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„Die Kläger sind vor ihrem Anwalt zu schützen“ –Finanzgericht Sachsen-Anhalt zu Richterablehnung wegen Bemerkung eines Richter und weitere – gar nicht witzige „Anekdoten“ aus dem Gerichtssaal (Beschluss vom 25.08.2025 – 5 K 342/19)

Als ich auf diese Entscheidung aufmerksam wurde, habe ich erst einmal in den Kalender geschaut und mich gefragt, ob der 1. April ist, weil ich nicht glauben konnte, dass die Geschichte wahr war. Es war aber nicht der 1. April, es war der 27. November 2025 und das, was geschildert wurde, hat sich der Entscheidung nach wirklich so ereignet: ein echter Tiefpunkt deutscher Rechtsprechung, ein Stück aus dem Tollhaus.

1. Kurzüberblick

Das Finanzgericht (FG) Sachsen-Anhalt in der Bauhausstadt Dessau – Roßlau hatte über ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit eines Richters zu entscheiden. In einer mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht soll der Richter u.a. geäußert haben, die Kläger seien „vor ihrem Anwalt zu schützen“. Außerdem fertigte er kein Protokoll der Verhandlung und äußerte sich nicht dienstlich zum Ablehnungsgesuch.

Das Gericht erklärte das gegen den Richter angebrachte Ablehnungsgesuch für begründet.

Für die Praxis ist das gleich in mehrfacher Hinsicht interessant:

  • Die Entscheidung markiert deutlich, wo die rote Linie richterlicher „Deutlichkeit“ überschritten ist.
  • Sie betont die Schutzfunktion des Befangenheitsrechts für Partei und Anwalt.
  • Sie erinnert an die strikte Protokollpflicht im finanzgerichtlichen Verfahren.

2. Der Sachverhalt in Kürze

Die Kläger hatten beim Finanzgericht Sachsen-Anhalt Klage gegen Einkommensteuerfestsetzungen erhoben. Der Fall war auf einen Einzelrichter übertragen worden. Für den 22. Mai 2025 war eine mündliche Verhandlung anberaumt. Ein Verhandlungsprotokoll fand sich später nicht in der Akte.

Nach der Schilderung der Kläger soll der Richter in der Verhandlung unter anderem erklärt haben, die Kläger seien „vor ihrem Anwalt zu schützen“.

Weiter soll der Richter nach der Darstellung im Schriftsatz der Kläger vom 28. Mai 2025 in der mündlichen Verhandlung die Prozessvollmacht der Prozessbevollmächtigten und die Existenz der Sozietät in Anwesenheit der Vollmachtgeber – der Kläger – in Frage gestellt hat.

Die Kläger brachten daraufhin ein Ablehnungsgesuch gegen den Richter an. Ein ordnungsgemäßes Protokoll der Verhandlung war in der Akte ebenso wenig vorhanden wie zunächst eine dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters.

Der betroffene Richter am Finanzgericht wurde mit Verfügung vom 16. Juni 2025 aufgefordert, sich zu dem angebrachten Ablehnungsgesuch bis zum 18. Juli 2025 dienstlich zu äußern. Eine dienstliche Äußerung liegt nicht vor. Der Mitarbeiterin der Serviceeinheit des zuständigen 5. Senates erteilte der abgelehnte Richter auf deren Nachfrage nach dem Protokoll die Auskunft, dass er wegen des Ablehnungsgesuches kein Protokoll erstellen müsse. Am 21. August 2025 gegen 13 Uhr zeigte der Richter per E-Mail an, dass er mit der Erstellung seiner dienstlichen Äußerung beginne.

Der 5. Senat (in anderer Besetzung) des Finanzgericht hatte nun darüber zu entscheiden, ob diese Vorgänge aus Sicht eines objektiven Beteiligten geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.

Dabei wartete der Senat den Eingang der am 16. Juni 2025 erbetenen Stellungnahme nicht erst ab, sondern entschied am 25. August 2025 über den Befangenheitsantrag.

3. Die Entscheidung des FG Sachsen-Anhalt

3.1 Rechtlicher Rahmen: § 51 FGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO

Nach § 51 Abs. 1 S. 1 FGO gelten für Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen die §§ 41 bis 49 ZPO sinngemäß.

Kernnorm ist § 42 Abs. 2 ZPO:

Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

Es kommt also nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist oder sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist, ob ein vernünftiger Beteiligter bei objektiver Betrachtung Anlass hat, die Neutralität des Richters zu bezweifeln. Das ist ständige Rechtsprechung von BFH, BGH und anderen Gerichten.

Über das Ablehnungsgesuch entscheidet – wie üblich – das Gericht ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters, nach vorheriger dienstlicher Äußerung (§ 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 44 Abs. 3, § 45 ZPO).

3.2 Die Schlüsselaussage des Richters

Im Mittelpunkt steht die Äußerung:

Die Kläger sind vor ihrem Anwalt zu schützen.“

Nach dem veröffentlichten Leitsatz sieht das Finanzgericht in dieser Aussage einen eigenständigen, tragenden Befangenheitsgrund. Die Wendung legt nahe, der Richter halte den eigenen Anwalt der Kläger für eine Gefahr – jedenfalls nicht für eine Hilfe – für deren rechtliche Interessen.

