Eigentlich ist es traurig, dass es in dieser Sache einer Entscheidung des BVerfG bedurfte.
Einleitung
In einer wegweisenden Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) klargestellt, dass übermäßiger Druck seitens der Gerichte auf Parteien, einen Vergleich zu schließen, die Besorgnis der Befangenheit begründen kann. Diese Entscheidung reflektiert eine in der Praxis zunehmend beobachtete Tendenz: Gerichte drängen Parteien verstärkt zu Vergleichen, oft unter dem Deckmantel der Verfahrensökonomie. Aus unserer praktischen Erfahrung wissen wir, dass diesem Druck nur durch Standhaftigkeit und konsequentes Agieren begegnet werden kann.
Der Fall vor dem BVerfG
Im Zentrum der Entscheidung stand ein seit 2015 (!) anhängiges Zivilverfahren vor dem Landgericht München I. Die Vorsitzende Richterin hatte mehrfach betont, dass die Kammer aufgrund von Überlastung nicht in der Lage sei, einen Beweisbeschluss zu erlassen, und drängte stattdessen auf eine vergleichsweise Einigung. Die Klägerin lehnte dies ab und beantragte die Ablehnung der Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit.
Das BVerfG gab der Verfassungsbeschwerde statt und stellte fest, dass das Verhalten der Richterin das Recht der Klägerin auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt habe.
Unsere Beobachtungen aus der Praxis
Diese Entscheidung des BVerfG bestätigt eine Entwicklung, die wir in unserer täglichen Arbeit beobachten: Gerichte neigen zunehmend dazu, Parteien zu Vergleichen zu drängen, oft unter Verweis auf die Überlastung der Justiz oder die Kosten eines streitigen Verfahrens. Dabei wird der Eindruck erweckt, dass eine vergleichsweise Einigung der einzig gangbare Weg sei, um eine zügige Entscheidung zu erreichen.
Diese Praxis kann jedoch das Vertrauen in die Unparteilichkeit der Gerichte untergraben und den Eindruck erwecken, dass die Gerichte nicht mehr neutral zwischen den Parteien stehen, sondern ein eigenes Interesse an der Verfahrensbeendigung haben. Zudem haben wir immer wieder den Eindruck, dass Gerichte nicht selten versuchen, komplexe Themen In unzulässiger Weise zu vereinfachen und auf dieser Basis, zur Überraschung / zum Entsetzen der Prozessbeteiligten abenteuerlicher Auffassungen vertreten.
Hinzu kommt, dass jedenfalls wir, bevor wir einen Rechtsstreit beginnen, außergerichtlich alle Möglichkeiten einer einvernehmlichen Lösung bereits abgeklopft haben. Warum Gerichte häufig meinen, es besser als die Beteiligten zu wissen, erschließt sich jedenfalls dann nicht, wenn alle Parteien sehr gut vertreten sind.
Konsequenzen für die Prozessführung
Die Entscheidung des BVerfG ist ein deutliches Signal an die Gerichte, ihre Rolle als neutrale Instanz zu wahren und den Parteien die Freiheit zu lassen, über den Abschluss eines Vergleichs selbst zu entscheiden. Für Prozessparteien bedeutet dies:
Fazit
Die Entscheidung des BVerfG stärkt die Rechte der Prozessparteien und mahnt die Gerichte zur Zurückhaltung bei der Vergleichsvermittlung. Sie unterstreicht die Bedeutung der richterlichen Neutralität und erinnert daran, dass der Weg zur Gerechtigkeit nicht durch Abkürzungen, sondern durch faire und unparteiische Verfahren führt.
In Deutschland erlischt das Amt eines Notars gemäß §§ 47 Nr. 2, 48a der Bundesnotarordnung mit Vollendung des 70. Lebensjahres. Diese Regelung steht aktuell auf dem Prüfstand, da der Anwaltsnotar Dietrich Hülsemann aus Dinslaken sie als verfassungswidrig ansieht und dagegen klagt. Am 25. März 2025 fand hierzu eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) statt.
