Kategorien-Archiv Internetrecht

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Weitere Auskunftsrechte für Rechteinhaber bei Urheberrechtsverletzungen im Internet?

Geht es nach unserer Bundesjustizministerin Frau Leutheusser-Schnarrenberger, werden die Auskunftsrechte der Inhaber von Urheberrechten in Zukunft noch erweitert, jedenfalls bei Rechtsverletzungen im Internet. Bisher hat der Rechteinhaber, wie wir in unserem BLOG-Beitrag vom  4. Juni 2012 berichteten, bei einer im Internet begangenen Urheberrechtsverletzung „nur“ die Möglichkeit, Namen und Adresse des möglichen Rechteverletzers zu erhalten. Dazu muss er zuvor die von ihm ermittelte IP-Adresse, über die die Rechtsverletzung begangen wurde, dem Provider mitteilen und diesen gerichtlich zur Herausgabe von Namen und Adresse des Rechteverletzers verpflichten.

Wenn es nach Frau Leutheusser-Schnarrenberger geht, soll der Rechteinhabers in Zukunft auch die E-Mail-Adresse des Rechteverletzers verlangen dürfen (Quelle: spiegel.de). Fraglich aber ist, welchen Wert die E-Mail-Adresse für den Rechteinhaber hat. Fraglich ist weiter, wie der Rechteinhaber die E-Mail-Adresse des Rechteverletzers erfahren will? Über die IP-Adresse dürfte diese nicht zu ermitteln sein. Man darf also gespannt sein wie Frau Leutheusser-Schnarrenberger weitere Auskunftsrechte umsetzen wird.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Ehegatten auf Abwegen – wenn der Ehemann das WLAN nutzt / OLG Köln: Ehegatten trifft keine wechselseitige Aufsichtspflicht

Fälle von Abmahnungen sind auch vor Gerichten ein Dauerbrenner. So hatte das Oberlandesgericht Köln (OLG) am 16. Mai 2012 über einen Fall zu entscheiden (Az.: 6 U 239/11), in dem eine Ehefrau abgemahnt wurde, weil über ihren Internetanschluss ein Computerspiel zum illegalen Download angeboten wurde. Die Ehefrau ging gegen die Abmahnung vor und meinte, dass ihr Ehegatte das Spiel angeboten habe, die Abmahnung deswegen unberechtigt sei.

Das OLG gab der Frau Recht. Es verwies in seiner Begründung zwar auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, nach es eine Vermutung dafür gebe, dass der Anschlussinhaber selbst der Täter sei. Das OLG stellte aber klar: Wenn die Möglichkeit gegeben ist, dass ein anderer Geschehensablauf besteht, ist der Urheberrechtsinhaber am Zug und muss beweisen, dass der Anschlussinhaber der Täter war. Dass OLG sah es als wahrscheinlich an, dass der Ehemann das Spiel angeboten haben könnte, und nicht die Ehefrau. Den Gegenbeweis konnte der Rechtsinhaber nicht führen.

Außerdem stellte das OLG die Frage der Haftung zwischen Ehegatten in diese Fällen dar. Nach Auffassung des OLG löst die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit des Internetanschlusses an den Ehegatten noch keine Haftung aus. Diese komme nur dann in Betracht, wenn der Anschlussinhaber Kenntnis davon hat, dass der Ehepartner den Anschluss für illegale Aktivitäten nutzt oder wenn eine Überwachungspflicht besteht. Allein die Überlassung des Internetanschluss an den Ehemann löse noch keine Haftung aus. Ausdrücklich stellte das OLG klar, dass keine Aufsichtspflicht der Ehepartner untereinander besteht, wie das z.B. bei Kindern der Fall ist. Denn wenn ein Kind der eigentliche Täter ist, haften die Eltern als Anschlussinhaber meist wegen Verletzung einer Überwachungsflicht.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Die IP-Adresse ist kein Geheimnis – der Auskunftsanspruch der Rechteinhaber und die damit verbundenen Gefahren

Wer schon einmal eine Abmahnung wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten hat, fragt sich: „Wie kommen die eigentlich auf mich?“ Zur Verfolgung von Urheberrechtsverstößen im Internet hat der Gesetzgeber den Rechteinhabern in § 101 Absatz 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) das Recht eingeräumt, Auskunft über die Identität des Rechteverletzers zu erhalten. Dazu braucht der Rechteinhaber die IP-Adresse des Rechners, von dem der Verstoß begangen wurde, samt Datum und Uhrzeit. Ohne diese Daten kann er die Rechtsverletzung nicht verfolgen.