Damit verbindet sich aus Sicht des objektiven Beteiligten eine Reihe von Befürchtungen:

  • Der Richter begegnet Erklärungen und Anträgen des Bevollmächtigten von vornherein misstrauisch.
  • Er misst Äußerungen des Anwalts weniger Gewicht bei als Erklärungen der Partei.
  • Er könnte geneigt sein, nicht die Rechtsposition der Kläger, sondern eine vermeintliche „Schutzfunktion“ gegenüber ihrem eigenen Vertreter in den Vordergrund zu stellen.

Kurz gesagt: Wer meint, er müsse die Partei „vor ihrem Anwalt schützen“, signalisiert, dass er dem Anwalt kein faires Gehör schenkt. Das genügt, um einen objektiven Eindruck der Voreingenommenheit zu begründen. Nemo iudex in causa sua – und auch nicht im (vermeintlichen) Erziehungsstreit zwischen Partei und ihrem Bevollmächtigten.

3.3. Weitere erschwerende Umstände

Der Leitsatz betont, dass die Befangenheit „umso mehr“ zu bejahen ist, wenn weitere Umstände hinzutreten. Genannt werden insbesondere:

  • Der Richter stellte in Anwesenheit der Kläger die Prozessvollmacht des Anwalts in Frage.
  • Er äußerte Zweifel an der Existenz der Sozietät, der der Prozessvertreter angehörte.
  • Er hatte kein Protokoll über die mündliche Verhandlung gefertigt.
  • Er hatte sich zunächst nicht dienstlich zum Ablehnungsgesuch geäußert.

Gerade die Infragestellung der Vollmacht und der Sozietät vor den Mandanten ist hochbrisant: Sie zielt unmittelbar auf die berufliche Integrität des Vertreters. Aus Sicht eines objektiven Klägers liegt es nahe zu befürchten, dass der Richter dem Anwalt nicht auf Augenhöhe gegenübersteht, sondern ihn als Problem sieht.

Hinzu tritt die unterbliebene Protokollierung, obwohl § 94 FGO i.V.m. §§ 159 ff. ZPO ein Protokoll der mündlichen Verhandlung zwingend vorsieht.

3.4 Protokollpflicht trotz Ablehnungsgesuch

Besonders praxisrelevant ist der zweite Leitsatz:

Die Tatsache, dass die Kläger in der Verhandlung bereits ein Ablehnungsgesuch angebracht haben sollen, entbindet den Richter nicht von seiner Protokollpflicht. Auch bei (vermeintlich) „gestörter“ Verhandlung muss ein Protokoll gefertigt werden.

Ein fehlendes Protokoll erschwert nicht nur die spätere Aufklärung des Ablaufs. Es kann – wie hier – zusätzlich den Eindruck verstärken, der Richter gehe mit verfahrensrechtlichen Pflichten selektiv um. Das fließt in die Befangenheitsprüfung ein.

Der Senat kommt daher – wenig überraschend – zu dem Ergebnis:

Das Ablehnungsgesuch ist begründet; der Richter wird wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

4. Einordnung und Konturen des Befangenheitsmaßstabs

Die Entscheidung fügt sich in die Linie der Rechtsprechung zur Besorgnis der Befangenheit ein, schärft aber die Konturen dort, wo es um abwertende Äußerungen über Prozessbevollmächtigte geht.

Klar ist:

  • Richter dürfen und müssen kritische Nachfragen stellen, prozessuale Versäumnisse ansprechen, unklare Anträge zurückweisen.
  • Sie dürfen auch deutlich machen, wenn sie bestimmte prozessuale Vorgehensweisen für untauglich oder unprofessionell halten.

Die Grenze ist aber überschritten, wenn sich die Kritik vom konkreten Verhalten löst und den Vertreter als Person und seine Kanzlei generell diskreditiert – erst recht vor der Partei.

Mit anderen Worten:

„Ihre Rüge ist unbegründet“ ist zulässige richterliche Bewertung.

Die Kläger sind vor ihrem Anwalt zu schützen“ ist ein persönliches Verdikt – und damit unzulässig.

Die Entscheidung steht damit im Einklang mit der BFH-Rechtsprechung, wonach es genügt, wenn der Beteiligte bei vernünftiger Würdigung Anlass hat, die Neutralität zu bezweifeln; ein Nachweis tatsächlicher Voreingenommenheit ist nicht erforderlich.

5. Praxisfolgen – „Best Practice“ für Anwälte und Richter

5.1 Für Prozessvertreter: Wann und wie reagiere ich?

Aus anwaltlicher Sicht liefert der Beschluss mehrere konkrete Hinweise:

  1. Grenzüberschreitende Äußerungen nicht hinnehmen, sondern dokumentieren
    • Sofortige Notiz im Handaktenvermerk (Zeit, Wortlaut so genau wie möglich, Reaktionen).
    • Nach Möglichkeit auf Protokollierung drängen (§ 160 ZPO).
    • Zeugen sichern
  2. Fristen für das Ablehnungsgesuch beachten
    • Nach § 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 44, 46 ZPO ist das Gesuch unverzüglich anzubringen, sobald der Ablehnungsgrund bekannt ist.
    • Zu langes Zuwarten führt schnell zur Unzulässigkeit.
  3. Sachlich bleiben, objektiven Maßstab anlegen
    • Im Gesuch sollte nicht „Empörung“ dokumentiert werden, sondern ein ruhiger, protokollhafter Sachvortrag:
      • Konkrete Äußerungen,
      • konkreter Kontext,
      • warum dies aus Sicht eines objektiven Klägers Misstrauen rechtfertigt.
  4. Protokollpflicht thematisieren
    • Fehlt ein Protokoll oder ist es unvollständig, sollte dies ausdrücklich gerügt und – wenn es in den Kontext passt – in die Begründung des Ablehnungsgesuchs integrieret werden (Verstoß gegen § 94 FGO i.V.m. §§ 159 ff. ZPO).

