Anmerkung zum Urteil des BFH vom 19.06.2024 – II R 40/21
Die Entscheidung des BFH zeigt erneut, dass die Schenkungsteuer im Zusammenhang mit Beteiligungen an Gesellschaften immer mehr in den Fokus der Finanzverwaltung rückt. Was eine Betriebsprüfung vor 20 Jahren nie aufgegriffen hätte, gehört heute zum Alltag der Finanzverwaltung. Bei gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen müssen wir also immer auch die Schenkungsteuer im Blick haben.
Was war passiert: mit Urteil vom 19. Juni 2024 hat der Bundesfinanzhof (Az. II R 40/21) eine praxisrelevante und zugleich steuerlich folgenreiche Entscheidung zur schenkungsteuerlichen Behandlung von Gesellschaftermaßnahmen in Kapitalgesellschaften getroffen. Danach kann der Verzicht eines Gesellschafters auf einen angemessenen Wertausgleich im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung über die Kapitalrücklage als freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG qualifiziert werden. Die Entscheidung wirft ein scharfes Licht auf den Spannungsbogen zwischen gesellschaftsrechtlicher Dispositionsfreiheit und steuerrechtlicher Bewertung von Vermögensverschiebungen.
Im zugrunde liegenden Fall war die Klägerin Miterbin eines GmbH-Gesellschafters. Nach dem Gesellschaftsvertrag sollten freiwillige Leistungen der Gesellschafter in die Kapitalrücklage einer GmbH personenbezogen zugeordnet werden. Diese Zuordnung diente – wirtschaftlich nachvollziehbar – dazu, die Wertsteigerung der Beteiligung transparent und erbschaftsnah auf die leistenden Gesellschafter (bzw. deren Rechtsnachfolger) zurückzuführen.
Im Rahmen einer späteren Kapitalerhöhung wurde die zuvor personen- bzw. erbbezogene Kapitalrücklage jedoch – abweichend von der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung – pro-rata auf sämtliche Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligungsquoten verteilt. Diese Zurechnung zugunsten anderer Gesellschafter erfolgte ohne Ausgleichszahlung oder andere Kompensation.
Die Klägerin machte geltend, dass keine freigebige Zuwendung vorliege, da es sich um eine unternehmerisch motivierte Maßnahme gehandelt habe, die auf einer einvernehmlichen Gestaltung beruhte.
Der Bundesfinanzhof schloss sich der Auffassung der Finanzverwaltung an und bejahte eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Er stützte seine Entscheidung auf folgende zentralen Erwägungen:
Die Entscheidung verdeutlicht, dass innenrechtliche Vereinbarungen unter Gesellschaftern – selbst wenn sie wirtschaftlich oder familiär motiviert und fair sind – nicht automatisch die schenkungsteuerliche Bewertung verhindern. Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang Vermögenswerte unentgeltlich oder teilentgeltlich auf andere Gesellschafter übertragen werden.
Die dogmatische Linie des BFH ist klar: Sobald aus einem individuell zurechenbaren Vermögensposten (hier: Kapitalrücklage) ein anderer Gesellschafter ohne Gegenleistung wirtschaftlich profitiert, liegt eine steuerbare freigebige Zuwendung vor. Auf das Bewusstsein der Unentgeltlichkeit kommt es nicht an.
Für die Praxis ergibt sich daraus ein Warnsignal:
Der BFH schließt eine steuerneutrale Gestaltung unter Gesellschaftern nicht aus, verlangt jedoch Klarheit, Stringenz und Gegenleistung, wenn es um die Verteilung von Vermögenswerten innerhalb einer GmbH geht. Die Entscheidung mahnt zur Vorsicht bei scheinbar internen Absprachen: Was gesellschaftsrechtlich erlaubt ist, kann steuerlich zur Falle werden.
Dona donata non recipitur – eine einmal vollzogene Schenkung lässt sich steuerlich nicht ungeschehen machen.