Ein zentrales Argument für die Altersgrenze ist die Sicherstellung eines Generationenwechsels und die Verjüngung des Berufsstands der Notare. Der Bundesgerichtshof (BGH) betonte in einem Urteil vom August 2023, dass die Altersgrenze dazu diene, den Generationenwechsel zu erleichtern und den Berufsstand zu verjüngen. Zudem sei sie erforderlich, um den Berufsstand der Notare zu verjüngen.
Dagegen wird ins Feld geführt, dass es einen Nachwuchsmangel bei den Anwaltsnotaren gibt. In der Tat gibt es offene Stellen, die mangels Bewerbern nicht besetzt werden können. Die Reaktion der Notarkammern: die Zahl der von einem Anwaltsnotar im Schnitt zu erledigender UVZ Nummern wird einfach hochgesetzt. Das aber löst das Problem mangelnden Nachwuchses nicht.
An der starren Altersgrenze gibt es weitere kritische Stimmen insbesondere aus der Altersforschung. Professor Hans-Werner Wahl von der Deutschen Gesellschaft für Gerontologie und Geriatrie argumentiert, dass viele 75-Jährige heute geistig und körperlich auf dem Stand von 56-Jährigen vor 20 Jahren seien. Er betont, dass erst ab etwa 80 Jahren ein signifikanter Abbau bei der Fähigkeit, schnelle Entscheidungen unter Mehrfachbelastung zu treffen, zu beobachten sei. Das Erfahrungswissen bleibe jedoch oft noch lange erhalten.
Dr. Jenna Wünsche vom Deutschen Zentrum für Altersfragen unterstützt diese Sichtweise. Sie weist darauf hin, dass in Forschungssettings oft maximale Leistungsfähigkeiten gemessen werden, während im Berufsalltag häufig ein Mindestmaß an Fähigkeiten ausreiche, um den Anforderungen gerecht zu werden.
Diese Erkenntnisse werfen die Frage auf, ob eine starre Altersgrenze von 70 Jahren noch zeitgemäß ist. Angesichts der steigenden Lebenserwartung und verbesserten Gesundheit im Alter könnte eine flexiblere Handhabung sinnvoll sein. Es gilt abzuwägen, inwiefern individuelle Leistungsfähigkeit und Erfahrung stärker berücksichtigt werden sollten, anstatt pauschale Altersgrenzen festzulegen.
Die in ca. 6 bis 9 Monaten erwartete Entscheidung des BVerfG in dieser Angelegenheit wird nicht nur für den Notarberuf, sondern auch für andere Berufsgruppen von Bedeutung sein, die mit festen Altersgrenzen konfrontiert sind. Sie könnte einen Präzedenzfall schaffen und die Diskussion über Altersdiskriminierung und die Wertschätzung der Arbeitskraft älterer Menschen in unserer Gesellschaft neu entfachen.
Auch ein Blick auf die Anhebung des Renteneintrittsalters dürfte lohnen. Das ist unpopulär, die Notwendigkeit unter Experten aber nicht ernsthaft bestritten.
Warum die Äußerung strafrechtlich als Volksverhetzung zu werten ist
Berlin/Grünheide – April 2025.
Die Berliner SPD-Politikerin Cansel Kiziltepe hat Tesla jüngst als „Nazi-Auto“ bezeichnet – öffentlich, mehrfach und ohne erkennbare Absicht zur Relativierung. Am 25. April legte sie nach:
„Ich halte an meinen Einschätzungen zu Elon Musk ausdrücklich fest. Selbstverständlich bedeutet das nicht, dass ich die Mitarbeitenden oder die Kunden Musks für dessen politische Positionen verantwortlich mache.“
Taz vom 25.04.2025: https://taz.de/Tesla-in-Gruenheide/!6084096/
Die Kritik an Tesla und Elon Musk, insbesondere im Zusammenhang mit dem Werk in Grünheide, mag politisch motiviert sein – doch was als Polemik begonnen hat, ist rechtlich eine klare Grenzüberschreitung. Denn: Die Äußerung erfüllt nicht nur klassische Ehrschutzdelikte – sie dürfte auch eine strafbare Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 StGB, Verharmlosung von NS Verbrechen, darstellen.