Die vorliegende Entscheidung zeigt: Gut dokumentierte Vorgänge haben eine hohe Überzeugungskraft. Das Gericht ist erkennbar auf den objektiven Gesamtbefund abgestellt – nicht auf subjektives Empfinden.

5.2 Für Richter: Sprache als Risikoquelle

Für Richter ist der Fall ein Lehrstück dafür, dass Sprache selbst Befangenheitsgründe schaffen kann. Weiter ist die Entscheidung Anlass zur Selbstreflektion. Wir erleben Richter nicht selten schlecht vorbereitet und ungehalten, wenn wir über Rechtsauffassungen sprechen wollen und auf den Akteninhalt verweisen.

Ein paar Leitlinien:

  • Kritik immer an konkreten Handlungen, nicht an der Person des Vertreters oder an der Kanzlei festmachen.
  • Äußerungen, die die Partei „vor ihrem Anwalt“ oder „vor dessen Ratschlägen“ bewahren wollen, sind no go. Solche Richter können gerne Anwalt werden, wenn sie es besser wissen.
  • Protokollpflichten sind strikt einzuhalten – gerade in kritischen Situationen; das Protokoll ist objektives Gedächtnis des Verfahrens.

In der Summe gilt: Justice must not only be done, but must also be seen to be done. Wer dem eigenen Protokoll ausweicht und gleichzeitig den Anwalt vor den Augen der Mandanten diskreditiert, verspielt dieses Vertrauen.

6. Fazit

Der Beschluss des FG Sachsen-Anhalt (5 K 342/19) ist mehr als eine „bunte“ Anekdote aus dem Gerichtssaal. Er schärft gleich mehrere Linien:

  • Deutliche Grenze zwischen zulässiger richterlicher Kritik und persönlich-abwertenden Bemerkungen über Prozessvertreter.
  • Bestätigung des weiten Schutzbereichs des Befangenheitsrechts zugunsten von Parteien und ihrer Anwälte.
  • Betonung der Protokollpflicht als verfahrensrechtliches Fundament, das gerade in kritischen Situationen nicht aufgeweicht werden darf.

Für Berater im steuerlichen Finanzgerichtsverfahren bedeutet das:

  • Entgleiste Äußerungen sollten nicht „geschluckt“, sondern sauber dokumentiert und – wo geboten – mit einem sachlich formulierten Ablehnungsgesuch beantwortet werden.
  • Zugleich ist die Entscheidung ein starkes Argument in der forensischen Praxis, wenn Gerichte allzu nonchalant mit Anträgen auf Protokollierung oder mit der eigenen Dokumentationspflicht umgehen.

Erfreulich: der konsequente Umgang des 5. Senates mit dem Richterkollegen.

Zahlen, die nachdenklich machen – Steuereinnahmen Bund und Zuschuss daraus zur Rente 2000, 2010, 2015, 2024 und 2025 (Vorschau)

Es wird viel gesprochen und diskutiert. Ein Blick auf die Zahlen, die Steuereinnahmen des Bundes und der Zuschuss daraus zur Rente in den Jahren 2000, 2010, 2015, 2024 und 2025 ist ernüchternd. Hinzu kommt die Rekord-Schuldenaufnahme („Sondervermögen“).

Die Tabelle enthält nicht die Antwort auf die Frage, wofür der Rest der Steuereinnahmen verwendet wird.
Quelle: destatis

Zum Vergleich: Der Verbraucherpreisindex stieg vom Jahr 2000 (75,5) bis heute (122,0) um 61,5%.

Vergleichsdruck von Gerichten: ein Weckruf aus Karlsruhe – BVerfG, Beschluss vom 3. März 2025 – 1 BvR 750/23 und 1 BvR 763/23

Eigentlich ist es traurig, dass es in dieser Sache einer Entscheidung des BVerfG bedurfte.

Einleitung

In einer wegweisenden Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) klargestellt, dass übermäßiger Druck seitens der Gerichte auf Parteien, einen Vergleich zu schließen, die Besorgnis der Befangenheit begründen kann. Diese Entscheidung reflektiert eine in der Praxis zunehmend beobachtete Tendenz: Gerichte drängen Parteien verstärkt zu Vergleichen, oft unter dem Deckmantel der Verfahrensökonomie. Aus unserer praktischen Erfahrung wissen wir, dass diesem Druck nur durch Standhaftigkeit und konsequentes Agieren begegnet werden kann.

Der Fall vor dem BVerfG

Im Zentrum der Entscheidung stand ein seit 2015 (!) anhängiges Zivilverfahren vor dem Landgericht München I. Die Vorsitzende Richterin hatte mehrfach betont, dass die Kammer aufgrund von Überlastung nicht in der Lage sei, einen Beweisbeschluss zu erlassen, und drängte stattdessen auf eine vergleichsweise Einigung. Die Klägerin lehnte dies ab und beantragte die Ablehnung der Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit.

Das BVerfG gab der Verfassungsbeschwerde statt und stellte fest, dass das Verhalten der Richterin das Recht der Klägerin auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt habe.

