Die Verfahrensordnungen mittlerweile aller Gerichtszweige ermöglichen es seit nunmehr rund 20 Jahren, an mündlichen Verhandlungen auch im Wege der Videokonferenz teilnehmen zu können. Schon vor der Corona – Pandemie war es erschreckend, wie wenig Gerichte in der Realität von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben. Nur eine verschwindend geringe Zahl an Gerichten verfügt überhaupt über die technischen Möglichkeiten, eine solche Videokonferenz durchzuführen.
Hier ist besonders das Finanzgericht in Münster zu loben. Es hat von Anfang an die Möglichkeit der Videokonferenz konsequent genutzt. Das Finanzgericht bietet auch Erörterungstermine im Wege der Videokonferenz an. Erst vor kurzem hatten wir einen solchen Termin. Der Berichterstatter hatte den Termin hervorragend vorbereitet und durchgeführt. Das Finanzgericht Münster gehört damit leider zu den ganz wenigen Gerichten in der Bundesrepublik, die diese Technik aktiv einsetzt. Die meisten anderen Gerichte befinden sich insoweit noch im tiefsten Dornröschenschlaf.
Wer jetzt gedacht hätte, dass die Corona-Pandemie, die zu einem wahren Boom bei den Anbietern von Videokonferenzsystemen geführt hat, wegen der angeordneten Reduzierung der persönlichen Kontakte auch die Justiz dazu bewegt hätte, verstärkt auf den Einsatz von Videokonferenzen zu setzen, der sieht sich getäuscht. Auch heute, nach über einem Jahr in der Corona Pandemie, verfügt die weitaus überwiegende Mehrheit der Gerichte noch nicht einmal über ein solches System. Und die wenigen Gerichte, die über ein solches System verfügen, lehnen, von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen, Videokonferenzen durchweg ab. Die Ablehnung wird häufig damit begründet, dass das Verfahren für eine Videokonferenz nicht geeignet sei. Für mich hat sich bis heute nicht erschlossen, warum dieses Argument stichhaltig ist. Gerichte, die Anträge auf die Durchführung von Videokonferenzen ablehnen, müssen sich mit den Ablehnungen aber keine große Mühe machen. Die Beschlüsse sind nicht anfechtbar.
Stattdessen muten Gerichte es den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten noch immer zu, Anfahrtswege von bis zu 600 km (eine Strecke) an einem Tag auf sich zu nehmen, um an einer Verhandlung teilzunehmen, die vielleicht 30 – 120 Minuten dauert. Würde man hier die Maßstäbe des Arbeitszeitgesetzes ansetzen, müssten Rechtsanwälte die Teilnahme an solchen Verhandlungen als gesetzeswidrig ablehnen. Leider besteht auch nicht immer die Möglichkeit, auf öffentliche Verkehrsmittel zurückzugreifen. So ist beispielsweise das Landgericht in Weiden in der Oberpfalz mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur sehr schlecht zu erreichen. Hier bleibt also keine andere Wahl, als die eigentlich unzumutbare An- und Abreise mit dem Pkw und damit über 1.000 km an einem Tag auf sich zu nehmen.
Diese von uns als „Verweigerungshaltung“ wahrgenommene Einstellung vieler Gerichten erstaunt angesichts der Tatsache, dass im Interesse des Klimaschutzes und der Umwelt Fahrten mit dem Pkw in anderen Bereichen möglichst vermieden werden sollen. All das gilt scheinbar nicht, wenn Rechtsanwälte und Parteien im Namen der Justiz unterwegs sind.
Wir können uns in diesem Zusammenhang auch nicht des Eindrucks erwehren, dass die geringe Verbreitung der Videokonferenztechnik auch auf eine in der Richterschaft anzutreffende Bequemlichkeit zurückzuführen ist. Populistisch gesprochen ist es für einen Richter, der klimapolitisch korrekt mit dem Fahrrad zum Gericht radelt, ja auch einfacher, die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigte vor Gericht „erscheinen“ zu lassen als sich mit der Videokonferenztechnik herumzuärgern.
All das deutet darauf hin, dass die Justizverwaltung dem Einsatz der Videokonferenztechnik keine hohe Priorität einräumt. Insgesamt ist das leider ein erschreckendes Beispiel dafür, dass zwar viel von Digitalisierung gesprochen wird, die Praxis aber zeigt, dass Deutschland in diesem Bereich sicherlich keinen der vorderen Ränge im internationalen Bereich besetzt.
