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BGH vom 28.05.2025 (XII ZB 395/24) und Bühler in der DNotZ 12 2025 Seiten 931 ff. zur Unwirksamkeit von Eheverträgen: warum „Imparität“ jetzt noch mehr zählt

Der Beschluss des XII. Zivilsenats vom 28.05.2025 ist kein Feuerwerk der großen Sätze. Gerade deshalb ist er für die Praxis so wertvoll. Der BGH räumt auf, er präzisiert die Dogmatik und zieht eine klare Linie: Ohne nachweisbare subjektive Imparität keine Gesamtnichtigkeit eines Ehevertrages – und zwar auch dann nicht, wenn der Vertrag objektiv „hart“ aussieht.

1. Worum ging es?

Gegenstand war ein Ehevertrag im Umfeld einer Unternehmerehe. Kurz vor der Eheschließung wurde Gütertrennung vereinbart; hinzu kamen Modifikationen beim nachehelichen Unterhalt sowie ein gegenseitiger Erb- und Pflichtteilsverzicht. Der BGH hielt die Vereinbarung und den Vertrag insgesamt für wirksam.

Bühler (Notar, Neu-Ulm) ordnet die Entscheidung in seiner Anmerkung in der DNotZ ein und hebt hervor, dass sie zwei Praxisbaustellen zugleich betrifft: die Imparitätsprüfung und die Funktionsäquivalenz von Versorgungs- und Zugewinnausgleich.

2. Die Kernaussagen des BGH – in der Praxisformel

a) Keine Abkürzung über Vermutungen: „Objektiv schief“ bedeutet nicht automatisch „subjektiv unfair“

Der BGH bestätigt nochmals ausdrücklich: Ein objektiv unausgewogener Vertragsinhalt begründet keine Vermutung für eine subjektive Unterlegenheit beim Vertragsschluss.

Praxisfolgen: Wer einen Ehevertrag angreift, muss die Imparität konkret aufklären und beweisen. Wer einen Ehevertrag verteidigt, wird genau dort ansetzen.

b) „Ehe nur mit Ehevertrag“ ist nicht per se eine Zwangslage

Der BGH sieht keine Zwangslage allein deshalb, weil ein Ehegatte die Eheschließung vom Abschluss des Ehevertrags abhängig macht.

Praxisfolgen: Das Argument „Druck durch Hochzeitsabsage“ trägt nur, wenn zusätzliche Umstände hinzutreten, die eine echte Disparität erzeugen (wirtschaftliche Abhängigkeit, Schwangerschaft, fehlende Beratung/Bedenkzeit etc.). Der Beschluss zwingt zur Substanz.

c) Güterstandsklauseln in Gesellschaftsverträgen erzeugen keine automatische „Zwangswirkung“

Auch aus gesellschaftsvertraglichen Klauseln, die Gütertrennung verlangen, folgt nach dem BGH keine Zwangslage. Auf deren Wirksamkeit kommt es dabei nicht an.

Praxisfolgen: Der unternehmerische „Compliance-Reflex“ („Gesellschaftsvertrag zwingt“) ersetzt keine Imparität.

d) Verfahrensqualität wird zum Beweisanker: Entwurf, Timing, „Cooling-off“

Bühler zeigt in seiner Anmerkung sehr plastisch, worauf der Senat in der Imparitätsprüfung blickt: Wurde der Entwurf rechtzeitig übermittelt? Gab es Beratung? Gab es Bedenkzeit? Ein „Last-minute“-Zeitpunkt allein (Abschluss des Ehevertrages kurz vor der Hochzeit) ist nicht entscheidend, wenn das Verfahren „sauber“ war.

Praxisfolgen: Kautelarjuristisch ist das die Botschaft: procedere est regnare – wer das Verfahren beherrscht, beherrscht das Risiko.

3. Bühler: Warum die Entscheidung „für den Kautelarjuristen sehr erfreulich“ ist

Bühler formuliert drei Takeaways, die sich jeder Berater / Notar als Checkliste an den Bildschirm hängen kann:

  1. Funktionsäquivalenz dogmatisch richtig verortet: Sie spielt nur bei der Ausübungskontrolle (§ 242 BGB ) eine Rolle, nicht bei der Wirksamkeitskontrolle.
  2. Kompensation für Zugewinnausschluss bei Unternehmereheverträgen: Der verbreitete Rat, zwingend kompensieren zu müssen, ist für die Wirksamkeitskontrolle „überholt“. Gleichwohl kann Kompensation sinnvoll sein, um Ausübungskontrolle zu vermeiden.
  3. Imparität bleibt der neuralgische Punkt: Unabhängig von Funktionsäquivalenz kann der gesamte Vertrag nichtig sein, wenn in der Gesamtschau Einseitigkeit und Imparität vorliegen; dann ist der Vertrag „unheilbar“ nichtig, eine salvatorische Klausel hilft nicht.

