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Ehevertrag – sinnvoll, aber nicht immer wirksam

Eheverträge gelten vielen als der beste Schutz vor unkalkulierbaren Folgen einer Trennung. Und ja: Ein gut gemachter Ehevertrag kann viel Streit, Zeit und Geld sparen. Aber: Nicht jeder Ehevertrag hält einer rechtlichen Überprüfung stand – insbesondere nicht im Fall einer tatsächlichen Trennung oder Scheidung. Daher ist gute Beratung durch spezialisierte Anwälte und Notare vor Abschluss / Beurkundung wichtig. Der Teufel steckt im Detail. Und wie so oft gilt: gut gemeint ist in diesem Bereich oft eben nicht gut.   

Genau deshalb gilt: Vor Abschluss eines Ehevertrages von Spezialisten beraten lassen. Spätestens aber bei einer Trennung sollte der Ehevertrag dringend von spezialisierten Anwälten geprüft werden.

Warum Eheverträge oft nicht halten, was sie versprechen

Viele Eheverträge werden zu einem Zeitpunkt geschlossen, an dem die Partner sich einig sind – zum Beispiel vor der Hochzeit oder vor der Geburt eines Kindes. Das ist grundsätzlich richtig gedacht, birgt aber Risiken:

  • Die persönliche und wirtschaftliche Situation kann sich über die Jahre stark verändern.
  • Eheverträge benachteiligen oft eine Seite deutlich – was im Einzelfall zur Unwirksamkeit führen kann.
  • Der BGH hat in den letzten Jahren mehrfach entschieden: Eheverträge können sittenwidrig oder überraschend und damit nicht durchsetzbar sein.

Typische problematische Klauseln:

  • Ausschluss des Versorgungsausgleichs
  • vollständiger Verzicht auf nachehelichen Unterhalt
  • pauschale Gütertrennung ohne Ausgleich

Ob diese Klauseln im Trennungsfall noch wirksam sind, hängt stark vom Einzelfall ab.

Trennung – jetzt handeln: Vertrag prüfen lassen

Wenn eine Trennung im Raum steht oder bereits vollzogen wurde, ist es dringend ratsam, den bestehenden Ehevertrag durch eine auf dieses Gebiet spezialisierte Anwaltskanzlei prüfen zu lassen.

Was wir in unserer Praxis regelmäßig feststellen:

  • Eheverträge, die einseitig formuliert wurden, sind oft angreifbar.
  • Viele Verträge wurden ohne gute Beratung geschlossen – oft mit fatalen Folgen.
  • Im Streitfall versuchen Gerichte, eine „kontrollierende Gerechtigkeit“ herzustellen. Die Vertragsfreiheit endet dort, wo grobe Unfairness beginnt.

Ihre Vorteile bei einer frühzeitigen Prüfung

Die random coil Prof. Dr. Sturm RA GmbH ist spezialisiert auf komplexe familienrechtliche Fragestellungen – insbesondere im Bereich Eheverträge, Trennung und Scheidung von Unternehmern, Selbständigen und vermögenden Privatpersonen.

Unsere Expertise bringt Ihnen:

  • sichere Einschätzung zur Wirksamkeit Ihres Ehevertrages
  • strategische Beratung zur Trennung oder Scheidung
  • Verhandlungsvorbereitung, Verhandlungsführung
  • persönliche Betreuuung und Begleitung

Wichtig: Je früher die Prüfung erfolgt, desto mehr Spielraum besteht für Verhandlungslösungen und die Wahrung Ihrer Interessen.

Fazit: Eheverträge sind kein Selbstläufer – professionelle Prüfung schützt vor bösen Überraschungen

Ein Ehevertrag ist nur dann sein Geld wert, wenn er auch hält, was er verspricht. Wer sich in Trennung befindet – oder bereits getrennt lebt –, sollte jetzt nicht zögern:

Lassen Sie Ihren Ehevertrag rechtlich prüfen.

Die random coil Prof. Dr. Sturm RA GmbH bietet dabei fundierte Beratung und durchsetzungsstarke Vertretung – persönlich, vertraulich und auf Augenhöhe. Wir vertreten Ihre Interessen; suaviter in modo, fortiter in re.

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Wenn der Ehevertrag zur Farce wird – Ungleiche Verhandlungspositionen und die Gefahr der Nichtigkeit

Eheverträge sollen Sicherheit geben. Sie ermöglichen es Ehepartnern, bereits vor der Hochzeit Regelungen zu treffen, die im Falle einer Trennung und Scheidung Streit vermeiden sollen. Doch was ist, wenn der Ehevertrag von Anfang an auf wackligen Beinen steht? Besonders problematisch wird es, wenn einer der Partner bei der Vertragsunterzeichnung in einer deutlich schwächeren Verhandlungsposition war – etwa, weil die Braut hochschwanger und wirtschaftlich abhängig war.

Der Fall: Schwanger, abhängig und unter Druck

Stellen wir uns die folgende Situation vor: Ein Paar erwartet bereits das dritte gemeinsame Kind. Zwei Kinder sind noch minderjährig, die Frau ist mit dem dritten Kind schwanger. Die Hochzeit steht an, und der zukünftige Ehemann als der wirtschaftlich Stärkere besteht auf einem Ehevertrag, den er seiner Braut diktiert: „friss, Vogel oder stirb.“ Die werdende Mutter, emotional und wirtschaftlich in einer ohnehin verletzlichen Lage, unterschreibt – möglicherweise, ohne sich umfassend beraten zu lassen.