Unsere Beobachtungen aus der Praxis

Diese Entscheidung des BVerfG bestätigt eine Entwicklung, die wir in unserer täglichen Arbeit beobachten: Gerichte neigen zunehmend dazu, Parteien zu Vergleichen zu drängen, oft unter Verweis auf die Überlastung der Justiz oder die Kosten eines streitigen Verfahrens. Dabei wird der Eindruck erweckt, dass eine vergleichsweise Einigung der einzig gangbare Weg sei, um eine zügige Entscheidung zu erreichen.

Diese Praxis kann jedoch das Vertrauen in die Unparteilichkeit der Gerichte untergraben und den Eindruck erwecken, dass die Gerichte nicht mehr neutral zwischen den Parteien stehen, sondern ein eigenes Interesse an der Verfahrensbeendigung haben. Zudem haben wir immer wieder den Eindruck, dass Gerichte nicht selten versuchen, komplexe Themen In unzulässiger Weise zu vereinfachen und auf dieser Basis, zur Überraschung / zum Entsetzen der Prozessbeteiligten abenteuerlicher Auffassungen vertreten.

Hinzu kommt, dass jedenfalls wir, bevor wir einen Rechtsstreit beginnen, außergerichtlich alle Möglichkeiten einer einvernehmlichen Lösung bereits abgeklopft haben. Warum Gerichte häufig meinen, es besser als die Beteiligten zu wissen, erschließt sich jedenfalls dann nicht, wenn alle Parteien sehr gut vertreten sind.

Konsequenzen für die Prozessführung

Die Entscheidung des BVerfG ist ein deutliches Signal an die Gerichte, ihre Rolle als neutrale Instanz zu wahren und den Parteien die Freiheit zu lassen, über den Abschluss eines Vergleichs selbst zu entscheiden. Für Prozessparteien bedeutet dies:

  • Standhaftigkeit bewahren: Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen, einen Vergleich zu schließen, wenn dieser nicht in Ihrem Interesse liegt.
  • Konsequentes Agieren: Dokumentieren Sie alle Hinweise und Äußerungen des Gerichts, die als Druck empfunden werden könnten, und ziehen Sie gegebenenfalls rechtliche Schritte in Betracht.
  • Rechtsmittel prüfen: Bei Anzeichen von Befangenheit sollte ein entsprechender Antrag gestellt werden, um das Recht auf den gesetzlichen Richter zu wahren.

Fazit

Die Entscheidung des BVerfG stärkt die Rechte der Prozessparteien und mahnt die Gerichte zur Zurückhaltung bei der Vergleichsvermittlung. Sie unterstreicht die Bedeutung der richterlichen Neutralität und erinnert daran, dass der Weg zur Gerechtigkeit nicht durch Abkürzungen, sondern durch faire und unparteiische Verfahren führt.

Die Debatte um die Altersgrenze für Notare: Ein Blick auf die Argumente der Altersforscher lohnt sich

In Deutschland erlischt das Amt eines Notars gemäß §§ 47 Nr. 2, 48a der Bundesnotarordnung mit Vollendung des 70. Lebensjahres. Diese Regelung steht aktuell auf dem Prüfstand, da der Anwaltsnotar Dietrich Hülsemann aus Dinslaken sie als verfassungswidrig ansieht und dagegen klagt. Am 25. März 2025 fand hierzu eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) statt.

Ein zentrales Argument für die Altersgrenze ist die Sicherstellung eines Generationenwechsels und die Verjüngung des Berufsstands der Notare. Der Bundesgerichtshof (BGH) betonte in einem Urteil vom August 2023, dass die Altersgrenze dazu diene, den Generationenwechsel zu erleichtern und den Berufsstand zu verjüngen. Zudem sei sie erforderlich, um den Berufsstand der Notare zu verjüngen.

Dagegen wird ins Feld geführt, dass es einen Nachwuchsmangel bei den Anwaltsnotaren gibt. In der Tat gibt es offene Stellen, die mangels Bewerbern nicht besetzt werden können. Die Reaktion der Notarkammern: die Zahl der von einem Anwaltsnotar im Schnitt zu erledigender UVZ Nummern wird einfach hochgesetzt. Das aber löst das Problem mangelnden Nachwuchses nicht.

An der starren Altersgrenze gibt es weitere kritische Stimmen insbesondere aus der Altersforschung. Professor Hans-Werner Wahl von der Deutschen Gesellschaft für Gerontologie und Geriatrie argumentiert, dass viele 75-Jährige heute geistig und körperlich auf dem Stand von 56-Jährigen vor 20 Jahren seien. Er betont, dass erst ab etwa 80 Jahren ein signifikanter Abbau bei der Fähigkeit, schnelle Entscheidungen unter Mehrfachbelastung zu treffen, zu beobachten sei. Das Erfahrungswissen bleibe jedoch oft noch lange erhalten.

Dr. Jenna Wünsche vom Deutschen Zentrum für Altersfragen unterstützt diese Sichtweise. Sie weist darauf hin, dass in Forschungssettings oft maximale Leistungsfähigkeiten gemessen werden, während im Berufsalltag häufig ein Mindestmaß an Fähigkeiten ausreiche, um den Anforderungen gerecht zu werden. 

Diese Erkenntnisse werfen die Frage auf, ob eine starre Altersgrenze von 70 Jahren noch zeitgemäß ist. Angesichts der steigenden Lebenserwartung und verbesserten Gesundheit im Alter könnte eine flexiblere Handhabung sinnvoll sein. Es gilt abzuwägen, inwiefern individuelle Leistungsfähigkeit und Erfahrung stärker berücksichtigt werden sollten, anstatt pauschale Altersgrenzen festzulegen.