Das ist das eigentliche Praxisgewicht: Nicht die brillante Klausel rettet den Vertrag, sondern die nachweisbare Abwesenheit von Imparität.

4. Prüfungsschritte bei Eheverträgen: So prüft man „BGH-konform“

Wer Eheverträge prüft (gerichtlich oder außergerichtlich), sollte die Prüfung strikt in Stufen denken:

Schritt 1: Isolierte Kontrolle einzelner Klauseln

Zunächst werden einzelne Regelungen isoliert daraufhin geprüft, ob sie für sich genommen unwirksam sind. Bühler beschreibt diesen Einstieg ausdrücklich als Teil des Prüfungsmaßstabs.

Schritt 2: Wirksamkeitskontrolle des Gesamtvertrags (§ 138 Abs. 1 BGB) – „Gesamtschau“

Dann folgt die entscheidende Gesamtprüfung: Zielen die Regelungen im objektiven Zusammenwirken erkennbar auf einseitige Benachteiligung und fehlt eine hinreichende Kompensation? Und – zentral – liegt als subjektives Element Imparität vor? Ohne Imparität keine Gesamtnichtigkeit.

Schritt 3: Ausübungskontrolle (§ 242 BGB) – Blick auf den Scheidungszeitpunkt

Hält der Vertrag Stufe 2 stand, kommt als Korrektiv die Frage, ob es im konkreten Scheidungsfall treuwidrig ist, sich auf einzelne Regelungen zu berufen. Genau hier verortet der BGH nach Bühler die Funktionsäquivalenz.

5. Warum die Entscheidung für die Praxis wichtig ist

Erstens: Sie diszipliniert die Argumentation. Wer klagt oder verteidigt, muss Imparität als Tatsachenkomplex ernst nehmen. Reine Wertungen („unangemessen“, „unfair“) reichen nicht.

Zweitens: Sie wertet das Beurkundungsverfahren, das Einhalten von Regeln und deren Dokumentation auf. Entwurfsversand, Beratung, Cooling-off sind nicht nur „nice to have“, sondern werden zum gerichtsfesten Risikomanagement. Da es häufig erst Jahre oder Jahrzehnte nach Abschluss des Ehevertrages zu Streit kommt und daher im Regelfall die Handakte des Notars vernichtet und nicht selten auch der Notar nicht mehr im Amt oder gar verstorben ist, ist die Dokumentation in der Urkunde wichtig. Festhalten sollte der Notar z.B. wann er den Beteiligten den Entwurf übersandt hat, ob es Gespräche vor der Beurkundung gab, dass die Beteiligten erklären, den Vertrag in freier Entscheidung und frei von Druck haben prüfen können.

Drittens: Sie entlastet Unternehmereheverträge ein Stück weit – aber ohne Freifahrtschein. Wer die Imparität „im Griff“ hat, gewinnt Sicherheit. Wer sie ignoriert, spielt russisches Roulette: Bei Imparität besteht die große Gefahr, dass der gesamte Vertrag fallen wird.

Ehevertrag – sinnvoll, aber nicht immer wirksam

Eheverträge gelten vielen als der beste Schutz vor unkalkulierbaren Folgen einer Trennung. Und ja: Ein gut gemachter Ehevertrag kann viel Streit, Zeit und Geld sparen. Aber: Nicht jeder Ehevertrag hält einer rechtlichen Überprüfung stand – insbesondere nicht im Fall einer tatsächlichen Trennung oder Scheidung. Daher ist gute Beratung durch spezialisierte Anwälte und Notare vor Abschluss / Beurkundung wichtig. Der Teufel steckt im Detail. Und wie so oft gilt: gut gemeint ist in diesem Bereich oft eben nicht gut.   

Genau deshalb gilt: Vor Abschluss eines Ehevertrages von Spezialisten beraten lassen. Spätestens aber bei einer Trennung sollte der Ehevertrag dringend von spezialisierten Anwälten geprüft werden.