Volksverhetzung durch Verharmlosung von NS-Verbrechen – § 130 Abs. 3 StGB
Seit der Verschärfung des § 130 StGB im Jahr 2022 (§ 130 Abs. 3) ist nicht nur das Leugnen, sondern auch das „gröbliche Verharmlosen“ der Verbrechen des Nationalsozialismus strafbar – sofern die öffentliche Äußerung geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
§ 130 Abs. 3 StGB:
„Wer eine Handlung der in § 6 Abs. 1 VStGB bezeichneten Art (z. B. Holocaust, Verbrechen gegen die Menschlichkeit) in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gröblich verharmlost, wird bestraft.“
Warum Kiziltepes Aussage diesen Tatbestand erfüllt:
Damit liegt nach zutreffender Auffassung ein konkreter Anfangsverdacht auf Volksverhetzung vor.
Zusätzlich erfüllte Straftatbestände: Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung
Neben dem Straftatbestand der Volksverhetzung sind weitere Ehrschutzdelikte erfüllt:
● Beleidigung (§ 185 StGB):
Die Aussage ist geeignet, Tesla als Unternehmen in seiner Ehre herabzuwürdigen, ohne sachliche Auseinandersetzung.
● Üble Nachrede (§ 186 StGB):
Die Äußerung enthält eine unwahre Tatsachenbehauptung (Nähe zum NS-Regime), die geeignet ist, das Ansehen Teslas zu schädigen.
● Verleumdung (§ 187 StGB):
Kommt in Betracht, wenn Kiziltepe wusste, dass ihre Behauptung falsch ist – was angesichts der Absurdität nahe liegt.
Kein Schutz durch Meinungsfreiheit
Art. 5 GG schützt auch provokante und überzogene Aussagen. Doch wo die Meinungsäußerung:
… ist die Grenze zur strafbaren Volksverhetzung überschritten. Das hat auch das Bundesverfassungsgericht mehrfach klargestellt:
Die Meinungsfreiheit endet dort, wo das Strafrecht beginnt – insbesondere bei Relativierungen des Holocaust.
Fazit: Kein Kavaliersdelikt
Cansel Kiziltepe hat mit der Bezeichnung „Tesla ist ein Nazi-Auto“ nicht nur den politischen Diskurs beschädigt, sondern sich – aus juristischer Sicht – eines strafrechtlich relevanten Verhaltens schuldig gemacht. Die Äußerung:
Dass eine Staatssekretärin der Berliner Landesregierung derartige Begriffe unreflektiert und sogar bewusst wiederholt einsetzt, ist nicht nur politisch bedenklich, sondern in einem Rechtsstaat inakzeptabel.
Wir beobachten mit Sorge die Verharmlosung von NS-Vokabular im politischen Diskurs. Juristische Klarheit ist hier dringend geboten, über Parteigrenzen hinweg.
Trotz Sonderschulden in Höhe von hunderten von Milliarden EUR überraschen CDU, CSU und SPD mit dem Koalitionsvertrag. Von Steuerererhöhungen keine Spur. Weder eine Erhöhung des Spitzensteuersatzes oder der Reichensteuer noch der Wegfall der „Spekulationsfrist“ von 10 Jahren für Immobilien noch die „Revitalisierung“ der Vermögensteuer.
Vielmehr haben CDU, CSU und SPD folgende steuerpolitische Maßnahmen vereinbart:
Steuererhöhungen: Es sind keine Steuererhöhungen vorgesehen. CSU-Landesgruppenchef Alexander Dobrindt betonte: „Nein, es wird keine Steuererhöhungen geben.“
Stattdessen Steuersenkungen:
Offen bleibt die Frage, wer die Sonderschulden tragen soll.