Wie aber kommt er an die IP-Adresse? Dazu bedienen sich die Rechteinhaber bestimmter Dienstleister, die mit Hilfe einer Software anhand sogenannter Signaturen („Hashcodes“) die zum Download angebotenen Dateien erkennen und die IP-Adresse des downloaders ermitteln. Die IP-Adresse allein hilft aber auch nicht. Im nächsten Schritt muss der Rechteinhaber unter Angabe der gesammelten Daten (IP-Adresse, Datum, Uhrzeit) bei dem zuständigen Landgericht einen Antrag stellen, dem Provider die Auskunftserteilung unter „Verwendung der Verkehrsdaten“ zu gestatten. Der Rechteinhaber kann sich nicht direkt an den Provider wenden, da das Fernmeldegeheimnis betroffen ist und die Auskunft nur aufgrund richterlicher Anordnung erfolgen kann (§ 101 Absatz 9 UrhG). Mit der IP-Adressen-Ermittlung kann der Rechteinhaber auch nicht trödeln, weil der Provider die Daten nur sieben Tage aufbewahren darf.

Der Gesetzgeber hat dem Rechteinhaber mit dem Auskunftsanspruch ein starkes und „schnelles“ Recht an die Hand gegeben, um möglichen Rechtsverletzungen nachzugehen. Ein solcher Anspruch ist auch berechtigt. Angesichts der Flut von Anträgen bei den Gerichten halten wir es aber für zweifelhaft, ob diese Verfahren immer rechtsstaatlich sind. So hat das Landgericht Köln in einem einzigen Beschluss aus dem Jahr 2009 Auskunft zu mehr als 11.000 IP-Adressen genehmigt. Bei der Freigabe von 11.000 IP-Adressen liegt es aber auf der Hand, dass sicher nicht jede einzelne IP-Adresse genau geprüft worden ist.

Dabei kommt es aber immer wieder, wie z.B. das Verfahren vor dem OLG Köln zeigt (OLG Köln, 10.02.2011, Az.: 6 W 5/11, I-6 W 5/11), zu falschen Zuordnungen. Die Person passt nicht zur IP. Ist aber eine IP-Adresse erst einmal mit gerichtlichem Segen falsch zugeordnet, wird es für den Betroffenen schwer bis unmöglich, sich dagegen zu wehren.

Würde sich dagegen die Ansicht des OLG Karlsruhe durchsetzen (Beschluss vom 15.01.2009, Az.: 6 W 4/09), dass pro IP-Adresse 200,00 € Gerichtskosten zu zahlen wären, würde das Geschäft der Massenabmahnungen „auf Verdacht“ sicher rapide zurückgehen.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Eine gute Idee wird Wirklichkeit: Schuldnerverzeichnis ab 1. Januar 2013 im Internet abrufbar

Am 1. Januar 2013 soll das vom Bundesjustizministerium (BMJ) geplante Internet- Schuldnerverzeichnis online gehen. Ein solches online-Schuldnerverzeichnis erleichtert den Zugriff auf Informationen über den Schuldner. Denn bisher werden die Schuldnerverzeichnisse nur bei den jeweiligen Amtsgerichten und nicht zentral geführt. Zudem setzte die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis eine schriftliche Anfrage beim zuständigen Amtsgericht voraus, die bearbeitet werden musste. Und bis zur Beantwortung der Anfrage kann viel Wasser den Rhein hinunterfließen.

 

Das online-Verzeichnis beugt zudem Betrug vor. Denn jedermann kann sich jetzt nicht nur schnell und einfach, sondern auch vor Vertragsschluss erkundigen, ob er es mit einem „Pleitier“ zu tun hat.