Warum Eheverträge oft nicht halten, was sie versprechen

Viele Eheverträge werden zu einem Zeitpunkt geschlossen, an dem die Partner sich einig sind – zum Beispiel vor der Hochzeit oder vor der Geburt eines Kindes. Das ist grundsätzlich richtig gedacht, birgt aber Risiken:

  • Die persönliche und wirtschaftliche Situation kann sich über die Jahre stark verändern.
  • Eheverträge benachteiligen oft eine Seite deutlich – was im Einzelfall zur Unwirksamkeit führen kann.
  • Der BGH hat in den letzten Jahren mehrfach entschieden: Eheverträge können sittenwidrig oder überraschend und damit nicht durchsetzbar sein.

Typische problematische Klauseln:

  • Ausschluss des Versorgungsausgleichs
  • vollständiger Verzicht auf nachehelichen Unterhalt
  • pauschale Gütertrennung ohne Ausgleich

Ob diese Klauseln im Trennungsfall noch wirksam sind, hängt stark vom Einzelfall ab.

Trennung – jetzt handeln: Vertrag prüfen lassen

Wenn eine Trennung im Raum steht oder bereits vollzogen wurde, ist es dringend ratsam, den bestehenden Ehevertrag durch eine auf dieses Gebiet spezialisierte Anwaltskanzlei prüfen zu lassen.

Was wir in unserer Praxis regelmäßig feststellen:

  • Eheverträge, die einseitig formuliert wurden, sind oft angreifbar.
  • Viele Verträge wurden ohne gute Beratung geschlossen – oft mit fatalen Folgen.
  • Im Streitfall versuchen Gerichte, eine „kontrollierende Gerechtigkeit“ herzustellen. Die Vertragsfreiheit endet dort, wo grobe Unfairness beginnt.

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Wichtig: Je früher die Prüfung erfolgt, desto mehr Spielraum besteht für Verhandlungslösungen und die Wahrung Ihrer Interessen.

Fazit: Eheverträge sind kein Selbstläufer – professionelle Prüfung schützt vor bösen Überraschungen

Ein Ehevertrag ist nur dann sein Geld wert, wenn er auch hält, was er verspricht. Wer sich in Trennung befindet – oder bereits getrennt lebt –, sollte jetzt nicht zögern:

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Wenn der Ehevertrag zur Farce wird – Ungleiche Verhandlungspositionen und die Gefahr der Nichtigkeit

Eheverträge sollen Sicherheit geben. Sie ermöglichen es Ehepartnern, bereits vor der Hochzeit Regelungen zu treffen, die im Falle einer Trennung und Scheidung Streit vermeiden sollen. Doch was ist, wenn der Ehevertrag von Anfang an auf wackligen Beinen steht? Besonders problematisch wird es, wenn einer der Partner bei der Vertragsunterzeichnung in einer deutlich schwächeren Verhandlungsposition war – etwa, weil die Braut hochschwanger und wirtschaftlich abhängig war.

Der Fall: Schwanger, abhängig und unter Druck

Stellen wir uns die folgende Situation vor: Ein Paar erwartet bereits das dritte gemeinsame Kind. Zwei Kinder sind noch minderjährig, die Frau ist mit dem dritten Kind schwanger. Die Hochzeit steht an, und der zukünftige Ehemann als der wirtschaftlich Stärkere besteht auf einem Ehevertrag, den er seiner Braut diktiert: „friss, Vogel oder stirb.“ Die werdende Mutter, emotional und wirtschaftlich in einer ohnehin verletzlichen Lage, unterschreibt – möglicherweise, ohne sich umfassend beraten zu lassen.

In so einem Fall stellt sich die Frage: Kann ein solcher Vertrag, zumal nach langer Ehe, wirklich Bestand haben?

Die Rechtsprechung: Schutz vor einseitiger Benachteiligung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Urteilen betont, dass Eheverträge sittenwidrig und damit nichtig sein können, wenn sie eine einseitige und unzumutbare Benachteiligung eines Ehepartners bewirken. Dabei kommt es nicht nur auf den Inhalt des Vertrags an, sondern auch auf die Umstände, unter denen er zustande gekommen ist.

