Dem OLG Hamm ist die Schöpfung des Wortes „Negativfunktion“ eines „Handys„, hier eines iphone, zu verdanken (Beschluss OLG Hamm vom 29.12.2016, 1 RBs 170/17- juris). Was hat das OLG zu dieser Wortschöpfung veranlasst? Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss (§ 23 Abs. 1a StVO). Zu der Frage, was denn ein „Benutzen“ in diesem Sinne ist, gibt es eine unfassbare Masse an Entscheidungen. So ist bereits entschieden ist, das sowohl das Ein- als auch das Ausschalten eines „Handys“ ein Bennutzen ist. In dem von dem OLG zu entscheidenden Verfahren ging es aber darum, dass der Betroffene bei seinem iphone nur den „home-button“ gedrückt haben wollte, um sicherzustellen, dass das „Handy“ ausgeschaltet war. Das OLG sah auch diese Handlung als Benutzen im Sinne der StVO an. Das OLG wörtlich:
„Auch bei der von dem Betroffenen nach seiner Einlassung durchgeführten Kontrolle des „Ausgeschaltetseins“ handelt es sich um eine Benutzung des Mobiltelefones. Der Home-Button des Mobiltelefones dient in eingeschaltetem Zustand in seiner bestimmungsgemäßen aktiven Funktion unter anderem dazu, das mit einem verdunkelten Bildschirm im Ruhezustand befindliche Telefon „aufzuwecken“ und die Bildschirmanzeige zu aktivieren. Gleichzeitig ermöglicht er dadurch eine Kontrolle, ob das Handy ein- oder ausgeschaltet ist. Dementsprechend ist er mithin zur Erfüllung dieser letztgenannten ebenfalls bestimmungsgemäßen Nutzungsfunktion auch in ausgeschaltetem Zustand in der Lage, da der weiterhin verdunkelt bleibende Bildschirm die zuverlässige Information liefert, dass das Gerät tatsächlich ausgeschaltet ist. Es handelt sich letztlich um eine Art „Negativfunktion“ des ausgeschalteten Gerätes, deren Abruf allerdings nach Bewertung des Senats ohne Weiteres als Benutzung des Mobiltelefones bzw. seiner Funktionen anzusehen ist.“
Es liegt dem Verfasser als Wirtschaftsjurist und Steuerrechtler fern, die Entscheidung des OLG inhaltlich zu bewerten. Bemerkenswert ist aber an der Entscheidung und an unserem Recht folgendes:
Mein Fazit: solange wir genug Muße haben, durch Gerichte mit hohem personellen und zeitlichen Einsatz neue Begriffe wie „Negativfunktion“ zu schöpfen und banale Dinge zu entscheiden statt das Rechtswesen zur Entlastung aller durchgreifend zu digitalisieren, müssen wir uns nicht wundern, wenn die am Recht Beteiligten so wahrgenommen werden, dass sie der Digitalisierung um Lichtjahre hinterher hinken.
ws
Die Digitalisierung hat jetzt auch endgültig die Welt der Juristen erreicht. Das schon heute in vielen Kanzleien übliche digitale Büro, das Arbeiten mit Spracherkennung oder die online-Recherche in Datenbanken sind erst der Anfang. Die auf die Digitalisierung der Juristenwelt spezialisierte und an der Börse von Liechteinstein notierte juralex ag stellte jetzt den ersten Prototypen eines funktionsfähigen Richter-Roboters mit dem Projektnamen „Robert“ vor. Der CEO der juralex ag, von Münchenhausen, erläutert: „Robert“ wird ganz sicher auf Dauer die Richterschaft ersetzen. „Robert“ sei schon jetzt soweit, dass man 10 Prototypen an verschiedenen Gerichtsbarkeiten in Deutschland in einer Testphase einsetzen wolle. Das BMJ hat seinen Segen gegeben und die entsprechenden Verfahrensvorschriften zum GVG und zu der ZPO ändern lassen, so dass ab sofort Urteile von „Robert“ im Namen des Volkes gesprochen werden können.
Ein wenig arbeiten müsse man noch an der äußeren Erscheinung von Robert. Denn er wirke noch sehr steif. Dagegen sei es kein Problem gewesen, die Technik unter der großzügig geschnittenen Robe unterzubringen.