Dem OLG Hamm ist die Schöpfung des Wortes „Negativfunktion“ eines „Handys„, hier eines iphone, zu verdanken (Beschluss OLG Hamm vom 29.12.2016, 1 RBs 170/17- juris). Was hat das OLG zu dieser Wortschöpfung veranlasst? Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss (§ 23 Abs. 1a StVO). Zu der Frage, was denn ein „Benutzen“ in diesem Sinne ist, gibt es eine unfassbare Masse an Entscheidungen. So ist bereits entschieden ist, das sowohl das Ein- als auch das Ausschalten eines „Handys“ ein Bennutzen ist. In dem von dem OLG zu entscheidenden Verfahren ging es aber darum, dass der Betroffene bei seinem iphone nur den „home-button“ gedrückt haben wollte, um sicherzustellen, dass das „Handy“ ausgeschaltet war. Das OLG sah auch diese Handlung als Benutzen im Sinne der StVO an. Das OLG wörtlich:
„Auch bei der von dem Betroffenen nach seiner Einlassung durchgeführten Kontrolle des „Ausgeschaltetseins“ handelt es sich um eine Benutzung des Mobiltelefones. Der Home-Button des Mobiltelefones dient in eingeschaltetem Zustand in seiner bestimmungsgemäßen aktiven Funktion unter anderem dazu, das mit einem verdunkelten Bildschirm im Ruhezustand befindliche Telefon „aufzuwecken“ und die Bildschirmanzeige zu aktivieren. Gleichzeitig ermöglicht er dadurch eine Kontrolle, ob das Handy ein- oder ausgeschaltet ist. Dementsprechend ist er mithin zur Erfüllung dieser letztgenannten ebenfalls bestimmungsgemäßen Nutzungsfunktion auch in ausgeschaltetem Zustand in der Lage, da der weiterhin verdunkelt bleibende Bildschirm die zuverlässige Information liefert, dass das Gerät tatsächlich ausgeschaltet ist. Es handelt sich letztlich um eine Art „Negativfunktion“ des ausgeschalteten Gerätes, deren Abruf allerdings nach Bewertung des Senats ohne Weiteres als Benutzung des Mobiltelefones bzw. seiner Funktionen anzusehen ist.“
Es liegt dem Verfasser als Wirtschaftsjurist und Steuerrechtler fern, die Entscheidung des OLG inhaltlich zu bewerten. Bemerkenswert ist aber an der Entscheidung und an unserem Recht folgendes:
Mein Fazit: solange wir genug Muße haben, durch Gerichte mit hohem personellen und zeitlichen Einsatz neue Begriffe wie „Negativfunktion“ zu schöpfen und banale Dinge zu entscheiden statt das Rechtswesen zur Entlastung aller durchgreifend zu digitalisieren, müssen wir uns nicht wundern, wenn die am Recht Beteiligten so wahrgenommen werden, dass sie der Digitalisierung um Lichtjahre hinterher hinken.
ws
Die Digitalisierung hat jetzt auch endgültig die Welt der Juristen erreicht. Das schon heute in vielen Kanzleien übliche digitale Büro, das Arbeiten mit Spracherkennung oder die online-Recherche in Datenbanken sind erst der Anfang. Die auf die Digitalisierung der Juristenwelt spezialisierte und an der Börse von Liechteinstein notierte juralex ag stellte jetzt den ersten Prototypen eines funktionsfähigen Richter-Roboters mit dem Projektnamen „Robert“ vor. Der CEO der juralex ag, von Münchenhausen, erläutert: „Robert“ wird ganz sicher auf Dauer die Richterschaft ersetzen. „Robert“ sei schon jetzt soweit, dass man 10 Prototypen an verschiedenen Gerichtsbarkeiten in Deutschland in einer Testphase einsetzen wolle. Das BMJ hat seinen Segen gegeben und die entsprechenden Verfahrensvorschriften zum GVG und zu der ZPO ändern lassen, so dass ab sofort Urteile von „Robert“ im Namen des Volkes gesprochen werden können.
Ein wenig arbeiten müsse man noch an der äußeren Erscheinung von Robert. Denn er wirke noch sehr steif. Dagegen sei es kein Problem gewesen, die Technik unter der großzügig geschnittenen Robe unterzubringen.