 

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Facebookeintrag kann zum Verlust des Arbeitsplatzes führen

Nicht nur für die Piraten stellt sich die Frage, wie sie es mit dem Twittern und Bloggen während der Arbeitszeit halten. Auch Social-Networks wie Facebook haben so ihre Tücken. Sie werden nicht nur dazu verwendet, um mit Freunden in Kontakt zu bleiben, und allerhand tiefsinniges bis einfach nur Blödsinniges zu posten. Sie dienen auch zum Meinungsaustausch oder für reine Statusmeldungen, wie z.B. „wo bin ich“ oder „was mache ich gerade“. Diese Meldungen sind je nach Einstellung auch für Nutzer sichtbar, die nicht zu den „Freunden“ gehören. Dumm läuft es dann, wenn der Arbeitgeber sehen kann, was die Mitarbeiter so über ihn und die Arbeit denken und posten. Einem Facebook-User könnte ein solcher öffentlicher Eintrag den Verlust seines Arbeitsplatzes bedeuten, wie das „Westfalen-Blatt“ berichtete.

Der User hatte den Deichkind-Song „Bück Dich hoch“ veröffentlicht und dazu den Text:
„Hm, mal überlegen. Wieso gefällt mir ausgerechnet das Lied von Deichkind, my friends!!!“

gepostet. Das nahm der Arbeitgeber persönlich und kündigte dem Arbeitnehmer. Ob der Eintrag bei Facebook und die darin vom Arbeitgeber gesehene Anspielung auf die Arbeitsbedingungen als Kündigungsrund ausreichen, muss jetzt das Arbeitsgericht in Herford entscheiden. Der Mitarbeiter hat gegen die Kündigung Klage eingereicht.

Der Herforder Arbeitnehmer wäre nicht der Erste, den ein Interneteintrag seinen Job kostet. Das gleiche Schicksal traf einen Mitarbeiter, der sich über die Kunden seines Arbeitgebers in einem Social-Network öffentlich beschwerte (Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom  29.02.2012, Aktenzeichen: 12 C 12.264).

 

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Die Tücken der cloud–ein no go für Anwälte? Fraunhofer–Institut deckt erhebliche Schwachstellen auf

Microsoft und Apple, aber auch andere Anbieter bemühen sich nach Kräften, dem Publikum die cloud schmackhaft zu machen. Es ist in der Tat verlockend: keine Speicherprobleme mehr, keine Hardwareprobleme mehr, keine Probleme mehr mit der Datensicherung. Alles kann man extern erledigen lassen. Wirklich alles? und gibt es wirklich keine Probleme mit der Datensicherheit? man darf schon als technischer Laie Zweifel anmelden. Erste Frage: wie sicher ist die cloud wirklich, insbesondere vor dem Zugriff Dritter? Zweite banale Frage: wer wartet die Systeme bei dem Anbieter und wie stelle ich sicher, dass die Mitarbeiter des Anbieters die Standards einhalten, denen ich selbst unterliege?

All diese Fragen stellen sich auch für Anwälte, aber auch für andere Berufsgruppen, die von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Wir meinen, dass die Verlockungen der cloud zwar groß sind, dass aber angesichts der geltenden Rechtslage Vorsicht geboten ist.

Das Fraunhofer-Institut hat die Anbieter von clouds in einer Studie unter die Lupe genommen. Die Studie „On the Security of Cloud Storage Services“ und kann u.a. unter www.spiegel-online.de eingesehen werden. Das Institut stelle in seiner Studie insbesondere bei manchem Anbieter erhebliche Datenschutzprobleme fest. Insbesondere bei der Technik besteht nach Meinung des Fraunhofer-Instituts noch Nachholbedarf. Insbesondere die Verschlüsselungsmethoden einzelner Anbieter müssten verbessert werden.

All das ist bedauerlich. Denn die Kommunikation über Telefon, Telefax, E-Mail und EGVP ist bekanntermaßen auch nicht sicher in dem Sinne, dass niemand auf die so übermittelten Informationen zugreifen könnte. Aber die einzig verbleibende Alternative, alles in Papierform auf dem Postweg zu übersenden, schützt auch nicht vor Mißbrauch, sie ist daher keine echte Alternative. Bis zur Lösung dieser Themen empfehlen wir für Anwälte die inhouse – Lösung.