„Robert“ ist erst der Zwischenstand einer noch längst nicht abgeschlossene Entwicklung. In der nächsten Phase wird die juralex ag die Entwicklung eines weiteren Prototypen vorantreiben, der die Rechtsanwaltschaft ersetzen soll. Die Gestaltung ist hier aber jedenfalls in Teilen anspruchsvoller, weil der Anwalts-Roboter auch Beratungssituationen abbilden können muss.
Bereits die Entwicklung von „Robert“ war von einigen Rückschlägen geprägt. Nach von Münchenhausen seien die ersten Prototypen als Strafrichter eingesetzt worden. Die ersten Urteile seien allerdings schlicht unverwertbar gewesen. Die Ursache war schnell gefunden: Sie lag in der äußerst mangelhaften Beweiswürdigung, die der Prototyp abgeliefert hatte. Er war einfach zu gutgläubig.
Bessere Ergebnisse erzielte man in der nächsten Entwicklungsstufe in Zivilrechtsstreitigkeiten. Dort sei es schließlich, so von Münchenhausen, auch nicht so sehr darauf angekommen. Denn es sei ja nur um Geld und nicht um Freiheitsstrafen gegangen. Fehlurteile hätten zudem in der Berufung korrigiert werden können.
Skeptisch beurteilt die juralex ag aber weiterhin den Einsatz von „Robert“ auf dem Gebiet des Steuerrechts. Die Materie sei nicht nur sehr komplex, sondern auch in sich nicht stimmig. Das erschwere die Berechenbarkeit von Entscheidungen. Aus diesem Grund habe sich, so von Münchenhausen, die juralex ag auch dafür entschieden, die Testphase in Deutschland zu absolvieren. Denn hier sei mit dem anerkanntermaßen kompliziertesten Rechtssystem quasi die benchmark gesetzt.
Wir sind gespannt, wie „Robert“ sich in der Praxis bewähren wird. Die Testphase ist zunächst für ein Jahr geplant. Danach sollen die Ergebnisse ausgewertet werden. Unabhängig davon wird „Robert“ ständig während der Testphase verbessert werden. Der Deutsche Richterbund war heute für eine Stellungnahme nicht zu erreichen.
ws
Viele konnten gar nicht glauben, was sie vor einigen Tagen im Handelsblatt und in anderen Wirtschaftszeitungen gelesen hatten: Die europäische Zentralbank (EZB) hatte angeordnet, dass die Staaten in der EU so genanntes „Hubschraubergeld“ zur Ankurbelung der Wirtschaft verteilen sollen. Der Begriff „Hubschraubergeld“ bringt das Dahinterstehende bildlich sehr gut auf den Punkt: das Geld soll, so die Vorstellung der EU, praktisch wie von einem Hubschrauber aus abgeworfen flächendeckend in den Ländern der EU verteilt werden. Was erst jetzt bekannt geworden ist: das Hubschraubergeld kommt nicht nur Unternehmen zugute, auch Privatpersonen haben Anspruch darauf. Allerdings wird es, verständlicherweise, wegen der Verteilungsgerechtigkeit nicht einfach von Hubschraubern abgeworfen. Die Verteilung haben in Deutschland die jeweils örtlich zuständigen Finanzämter übernommen. Dort erhält jeder Bürger gegen Nennung seiner steuerlichen Identifikationsnummer den ihm zustehenden Anteil am Hubschraubergeld. Die Verteilung ist bereits heute angelaufen. Wegen des zu erwartenden großen Andrangs am heutigen Tage weisen die Finanzämter darauf hin, dass mit Wartezeiten zu rechnen ist. Wer ohne Personalausweis und ohne steuerliche Identifikationsnummer im Finanzamt erscheint, wird unverrichteter Dinge umkehren müssen.