Die in ca. 6 bis 9 Monaten erwartete Entscheidung des BVerfG in dieser Angelegenheit wird nicht nur für den Notarberuf, sondern auch für andere Berufsgruppen von Bedeutung sein, die mit festen Altersgrenzen konfrontiert sind. Sie könnte einen Präzedenzfall schaffen und die Diskussion über Altersdiskriminierung und die Wertschätzung der Arbeitskraft älterer Menschen in unserer Gesellschaft neu entfachen.

Auch ein Blick auf die Anhebung des Renteneintrittsalters dürfte lohnen. Das ist unpopulär, die Notwendigkeit unter Experten aber nicht ernsthaft bestritten.

„Nazi-Auto“: Berlins Arbeitssenatorin Kiziltepe gegen Tesla und Elon Musk; nicht nur eine unschöne Äußerung

Warum die Äußerung strafrechtlich als Volksverhetzung zu werten ist

Berlin/Grünheide – April 2025.
Die Berliner SPD-Politikerin Cansel Kiziltepe hat Tesla jüngst als „Nazi-Auto“ bezeichnet – öffentlich, mehrfach und ohne erkennbare Absicht zur Relativierung. Am 25. April legte sie nach:

„Ich halte an meinen Einschätzungen zu Elon Musk ausdrücklich fest. Selbstverständlich bedeutet das nicht, dass ich die Mitarbeitenden oder die Kunden Musks für dessen politische Positionen verantwortlich mache.“

Taz vom 25.04.2025: https://taz.de/Tesla-in-Gruenheide/!6084096/

Die Kritik an Tesla und Elon Musk, insbesondere im Zusammenhang mit dem Werk in Grünheide, mag politisch motiviert sein – doch was als Polemik begonnen hat, ist rechtlich eine klare Grenzüberschreitung. Denn: Die Äußerung erfüllt nicht nur klassische Ehrschutzdelikte – sie dürfte auch eine strafbare Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 StGB, Verharmlosung von NS Verbrechen, darstellen.

Volksverhetzung durch Verharmlosung von NS-Verbrechen – § 130 Abs. 3 StGB

Seit der Verschärfung des § 130 StGB im Jahr 2022 (§ 130 Abs. 3) ist nicht nur das Leugnen, sondern auch das „gröbliche Verharmlosen“ der Verbrechen des Nationalsozialismus strafbar – sofern die öffentliche Äußerung geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

§ 130 Abs. 3 StGB:
„Wer eine Handlung der in § 6 Abs. 1 VStGB bezeichneten Art (z. B. Holocaust, Verbrechen gegen die Menschlichkeit) in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gröblich verharmlost, wird bestraft.“

Warum Kiziltepes Aussage diesen Tatbestand erfüllt:

  • Die Bezeichnung „Nazi-Auto“ suggeriert eine direkte Verbindung zwischen dem Unternehmen Tesla und dem NS-Regime – eine absurde Behauptung, die mit den historischen Verbrechen in keinerlei Zusammenhang steht.
  • Dadurch wird der Begriff „Nazi“ entleert, entwertet und für tagespolitische Polemik missbraucht – eine Relativierung des tatsächlichen schweren Nazi-Unrechts.
  • Diese Relativierung ist geeignet, die Einmaligkeit und Schwere der NS-Verbrechen in der öffentlichen Wahrnehmung zu banalisieren – und genau dass will und soll § 130 Abs. 3 verhindern.
  • Die Reichweite der Äußerung (öffentlich, wiederholt, medienwirksam) und die damit verbundene Debatte zeigen, dass eine Störung des öffentlichen Friedens zumindest wahrscheinlich ist. Das zeigen auch die Aktionen Krimineller, die Tesla Autos in Brand gesetzt haben.

Damit liegt nach zutreffender Auffassung ein konkreter Anfangsverdacht auf Volksverhetzung vor.

Zusätzlich erfüllte Straftatbestände: Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung

Neben dem Straftatbestand der Volksverhetzung sind weitere Ehrschutzdelikte erfüllt:

● Beleidigung (§ 185 StGB):

Die Aussage ist geeignet, Tesla als Unternehmen in seiner Ehre herabzuwürdigen, ohne sachliche Auseinandersetzung.

● Üble Nachrede (§ 186 StGB):

Die Äußerung enthält eine unwahre Tatsachenbehauptung (Nähe zum NS-Regime), die geeignet ist, das Ansehen Teslas zu schädigen.

● Verleumdung (§ 187 StGB):

Kommt in Betracht, wenn Kiziltepe wusste, dass ihre Behauptung falsch ist – was angesichts der Absurdität nahe liegt.

Kein Schutz durch Meinungsfreiheit

Art. 5 GG schützt auch provokante und überzogene Aussagen. Doch wo die Meinungsäußerung:

  • gröblich verharmlost,
  • objektiv unwahr ist,
  • und gezielt den historischen Kontext des Nationalsozialismus instrumentalisiert,

… ist die Grenze zur strafbaren Volksverhetzung überschritten. Das hat auch das Bundesverfassungsgericht mehrfach klargestellt:

Die Meinungsfreiheit endet dort, wo das Strafrecht beginnt – insbesondere bei Relativierungen des Holocaust.