Guter Rat ist teuer, aber schlechter Rat kann noch viel teurer sein.
Wer im Steuerrecht nach zivilrechtlicher Logik sucht, wird nicht immer fündig. Das zeigt einmal mehr das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. April 2024 (Az. II R 22/21). Im Zentrum steht § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG – eine Vorschrift, die eine Schenkung fingiert, die zivilrechtlich nicht vorliegt. Entscheidend ist nicht der Wille, sondern die Wirkung: Wenn die Vermögensposition eines Dritten verbessert wird, kann Schenkungsteuer entstehen – auch ohne Zuwendung im klassischen Sinn.
Miterben verkauften einen durch Erbanfall erworbenen Anteilen mit Kaufvertrag vom 10.10.2013 an der T GmbH an eben diese T GmbH zum Kaufpreis von 300.000 €. Der Bestimmung des Kaufpreises lagen zwei Unternehmensbewertungen zum 31. zwölften 2009 zugrunde. Auf dieser Basis hatten sich die Miterben auf einen Unternehmenswert der T-GmbH von 1.000.000,00 € geeinigt.
Mit Feststellungsbescheid vom 27.04.2017 stellte das Finanzamt den Wert des am 10.10.2013 verkauften Geschäftsanteils auf 1.818.176,00 € fest.
In Höhe der Differenz zwischen dem festgestellten Wert und dem Kaufpreis ging das Finanzamt von Schenkungen im Sinne von § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG aus und setzte mit Bescheiden Schenkungsteuer fest.
Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht blieben erfolglos.
Vor dem Bundesfinanzhof rügte der Kläger die Verletzung des § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG. Nach Auffassung des Klägers fehlte es an einer Leistung im Sinne des Gesetzes. Der Begriff der Leistung können nur solche Handlungen erfassen, die das Vermögen der T-GmbH als Empfängerin mehren könnten. Durch den Erwerb eigener Anteile erhöhe sich aber nicht der Wert des Gesellschaftsvermögens.
Dieser Rechtsauffassung erteilte der BFH eine Absage. Das Finanzgericht habe zu Recht die Anteilsabtretung an die T-GmbH als Leistung im Sinne von § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG eingeordnet.
Zudem stellt der BFH klar, dass eine Werterhöhung nach § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG nicht nach den §§ 13a, 13b ErbStG begünstigt ist. Denn hier sei Zuwendungsgegenstand allein die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft. Diese Werterhöhung zähle aber nicht zum begünstigten Vermögen nach § 13b Abs. 1 ErbStG. Auch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Vorschrift lägen nicht vor.
All das zeigt: Auch eine mittelbare Vermögensmehrung – wie hier durch Verkauf einer Beteiligung unter Wert – kann als Schenkung gelten, wenn sie den Wert fremder Anteile erhöht. Maßgeblich ist allein, dass ein unentgeltlicher Vorteil zugewendet wird – nicht an wen, sondern für wen. Es kommt auch nicht darauf an, ob eine Schenkung vorliegt.
Die Vorschrift lautet:
„Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt.“
Was harmlos klingt, ist in der Praxis weitreichend. Der Gesetzgeber hat sich bewusst vom klassischen zivilrechtlichen Schenkungsbegriff gelöst. Es geht nicht mehr um Absichten oder persönliche Nähe, sondern um wirtschaftliche Realität. Wer durch sein Tun den Wert fremder Vermögenspositionen erhöht, kann – so der BFH – Schenkungsteuer auslösen.
Gerade bei Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern – und insbesondere bei Startups in der Frühphase – ist das Urteil von erheblicher Bedeutung. Denn es kommt nicht selten vor, dass einzelne Gesellschafter zur Stabilisierung der Gesellschaft freiwillige Leistungen erbringen: zinslose Darlehen, stille Einlagen oder direkte Geldzuflüsse ohne gesellschaftsvertragliche Verpflichtung.