Die Höhe des jeweils ausgezahlten Hubschraubergeldes richtet sich nach den steuerrechtlichen Merkmalen eines jeden Bürgers, in jedem Fall aber sind das mindestens 500,00 € pro Person, für minderjährige, im Haushalt der Eltern lebende Kinder gibt es 250,00 €. Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich allerdings für seine Bürger ein ganz besonderes Bonbon einfallen lassen: das Land hat 5 % des gesamten Hubschraubergeldes in einem besonderen fordert Fördertopf gebündelt. Diesen Fördertopf hat der Finanzminister des Landes in 1000 Lose von je 25.000,00 € aufgeteilt. Diese Lose sind bereits heute unter notarieller Aufsicht gezogen worden. In der Lostrommel befanden sich die steuerlichen Identifikationsnummern aller Steuerbürger. In den Genuss der Auszahlung des zusätzlichen, erheblichen Hubschraubergeldes durch das Losverfahren kommt aber nur, wer heute bei dem für ihn zuständigen Finanzamt erscheint. Nach Ablauf des heutigen Tages werden die Gewinne an den jeweils nächst Platzierten weitergegeben. Wie aus gut unterrichteten Kreisen der Finanzverwaltung zu erfahren war, haben Bürger schon jetzt Klagen gegen diese von Ihnen als ungerecht empfundene Verteilung des Hubschraubergeldes angekündigt.
Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen verspricht sich von der Verteilung des Hubschraubergeldes eine extreme Förderung des privaten Konsums und damit einen gesamtwirtschaftlichen erheblichen Aufschwung im Lande. Wir sehen die Angelegenheit eher kritisch und meinen, dass es nicht der richtige Zeitpunkt ist, Geld gleichsam mit der Gießkanne unter das Volk zu bringen.
ws
Das alte Jahr ist bald vorbei,
und es geschah so allerlei,
Viel Gutes und viel Schlechtes,
und manchmal auch Gerechtes.
Es scheint, recht langsam geht jetzt unsere Zeit,
das aber liegt nicht an der Dunkelheit.
Es ist die gute Weihnachtszeit,
sie bringt uns nicht nur Heiterkeit.
Sie bringt auch Ruhe in das Leben,
verlangsamt menschliches Bestreben.
Wir finden Zeit uns zu besinnen,
der Hektik können wir entrinnen.
Lasst uns genießen diese Zeit,
der Besinnung, der Freude und der Heiterkeit.
Der Anwalt macht jetzt seine Akten zu,
denn auch er freut sich an dieser Ruh.
Nach Weihnachten nimmt er die Arbeit wieder auf,
der Kampf um’s Recht nimmt (dann erst) seinen Lauf.
Doch jetzt ist er der Freude nah,
und singet laut Hallelujah.
ws
Es gibt gelungene Abkürzungen, es gibt misslungene Abkürzungen und dann gibt es das beA. Mit Ausnahme von Anwälten wird „beA“ niemandem etwas sagen. Eine gelungene Abkürzung erklärt sich, u.a. wegen der weiten Verbreitung, aus sich selbst heraus. Dass „GmbH“ nur selten als Abkürzung für „geh mal Bier holen“ und wenn, dann meist am Ballermann (dort aber mit dem Zusatz „du bist schon wieder hässlich“) verwendet wird und, zumindest nüchtern betrachtet, von genderfragen einmal ganz abgesehen, kein gutes Licht auf den Verwender wirft, sondern auch landläufig (meist) richtig als Abkürzung für eine Kapitalgesellschaft erkannt wird, verwundert nicht. Die GmbH gibt es ja auch schon lange (seit 1892). Früher war eben nicht alles besser, einiges aber schon. Das beA dagegen hat es in Kreisen außerhalb der Anwaltschaft schwer. Wenn wir nicht wüssten, wofür die Abkürzung steht, bedarf es schon erheblicher Phantasie, den oder die von beA abgekürzten Begriffe zu finden. Spontan fiel mir nichts ein, die Abkürzung ist einfach zu sperrig und blutleer.