Fazit: Kein Kavaliersdelikt

Cansel Kiziltepe hat mit der Bezeichnung „Tesla ist ein Nazi-Auto“ nicht nur den politischen Diskurs beschädigt, sondern sich – aus juristischer Sicht – eines strafrechtlich relevanten Verhaltens schuldig gemacht. Die Äußerung:

  • erfüllt § 130 Abs. 3 StGB (Volksverhetzung),
  • sowie §§ 185 ff. StGB (Ehrschutzdelikte),
  • und könnte straf- und parteirechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Dass eine Staatssekretärin der Berliner Landesregierung derartige Begriffe unreflektiert und sogar bewusst wiederholt einsetzt, ist nicht nur politisch bedenklich, sondern in einem Rechtsstaat inakzeptabel.

Wir beobachten mit Sorge die Verharmlosung von NS-Vokabular im politischen Diskurs. Juristische Klarheit ist hier dringend geboten, über Parteigrenzen hinweg.

Das Steuerrecht im Koalitionsvertrag Stand 09.04.2025

Trotz Sonderschulden in Höhe von hunderten von Milliarden EUR überraschen CDU, CSU und SPD mit dem Koalitionsvertrag. Von Steuerererhöhungen keine Spur. Weder eine Erhöhung des Spitzensteuersatzes oder der Reichensteuer noch der Wegfall der „Spekulationsfrist“ von 10 Jahren für Immobilien noch die „Revitalisierung“ der Vermögensteuer.

Vielmehr haben CDU, CSU und SPD folgende steuerpolitische Maßnahmen vereinbart:​

Steuererhöhungen: Es sind keine Steuererhöhungen vorgesehen. CSU-Landesgruppenchef Alexander Dobrindt betonte: „Nein, es wird keine Steuererhöhungen geben.“

Stattdessen Steuersenkungen:

  • Unternehmenssteuern: Die Steuerbelastung für Unternehmen soll ab 2026 jährlich um 1 Prozentpunkt gesenkt werden. ​
  • Einkommensteuer: Die breite Mittelschicht soll durch eine Einkommensteuerreform entlastet werden. Obwohl der genaue Steuertarif noch nicht festgelegt wurde, ist geplant, dass der Spitzensteuersatz später greift und flacher verläuft. ​
  • Solidaritätszuschlag: Der Solidaritätszuschlag bleibt bestehen, entgegen der ursprünglichen Forderung der Union nach vollständiger Abschaffung. ​

Offen bleibt die Frage, wer die Sonderschulden tragen soll.

Das „Handy“ im Straßenverkehr – Digitalisierung und Recht erfordern neue Wortschöpfungen: OLG Hamm entdeckt „Negativfunktion“ eines iphone – ein Beitrag zur Digitalisierung in der Welt der Juristen

imagesDem OLG Hamm ist die Schöpfung des Wortes „Negativfunktion“ eines „Handys„, hier eines iphone, zu verdanken (Beschluss OLG Hamm vom 29.12.2016, 1 RBs 170/17- juris). Was hat das OLG zu dieser Wortschöpfung veranlasst? Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss (§ 23 Abs. 1a StVO). Zu der Frage, was denn ein „Benutzen“ in diesem Sinne ist, gibt es eine unfassbare Masse an Entscheidungen. So ist bereits entschieden ist, das sowohl das Ein- als auch das Ausschalten eines „Handys“ ein Bennutzen ist. In dem von dem OLG zu entscheidenden Verfahren ging es aber darum, dass der Betroffene bei seinem iphone nur den „home-button“ gedrückt haben wollte, um sicherzustellen, dass das „Handy“ ausgeschaltet war. Das OLG sah auch diese Handlung als Benutzen im Sinne der StVO an. Das OLG wörtlich:

Auch bei der von dem Betroffenen nach seiner Einlassung durchgeführten Kontrolle des „Ausgeschaltetseins“ handelt es sich um eine Benutzung des Mobiltelefones. Der Home-Button des Mobiltelefones dient in eingeschaltetem Zustand in seiner bestimmungsgemäßen aktiven Funktion unter anderem dazu, das mit einem verdunkelten Bildschirm im Ruhezustand befindliche Telefon „aufzuwecken“ und die Bildschirmanzeige zu aktivieren. Gleichzeitig ermöglicht er dadurch eine Kontrolle, ob das Handy ein- oder ausgeschaltet ist. Dementsprechend ist er mithin zur Erfüllung dieser letztgenannten ebenfalls bestimmungsgemäßen Nutzungsfunktion auch in ausgeschaltetem Zustand in der Lage, da der weiterhin verdunkelt bleibende Bildschirm die zuverlässige Information liefert, dass das Gerät tatsächlich ausgeschaltet ist. Es handelt sich letztlich um eine Art „Negativfunktion“ des ausgeschalteten Gerätes, deren Abruf allerdings nach Bewertung des Senats ohne Weiteres als Benutzung des Mobiltelefones bzw. seiner Funktionen anzusehen ist.“

Es liegt dem Verfasser als Wirtschaftsjurist und Steuerrechtler fern, die Entscheidung des OLG inhaltlich zu bewerten. Bemerkenswert ist aber an der Entscheidung und an unserem Recht folgendes:

  1. Es sollte außer Frage stehen, dass das Autofahren die volle Aufmerksamkeit des Fahrers erfordert. Warum es so viele Entscheidungen über eine Selbstverständlichkeit gibt („Finger weg vom „Handy“), ist schon frappierend.
  2. Das Urteil zeigt aber auch, wie schwer sich das Recht mit der Digitalisierung und den immer kürzeren Innovationszyklen tut. Das erste iphone kam 2007 auf den Markt, das sind gerade einmal 10 Jahre bis heute. Die Entwicklung der Welt ist durch die Digitalisierung seitdem bis heute extrem rasant verlaufen. All das läuft am Recht und an den Gerichten (ebenso wie an der Politik) weitgehend vorbei. So ist das ca.  Anfang 2000 eingerichtete EGVP leider ein Mega-Flop. Es wird bald abgeschaltet. Warum: Gerichte und Behörden haben es einfach boykottiert. Welchen Sinn ergibt eine solche Plattform auch, wenn man darüber nur ganz wenige Gerichte erreicht, weil die meisten sich dem System einfach nicht angeschlossen haben. Erst jetzt kommt so langsam das, was in der Industrie seit vielen Jahren Standard ist: die papierlose Kommunikation. Verpflichtend aber erst für alle Gerichte 2022. Heute läuft in unserem Büro die Kommunikation zu 95% per E-Mail, die restlichen 5% sind die Post von den Gerichten, die immer noch mit einfacher und beglaubigter Kopie arbeiten. Selbst von Kollegen erhalten wir Telefaxe nebst 2 Kopien. Allein daran kann man ersehen, wie sehr die Justiz mit allen Beteiligten anachronistisch arbeitet und „hinter dem Mond lebt“. Das gleiche gilt für die Gerichtsverhandlungen. Als Prozessbevollmächtigter muss man immer noch zur mündlichen Verhandlung persönlich. Dabei gibt es seit vielen Jahren die Möglichkeit der Videokonferenz auch in Gerichtsverfahren (z.B. § 128a ZPO). Aber auch da spielen die meisten Gerichte einfach nicht mit. Hinzu kommt, dass die Technik für die meisten Anwälte zu teuer ist und es bei Gerichten keinen einheitlichen Standard gibt. Während allerorten Skype, facetime oder whatsapp dafür genutzt werden kann, geht das bei der Kommunikation mit Gerichten nicht.

Mein Fazit: solange wir genug Muße haben, durch Gerichte mit hohem personellen und zeitlichen Einsatz neue Begriffe wie „Negativfunktion“ zu schöpfen und banale Dinge zu entscheiden statt das Rechtswesen zur Entlastung aller durchgreifend zu digitalisieren, müssen wir uns nicht wundern, wenn die am Recht Beteiligten so wahrgenommen werden, dass sie der Digitalisierung um Lichtjahre hinterher hinken.

ws

 

 

Durchbruch bei der Digitalisierung der Juristenwelt 4.0 geschafft: der Blick in die Zukunft

91007 Linus fliege orange_1Die Digitalisierung hat jetzt auch endgültig die Welt der Juristen erreicht. Das schon heute in vielen Kanzleien übliche digitale Büro, das Arbeiten mit Spracherkennung oder die online-Recherche in Datenbanken sind erst der Anfang. Die auf die Digitalisierung der Juristenwelt spezialisierte und an der Börse von Liechteinstein notierte juralex ag stellte jetzt den ersten Prototypen eines funktionsfähigen Richter-Roboters mit dem Projektnamen „Robert“ vor. Der CEO der juralex ag, von Münchenhausen, erläutert: „Robert“ wird ganz sicher auf Dauer die Richterschaft ersetzen. „Robert“ sei schon jetzt soweit, dass man 10 Prototypen an verschiedenen Gerichtsbarkeiten in Deutschland in einer Testphase einsetzen wolle. Das BMJ hat seinen Segen gegeben und die entsprechenden Verfahrensvorschriften zum GVG und zu der ZPO ändern lassen, so dass ab sofort Urteile von „Robert“ im Namen des Volkes gesprochen werden können.

Ein wenig arbeiten müsse man noch an der äußeren Erscheinung von Robert. Denn er wirke noch sehr steif. Dagegen sei es kein Problem gewesen, die Technik unter der großzügig geschnittenen Robe unterzubringen.

„Robert“ ist erst der Zwischenstand einer noch längst nicht abgeschlossene Entwicklung. In der nächsten Phase wird die juralex ag die Entwicklung eines weiteren Prototypen vorantreiben, der die Rechtsanwaltschaft ersetzen soll. Die Gestaltung ist hier aber jedenfalls in Teilen anspruchsvoller, weil der Anwalts-Roboter auch Beratungssituationen abbilden können muss.

Bereits die Entwicklung von „Robert“ war von einigen Rückschlägen geprägt. Nach von Münchenhausen seien die ersten Prototypen als Strafrichter eingesetzt worden. Die ersten Urteile seien allerdings schlicht unverwertbar gewesen. Die Ursache war schnell gefunden: Sie lag in der äußerst mangelhaften Beweiswürdigung, die der Prototyp abgeliefert hatte. Er war einfach zu gutgläubig.

Bessere Ergebnisse erzielte man in der nächsten Entwicklungsstufe in Zivilrechtsstreitigkeiten. Dort sei es schließlich, so von Münchenhausen, auch nicht so sehr darauf angekommen. Denn es sei ja nur um Geld und nicht um Freiheitsstrafen gegangen. Fehlurteile hätten zudem in der Berufung korrigiert werden können.