Problematisch wird es dann, wenn andere Gesellschafter dadurch wertmäßig profitieren, ohne dass eine Gegenleistung erfolgt. Typische Konstellationen:
In all diesen Fällen kann das Finanzamt – gestützt auf § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG – eine steuerpflichtige Schenkung an die Mitgesellschafter annehmen.
Die Entscheidung des BFH ist kein Ausreißer, sondern Ausdruck einer konsequent wirtschaftsbezogenen Auslegung. Sie zeigt deutlich:
Nicht jede Förderung der Gesellschaft bleibt steuerneutral. Wer Kapital zuschießt, Rechte aufgibt oder auf Entgelte verzichtet, sollte prüfen (lassen), ob – und gegenüber wem – dadurch ein steuerlich relevanter Vorteil entsteht.
Insbesondere in Startups, wo der Umgang mit Liquidität oft pragmatisch und kooperativ erfolgt, sollte das Thema Schenkungsteuer frühzeitig mitgedacht werden. Denn der gute Wille eines Gesellschafters kann – unbeabsichtigt – zur Steuerfalle für andere werden.
Das Urteil des BFH macht deutlich, dass die Schenkungsteuer auch in vermeintlich „gestaltungsfreien“ Bereichen greift – etwa bei gesellschaftsbezogenen Leistungen, die mittelbar Dritten zugutekommen. Die Abkehr vom zivilrechtlichen Schenkungsbegriff ist gewollt. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG schafft einen eigenständigen steuerlichen Tatbestand.
Für Berater bedeutet das:
Gesellschaftsrechtliche Vorgänge sollten immer auch schenkungsteuerlich durchleuchtet werden – gerade dort, wo freiwillige oder unentgeltliche Leistungen im Raum stehen.
Denn im Zweifel fragt das Finanzamt nicht: „Wollten Sie schenken?“
sondern: „Wer wurde reicher – und wieviel?“
Ein Geldgeschenk vom einen Ehepartner an den anderen – was kann daran schon problematisch sein? Vielen vermögenden Paaren ist nicht bewusst, dass auch Schenkungen unter Ehegatten dem Steuerrecht unterliegen. Insbesondere die Schenkungsteuer und die Anlaufhemmung der Festsetzungsverjährung (§ 170 Abs. 5 Nr. 2 AO) bergen unerwartete Risiken. In diesem Blogbeitrag erklären wir praxisnah, wo die Fallstricke liegen, warum sie oft unentdeckt bleiben und wie Sie mit fachkundiger Hilfe rechtssicher und steueroptimiert vorgehen können.
Schenkung unter Ehegatten – wann wird es steuerlich relevant?
Innerhalb einer Ehe gibt es zahlreiche Situationen, in denen Vermögen von einem Partner auf den anderen übertragen wird: Sei es die Schenkung von Geldbeträgen, die Übertragung von Immobilienanteilen oder Wertpapieren, oder auch das Einrichten eines gemeinsamen Kontos, auf das vornehmlich einer einzahlt. Häufig anzutreffen: Ehegatten kaufen das Familienheim zu je 50%, aber nur ein Ehegatte zählt der Kaufpreis (sog. mittelbare Grundstücksschenkung). Grundsätzlich gilt in Deutschland: Schenkungen unter Lebenden unterliegen der Schenkungsteuer, genau wie Erbschaften der Erbschaftsteuer. Da helfen auch die persönlichen Freibeträge zwischen Ehegatten oft nicht.
Der Freibetrag für Zuwendungen an den Ehepartner liegt bei 500.000 € – und dieser Betrag kann alle 10 Jahre erneut genutzt werden. Das bedeutet: Schenkungen bis zu dieser Höhe innerhalb eines Zehn-Jahres-Zeitraums bleiben steuerfrei. Doch Vorsicht: Dieser Freibetrag gilt insgesamt, nicht pro Einzelgeschenk. Mehrere großzügige Zuwendungen können zusammengerechnet schnell über 500.000 € liegen. Und wenn in den 10 Jahren der Tod kommt, werden die Schenkungen und die Erbschaft zusammengerechnet. Alles, was den Freibetrag übersteigt, unterliegt der Schenkungsteuer (Steuersatz je nach Betrag und Steuerklasse I bis zu 30 % bei sehr hohen Summen).