beA könnte heißen: „bei einer Amme“, oder „bei etwas Anstand“ oder „bei etwas Anderem“, oder für Fremdgeher: der / die ist „beA“ würde dann bedeuten: der / die ist „bei einem oder einer Anderen“. Oder wie wäre es mit „besonderer Anzug“ oder mit „bei einem Absacker“ oder in der derben Sprache „besonderes A…..loch“. Nein, ich bleibe dabei: die Abkürzung ist nicht gut gelungen. Aber vielleicht liegt das ja schon dem Ungetüm, das abgekürzt werden soll. Übertragen frei nach Luther: „aus einem traurigen Arsch entspringt kein fröhlicher Furz“ könnte man zum beA sagen, aus einem traurigen Begriff entspringt keine fröhliche Abkürzung. Und damit haben wir den Nagel auf den Kopf getroffen oder des Pudels Kern entdeckt. Offenbar war den Wortschöpfern das „Anwaltspostfach“ nicht modern oder nicht elektronisch genug (wobei ich mit dem Begriff elektronisch irgendwie immer noch ein Kabel verbinde und den Begriff altmodisch finde), so dass man bestimmt längere Zeit damit verbracht hat („wenn ich nicht mehr weiter weiß, bild ich einen Arbeitskreis“), wie man das simple Postfach etwas aufmotzen könnte. Vielleicht bedurfte es, weil niemandem im Arbeitskreis dazu etwas einfiel, erst mehrerer „GmbH“-Anweisungen, damit die Gedanken etwas ungebremster zirkulieren und so schließlich zu der lichtvollen Erkenntnis führen konnten, dass das Anwaltspostfach nicht nur elektronisch, sondern auch noch „besonders“ sein müsse.
Sind wir Juristen zwar sicher schon immer etwas Besonderes gewesen (und meinen – warum eigentlich? – dies werde auch künftig so sein), hielten die Wortschöpfer des beA es doch für klug, nicht nur darauf zu bauen, dass dieses traditionelle Verständnis auf das Postfach abfärbt, sondern dass man dies besser durch den Zusatz „besonders“ ausdrücklich zum Ausdruck bringen solle. Welch weiser Ratschluss. (Wieder) nüchtern betrachtet ist die Abkürzung ja auch nicht an sich schlecht. Sie ist nur nicht besser als der abzukürzende Begriff. Weil aber der schlecht ist, ist auch die Abkürzung schlecht (siehe Luther….).
Das gute alte Postfach hätte es doch auch getan, meinetwegen mit dem „elektronisch“ vorneweg. So steht’s ja auch in § 126a BGB: „Elektronische“ Form als Ersatz (§§ 126a, 125 Abs. 3 BGB) für die Schriftform (Stück Papier und Unterschrift(en), § 126 Abs. 1 und Abs. 2 BGB). Und darauf kommt es ja beim beA wohl auch an.
Wenn wir uns das beA einmal inhaltlich beschauen, dann fällt auf, dass jeder eins bekommt. Wirklich jeder? Nein, nicht jeder, die Anwalt – GmbHs und vermutlich die Anwalt – AGs bekommen keins. Das haben wir zu unserer Verwunderung von der BRAK bestätigt bekommen. Ich stelle mir das etwas seltsam vor. Nach § 59 l BRAO ist Vertragspartner und Auftragnehmer der Mandanten die RA – GmbH. Mit ihr kann aber kein Anwaltskollege und auch kein Gericht kommunizieren. Sie kann auch keine Klagen erheben und keine Schriftsätze bei Gericht einreichen. Mangels beA geht das, was geht und auch gehen muss, künftig nicht mehr Einen Grund, warum unsere GmbH kein beA erhalten wird, habe ich noch nicht erfahren. Vielleicht liegt es daran, dass man die dafür notwendige Zeit lieber für den Namen des Postfaches und für die sinnreiche Abkürzung gebraucht hat. Es grüßt der Aküfi.
