viele glauben, dank des hohen Freibetrags von 500.000 € seien sie immer auf der sicheren Seite – und vergessen die Zusammenrechnung mehrerer Schenkungen. Ein weiterer Grund ist die weit verbreitete Annahme, innerhalb der Ehe gebe es steuerlich keine Grenzen: Man “wirtschaftet doch gemeinsam”. Tatsächlich gibt es steuerfreie Privilegien, etwa die Übertragung eines selbstgenutzten Familienheims an den Ehegatten ist von der Schenkungsteuer befreit. Solche Ausnahmen verleiten zu der Annahme, alles innerhalb der Ehe sei steuerfrei – ein gefährlicher Irrtum. Hinzu kommt: Ohne unmittelbare Aufforderung oder offensichtliche Steuerzahlung wird das Thema leicht verdrängt. Steuerberater oder Family Offices konzentrieren sich häufig auf jährliche Einkommen- und Vermögenssteuerfragen; einmalige Vorgänge wie Schenkungen rutschen leichter durch, wenn der Mandant sie nicht aktiv anspricht.

Ruhe bewahren – aber aktiv werden: So meistern Sie die Situation

Zunächst: Es geht nicht darum, Panik zu schüren. Nicht jede Zuwendung unter Ehegatten ist ein steuerliches Desaster. Viele Schenkungen bleiben durch kluge Gestaltung steuerfrei oder sind vom Gesetz ausgenommen. Entscheidend ist aber, Bewusstsein für mögliche Stolpersteine zu schaffen. Mit dem richtigen Rat lassen sich Risiken entschärfen, bevor sie zum Problem werden. Wir kennen auch den Weg, frühere Schenkungen zu „heilen“.

Was können Sie konkret tun?

  1. Bestandsaufnahme machen: Haben Sie in den letzten Jahren größere Beträge, Immobilien oder Wertgegenstände an Ihren Ehepartner übertragen (oder umgekehrt erhalten)? Dazu zählt auch die Übernahme von Schulden oder die unentgeltliche Mitübertragung bei Käufen. Falls ja, prüfen Sie den Wert der Zuwendungen und vergleichen Sie ihn mit dem Freibetrag.
  2. Steuerliche Bewertung einholen: Lassen Sie von einem Experten prüfen, ob Schenkungsteuer anfällt oder anfiel. Ein Fachanwalt für Steuerrecht oder Steuerberater kann berechnen, ob die Freibeträge ausgeschöpft sind und welcher Steuerbetrag drohen könnte. Oft stellt man fest, dass zeitlich gestaffelte Schenkungen sinnvoller gewesen wären – doch auch im Nachhinein gibt es Optionen, das zu korrigieren oder abzumildern.
  3. Offenlegung in Erwägung ziehen: Sollten Sie feststellen, dass eigentlich eine steuerpflichtige Schenkung nicht gemeldet wurde, ist es ratsam, das aktiv anzugehen, statt abzuwarten. Durch eine nachträgliche Anzeige oder sogar eine strafbefreiende Selbstanzeige (falls bereits eine Steuerhinterziehung im Raum steht) lässt sich die Situation bereinigen, bevor das Finanzamt vielleicht von selbst drauf stößt. Selbstverständlich muss ein solcher Schritt wohlüberlegt und professionell begleitet sein.
  4. Zukünftige Gestaltungen planen: Wenn Sie weitere Vermögensübertragungen an Ihren Ehegatten planen – etwa im Rahmen der Nachfolge oder einfach um Vermögen aufzuteilen – investieren Sie vorab etwas Zeit in Beratung. Durch vorausschauende Planung können Schenkungsteuer und unsichere Verjährungsfristen oft vollständig vermieden werden. Beispielsweise kann man Freibeträge optimal ausnutzen, Schenkungen über mehrere Jahre verteilen oder alternative Modelle nutzen (Stichwort Güterstandswechsel mit Zugewinnausgleich, wenn passend).

Expertenhilfe nutzen: rechtssichere und steueroptimierte Lösungen

Die Materie ist komplex – Schenkungsteuerrecht, Verjährungsregeln und Gestaltungsmöglichkeiten erfordern Fachwissen und Erfahrung. Hier kommen wir ins Spiel. Unsere Kanzlei hat sich auf genau diese Konstellationen spezialisiert. Wir kennen die typischen Fallstricke bei Schenkungen unter Ehegatten und wissen, wie man sie entschärft. Ob es darum geht, bereits erfolgte Schenkungen nachträglich in Ordnung zu bringen oder geplante Vermögensübertragungen optimal zu gestalten – wir bieten Ihnen maßgeschneiderte, rechtssichere und steueroptimierte Lösungen.

Unsere Beratung ist seriös und diskret, mit hoher fachlicher Kompetenz, aber zugleich zugänglich erklärt. Uns ist wichtig, dass Sie die Zusammenhänge verstehen und das Gefühl haben, Ihr Anliegen ist in besten Händen. Gerade bei sensiblen Familienvermögen gilt es, Vertrauen aufzubauen – und dieses Vertrauen wissen wir zu schätzen und zu erfüllen.

Fazit: Jetzt handeln und Sicherheit gewinnen

Schenkungen unter Ehegatten sind mehr als nur liebe Gesten – ab einer gewissen Größenordnung sind es steuerliche Vorgänge mit mitunter erheblichem Risiko, wenn man sie unbeachtet lässt. Unentdeckte Steuerpflichten und sehr lange Offenhaltungszeiträume wegen fehlender Anzeige können zur bösen Überraschung werden. Die gute Nachricht: Mit proaktiver Planung und Expertenrat lassen sich diese Fallen umgehen.