Was zählt als Schenkung? Jede unentgeltliche Zuwendung, durch die der Beschenkte bereichert wird. Im Ehe-Alltag denkt man bei „Schenkung“ vielleicht an Geburtstagsgeschenke oder Blumen – solche üblichen Gelegenheitsgeschenke sind natürlich unproblematisch. Aber überweist z.B. ein Ehegatte dem anderen einen größeren Geldbetrag, übernimmt er dessen Darlehen oder überträgt ihm hälftig ein Grundstück, dann sind das steuerlich relevante Schenkungen. Viele meinen, innerhalb der Ehe sei alles gemeinsames Vermögen. Steuerlich stimmt das nicht: selbst in der Zugewinngemeinschaft gehören Schenkungen nicht beiden, sondern der Empfänger erhält einen Vermögensvorteil – genau das ist eine Schenkung im Sinne des Gesetzes.
Häufig übersehen: Meldepflicht und „Anlaufhemmung“ der Verjährung
Was viele nicht wissen: Jede Schenkung ist dem Finanzamt anzuzeigen. Nach § 30 ErbStG muss der Beschenkte (und sogar ersatzweise der Schenker) innerhalb von 3 Monaten dem zuständigen Finanzamt den Vorgang melden. In der Praxis wird das oft versäumt – sei es aus Unkenntnis, weil man fälschlich annimmt, es falle ohnehin keine Steuer an, oder einfach weil es kein routinierter Vorgang wie die jährliche Steuererklärung ist.
Die Folge der unterlassenen Anzeige kann jedoch gravierend sein: Zum kann, sofern tatsächlich Steuer angefallen wäre, eine Steuerhinterziehung mit entsprechenden Strafrisiken erfüllt sein. Zum anderen – und das betrifft auch unbewusst übersehene Fälle – greift die Anlaufhemmung der Festsetzungsverjährung. Klingt kompliziert, bedeutet aber vereinfacht: Die Uhr für die steuerliche Verjährungsfrist tickt bei Schenkungen erst, wenn man den Vorgang dem – für die Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt angezeigt hat oder der Schenker gestorben ist.
Normalerweise verjähren Steueransprüche (wie die Festsetzung der Schenkungsteuer) nach Ablauf von vier Jahren (in besonderen Fällen auch länger). Diese Frist beginnt üblicherweise mit dem Jahresende, in dem die Schenkung stattgefunden hat und das Finanzamt Kenntnis davon erlangt. Ohne Kenntnis keine Frist – das Finanzamt kann also theoretisch noch Jahrzehnte später die Steuer festsetzen, wenn es bis dahin nichts von der Schenkung wusste. § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO regelt ausdrücklich, dass die Frist erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Schenker verstirbt oder das Finanzamt (das für die Schenkungsteuer zuständige!) anderweitig von der Schenkung erfährt – je nachdem, was zuerst eintritt. Mit anderen Worten: Solange keiner der Ehegatten dem Finanzamt die Schenkung anzeigt und der Schenker noch lebt, bleibt die Steuerfestsetzung auf unbestimmte Zeit „offen“.
Für die Praxis heißt das: Ein vermeintlich erledigtes Thema kann Jahre oder Jahrzehnte später wieder aufpoppen. Oft kommt es erst ans Licht, wenn ein Ehepartner verstirbt und im Zuge der Erbschaftsteuerprüfung frühere Zuwendungen auffallen. Dann steht plötzlich rückwirkend eine Schenkungsteuer im Raum – zzgl. möglicher Hinterziehungszinsen – die man längst nicht mehr auf dem Schirm hatte.