ws
Veranlagte Einkommensteuer in Deutschland im Jahr 2015: 19,3 Mrd. €
Zinsausgaben Deutschland im Jahr 2015: 25,6 Mrd. €
„Raus aus den Schulden“
Zeit, die ein Büroangestellter im Laufe seines Arbeitslebens vor dem Bildschirm sitzt, in Jahren: 9,1
„Länger als die Schule“
Jährlich weggeworfene Lebensmittel weltweit, in Mio. Tonnen: 1.300
Davon in Industrieländern: 670
Davon in Entwicklungsländern: 630
„was ist zu tun?“
Umfang der Erde in km: 40.075
Strecke des indischen Straßennetzes in km: 4.700.000
„Verdammt lang“
ws
Betrachtet man das Referendum in Griechenland mit den Methoden der Logik, dann erhält man folgende Ergebnisse: (1) Das griechische Volk stimmt über die Annahme eines Angebotes ab, für das die Annahmefrist bereits abgelaufen. (2) Die Regierung, die dem Volk rät, das Angebot abzulehnen (mit „Nein“ zu stimmen), und die das Vertrauen und die Akzeptanz bei den Verhandlungspartnern verspielt hat, will gestärkt in weitere Verhandlungen eintreten. Was aber gibt es zu verhandeln, wenn die Regierung sich vom Volk nur hat bestätigen lassen, dass man das Angebot für nicht akzeptabel hält? Ein „Nein“ als Ergebnis des Referendums zementiert bestenfalls die bereits bekannte Ablehnung, es stärkt aber nicht die Regierung. Denn die Regierung repräsentierte auch schon bisher das griechische Volk. (3) Mit einen „Nein“ sind keine neuen Vorschläge verbunden. (4) Wer genau wissen will, worüber er abstimmt, der muss die auf dem Stimmzettel nur sehr rudimentär bestimmten EU-Papiere lesen, die für die meisten Menschen schon gar nicht verstehbar sind. Und selbst wenn: siehe (1). (5) Und zum Schluss ganz einfach: wer die Konditionen eines Kredits oder einer Hilfe nicht akzeptiert, der muss sich auch nicht wundern, wenn er keine Gelder mehr bekommt.
Ganz gleich, wie die Sache am 5. Juli 2015 ausgeht, Griechenland wird schweren Zeiten entgegengehen. Nicht nur der Staat wird zahlungsunfähig bleiben, die Banken werden zusammenbrechen. Bei allem Respekt vor dem Bemühen der griechischen Regierung: sie hat sich nach meiner Meinung verzockt.
ws
Ich habe das „Griechenland – Thema“ immer am Rande verfolgt. Ich habe mich darüber gewundert, dass man so lange und – in meiner Wahrnehmung aus der Presse – unstrukturiert und ziellos, man könnte meinen, es ginge nur um Zeitgewinn, aber wofür? – ohne Ergebnis verhandeln kann. Nachdem sich die Situation in den letzten Wochen zuspitzte, habe ich versucht, mich ein bisschen intensiver mit dem Thema zu befassen und es zu verstehen. Dazu habe ich mir nicht wenige dieser Talkrunden im Fernsehen angesehen. Wenn ich ehrlich bin, habe ich das eine oder andere, was Ökonomen dort zum Besten gegeben haben, nicht verstanden. Das beunruhigt mich aber auch nicht, weil es auch solche Veranstaltungen gab, wo hochdekorierte Ökonomen sich, vereinfacht gesagt, wechselseitig bezichtigten, Unsinn zu verbreiten.
So ganz verstehen kann ich den Aufstand, der um das Thema gemacht wird, noch immer nicht. Für Griechenland als Staat mag das Thema sicherlich von existenzieller Bedeutung sein, für die übrigen Länder der EU ist die Bedeutung dagegen bei weitem nicht so groß, wie die mediale Aufmerksamkeit es vermuten lassen sollte. Und für den Rest der Welt ist Griechenland nach meiner Einschätzung völlig unbedeutend.
Das Bizarre an dem Thema ist nach meiner Einschätzung nicht so sehr das eigentliche Problem. Denn das Problem einer Verschuldung und das Problem, die Wirtschaft aufzubauen, ist Sache eines jeden Nationalstaates. Warum dabei andere Staaten oder die EU helfen sollten, erschließt sich mir nicht. Ich habe mein Büro auch alleine aufgebaut, ich habe mich dabei nicht verschuldet. Auch Staaten ist es unbenommen, Darlehen aufzunehmen, um Ausgaben zahlen zu können. Dieses Modell ergibt aber nur Sinn, wenn die Aussicht besteht, dass diese Darlehen auch zurückgezahlt werden können. Ohne diese Aussicht wird ein Staat ebensowenig wie eine andere Person einen Geldgeber finden, der bereit ist, ihn zu unterstützen. Alles andere sind politische Hilfsaktionen, die wohlüberlegt sein wollen.