„Robert“ ist erst der Zwischenstand einer noch längst nicht abgeschlossene Entwicklung. In der nächsten Phase wird die juralex ag die Entwicklung eines weiteren Prototypen vorantreiben, der die Rechtsanwaltschaft ersetzen soll. Die Gestaltung ist hier aber jedenfalls in Teilen anspruchsvoller, weil der Anwalts-Roboter auch Beratungssituationen abbilden können muss.
Bereits die Entwicklung von „Robert“ war von einigen Rückschlägen geprägt. Nach von Münchenhausen seien die ersten Prototypen als Strafrichter eingesetzt worden. Die ersten Urteile seien allerdings schlicht unverwertbar gewesen. Die Ursache war schnell gefunden: Sie lag in der äußerst mangelhaften Beweiswürdigung, die der Prototyp abgeliefert hatte. Er war einfach zu gutgläubig.
Bessere Ergebnisse erzielte man in der nächsten Entwicklungsstufe in Zivilrechtsstreitigkeiten. Dort sei es schließlich, so von Münchenhausen, auch nicht so sehr darauf angekommen. Denn es sei ja nur um Geld und nicht um Freiheitsstrafen gegangen. Fehlurteile hätten zudem in der Berufung korrigiert werden können.
Skeptisch beurteilt die juralex ag aber weiterhin den Einsatz von „Robert“ auf dem Gebiet des Steuerrechts. Die Materie sei nicht nur sehr komplex, sondern auch in sich nicht stimmig. Das erschwere die Berechenbarkeit von Entscheidungen. Aus diesem Grund habe sich, so von Münchenhausen, die juralex ag auch dafür entschieden, die Testphase in Deutschland zu absolvieren. Denn hier sei mit dem anerkanntermaßen kompliziertesten Rechtssystem quasi die benchmark gesetzt.
Wir sind gespannt, wie „Robert“ sich in der Praxis bewähren wird. Die Testphase ist zunächst für ein Jahr geplant. Danach sollen die Ergebnisse ausgewertet werden. Unabhängig davon wird „Robert“ ständig während der Testphase verbessert werden. Der Deutsche Richterbund war heute für eine Stellungnahme nicht zu erreichen.
ws
Viele konnten gar nicht glauben, was sie vor einigen Tagen im Handelsblatt und in anderen Wirtschaftszeitungen gelesen hatten: Die europäische Zentralbank (EZB) hatte angeordnet, dass die Staaten in der EU so genanntes „Hubschraubergeld“ zur Ankurbelung der Wirtschaft verteilen sollen. Der Begriff „Hubschraubergeld“ bringt das Dahinterstehende bildlich sehr gut auf den Punkt: das Geld soll, so die Vorstellung der EU, praktisch wie von einem Hubschrauber aus abgeworfen flächendeckend in den Ländern der EU verteilt werden. Was erst jetzt bekannt geworden ist: das Hubschraubergeld kommt nicht nur Unternehmen zugute, auch Privatpersonen haben Anspruch darauf. Allerdings wird es, verständlicherweise, wegen der Verteilungsgerechtigkeit nicht einfach von Hubschraubern abgeworfen. Die Verteilung haben in Deutschland die jeweils örtlich zuständigen Finanzämter übernommen. Dort erhält jeder Bürger gegen Nennung seiner steuerlichen Identifikationsnummer den ihm zustehenden Anteil am Hubschraubergeld. Die Verteilung ist bereits heute angelaufen. Wegen des zu erwartenden großen Andrangs am heutigen Tage weisen die Finanzämter darauf hin, dass mit Wartezeiten zu rechnen ist. Wer ohne Personalausweis und ohne steuerliche Identifikationsnummer im Finanzamt erscheint, wird unverrichteter Dinge umkehren müssen.