Nicht verstanden haben wir, warum DATEV unglaubliche Mengen an Daten von Steuerberatern (deren Mandanten) verwalten darf, ohne dass eine Kammer daran etwas auszusetzen hätte.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Verantwortlichkeit im Internet – Google haftet für Erfahrungsberichte auf Google-Maps

Nach einer neuen Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 5. April 2012 (Aktenzeichen: 27 O 455/11) haftet Google für rechtsverletzende Erfahrungsberichte auf Google-Maps. Denn nach Auffassung des Landgerichts Berlin treffen Google als Host-Provider von Google-Maps gewisse Prüfpflichten für eingestellte Inhalte. Diese Pflichten hatte Google nach Auffassung des Landgerichts verletzt, weil es  keine Stellungnahme des Erfahrungsberichtserstellers zur Beschwerde eingeholt hatte. Dieser Entscheidung ist zuzustimmen, orientiert sie sich doch an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Störerhaftung und zum Umfang der Prüfpflichten von Host-Providern (vgl. z.B. BGH-Urteil vom 25.10.2011, VI ZR 93/10).

Die Prüfpflichten des Host-Providers beginnen nach der Rechtsprechung dann, wenn der Betroffene den Host-Provider auf seinen Rechtsverstoß aufmerksam gemacht hat. Dabei muss auf den Rechtsverstoß klar und deutlich aufmerksam gemacht werden. Bevor nicht eine solche Beschwerde an den Host-Provider gerichtet worden ist, kann vom Host-Provider nicht verlangt werden, sich auf die Suche nach möglichen rechtsverletzenden Äußerungen zu machen. Der Host-Provider muss nicht selbst nach rechtsverletzenden Äußerungen suchen.

Was der Host-Provider nach Eingang einer Beschwerde tun muss, um seine Prüfpflichten zu erfüllen, hat der BGH mit seiner Rechtsprechung auch vorgegeben. Er muss die Beschwerde dem Verantwortlichen, zum Beispiel an den Blogbetreiber oder an den „Verletzer“, weiterleiten und um Stellungnahme bitten. Wenn dieser auf die Stellungnahme nicht in angemessener Frist antwortet, dann gilt die Beschwerde als berechtigt und der fragliche Eintrag muss gelöscht werden.

Erfolgt dagegen ein substantiierter Widerspruch gegen die Beschwerde, dann leitet der Host-Provider diesen an den Beschwerdeführer zurück. Dieser muss dann den Nachweis für die Berechtigung seiner Beschwerde führen. Die Berechtigung muss auch der Host-Provider einer Prüfung unterziehen. Ist der Vortrag des Beschwerdeführers danach begründet, so muss der beanstandete Beitrag auch gegen den Widerspruch des Betreibers gelöscht werden.

Vom Host-Provider wird also eine gewisse rechtliche Überprüfung verlangt. Dabei besteht für diesen aber immer die Gefahr, dass ein Gericht eine andere Beurteilung vornimmt. Deswegen wird der Host-Provider in den meisten Fällen die Löschung der Aufrechterhaltung der Äußerung vorziehen. Im Zweifel steht er mit der Löschung auf der sicheren Seite.

Im Verfahren des Landgerichts Berlin hatte Google aber erst gar nicht versucht, eine Stellungnahme des Verfassers des Eintrags einzuholen. Dies war Google aber möglich, da nur derjenige auf Google-Maps Erfahrungsberichte verfassen kann, der als Nutzer angemeldet ist. Für das Landgericht Berlin reichte dies als Verletzung der Prüfpflicht aus.

Dem Grunde nach ist dieser Entscheidung also zuzustimmen. Wie aber ist es zu beurteilen, wenn Google überhaupt keine Möglichkeit hatte, dem „Verletzer“ eine Stellungnahme zuzusenden, weil dieser anonym geblieben ist? Dann kann Google nicht an den Nutzer herantreten. Welche Pflichten den Host-Provider dann treffen, muss noch entschieden werden. Wir dürfen gespannt sein, welche Pflichten den Host-Provider dann treffen.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