Die Hilfsbereitschaft der EU-Länder ist nach meinem Verständnis bei dieser Ausgangslage riesengroß. Es gibt einen Schuldner, für den es nach meiner Wahrnehmung selbstverständlich ist, dass er in der Vergangenheit sehr großzügig mit Geld bedient worden ist, und der sich jetzt so aufführt, als sei es eine Frechheit, die Unterstützungsleistungen einfach einzustellen. Die Maßnahmen, die die Geldgeber von Griechenland fordern, kenne ich im Einzelnen nicht. Ich kann mir aber beim besten Willen nicht vorstellen, dass es hier darum geht, dass die Geldgeber Griechenland ein bestimmtes Paket diktieren möchten. Ich kann mir vorstellen, dass die Geldgeber selbstverständlich auch bereit sein dürften, ein von Griechenland vorgelegtes tragfähiges Konzept als Grundlage für weitere Kredite zu akzeptieren.
Hatte ich zu Anfang noch gedacht, dass die handelnden Personen der Regierung in Griechenland intelligente und strategisch handelnde Köpfe und geschickte Verhandler sind, so ist diese Vorstellung mittlerweile dem Eindruck gewichen, dass hier bloß eitle und sich selbst überschätzende Machtmenschen am Werk sind, die nur wissen was Sie nicht wollen, die aber leider nicht sagen können oder wollen, was denn Ihrer Meinung nach geschehen sollte.
Unterdessen verwundert derzeit noch, wie ruhig es in Griechenland ist. Ich fürchte aber, je länger die Zeit andauert, dass die Menschen kein Bargeld von den Banken gehalten, desto schlimmer wird es werden. Tiefgreifende Reformen sind im eigenen Interesse von Griechenland, nicht nur im Interesse der Geldgeber. Es geht auch nicht darum, dass Griechenland am Gängelbändchen der EU laufen oder gar erniedrigt werden soll. Es geht schlicht und ergreifend darum, dass Geldgeber, wie andernorts auch üblich, ihr Geld gerne wieder zurückhaben möchten. Und wenn die Situation, die sie vorfinden, Ihnen diesen Glauben nicht gibt, dann werden sie kein Geld geben. Das geht jedem Unternehmen so, dass geht jeder Privatperson so. Es gibt für Staaten insoweit keine Sonderrechte, es sei denn, es handelt sich um einen humanitären Akt.
Ich bin gespannt, wie das Referendum ausgeht, und ich bin noch deutlich gespannter, was danach passieren wird. Das ist nach meiner Einschätzung viel spannender als der Ausgang des Referendums. Und die Börsen hat es nicht interessiert.
ws
Die Lektüre von Fachliteratur ist im Regelfall wenig ersprießlich. Es gibt nach meinem Geschmack nur wenig Bücher, die bei allem Interesse an dem Rechtsgebiet optisch und sprachlich ansprechend gestaltet sind. Das meiste kommt leider staubrocken daher. Wissenschaft und Praxis müssen aber nicht langweilig sein. Diese Erkenntnis gilt erst recht für Fachliteratur, die den Anwalt, den Anwaltsmarkt und das Thema Kanzleimanagement und Wissensmanagement betreffen. Hier wird es noch deutlich häufiger staubtrocken, nicht selten auch banal, obwohl diese Themen in hohem Maße praxisbezogen sind, und jeden Rechtsanwalt interessieren sollten. Wie wohltuend ist es daher, das Buch von Hans Bollmann mit dem Titel „Es kommt darauf an“ zu lesen.
Die erste Erkenntnis aus der Begegnung mit dem Buch, als ich es in die Hand genommen hatte, war geradezu frappierend. Ich wusste schon immer, dass Manager, Wirtschaftsprüfer und Banker, ganz gleich in welchem Staat sie arbeiten, zentral an einem Ort dieser Erde ausgebildet wären. Ansonsten wäre die Gleichheit der Angehörigen dieser Spezies nicht zu erklären. Bei der Spezies der Juristen, der auch ich angehöre, war ich mir bislang aber immer sicher, dass es einen solchen zentralen Ausbildungsort nicht gibt. Dafür sind nicht nur die Sprachen, sondern auch die Rechtssysteme der Staaten dieser Erde zu verschieden, als dass es einen kleinsten gemeinsamen Nenner für alle Juristen geben könnte.