ws
Die deutsche Sprache ist einfach toll. Wieviele Facetten es gibt, um im Kern das gleiche zu sagen, ist imposant. Unfreiwillige Komik entsteht aber dann, wenn Regelungswut in Amtsstuben entsteht. Die bandwurmartige Definiton der Eisenbahn kennt wohl jeder. Wir sind in der vergangenen Woche über die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen –“ vom 19. August 1970 (Beil. zum BAnz. Nr. 160) gestoßen. Folgende Highlights schienen uns erwähnenswert:
Ziffer VIII. 2. c):
„Rammen
Rammkörper aus Stahl oder Beton werden in der Regel durch Schlagrammen in die Erde getrieben. Es finden Dampf-, Druckluft-, Dieselrammen und hydraulisch angetriebene Rammen Verwendung. Die Geräusche beim Rammen entstehen durch den Auspuff des Rammbären, durch den direkten oder indirekten Schlag des Hammers auf das Rammgut, durch das Dröhnen des Rammkörpers, insbesondere bei Stahlbohlen, und durch das Klappern der Bohlen in den Schlössern.…… Lärmminderungsmaßnahmen kommen am Rammbären und am Rammgut in Betracht. Das vom Rammbären unmittelbar abgegebene Geräusch kann durch Auspuffschalldämpfer und – allein oder zusätzlich – durch Ummantelung vermindert werden. Verschiedentlich sind Rammbären mit Blechhauben versehen worden, ……Im allgemeinen ist eine wesentliche Lärmminderung nur erreichbar, wenn das Rammgut in die Ummantelung einbezogen wird. Man kann dafür im Bereich der Bohle eine etwa 5 mm dicke Gummischürze verwenden, die innen schallabsorbierend ausgekleidet ist (15 mm bis 30 mm Filz oder Schaumstoff). Die Gummischürze ist um die Bohle zu knüpfen oder zu binden. Beim Eindringen der Bohle in die Erde muß die Gummischürze nach und nach aufgebunden und von der Bohle entfernt werden. Von guter Wirkung sind ausgekleidete Teleskoprohre, die Ramme und Bohle umschließen, auf dem Boden aufstehen und sich mit dem Rammfortschritt ineinanderschieben. Kapselungen zur Verminderung von Rammgeräuschen können den Arbeitsablauf erheblich erschweren und sind nur beim Rammen von freistehenden Pfählen eine wirkungsvolle Maßnahme und in der Regel nur in diesen Fällen anwendbar. In manchen Fällen führen auch Schallschirme zur Lärmminderung. V i b r a t i o n s r a m m e n verursachen weniger Geräusche als Schlagrammen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß die Vibrationsramme nicht allgemein verwendbar ist (z. B. Einsatz nur bei bestimmten Bodenarten) und daß durch Bodenerschütterungen nachteilige Einwirkungen in bebauter Umgebung entstehen können.“
Noch Fragen zum „Rammbären“?
Frage an Radio Eriwan: ist es richtig, dass viel mehr Anwälte das EGVP nutzen würden ? Antwort: Im Prinzip ja, wenn denn mehr Gerichte teilnehmen würden. Die Bilanz in NRW ist erschreckend: es gibt mit dem Landgericht Köln sage und schreibe ein einziges Landgericht, mit dem Anwälte per EGVP kommunizieren können. Insgesamt, also eingeschlossen Verwaltungsgerichte und Finanzgerichte, sind es in NRW ganze sechs Gerichte (ohne Registergerichte), mit denen eine Kommunikation per EGVP möglich ist. Das erstaunt, weil viele Gerichte sich zu recht wegen der ihnen zugesandten vielen „Doubletten“ („vorab per Telefax“ – Post kommt hinterher) bei den Anwälten darüber beschweren, dass die Akten unnötig dick werden. All das entfällt wohltuend beim EGVP. Wo sind die Initiativen bei Justiz, Kammern und DAV, um das System zu pushen ? Es könnten eine Menge Kosten eingespart werden.
Das EGVP ist eine im Prinzip gute Einrichtung. Der Anwalt muss die Schriftsätze nicht mehr per Post und gegen Zahlung von Porto einreichen, er kann das über das EGVP erledigen. Wer aber meint, das sei so simpel wie der Versand einer E-Mail, der irrt. Zwei Hürden gilt es zur Nutzung des EGVP zu nehmen. Für die erste braucht man Zeit und noch mehr Geduld: hat man das schlecht erklärte EGVP aber installiert und auch eine Signaturkarte nebst Kartenlesegerät, ist der erste Schritt getan. Anmerkung am Rande: die Rechtsanwaltskammer Hamm war bei diesem Thema nicht sehr hilfreich.
Bei der zweiten Hürde dagegen helfen weder Zeit noch Geduld: denn wer dachte, dass die Gerichte über das EGVP froh sein sollten, weil auch sie Abläufe standardisieren und Portokosten sparen können, der nimmt verwundert zur Kenntnis, dass viele Gerichte über das EGVP nicht erreichbar sind. Pech gehabt. Das wundert umso mehr, weil viele Gerichte sich zu Recht über die verbreitete Unsitte beschweren, dass sie Schriftsätze mit vielen Anlagen häufig vorab per Telefax und dann zusätzlich per Post mit allen Anlagen erhalten. Das macht die Akten dick und ist unnötig. Auch hier hat man den Eindruck, dass die Justiz lieber an alten Zöpfen festhält statt die Möglichkeiten der Technik in den Dienst des Rechts zu stellen.
Dem Gesetzgeber ist es nicht entgangen: die nach GVG eröffnete Möglichkeit, Gerichtsverhandlungen durch Videokonferenzen zu ersetzen, ist bislang ein Rohrkrepierer. Das liegt nicht nur daran, dass es nur wenige Gerichte gibt, die die Technik haben. es liegt auch daran, dass für die Berater die Trauben hoch hängen. Während man über das internet kostenlos und problemlos eine Videokonferenz führen kann, scheint es bei den Gerichten verschiedene Systeme zu geben, die die Konferenzen teuer machen. Wenn das System des Beraters nicht zum System des Gerichts passt, heißt es: Pech gehabt und reisen. Das System des Finanzgerichts Münster hätte uns dazu gezwungen, mehrere Telefonleitungen mit einem Kostenaufwand von über 100 EUR je Monat zu unterhalten, wohlgemerkt ohne die Kosten für die Verbindung. Die zahlt der Mandant zwar zur Zeit mangels Regelung im GKG nicht, es ist aber eine Pauschale von 15 EUR für jede angefangene halbe Stunde im Gesetzentwurf vorgesehen ( http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/012/1701224.pdf).
Das alles ist angesichts des hohen Aufwandes, auch für die Umwelt, für vermeidbare Reisen nicht verständlich. Es bleibt zu hoffen, dass für Zwecke der Videokonferenz die günstige Technik verwendet werden kann, die schon heute in Privathaushalten Anwendung findet.