Wo liegen die Risiken? Beispiele aus der Praxis
Für vermögende Privatpersonen können unerkannte Schenkungsteuer-Risiken erhebliche finanzielle und strafrechtliche Konsequenzen haben. Hier einige praxisnahe Szenarien, in denen die Gefahr besonders groß ist:
Warum bleiben diese Risiken oft unentdeckt? Ein Grund ist, dass viele glauben, dank des hohen Freibetrags von 500.000 € seien sie immer auf der sicheren Seite – und vergessen die Zusammenrechnung mehrerer Schenkungen. Ein weiterer Grund ist die weit verbreitete Annahme, innerhalb der Ehe gebe es steuerlich keine Grenzen: Man “wirtschaftet doch gemeinsam”. Tatsächlich gibt es steuerfreie Privilegien, etwa die Übertragung eines selbstgenutzten Familienheims an den Ehegatten ist von der Schenkungsteuer befreit. Solche Ausnahmen verleiten zu der Annahme, alles innerhalb der Ehe sei steuerfrei – ein gefährlicher Irrtum. Hinzu kommt: Ohne unmittelbare Aufforderung oder offensichtliche Steuerzahlung wird das Thema leicht verdrängt. Steuerberater oder Family Offices konzentrieren sich häufig auf jährliche Einkommen- und Vermögenssteuerfragen; einmalige Vorgänge wie Schenkungen rutschen leichter durch, wenn der Mandant sie nicht aktiv anspricht.
Ruhe bewahren – aber aktiv werden: So meistern Sie die Situation
Zunächst: Es geht nicht darum, Panik zu schüren. Nicht jede Zuwendung unter Ehegatten ist ein steuerliches Desaster. Viele Schenkungen bleiben durch kluge Gestaltung steuerfrei oder sind vom Gesetz ausgenommen. Entscheidend ist aber, Bewusstsein für mögliche Stolpersteine zu schaffen. Mit dem richtigen Rat lassen sich Risiken entschärfen, bevor sie zum Problem werden. Wir kennen auch den Weg, frühere Schenkungen zu „heilen“.
Was können Sie konkret tun?
Expertenhilfe nutzen: rechtssichere und steueroptimierte Lösungen
Die Materie ist komplex – Schenkungsteuerrecht, Verjährungsregeln und Gestaltungsmöglichkeiten erfordern Fachwissen und Erfahrung. Hier kommen wir ins Spiel. Unsere Kanzlei hat sich auf genau diese Konstellationen spezialisiert. Wir kennen die typischen Fallstricke bei Schenkungen unter Ehegatten und wissen, wie man sie entschärft. Ob es darum geht, bereits erfolgte Schenkungen nachträglich in Ordnung zu bringen oder geplante Vermögensübertragungen optimal zu gestalten – wir bieten Ihnen maßgeschneiderte, rechtssichere und steueroptimierte Lösungen.
Unsere Beratung ist seriös und diskret, mit hoher fachlicher Kompetenz, aber zugleich zugänglich erklärt. Uns ist wichtig, dass Sie die Zusammenhänge verstehen und das Gefühl haben, Ihr Anliegen ist in besten Händen. Gerade bei sensiblen Familienvermögen gilt es, Vertrauen aufzubauen – und dieses Vertrauen wissen wir zu schätzen und zu erfüllen.
Fazit: Jetzt handeln und Sicherheit gewinnen
Schenkungen unter Ehegatten sind mehr als nur liebe Gesten – ab einer gewissen Größenordnung sind es steuerliche Vorgänge mit mitunter erheblichem Risiko, wenn man sie unbeachtet lässt. Unentdeckte Steuerpflichten und sehr lange Offenhaltungszeiträume wegen fehlender Anzeige können zur bösen Überraschung werden. Die gute Nachricht: Mit proaktiver Planung und Expertenrat lassen sich diese Fallen umgehen.