Auf geradezu vorzüglich amüsante Weise bin ich jetzt aber eines Besseren belehrt worden. Allein schon der Titel des Buches „Es kommt darauf an“ von Hans Bollmann, einem Schweizer Juristen, hat mir schlagartig deutlich gemacht, dass es diese zentrale Ausbildungsstätte irgendwo doch geben muss. Denn wer kennt diesen Satz „Es kommt darauf an“ nicht. Es gibt nach meiner Einschätzung nicht wenige Juristen, die ihren Beruf verfehlt haben. Das gilt nicht nur für das unzureichende Fachwissen, sondern auch für die Persönlichkeit selbst. Dennoch aber dürften alle Juristen, auch die weniger befähigten, den Satz „Es kommt darauf an“ kennen und rege Gebrauch davon machen.
Eins aber ist klar: selbstverständlich kommt es darauf an. Denn es ist ja gerade die Aufgabe des Juristen zu prüfen, ob der tatsächlich verwirklichte Lebenssachverhalt sich unter den im Gesetz typisierten Lebenssachverhalt subsumieren lässt. Nur dann erhält er die Rechtsfolge. Daher ist der tatsächlich verwirklichte Lebenssachverhalt alles andere als gleichgültig. Denn es kommt darauf an, welchen Lebenssachverhalt wir unter das Gesetz subsumieren.
Genauso klar und einfach wie diese Erkenntnis, genauso klar und einfach ist auch die Erkenntnis, dass sich die stereotype Antwort „Es kommt darauf an“ an den Mandanten zu einer bestimmten von ihm gestellten Frage niemals auf diese vier Worte beschränken sollte. Das wäre „Teufelszeug“. Denn der Mandant möchte eine solche Antwort nicht hören. Sie hilft ihm nichts. Der Rechtsanwalt muss bei aller Richtigkeit der Aussage dem Mandanten dann auch schon sagen, worauf es denn ankommt. Denn sonst kann der Mandant mit dieser Antwort schlicht gar nichts anfangen.
Die Aussage „Es kommt darauf an“ ist bei Beschränkung auf diese vier Worte ähnlich sinnvoll wie die Bitten von Finanzämtern an die Steuerpflichtigen, „alle erforderlichen Unterlagen einzureichen“. Wäre der Bearbeiter nur zu bequem, die von ihm als erforderlich angesehenen Unterlagen zu benennen, wäre das schon schlimm. Noch schlimmer aber wäre es, wenn mit dem Satz zum Ausdruck gebracht werden soll, dass der Bearbeiter in der Behörde gar nicht weiß, was er eigentlich haben möchte. Geradezu grotesk wird es dann, wenn der Steuerpflichtige mit großer Mühe und zeitraubend Unterlagen zusammengestellt hat und dann von einer Behörde die Aussage hört, dass man diese Unterlagen nicht braucht.
Wie erfrischend dagegen ist das Buch von Bollmann. Es enthält aus der Sicht eines Schweizer Juristen einen sehr gut und unterhaltsam zu lesenden Abriss über Anwälte, Anwaltsunternehmen und zu dem, was Anwälte so alles unternehmen. Die Lektüre des Buches ist ausgesprochen kurzweilig, führt aber dennoch bei jedem Leser mit Sicherheit zu einem nicht unerheblichen Erkenntnisgewinn. Es trägt auch dazu bei, die eigene Arbeit kritisch und mit Abstand zu betrachten. Es hilft auch, über sich selbst zu schmunzeln, und sich selbst nicht ganz so wichtig zu nehmen, wie es viele Juristen machen. Kurzum: Das Buch ist eine echte Empfehlung.
ws
Wäre es im Kern nicht so traurig, man könnte darüber lachen: Der Beklagte eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht Schleswig musste doch glatt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bemühen, um dem Amtsgericht die – im Übrigen nach einhelliger Auffassung durchzuführende – Berechnung einer Frist nach § 222 Abs. 2 ZPO zu erläutern.