Die Höhe des jeweils ausgezahlten Hubschraubergeldes richtet sich nach den steuerrechtlichen Merkmalen eines jeden Bürgers, in jedem Fall aber sind das mindestens 500,00 € pro Person, für minderjährige, im Haushalt der Eltern lebende Kinder gibt es 250,00 €. Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich allerdings für seine Bürger ein ganz besonderes Bonbon einfallen lassen: das Land hat 5 % des gesamten Hubschraubergeldes in einem besonderen fordert Fördertopf gebündelt. Diesen Fördertopf hat der Finanzminister des Landes in 1000 Lose von je 25.000,00 € aufgeteilt. Diese Lose sind bereits heute unter notarieller Aufsicht gezogen worden. In der Lostrommel befanden sich die steuerlichen Identifikationsnummern aller Steuerbürger. In den Genuss der Auszahlung des zusätzlichen, erheblichen Hubschraubergeldes durch das Losverfahren kommt aber nur, wer heute bei dem für ihn zuständigen Finanzamt erscheint. Nach Ablauf des heutigen Tages werden die Gewinne an den jeweils nächst Platzierten weitergegeben. Wie aus gut unterrichteten Kreisen der Finanzverwaltung zu erfahren war, haben Bürger schon jetzt Klagen gegen diese von Ihnen als ungerecht empfundene Verteilung des Hubschraubergeldes angekündigt.
Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen verspricht sich von der Verteilung des Hubschraubergeldes eine extreme Förderung des privaten Konsums und damit einen gesamtwirtschaftlichen erheblichen Aufschwung im Lande. Wir sehen die Angelegenheit eher kritisch und meinen, dass es nicht der richtige Zeitpunkt ist, Geld gleichsam mit der Gießkanne unter das Volk zu bringen.
ws
Das alte Jahr ist bald vorbei,
und es geschah so allerlei,
Viel Gutes und viel Schlechtes,
und manchmal auch Gerechtes.
Es scheint, recht langsam geht jetzt unsere Zeit,
das aber liegt nicht an der Dunkelheit.
Es ist die gute Weihnachtszeit,
sie bringt uns nicht nur Heiterkeit.
Sie bringt auch Ruhe in das Leben,
verlangsamt menschliches Bestreben.
Wir finden Zeit uns zu besinnen,
der Hektik können wir entrinnen.
Lasst uns genießen diese Zeit,
der Besinnung, der Freude und der Heiterkeit.
Der Anwalt macht jetzt seine Akten zu,
denn auch er freut sich an dieser Ruh.
Nach Weihnachten nimmt er die Arbeit wieder auf,
der Kampf um’s Recht nimmt (dann erst) seinen Lauf.
Doch jetzt ist er der Freude nah,
und singet laut Hallelujah.
ws

Es gibt gelungene Abkürzungen, es gibt misslungene Abkürzungen und dann gibt es das beA. Mit Ausnahme von Anwälten wird „beA“ niemandem etwas sagen. Eine gelungene Abkürzung erklärt sich, u.a. wegen der weiten Verbreitung, aus sich selbst heraus. Dass „GmbH“ nur selten als Abkürzung für „geh mal Bier holen“ und wenn, dann meist am Ballermann (dort aber mit dem Zusatz „du bist schon wieder hässlich“) verwendet wird und, zumindest nüchtern betrachtet, von genderfragen einmal ganz abgesehen, kein gutes Licht auf den Verwender wirft, sondern auch landläufig (meist) richtig als Abkürzung für eine Kapitalgesellschaft erkannt wird, verwundert nicht. Die GmbH gibt es ja auch schon lange (seit 1892). Früher war eben nicht alles besser, einiges aber schon. Das beA dagegen hat es in Kreisen außerhalb der Anwaltschaft schwer. Wenn wir nicht wüssten, wofür die Abkürzung steht, bedarf es schon erheblicher Phantasie, den oder die von beA abgekürzten Begriffe zu finden. Spontan fiel mir nichts ein, die Abkürzung ist einfach zu sperrig und blutleer.