Haben Sie den Verdacht, in der Vergangenheit könnte eine steuerpflichtige Schenkung ungeklärt geblieben sein? Planen Sie in Zukunft größere Vermögensübertragungen an Ihren Ehepartner und möchten sicher sein, alles richtig zu machen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren! Die Spezialisten von Random coil Prof. Dr. Sturm RA GmbH stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Melden Sie sich noch heute für ein unverbindliches Beratungsgespräch – wir helfen Ihnen, Ihr Familienvermögen rechtssicher zu bewahren und steuerlich optimal zu gestalten.
Wer Geld oder Vermögenswerte auf eine Gesellschaft ohne Gegenleistung überträgt – sei es in eine GmbH, eine GbR oder eine andere Personen- oder Kapitalgesellschaft – denkt in der Regel an Wachstum, Strategie oder den nächsten unternehmerischen Schritt. Er möchte der Gesellschaft Eigenkapital zuführen. Was viele dabei nicht auf dem Schirm haben: Unter bestimmten Voraussetzungen fällt Schenkungsteuer an.
Aber warum sollte eine Einzahlung in „die eigene“ Gesellschaft überhaupt schenkungsteuerlich relevant sein? Was viele nicht wissen. Es kommt nicht darauf an, dass der Wille vorliegt, andere zu bereichern.
Das Schenkungsteuerrecht setzt dort an, wo eine Person ohne Gegenleistung eine andere bereichert. Bei Einlagen in Gesellschaften fragt sich also: Wird tatsächlich die Gesellschaft selbst bereichert – oder letztlich ein oder mehrere Gesellschafter?
Ein klassisches Beispiel: Ein Gesellschafter leistet eine Zahlung in das Vermögen der Gesellschaft, obwohl ihm dort nur ein kleiner Anteil zusteht. Der Effekt: Die anderen Gesellschafter profitieren anteilig „mit“, ohne selbst etwas beizutragen. Das kann als freigebige Zuwendung im Sinne der Schenkungsteuer gelten – mit allen steuerlichen Konsequenzen wie geringen Freibeträgen etc. Angesichts immer neuer Sconderschulden ist davon auszugehen, dass die Finanzbehörden diese Themen noch intensiver prüfen, um neue Steuerquellen zu erschließen.
Drei typische Fallkonstellationen
Steuerpflicht? Nicht immer – aber oft ein Risiko
Die Schenkungsteuer wird in diesen Fällen nicht bei der Gesellschaft erhoben, sondern bei den anderen Gesellschaftern, die eine unentgeltliche Mehrung erfahren. Das kann insbesondere dann teuer werden, wenn die Beteiligten nicht in einem engen verwandtschaftlichen Verhältnis stehen – denn dann greifen nur geringe persönliche Freibeträge.
Die Richterin am BFH Sina Baldauf beleuchtet diese Konstellationen sehr ausführlich und praxisnah in einem Aufsatz im DStR (2025, 673 ff.) Sie zeigt, dass die jüngere Rechtsprechung (insbesondere der BFH) immer stärker geneigt ist, solche oft unbewussten „Verschiebungen“ innerhalb von Gesellschaftsstrukturen steuerlich aufzugreifen. Besonders relevant: Einlagen, die in das Gesellschaftsvermögen geleistet werden, ohne dass alle Gesellschafter anteilig mitwirken. Der Aufsatz betont die zunehmende Bedeutung einer sorgfältigen Vertragsgestaltung und Dokumentation.
Was tun?
Fazit: Gute Absichten – böse Überraschungen vermeiden
Die Zuführung von Kapital in Gesellschaften zur Stärkung des Eigenkapitals statt der Zuführung von Geld über Darlehen ist wirtschaftlich nachvollziehbar – aber die Finanzverwaltung schaut genau hin, ob dadurch dritte – auch gegen ihren Willen „bereichert“ werden. Wer klug handelt, sich rechtzeitig beraten lässt und sauber dokumentiert, kann steuerliche Überraschungen vermeiden. Gut gemeint ist hier leider – wie so oft – das Gegenteil von gut.