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VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

VG Berlin gewährt mit Beschluss vom 31. Juli 2012 vorläufigen Rechtsschutz auf Auskunft über Zielvereinbarungen der Bundesrepublik Deutschland mit Sportverbänden – Vorwegnahme der Hauptsache

Am 31. Juli 2012 (VG 27 LO 137.12) hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, dass der Presse ein Auskunftsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland über Zielvereinbarungen der Bundesrepublik mit Sportverbänden zusteht. Interessant an dem Beschluss ist, dass die Entscheidung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen ist, und die Hauptsache damit vorweggenommen wird. Das VG sah den Antrag als begründet an, gestützt auf § 4 Abs. 1 des Berliner Pressegesetzes. Interessant dazu ist auch die Anmerkung von Seitz in Spurt, Zeitschrift für Sport und Recht, 2012, 259 f. Aus der Anmerkung ist zu ersehen, dass der Kommentator die Entscheidung für völlig selbstverständlich hält. Weiter erfährt der Leser, dass die Bundesrepublik den Auskunftsanspruch auch nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht erfüllt, sondern sich erst nach Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10 TEUR entschlossen hat, die Auskünfte zu erteilen.

WS