beA könnte heißen: „bei einer Amme“, oder „bei etwas Anstand“ oder „bei etwas Anderem“, oder für Fremdgeher: der / die ist „beA“ würde dann bedeuten: der / die ist „bei einem oder einer Anderen“. Oder wie wäre es mit „besonderer Anzug“ oder mit „bei einem Absacker“ oder in der derben Sprache „besonderes A…..loch“. Nein, ich bleibe dabei: die Abkürzung ist nicht gut gelungen. Aber vielleicht liegt das ja schon dem Ungetüm, das abgekürzt werden soll. Übertragen frei nach Luther: „aus einem traurigen Arsch entspringt kein fröhlicher Furz“ könnte man zum beA sagen, aus einem traurigen Begriff entspringt keine fröhliche Abkürzung. Und damit haben wir den Nagel auf den Kopf getroffen oder des Pudels Kern entdeckt. Offenbar war den Wortschöpfern das „Anwaltspostfach“ nicht modern oder nicht elektronisch genug (wobei ich mit dem Begriff elektronisch irgendwie immer noch ein Kabel verbinde und den Begriff altmodisch finde), so dass man bestimmt längere Zeit damit verbracht hat („wenn ich nicht mehr weiter weiß, bild ich einen Arbeitskreis“), wie man das simple Postfach etwas aufmotzen könnte. Vielleicht bedurfte es, weil niemandem im Arbeitskreis dazu etwas einfiel, erst mehrerer „GmbH“-Anweisungen, damit die Gedanken etwas ungebremster zirkulieren und so schließlich zu der lichtvollen Erkenntnis führen konnten, dass das Anwaltspostfach nicht nur elektronisch, sondern auch noch „besonders“ sein müsse.
Sind wir Juristen zwar sicher schon immer etwas Besonderes gewesen (und meinen – warum eigentlich? – dies werde auch künftig so sein), hielten die Wortschöpfer des beA es doch für klug, nicht nur darauf zu bauen, dass dieses traditionelle Verständnis auf das Postfach abfärbt, sondern dass man dies besser durch den Zusatz „besonders“ ausdrücklich zum Ausdruck bringen solle. Welch weiser Ratschluss. (Wieder) nüchtern betrachtet ist die Abkürzung ja auch nicht an sich schlecht. Sie ist nur nicht besser als der abzukürzende Begriff. Weil aber der schlecht ist, ist auch die Abkürzung schlecht (siehe Luther….).
Das gute alte Postfach hätte es doch auch getan, meinetwegen mit dem „elektronisch“ vorneweg. So steht’s ja auch in § 126a BGB: „Elektronische“ Form als Ersatz (§§ 126a, 125 Abs. 3 BGB) für die Schriftform (Stück Papier und Unterschrift(en), § 126 Abs. 1 und Abs. 2 BGB). Und darauf kommt es ja beim beA wohl auch an.
Wenn wir uns das beA einmal inhaltlich beschauen, dann fällt auf, dass jeder eins bekommt. Wirklich jeder? Nein, nicht jeder, die Anwalt – GmbHs und vermutlich die Anwalt – AGs bekommen keins. Das haben wir zu unserer Verwunderung von der BRAK bestätigt bekommen. Ich stelle mir das etwas seltsam vor. Nach § 59 l BRAO ist Vertragspartner und Auftragnehmer der Mandanten die RA – GmbH. Mit ihr kann aber kein Anwaltskollege und auch kein Gericht kommunizieren. Sie kann auch keine Klagen erheben und keine Schriftsätze bei Gericht einreichen. Mangels beA geht das, was geht und auch gehen muss, künftig nicht mehr Einen Grund, warum unsere GmbH kein beA erhalten wird, habe ich noch nicht erfahren. Vielleicht liegt es daran, dass man die dafür notwendige Zeit lieber für den Namen des Postfaches und für die sinnreiche Abkürzung gebraucht hat. Es grüßt der Aküfi.
ws
Veranlagte Einkommensteuer in Deutschland im Jahr 2015: 19,3 Mrd. €
Zinsausgaben Deutschland im Jahr 2015: 25,6 Mrd. €
„Raus aus den Schulden“
Zeit, die ein Büroangestellter im Laufe seines Arbeitslebens vor dem Bildschirm sitzt, in Jahren: 9,1
„Länger als die Schule“
Jährlich weggeworfene Lebensmittel weltweit, in Mio. Tonnen: 1.300
Davon in Industrieländern: 670
Davon in Entwicklungsländern: 630
„was ist zu tun?“
Umfang der Erde in km: 40.075
Strecke des indischen Straßennetzes in km: 4.700.000
„Verdammt lang“
ws