In so einem Fall stellt sich die Frage: Kann ein solcher Vertrag, zumal nach langer Ehe, wirklich Bestand haben?

Die Rechtsprechung: Schutz vor einseitiger Benachteiligung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Urteilen betont, dass Eheverträge sittenwidrig und damit nichtig sein können, wenn sie eine einseitige und unzumutbare Benachteiligung eines Ehepartners bewirken. Dabei kommt es nicht nur auf den Inhalt des Vertrags an, sondern auch auf die Umstände, unter denen er zustande gekommen ist.

Gerade wenn eine Frau bei Vertragsunterzeichnung schwanger ist und sich in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit befindet, spricht das stark für eine ungleiche Verhandlungsposition. Besonders, wenn sie sich ohne unabhängige Rechtsberatung auf einen Vertrag einlässt, der für sie erhebliche Nachteile bedeutet, kann dies zur Nichtigkeit des Vertrags führen.

Kriterien für die Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags

Ein Ehevertrag wird besonders kritisch gesehen, wenn:

  • Eine deutliche strukturelle Unterlegenheit des benachteiligten Ehegatten vorlag (z. B. wirtschaftliche Abhängigkeit, Schwangerschaft, emotionale Drucksituation).
  • Kernbereiche des Scheidungsfolgenrechts (Unterhalt, Versorgungsausgleich) einseitig geregelt oder gar ausgeschlossen wurden.
  • Kein fairer Verhandlungsspielraum für den schwächeren Ehepartner bestand: „entweder Du unterschreibst oder Du bist alleinerziehende Mutter von drei Kindern.
  • Eine Beratung durch einen unabhängigen Anwalt nicht erfolgt ist.

Der BGH zur Unwirksamkeit einseitig benachteiligender Eheverträge

In Fällen wie dem oben beschriebenen könnte ein Gericht zu dem Schluss kommen, dass sich der wirtschaftlich stärkere Ehegatte eine unbillige Position verschafft hat. Besonders, wenn der Vertrag elementare Rechte der wirtschaftlich schwächeren Person aushebelt – etwa den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt oder den Versorgungsausgleich –, wird häufig geprüft, ob die Vereinbarung sittenwidrig ist.

Der BGH hat beispielsweise im Urteil vom 11. Februar 2004 (XII ZR 265/02) einen Ehevertrag für unwirksam erklärt, weil die Frau in einer wirtschaftlich und emotional stark unterlegenen Position war. Der Vertrag schloss Unterhalt und Versorgungsausgleich vollständig aus – eine Regelung, die zu einer einseitigen Lastenverteilung führte.

Ähnlich urteilte der BGH in einem Fall, in dem eine Ehefrau vor der Eheschließung schwanger war und auf wesentliche Scheidungsfolgen verzichten sollte. Hier erkannte das Gericht die strukturelle Unterlegenheit und erklärte den Vertrag für unwirksam (BGH, Urteil vom 25. Mai 2005 – XII ZR 296/01).

Fazit: Eheverträge sind kein Freibrief für einseitige Regelungen

Eheverträge können eine sinnvolle Möglichkeit sein, finanzielle Fragen frühzeitig zu klären. Der Abschluss eines Ehevertrages ist oft sinnvoll. Eheverträge dürfen aber nicht dazu genutzt werden, einen Ehegatten in eine schutzlose Lage zu bringen. Wer vor der Eheschließung einen Vertrag unterzeichnet, sollte sicherstellen, dass er oder sie ausreichend beraten wurde und keine wesentlichen Rechte aufgegeben werden.

Gerade wenn eine Frau bei der Unterzeichnung schwanger ist und bereits kleine gemeinsame Kinder betreut, kann eine ungleiche Verhandlungsposition vorliegen. In solchen Fällen haben Gerichte in der Vergangenheit immer wieder entschieden, dass ein Ehevertrag unwirksam ist, wenn er sich als grob einseitig herausstellt.

Kurz gesagt: Ein Ehevertrag, der eine bereits wirtschaftlich und familiär stark gebundene Person weiter benachteiligt, kann schnell zu einem Fall für die Gerichte werden – und letztlich für unwirksam erklärt werden.

Sprechen Sie uns an; wir prüfen Ihren Ehevertrag auf (Un)Wirksamkeit und zeigen Ihnen Wege auf, wie Sie mit einem unwirksamen Ehevertrag umgehen können. Übrigens: Vermögen zu „verschieben“ ist selten ein guter Rat und kann empfindliche strafrechtliche Folgen haben.

Auch wenn es während der Ehe Schenkungen gegeben hat, ist das ein für beide Ehegatten zu lösendes Thema. Das liegt
(a) an der Anlaufhemmung für die Verjährung bei der Schenkungsteuer nach § 170 Abs. 1 Nr. (5) Ziffer 2 AO: „Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist
……..bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat“
,
und
(b) daran, dass entgegen weitverbreiteter Meinung auch der Schenker Schuldner der Schenkungsteuer ist (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG: „Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker“).

Auch bei diesem Thema haben wir für Sie gute Lösungen.