Haben Sie den Verdacht, in der Vergangenheit könnte eine steuerpflichtige Schenkung ungeklärt geblieben sein? Planen Sie in Zukunft größere Vermögensübertragungen an Ihren Ehepartner und möchten sicher sein, alles richtig zu machen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren! Die Spezialisten von Random coil Prof. Dr. Sturm RA GmbH stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Melden Sie sich noch heute für ein unverbindliches Beratungsgespräch – wir helfen Ihnen, Ihr Familienvermögen rechtssicher zu bewahren und steuerlich optimal zu gestalten.

Augen auf bei Einlagen und sonstigen Leistungen an Gesellschaften – Gefahr der Schenkungsteuer

Wer Geld oder Vermögenswerte auf eine Gesellschaft ohne Gegenleistung überträgt – sei es in eine GmbH, eine GbR oder eine andere Personen- oder Kapitalgesellschaft – denkt in der Regel an Wachstum, Strategie oder den nächsten unternehmerischen Schritt. Er möchte der Gesellschaft Eigenkapital zuführen. Was viele dabei nicht auf dem Schirm haben: Unter bestimmten Voraussetzungen fällt Schenkungsteuer an.

Aber warum sollte eine Einzahlung in „die eigene“ Gesellschaft überhaupt schenkungsteuerlich relevant sein? Was viele nicht wissen. Es kommt nicht darauf an, dass der Wille vorliegt, andere zu bereichern.

Das Schenkungsteuerrecht setzt dort an, wo eine Person ohne Gegenleistung eine andere bereichert. Bei Einlagen in Gesellschaften fragt sich also: Wird tatsächlich die Gesellschaft selbst bereichert – oder letztlich ein oder mehrere Gesellschafter?

Ein klassisches Beispiel: Ein Gesellschafter leistet eine Zahlung in das Vermögen der Gesellschaft, obwohl ihm dort nur ein kleiner Anteil zusteht. Der Effekt: Die anderen Gesellschafter profitieren anteilig „mit“, ohne selbst etwas beizutragen. Das kann als freigebige Zuwendung im Sinne der Schenkungsteuer gelten – mit allen steuerlichen Konsequenzen wie geringen Freibeträgen etc. Angesichts immer neuer Sconderschulden ist davon auszugehen, dass die Finanzbehörden diese Themen noch intensiver prüfen, um neue Steuerquellen zu erschließen.

Drei typische Fallkonstellationen

  1. Unentgeltliche Zuwendungen eines Nicht-Gesellschafters Wenn jemand, der gar nicht an der Gesellschaft beteiligt ist, freiwillig Geld oder Vermögen an eine Gesellschaft gibt, kann das eine Schenkung an die Gesellschafter sein – entsprechend ihrer Beteiligungsquote. Der Klassiker: Eltern zahlen Kapital in die GmbH ihrer Kinder ein. Dieser Fall einer mittelbaren Schenkung leuchtet ein.
  2. Einlage eines Gesellschafters mit disproportionaler Beteiligung Wenn z. B. ein Gesellschafter 90 % einzahlt, aber nur zu 50 % beteiligt ist, dann kann der andere Gesellschafter durch die Einlage bereichert worden sein – schenkungsteuerlich betrachtet.
  3. Verzicht auf Gesellschafterrechte oder Forderungen Auch der Verzicht auf Darlehensforderungen gegenüber der Gesellschaft kann eine steuerpflichtige Schenkung an die Mitgesellschafter darstellen – zumindest in Teilen.

Steuerpflicht? Nicht immer – aber oft ein Risiko

Die Schenkungsteuer wird in diesen Fällen nicht bei der Gesellschaft erhoben, sondern bei den anderen Gesellschaftern, die eine unentgeltliche Mehrung erfahren. Das kann insbesondere dann teuer werden, wenn die Beteiligten nicht in einem engen verwandtschaftlichen Verhältnis stehen – denn dann greifen nur geringe persönliche Freibeträge.

Die Richterin am BFH Sina Baldauf beleuchtet diese Konstellationen sehr ausführlich und praxisnah in einem Aufsatz im DStR (2025, 673 ff.)  Sie zeigt, dass die jüngere Rechtsprechung (insbesondere der BFH) immer stärker geneigt ist, solche oft unbewussten „Verschiebungen“ innerhalb von Gesellschaftsstrukturen steuerlich aufzugreifen. Besonders relevant: Einlagen, die in das Gesellschaftsvermögen geleistet werden, ohne dass alle Gesellschafter anteilig mitwirken. Der Aufsatz betont die zunehmende Bedeutung einer sorgfältigen Vertragsgestaltung und Dokumentation.

Was tun?

  • Steuerlich beraten lassen, bevor größere Einlagen in oder Zuwendungen an Gesellschaften erfolgen.
  • Verträge und Gesellschaftervereinbarungen prüfen: Wer trägt was, wer profitiert wovon?
  • Die Satzungen prüfen
  • Dokumentation ist alles: Wer will, dass etwas nicht als freigebige Zuwendung gilt, muss dies im Zweifel belegen können.

Fazit: Gute Absichten – böse Überraschungen vermeiden

Die Zuführung von Kapital in Gesellschaften zur Stärkung des Eigenkapitals statt der Zuführung von Geld über Darlehen ist wirtschaftlich nachvollziehbar – aber die Finanzverwaltung schaut genau hin, ob dadurch dritte – auch gegen ihren Willen „bereichert“ werden. Wer klug handelt, sich rechtzeitig beraten lässt und sauber dokumentiert, kann steuerliche Überraschungen vermeiden. Gut gemeint ist hier leider – wie so oft – das Gegenteil von gut.