Kategorien-Archiv Vermögensnachfolge

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Die Videokonferenz mit Gerichten in der anwaltlichen Praxis – ein Trauerspiel – zugleich ein Nachruf auf eine gescheiterte Idee

Die Videokonferenz (§ 128 a ZPO und andere Prozessordnungen, z.B. § 91 a FGO) ist eine der wenigen guten Ideen, mit denen die Justiz und die Anwaltschaft hätten dokumentieren können, dass sie (endlich) anfangen, den Rückstand in der Entwicklung, der Technik und im Denken aufzuholen. Dieser Versuch muss leider als grandios gescheitert angesehen werden. Uns ist auch nicht bekannt, dass die Anwaltskammern sich zu diesem Thema nennenswert engagiert hätten.  

Aber auch die Gerichte tragen dazu bei, die Videokonferenz zu Grabe zu tragen. Das Landgericht Freiburg (Entfernung für uns rd. 650 km) hatte i in einem von uns betreuten Verfahren zunächst unserem Antrag, an der Verhandlung per Videokonferenz teilzunehmen, stattgegeben. In der letzten Woche rieben wir uns dann verwundert die Augen, als das Landgericht uns lapidar mitteilte, dass „wegen des Prozesstoffes“ eine Videokonferenz nicht mehr in Betracht käme. Möchte das Gericht uns damit sagen, dass es nicht in der Lage ist, eine Verhandlung über einen umfangreichen Prozessstoff per Videokonferenz zu führen und wenn ja, woran liegt das ? 

Ungeachtet der Tatsache, dass das Gericht uns jetzt zumuten möchte, 1.300 km zu fahren und einen unvertretbar großen Zeitaufwand auf uns zu nehmen, ist es kein katastrophales Signal nach außen hin, weil der Schluß nahe liegt, dass das Landgericht technikfeindlich ist.

Und da schließt sich der Kreis: Anwälte und Gerichte scheinen immer noch nicht zur Kenntnis nehmen zu wollen, dass sich unsere Umwelt und die Arbeitsmethoden in den letzten 20 Jahren massiv geändert haben und sich weiter immer rasanter und in immer kürzeren Abständen ändern wird. Was für andere Berufsgruppen schon lange selbstverständlich ist (z.B. im Büro keinen festen Arbeitsplatz zu haben, sondern mit einem notebook ungebunden zu arbeiten, oder als freelancer nur projektbezogen und für mehrere Auftraggeber tätig zu werden) ist für die meisten Anwälte jenseits des Vorstellungsvermögens.

Wir werden uns davon nicht beirren lassen und den von uns eingeschlagenen Weg, zur bestmöglichen Betreuung unserer Mandanten moderne Technologie einzusetzen und neue, manchmal ungewöhnliche Arbeitsmethoden zu verwenden, zielgerichtet weitergehen. Das Landgericht werden wir bitten, über die getroffen Entscheidung nachzudenken.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

BGH hat am 13. April 2011 erneut zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht für Recht erkannt

Der Bundesgerichtshof (BGH; Az: VIII ZR 220/10) hatte am 13. April 2011 erneut darüber zu entscheiden, an welchem Ort der Verkäufer einer mangelhaften Sache die zur Mangelbeseitigung geschuldete Nacherfüllung vornehmen muss. Diese Entscheidung bringt weitere Klarheit für die kaufvertraglichen Nacherfüllung.

 In dem vom BGH entschiedenen Verfahren bestellten die in Frankreich wohnenden Kläger in Deutschland (Polch) einen neuen Campinganhänger. In der Auftragsbestätigung hieß es „Lieferung: ab Polch, Selbstabholer“. Die Beklagte lieferte den Anhänger trotzdem an den Wohnort der Kläger. In der Folgezeit rügten die Kläger verschiedene Mängel und forderten die Beklagte erfolgslos unter Fristsetzung auf, den Anhänger abzuholen und die Mängel zu beseitigen. Darauf erklärten die Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Streitig in diesem Verfahren war, wo die Beklage die Mängelbeseitigung vornehmen musste: am Geschäftssitz der Beklagten oder am Wohnort der Kläger.  