Skeptisch beurteilt die juralex ag aber weiterhin den Einsatz von „Robert“ auf dem Gebiet des Steuerrechts. Die Materie sei nicht nur sehr komplex, sondern auch in sich nicht stimmig. Das erschwere die Berechenbarkeit von Entscheidungen. Aus diesem Grund habe sich, so von Münchenhausen, die juralex ag auch dafür entschieden, die Testphase in Deutschland zu absolvieren. Denn hier sei mit dem anerkanntermaßen kompliziertesten Rechtssystem quasi die benchmark gesetzt.

Wir sind gespannt, wie „Robert“ sich in der Praxis bewähren wird. Die Testphase ist zunächst für ein Jahr geplant. Danach sollen die Ergebnisse ausgewertet werden. Unabhängig davon wird „Robert“ ständig während der Testphase verbessert werden. Der Deutsche Richterbund war heute für eine Stellungnahme nicht zu erreichen.

ws

Das „Hubschraubergeld“ nimmt Fahrt auf – die Auszahlung durch Finanzämter gegen Vorlage der steuerlichen Identifikationsnummer läuft heute an

Hubschraubergeld IViele konnten gar nicht glauben, was sie vor einigen Tagen im Handelsblatt und in anderen Wirtschaftszeitungen gelesen hatten: Die europäische Zentralbank (EZB) hatte angeordnet, dass die Staaten in der EU so genanntes „Hubschraubergeld“ zur Ankurbelung der Wirtschaft verteilen sollen. Der Begriff „Hubschraubergeld“ bringt das Dahinterstehende bildlich sehr gut auf den Punkt: das Geld soll, so die Vorstellung der EU, praktisch wie von einem Hubschrauber aus abgeworfen flächendeckend in den Ländern der EU verteilt werden. Was erst jetzt bekannt geworden ist: das Hubschraubergeld kommt nicht nur Unternehmen zugute, auch Privatpersonen haben Anspruch darauf. Allerdings wird es, verständlicherweise, wegen der Verteilungsgerechtigkeit nicht einfach von Hubschraubern abgeworfen. Die Verteilung haben in Deutschland die jeweils örtlich zuständigen Finanzämter übernommen. Dort erhält jeder Bürger gegen Nennung seiner steuerlichen Identifikationsnummer den ihm zustehenden Anteil am Hubschraubergeld. Die Verteilung ist bereits heute angelaufen. Wegen des zu erwartenden großen Andrangs am heutigen Tage weisen die Finanzämter darauf hin, dass mit Wartezeiten zu rechnen ist. Wer ohne Personalausweis und ohne steuerliche Identifikationsnummer im Finanzamt erscheint, wird unverrichteter Dinge umkehren müssen.

Die Höhe des jeweils ausgezahlten Hubschraubergeldes richtet sich nach den steuerrechtlichen Merkmalen eines jeden Bürgers, in jedem Fall aber sind das mindestens 500,00 € pro Person, für minderjährige, im Haushalt der Eltern lebende Kinder gibt es 250,00 €. Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich allerdings für seine Bürger ein ganz besonderes Bonbon einfallen lassen: das Land hat 5 % des gesamten Hubschraubergeldes in einem besonderen fordert Fördertopf gebündelt. Diesen Fördertopf hat der Finanzminister des Landes in 1000 Lose von je 25.000,00 € aufgeteilt. Diese Lose sind bereits heute unter notarieller Aufsicht gezogen worden. In der Lostrommel befanden sich die steuerlichen Identifikationsnummern aller Steuerbürger. In den Genuss der Auszahlung des zusätzlichen, erheblichen Hubschraubergeldes durch das Losverfahren kommt aber nur, wer heute bei dem für ihn zuständigen Finanzamt erscheint. Nach Ablauf des heutigen Tages werden die Gewinne an den jeweils nächst Platzierten weitergegeben. Wie aus gut unterrichteten Kreisen der Finanzverwaltung zu erfahren war, haben Bürger schon jetzt Klagen gegen diese von Ihnen als ungerecht empfundene Verteilung des Hubschraubergeldes angekündigt.

Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen verspricht sich von der Verteilung des Hubschraubergeldes eine extreme Förderung des privaten Konsums und damit einen gesamtwirtschaftlichen erheblichen Aufschwung im Lande. Wir sehen die Angelegenheit eher kritisch und meinen, dass es nicht der richtige Zeitpunkt ist, Geld gleichsam mit der Gießkanne unter das Volk zu bringen.

ws

Weihnachten und Jahresende eines Rechtsanwalts

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Das alte Jahr ist bald vorbei,
und es geschah so allerlei,
Viel Gutes und viel Schlechtes,
und manchmal auch Gerechtes.

Es scheint, recht langsam geht jetzt unsere Zeit,
das aber liegt nicht an der Dunkelheit.
Es ist die gute Weihnachtszeit,
sie bringt uns nicht nur Heiterkeit.

Sie bringt auch Ruhe in das Leben,
verlangsamt menschliches Bestreben.
Wir finden Zeit uns zu besinnen,
der Hektik können wir entrinnen.

Lasst uns genießen diese Zeit,
der Besinnung, der Freude und der Heiterkeit.
Der Anwalt macht jetzt seine Akten zu,
denn auch er freut sich an dieser Ruh.

Nach Weihnachten nimmt er die Arbeit wieder auf,
der Kampf um’s Recht nimmt (dann erst) seinen Lauf.
Doch jetzt ist er der Freude nah,
und singet laut Hallelujah.

ws