Das Amtsgericht wollte den Rechtsstreit im schriftlichen Verfahren nach billigem Ermessen nach § 495a ZPO entscheiden. Es bestimmte als Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden könnten, schließlich den 1. Oktober 2011. Dieses Datum fiel auf einen Sonnabend. Zum Beweis von Tatsachen benannte der Beklagte mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2011, dem nächstfolgenden Werktag (der 3. Oktober ist als Tag der deutschen Einheit ein gesetzlicher Feiertag), der bei Gericht am selben Tag einging, seine Tochter als Zeugin. Mit Urteil vom 7. Oktober 2011 gab das Gericht der Klage überwiegend statt. Ein substantiierter Vortrag des Beklagten sei erst mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2011, und damit nach Ablauf der Schriftsatzfrist am 1. Oktober 2011, erfolgt.
Der verwunderte Beklagte wehrte sich dagegen mit Anhörungsrüge. Sein am 4. Oktober 2011 eingegangener Schriftsatz sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Denn nach dem Wortlaut des § 222 Abs. 2 ZPO ende die Frist mit Ablauf des ersten Werktags, wenn das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend falle. Das Amtsgericht wies die Anhörungsrüge als unbegründet zurück. Die Schriftsatzfrist sei abgelaufen gewesen. Die gesetzte Frist sei eine datierte Frist. Darauf sei § 222 Abs. 2 ZPO nur anzuwenden, wenn der Fristablauf auf einen Sonn- oder Feiertag falle.
Das BVerfG hielt die Verfassungsbeschwerde für offensichtlich begründet. Es führt dazu aus:
„Die Regelung des § 222 Abs. 2 ZPO gilt nach einhelliger Meinung unabhängig davon, ob die Frist, deren Ende zu bestimmen ist, berechnet oder datiert ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Juni 1978 – VIII ZR 127/76 -, juris, Rn. 6, 7, 9 m.w.N.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl. 2014, § 222 Rn. 2; Gehrlein, in: Münchener Kommentar, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 222 Rn. 6; Stadler, in: Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 222 Rn. 1; Gerken, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 222 Rn. 14; Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2005, § 222 Rn. 11; bei den nach der Auflage von 2013 oder 2014 zitierten Kommentaren ebenso jeweils auch bereits die früheren, zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidungen verfügbaren Auflagen).
Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1982 (BVerfGE 61, 119), auf die das Amtsgericht sich durch Verweis auf eine sie zitierende Kommentarstelle beruft, folgt nichts Gegenteiliges (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. August 2013 – 2 BvR 425/12 -, juris, Rn. 14). Schon angesichts des Wortlauts der kommentierten Vorschrift, die sich eindeutig auch auf Fristen bezieht, deren Ende auf einen Sonnabend fällt, hätte für das Gericht Anlass bestanden, der Frage nachzugehen, ob und warum der Fall, in dem das Ende der datierten Frist auf einen Sonnabend fällt, anders zu behandeln sein sollte als der Fall einer datierten Frist, deren Ende auf einen Sonn- oder Feiertag fällt. Eine unterschiedliche Behandlung lässt sich auch nicht mit den Motiven rechtfertigen, die den Gesetzgeber dazu bewegten, in den Anwendungsbereich der Regelung des § 222 Abs. 2 ZPO auch Fristen einzubeziehen, deren Ende auf einen Sonnabend fällt. Denn damit sollte lediglich den im Rechtsverkehr aufgetretenen Unzuträglichkeiten Rechnung getragen werden, die mit der Einführung der Fünf-Tage-Woche für weite Kreise der arbeitenden Bevölkerung einhergegangen waren (vgl. BTDrucks 4/3394, S. 3). Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Gründe für datierte Fristen nicht gelten sollten.
2. Das Urteil des Amtsgerichts vom 7. Oktober 2011 beruht auf dem Gehörsverstoß. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Gericht zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre, wenn es dessen Schriftsatz vom 4. Oktober 2011 berücksichtigt hätte. Das Urteil unterliegt infolgedessen der Aufhebung, und die Sache ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Der ebenfalls angegriffene Beschluss des Amtsgerichts über die Anhörungsrüge vom 15. November 2011 wird damit gegenstandslos.“
Und die Moral von der Geschicht? blind zitiere besser nicht.
ws