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 13.4.2011 entschieden, dass sich der Nacherfüllungsort, also der Ort, an dem der Verkäufer die von ihm geschuldete Nacherfüllung zu erbringen hat, mangels spezieller Regelung im Kaufrecht den jeweiligen Umständen des Einzelfalls bestimmt (§ 269 BGB), wenn, wie hier, vorrangige Parteivereinbarungen nicht getroffen worden sind. Zu diesen Umständen gehören z.B. die Ortsgebundenheit und die Art der vorzunehmenden Leistung sowie das Ausmaß der Unannehmlichkeiten, welche die Nacherfüllung für den Käufer mit sich bringe. Letzteres folge aus den Vorgaben der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Danach muss die Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen. Da die Beseitigung der von den Klägern gerügten Mängel den Einsatz von geschultem Personal und Werkstatttechnik erfordere und ein Transport des Anhängers nach Polch oder dessen Organisation für die Kläger zumutbar erscheine, liege der Erfüllungsort der Nachbesserung am Firmensitz der Beklagten. Die Kläger mussten danach den Anhänger zur Durchführung der Nacherfüllung zum Verkäufer bringen. Solange dies nicht passiert, besteht kein Recht der Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag.

Die Kläger müssen sich also aus dem sonnigen Frankreich zur Mängelbehebung mit Ihrem Anhänger nach Polch in Deutschland begeben. Wenigstens brauchen Sie für die Reise keine Hotelkosten zu zahlen, denn sie können im (mangelhaften) Anhänger schlafen.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Finanzgericht Münster vom 18. März 2011: Steuerrecht einfach: ausländische Verluste sind in voller Höhe beim Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen

Das Finanzgericht Münster („FG“) hat mit Urteil vom 18. März 2011 (4 K 3477/09 E) entschieden, dass ausländische Verluste in voller Höhe bei dem Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen sind. Es stellte sich damit gegen die Finanzverwaltung, die die Verluste nach § 32 b EStG nur zu einem Fünftel anerkennen wollte. Zutreffend weist das FG darauf hin, dass § 32 b EStG mit der Fünftelregelung eine Norm sei, die Härten bei positiven außerordentlichen Einkünften mildere; die Norm gelte aber nicht auch – umgekehrt – bei negativen Einkünften.  

Das Urteil ist zu begrüßen, das FG hat aber die Revision zum BFH zugelassen. Die Entscheidung aus München bleibt abzuwarten.

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Rechtsanwälte als schwarze Schafe

Wie lange braucht es in Niedersachsen, um einem Rechtsanwalt die Zulassung zu entziehen ? 2006 entließ das Nachlassgericht auf unseren Antrag hin einen Rechtsanwalt aus wichtigem Grund aus seinem Amt. Grund: ein von ihm nicht erklärter „Schwund“ des Nachlasses von rd. 250 TEUR. In einem Rechtsstreit wurde der Anwalt zur Zahlung von rd. 60 TEUR wegen rechtswidriger Entnahmen aus dem Nachlass verurteilt. Die Entnahmen erfolgten im wesentlichen zu einem Zeitpunkt, als der Anwalt als Testamentsvollstrecker schon nicht mehr im Amt war (Untreue nach § 266 StGB ?). Wir vollstrecken nach Rechtskraft der Berufung seit August 2010 einen Betrag von rd. 75 TEUR. Der Anwalt hält es nicht für nötig zu zahlen. Zu unserem Antrag, uns weitere vollstreckbare Ausfertigungen zu erteilen, offenbarte er dem Gericht zu seiner Verteidigung, er habe kein pfändbares Vermögen und auch keine Forderungen. Wir haben die zuständige Rechtsanwaltskammer gebeten, den Widerruf der Zulassung zu prüfen. Der Anwalt tritt noch immer auf…..

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Honorare

Ein potentieller Mandant fragt den Anwalt, was bei ihm denn die Beantwortung von drei einfachen Fragen koste. „5.000,00 EUR“, antwortet der Anwalt. „Finden Sie das nicht etwas teuer“ fragt der Besucher darauf erschrocken. Darauf entgegnet der Anwalt ungerührt: „und wie lautet Ihre dritte Frage ?“