BVerfG: W-Lan-Enthaftung des Anschlussinhabers

Die Frage der Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen durch im Haushalt lebende Familienangehörige hat schon viele Gerichte beschäftigt. Nun hat sich auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), jedenfalls indirekt, dazu äußern müssen. Das BVerfG hat mit Beschluss vom 21. März 2012 (Az.: 1 BvR 2365/11) die Verurteilung eines Anschlussinhabers, der wegen einer über seinen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung als Störer auf Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen wurde, aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Dabei rügte das Bundesverfassungsgericht, dass das Berufungsgericht die Revision zum BGH nicht zugelassen habe, obwohl es sich um eine umstrittene und höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage gehandelt habe, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stelle. In der Sache hat das Bundesverfassungsgericht keine Entscheidung getroffen. Für das BVerfG ist aber offensichtlich nicht geklärt, welche Prüfpflichten für den Anschlussinhaber überhaupt bestanden und wenn, ja, wie weit sie gingen. Diese Auffassung des BVerfG ist erfreulich, wird dies von den Rechteinhabern und ihren als „Abmahnanwälte“ bezeichneten Vertretern gerne anders dargestellt und, wie die Entscheidung des BVerfG zeigt, fälschlicherweise auch von einigen Gerichten anders gesehen.

Da die Entscheidung in jedem Fall dem Bundesgerichtshofs („BGH“) vorgelegt wird, bleibt zu hoffen, dass die Frage der Störerhaftung des Anschlussinhabers und dessen Prüfpflichten bald höchstrichterlich geklärt ist.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

BGH: Google-Thumbnails bleiben zulässig

Der Bundesgerichtshof („BGH“) hat seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit von sog. Thumbnails, also den „Vorschaubildern“ bei der Google-Bildersuche, am 19. November 2011 noch einmal bestätigt (Az.: I ZR 140/10). Rechte der Urheber der per Thumbnail abgebildeten Werke werden also durch Google nicht verletzt. Begründet hat der BGH seine Entscheidung damit, dass ein Urheber, der ein geschütztes Werk ins Internet stellt, ohne vorher Vorkehrungen gegen solche Thumbnails zu treffen, damit seine Einwilligung in eine Wiedergabe der Abbildung als Thumbnail erkläre.

Die Entscheidung des BGH vom 19. November 2011 hat die Zulässigkeit von Thumbnails sogar noch für den Fall erweitert, in dem das geschützte Werk ohne Zustimmung des Rechteinhabers und damit urheberrechtswidrig ins Internet gestellt wurde.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Vorzeitiger Abbruch einer ebay-Auktion – oft ein Schnäppchen für den Höchstbietenden

Ebay ist heute das Handelsportal schlechthin. Bevor man einen Artikel bei ebay einstellt, sollte man sich auch wirklich sicher sein, den Artikel verkaufen zu wollen. Denn im Gegensatz zur Zeitungsannonce kann man bei einem einmal bei ebay eingestellten Artikel keine Rückzieher mehr machen und die Auktion ohne weiteres abbrechen. Bricht man die Auktion ab, kann das zum Schnäppchen für den Höchstbietenden werden.

Denn nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay gilt, dass bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Verkäufer zwischen Verkäufer und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande kommt. Der bei Abbruch aktuell Höchstbietende hat also Anspruch auf den verkauften Gegenstand oder aber einen Schadensersatzanspruch. Im Rahmen des Schadensersatzanspruchs hat der Verkäufer den Höchstbietenden dann so zu stellen, wie dieser stehen würde, wenn der Anbieter den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte – und dies kann teuer werden. Denn maßgeblich ist hierfür der Wert des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der Internet-Auktion. Ein Vertrag kommt nur dann nicht zustande, wenn der Verkäufer berechtigt war, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Dabei ist aber z.B. ein Verkauf weit unter Wert kein Grund für den Abbruch der Versteigerung. Das hat das Landgericht (LG) Detmold am 14. März 2012 entschieden (Az.: 10 S 163/11), und damit dem Höchstbietenden zu einem Wohnwagen zum Schnäppchenpreis von 56,00 € (Wert: 2.000,00 €) verholfen.

Interessant ist auch das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 8. Dezember 2006 (Az. 19 U 109/06). Dort wurde zwar die Auktion zwar nicht vom Verkäufer abgebrochen, der Verkäufer focht den Vertrag aber an, weil bei der eBay-Auktion sein „Rübenroder“, der einen Marktwert von 60.000,00 € hatte, für 51,00 € an den Höchstbietenden ging. Da der Verkäufer den Rübenroder zwischenzeitlich weiterveräußert hatte, sprach das OLG dem Käufer 59.949,00 € zu. Zur Anfechtung führte es aus, dass allein enttäuschte Erwartungen bei einem Risikogeschäft wie hier nicht zur Anfechtung berechtigen.