Gerade wenn eine Frau bei Vertragsunterzeichnung schwanger ist und sich in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit befindet, spricht das stark für eine ungleiche Verhandlungsposition. Besonders, wenn sie sich ohne unabhängige Rechtsberatung auf einen Vertrag einlässt, der für sie erhebliche Nachteile bedeutet, kann dies zur Nichtigkeit des Vertrags führen.

Kriterien für die Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags

Ein Ehevertrag wird besonders kritisch gesehen, wenn:

  • Eine deutliche strukturelle Unterlegenheit des benachteiligten Ehegatten vorlag (z. B. wirtschaftliche Abhängigkeit, Schwangerschaft, emotionale Drucksituation).
  • Kernbereiche des Scheidungsfolgenrechts (Unterhalt, Versorgungsausgleich) einseitig geregelt oder gar ausgeschlossen wurden.
  • Kein fairer Verhandlungsspielraum für den schwächeren Ehepartner bestand: „entweder Du unterschreibst oder Du bist alleinerziehende Mutter von drei Kindern.
  • Eine Beratung durch einen unabhängigen Anwalt nicht erfolgt ist.

Der BGH zur Unwirksamkeit einseitig benachteiligender Eheverträge

In Fällen wie dem oben beschriebenen könnte ein Gericht zu dem Schluss kommen, dass sich der wirtschaftlich stärkere Ehegatte eine unbillige Position verschafft hat. Besonders, wenn der Vertrag elementare Rechte der wirtschaftlich schwächeren Person aushebelt – etwa den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt oder den Versorgungsausgleich –, wird häufig geprüft, ob die Vereinbarung sittenwidrig ist.

Der BGH hat beispielsweise im Urteil vom 11. Februar 2004 (XII ZR 265/02) einen Ehevertrag für unwirksam erklärt, weil die Frau in einer wirtschaftlich und emotional stark unterlegenen Position war. Der Vertrag schloss Unterhalt und Versorgungsausgleich vollständig aus – eine Regelung, die zu einer einseitigen Lastenverteilung führte.

Ähnlich urteilte der BGH in einem Fall, in dem eine Ehefrau vor der Eheschließung schwanger war und auf wesentliche Scheidungsfolgen verzichten sollte. Hier erkannte das Gericht die strukturelle Unterlegenheit und erklärte den Vertrag für unwirksam (BGH, Urteil vom 25. Mai 2005 – XII ZR 296/01).

Fazit: Eheverträge sind kein Freibrief für einseitige Regelungen

Eheverträge können eine sinnvolle Möglichkeit sein, finanzielle Fragen frühzeitig zu klären. Der Abschluss eines Ehevertrages ist oft sinnvoll. Eheverträge dürfen aber nicht dazu genutzt werden, einen Ehegatten in eine schutzlose Lage zu bringen. Wer vor der Eheschließung einen Vertrag unterzeichnet, sollte sicherstellen, dass er oder sie ausreichend beraten wurde und keine wesentlichen Rechte aufgegeben werden.

Gerade wenn eine Frau bei der Unterzeichnung schwanger ist und bereits kleine gemeinsame Kinder betreut, kann eine ungleiche Verhandlungsposition vorliegen. In solchen Fällen haben Gerichte in der Vergangenheit immer wieder entschieden, dass ein Ehevertrag unwirksam ist, wenn er sich als grob einseitig herausstellt.

Kurz gesagt: Ein Ehevertrag, der eine bereits wirtschaftlich und familiär stark gebundene Person weiter benachteiligt, kann schnell zu einem Fall für die Gerichte werden – und letztlich für unwirksam erklärt werden.

Sprechen Sie uns an; wir prüfen Ihren Ehevertrag auf (Un)Wirksamkeit und zeigen Ihnen Wege auf, wie Sie mit einem unwirksamen Ehevertrag umgehen können. Übrigens: Vermögen zu „verschieben“ ist selten ein guter Rat und kann empfindliche strafrechtliche Folgen haben.

Auch wenn es während der Ehe Schenkungen gegeben hat, ist das ein für beide Ehegatten zu lösendes Thema. Das liegt
(a) an der Anlaufhemmung für die Verjährung bei der Schenkungsteuer nach § 170 Abs. 1 Nr. (5) Ziffer 2 AO: „Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist
……..bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat“
,
und
(b) daran, dass entgegen weitverbreiteter Meinung auch der Schenker Schuldner der Schenkungsteuer ist (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG: „Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker“).

Auch bei diesem Thema haben wir für Sie gute Lösungen.